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Gefahrstoff-Fibel

Subtitle: Umgang mit Gefahrstoffen auf Grundlage der europäischen Gesetzgebung

Textbook, 2009, 57 Pages
Author: Helmut Dennig
Subject: Environmental Sciences

Details

Category: Textbook
Year: 2009
Pages: 57
Language: German
Archive No.: V127697
ISBN (E-book): 978-3-640-32776-8
ISBN (Book): 978-3-640-32796-6
Notes :
Wir sind überzeugt, dass die Gefahrstoff-Fibel für Sie ein nützlicher Ratgeber und Leitfaden sein wird. Zu Themen wie Gefahrstofflagerung, Handling, Transport oder Sicherheit am Arbeitsplatz erhalten Sie sofort umsetzbare Informationen. Diese Fibel ist auch ein lebendiges Kompendium, das sich stets weiterentwickelt, abgestimmt auf die Bedürfnisse vieler Unternehmen und Anwender.


Abstract

Die Fülle der Gesetze und Verordnungen zum betrieblichen Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit ist enorm – die Verantwortung produzierender Unternehmen ist es auch. Erst kürzlich scheiterte die Initiative zu einem bundeseinheitlichen Umweltgesetzbuch, das eine Vereinfachung vieler Regelungen bedeutet hätte. In Zukunft wird der Großteil der Umweltgesetzgebung aber individuell auf Länderebene geregelt sein. Das macht die Arbeit von Umweltbeauftragten und Sicherheitsexperten in den Unternehmen nicht leichter. Wer weiß schon immer, welches Gesetz gerade novelliert wurde, und wie sich spezielle Verordnungen für die eigene Gefahrstofflagerung auswirken? Hier möchten wir wertvolle Hilfestellung und Sicherheit geben.


Excerpt (computer-generated)

G′Stofffibel-Fibel_2009DE.qxd:Gefahrstoff-Fibel_2009 19.03.2009 11:45 Uhr Seite 1

2 0 0 9 | 2 0 1 0

GEFAHR

STOFF FIBEL

> Anregungen und Tipps beim

Umgang mit Gefahrstoffen

auf Grundlage der

deutschen und europäischen

Gesetzgebung.

U M W E LT S C H U T Z & S I C H E R H E I T


G­stofffibel_2009_RZ.qxd 19.03.2009 11:17 Uhr Seite 2

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die Fülle der Gesetze und Verordnungen zum betrieblichen

Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit ist enorm ­ die

Verantwortung produzierender Unternehmen ist es auch. Erst

kürzlich scheiterte die Initiative zu einem bundeseinheitlichen

Umweltgesetzbuch, das eine Vereinfachung vieler Regelungen

bedeutet hätte. In Zukunft wird der Großteil der Umwelt-

gesetzgebung aber individuell auf Länderebene geregelt sein.

Das macht die Arbeit von Umweltbeauftragten und Sicher-

heitsexperten in den Unternehmen nicht leichter. Wer weiß

schon immer, welches Gesetz gerade novelliert wurde, und

wie sich spezielle Verordnungen für die eigene Gefahrstoff-

lagerung auswirken? Hier geben Umweltprofis von DENIOS

wertvolle Hilfestellung ­ und Sicherheit. In unserer Projekt-

arbeit haben wir seit über 20 Jahren unsere Produkte immer

wieder an aktuelle Verordnungen angepasst. Dabei hat sich

wertvolles Know-how aufgebaut, das wir für Sie mit der

vorliegenden Gefahrstoff-Fibel zur Verfügung stellen.

Helmut Dennig

­ Vorstandsvorsitzender ­

Wir sind überzeugt, dass die Gefahrstoff-Fibel für Sie ein

nützlicher Ratgeber und Leitfaden sein wird. Zu Themen wie

Gefahrstofflagerung, Handling, Transport oder Sicherheit am

Arbeitsplatz erhalten Sie sofort umsetzbare Informationen.

Diese Fibel ist auch ein lebendiges Kompendium, das sich

stets weiterentwickelt, abgestimmt auf die Bedürfnisse vieler

Unternehmen und Anwender. Sie vermittelt Ihnen einen kom-

pakten Überblick, kann aber die individuelle Beratung nicht

ersetzen, insbesondere bei rechtlichen Aspekten.

Weitere Möglichkeiten zur intensiven Information bieten wir

Ihnen im DENIOS-Forum in Bad Oeynhausen.

Unsere Ingenieure freuen sich immer über Ihre Anregungen

und Ideen: Anruf genügt: (0800) 753-000-2.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Helmut Dennig

2


G­stofffibel_2009_RZ.qxd 19.03.2009 11:17 Uhr Seite 3

Inhaltsverzeichnis

Umweltschadensgesetz (USchadG)

.

4

Haftung: Rechte und Pflichten der Umweltbeauftragten

.

5

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

.

6

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

.

7

Einfaches Maßnahmenkonzept für Gefahrstoffe

.

8-11

Schutzleitfäden

.

12-13

REACH

.

14

GHS

.

15

R- & S-Sätze

.

16

H- & P-Sätze

.

17

Gefahrgutklassen ­ Symbole

.

18

Neue Kennzeichnung von Gefahrstoffen

.

19

VCI-Konzept

.

20

Medienbeständigkeitsliste

.

21

Gefahrstofflagerung mit Auffangwannen

.

22

Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL)

.

23

Lager für entzündbare Flüssigkeiten

.

24-25

Brandschutzdreieck

.

25

Sicherheitsschränke

.

26-27

Lagerung von Druckgasflaschen

.

28-31

Absaugung von Gefahrstoffen

.

32-33

Stufenkonzept Lufttechnik

.

34-35

Notduschen/ Fußschutz

.

36-37

Atemschutz

.

38-39

Gehörschutz/ Lärmschutz

.

40-41

Handschutz

.

42

Augenschutz

.

43

Stationäre Kraftstoff-Tankanlagen

.

44

Transport von Gefahrgütern

.

45

Regeln für Transport und Handhabung

.

46-47

Zoneneinteilung

.

48

Ex-Zonen

.

49-50

ATEX ­ ATmosphères EXplosibles

.

51-53

Abkürzungen, Erläuterungen und Links .

54

DENIOS Seminare und Kundenveranstaltungen

.

55

www.denios.de

3


G­stofffibel_2009_RZ.qxd 19.03.2009 11:17 Uhr Seite 4

Das Umweltschadensgesetz (USchadG)

Gefährdungshaftung bei umweltgefährdenden Tätigkeiten

Haftung

Berufliche Tätigkeiten

Verschuldungs

un

abhängige

Schädigung von

nach Anlage 1

Haftung

Gewässern

Schädigung des Bodens

Verschuldungsabhängige

Schädigung von

Andere berufliche

Haftung (Vorsatz oder

Arten und natürlichen

Tätigkeiten*

Fahrlässigkeit)

Lebensräumen

* nicht in Anlage 1 aufgeführte

Das Umweltschadensgesetz (USchadG) ist seit dem

30. April 2007 in Kraft. Mit dem Umweltschadens-

Umweltschadensgesetz (USchadG)

gesetz wurde eine Haftungsnorm geschaffen, die den

(als stark verkürzter Auszug):

Verursacher von Schäden an der Umwelt selbst auf

öffentlich rechtlicher Ebene zur Verantwortung zieht.

> Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge

Als Umweltschäden im Sinne des Gesetzes

von Schadstoffen in das Grundwasser

gelten dabei

> Entnahmen von Wasser aus Gewässern, die

> Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen

gemäß WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung

(Geschützt durch die FFH (Flora Fauna Habitat) ­

bedürfen.

und VS (Vogelschutz)-EU-Richtlinien).

> Aufstauungen von oberirdischen Gewässern,

> Schädigungen von Gewässern und des Bodens.

die gemäß WHG einer Zulassung bedürfen.

Aus dem nationalen Umwelthaftungsrecht

> Die Herstellung, Verwendung, Lagerung,

(Bodenschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz).

Verarbeitung, das Abfüllen, die Freisetzung

in die Umwelt und die

Erstmals steht nun die Biodiversität, also die

> innerbetriebliche Beförderung von gefährlichen

Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensräume von

Stoffen und Zubereitungen, sowie Biozid-

Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen und des Menschen

Produkten im Sinn des Chemikaliengesetzes

unter gesetzlichem Schutz.

und Pflanzenschutzmitteln im Sinn des

Unabhängig von Eigentumsfragen haften Unternehmen

Pflanzenschutzgesetzes.

als Verursacher von Umweltschäden. Dabei gilt für

> Die Beförderung gefährlicher oder

bestimmte umweltgefährdende Tätigkeiten, die in

umweltschädlicher Güter auf der Straße,

Anlage 1 zum USchadG aufgeführt werden, eine ver-

auf der Schiene, auf Binnengewässern,

schuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung).

auf See oder in der Luft.

> Gentechnische Arbeiten

Die neue Dimension von Haftungsrisiken, die mit diesem

> Jede absichtliche Freisetzung genetisch

Gesetz für die Wirtschaft entstanden ist, zeigt sich auch

veränderter Organismen in die Umwelt

darin, dass:

> Die grenzüberschreitende Verbringung von

> ein Klagerecht gegenüber staatlichen

Abfällen.

Umweltbehörden eingeräumt wird,

> Der Betrieb von Anlagen, für den eine

> eine umfassende Informationspflicht gegenüber den

Genehmigung gemäß BImSchG erforderlich ist.

Behörden bei drohenden Umweltschäden und

> Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen

> die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr besteht.

> Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge

von Schadstoffen in Oberflächengewässer, die

gemäß Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer

Erlaubnis bedürfen.

4


G­stofffibel_2009_RZ.qxd 19.03.2009 11:17 Uhr Seite 5

Rechte und Pflichten der Umweltbeauftragten

Grundlagen der Umwelthaftung:

Hinsichtlich der Haftung in den Bereichen Gesundheits,

Pflichten & Rechte des

Umwelt- und Arbeitsschutz sind drei Haftungsbereiche

Betriebsbeauftragten

zu unterscheiden:

> Strafrecht

> Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)

Pflichten des Betriebsbeauftragten

> Haftungsrecht

· Überwachungs- und Kontrollpflichten

Während das Strafrecht und Ordnungswidrigkei-

tenrecht personenbezogenes Fehlverhalten durch

· Mitteilungs-, Vorschlags- und Berichtspflichten

Verhängung von

· Initiativ-, Hinwirkungs- und Fortbildungspflichten

> Geldstrafen

> Freiheitsstrafen

· Aufklärungs- und Informationspflichten

> Bußgeldern

ahndet, gewährt das Haftungsrecht ,,Materiellen

Ausgleich", besser bekannt als Schmerzensgeld.

Rechte des Betriebsbeauftragten

· Stellungnahme zu Abweichungen

· Vortragsrecht

Gerade im Bereich des Haftungrechts wird die Risiko-

bewertung unterschätzt. Die Kosten für die Beseitigung

von Umweltschäden können 5- bis 6-stellige Beträge

annehmen.

Die Möglichkeit der Versicherbarkeit von Umwelt-

schäden nimmt dagegen ab. Nicht zuletzt der Image-

verlust in der Öffentlichkeit durch die Verursachung

von Umweltschäden führt zu hohen Schäden.

Haftung bei

Umweltverstößen

Zivilrecht:

Haftung bei Umweltverstößen

Haftung und Ansprüche

Strafrechtliche, bzw.

Zivilrechtliche

Zivilrechtliche Haftung

ordnungswidrigkeitenrechtliche

Der Arbeitnehmer handelt

Verstoß gegen Straf- oder

Schadenseintritt

leicht

OWiG Vorschriften

vorsätzlich

fahrlässig

grob fahrlässig

fahrlässig

Kausalität zwischen Tun oder

Kausalität zwischen Tun

Allgemeine

Allgemeine

Unterlassen zum

oder Unterlassen zum

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Haftung des

Haftung des

tatbestandlichen Erfolg

Schadenseintritt

haften quotal

Arbeitnehmers

Arbeitgebers

Schuldhafte Pflichtverletzung

Schuldhafte Pflichtverletzung

Zivilrechtliche Ansprüche

oder

Voraussetzung:

Kausale und schuldhafte (vorsätzlich oder grob fahrlässig)

Vorsatz

Fahrlässigkeit

Gefährdungshaftung

Verletzung von Leben oder Gesundheit eines anderen

Mitverschulden:

des verletzten Arbeitnehmers wird diesem angerechnet

Freiheitsstrafe

Beweislast:

liegt bei dem verletzten Arbeitnehmer, teilweise genügt

Geldstrafe

Schadenersatzpflicht

der Beweis, das ein ordnungswidriger Zustand vorlag.

Bußgeld

www.denios.de

5


G­stofffibel_2009_RZ.qxd 19.03.2009 11:17 Uhr Seite 6

Betriebssicherheitsverordnung ­ (BetrSichV)

Unternehmerverantwortung

Die Verantwortlichen des Unternehmens tragen heute

die alleinige Verantwortung für die von ihnen

Rechtliches Umfeld

eingesetzten Arbeitsmittel. War früher der Betrieb

der BetrSichV

Überwachungsobjekt, zum Beispiel der Berufsgenossen-

schaften oder der Technischen Überwachungsvereine,

ChemG

ArbSchG

GPSG

die die Prüfaufgaben nach festen Regeln übernommen

haben, so hat sich diese Aufgabe gewandelt. Der

Benutzung von

Betriebliche

Arbeitgeber wird durch die BetrSichV der alleinig

Arbeitsmittel 2001/45 EG

Anforderungen

an überwachungs-

Handelnde und Verantwortliche. Er ist verpflichtet, die

bedürftigen

Explosionsschutz

Betriebssicherheit in Eigenverantwortung zu organisie-

Anlagen

1999/92 EG

ren und zu gestalten.

GefStoffV

BetrSichV

Dieser Selbstverantwortungsgedanke kommt insbe-

sondere dadurch zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber:

BG-Regel

Technische

Normen

Regeln

> Arbeitsmittel identifizieren muss, deren Hand­

habung er während des gesamten Lebenszyklus

sicher gestalten muss,

> Gefährdungsbeurteilungen durchführen muss,

Dies geschieht vor dem Hintergrund allgemein formu-

> Für Arbeitsmittel im Rahmen von

lierter Schutzziele der BetrSichV (und des ArbSchG).

Gefährdungsbeurteilungen den Kreis der Benutzer,

Die Betreiberverantwortung für die Betriebssicherheit

Prüfpflichten, Prüffristen und Prüfer festlegen muss,

ist im Geflecht der nationalen und europäischen

> Die regelmäßige Unterrichtung der Mitarbeiter

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen

sicherstellen muss und

Bestimmungen zu sehen.

> Eine Organisation aufzubauen hat, die die

Der Betreiber (der Arbeitgeber) ist eigenverantwortlich

Einhaltung der Pflichten aus der BetrSichV sicher-

tätig. Es findet keine ,,Enthaftung" durch staatliche

stellt.

Überwachungsstellen und deren Zertifikate statt.

Eigenverantwortlichkeit des Arbeitgebers

gegenüber Umwelt

gegenüber Beschäftigten

Pflichten im Bereich der innerbe-
trieblichen Organisation, Führung

· Vermeidung schädlicher

· Fürsorgepflicht

und Durchführung

Umwelteinwirkungen

· Vermeidung von Gefahren

· Organisationsaufbau

· Ergreifen von Schutzmaßnahmen

· Bestimmung von Führungsaufgaben

· Festlegung von Betriebsbeauftragten

gegenüber Behörden

· Gefährdungsbeurteilung

· Mitteilungspflicht

· Prüfungen

· Meldepflicht

Betreiberverantwortung

· Eignung von Beschäftigten

· Auskunftspflicht

· Gestaltung sicherer Arbeitsabläufe

· Auswahl geeigneter Arbeitsmittel

· An-/ Ein- und Unterweisungen

gegenüber Dritten

von

Arbeitnehmern

· Verkehrssicherungspflichten

· Schadensersatzpflichten

6


G­stofffibel_2009_RZ.qxd 19.03.2009 11:17 Uhr Seite 7

Die Gefahrstoffverordnung

Die

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

schutzgesetz gesetzliche Grundlage für die GefStoffV.

ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen

Die jüngste Novellierung der Gefahrstoffverordnung

Stoffen (Gefahrstoffe) im deutschen Arbeitsschutz. Die

trat am 1. Januar 2005 in Kraft und dient insbesondere

Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz

der Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG (Gefahrstoff-

(ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeits-

Richtlinie) in deutsches Recht.

Wichtige Neuerungen und
Schwerpunkte

> Die neue

Gefährdungsbeurteilung

und Informations-

>

Schutzstufenkonzept

mit 4 Stufen in Abhängigkeit von

beschaffung (zum Beispiel Sicherheitsdatenblatt) durch

den Gefährlichkeitsmerkmalen des Stoffes und der

den Arbeitgeber als zentrale Instrumente zur Einstufung

Tätigkeit

von Tätigkeiten.

Das Schutzstufenkonzept

Kennzeichnung

Schutz-

Maßnahmen

Beispiel

Alt

Neu

stufe

Maßnahmen für Tätigkeiten mit ,,vorhersehbarer" Exposition

4

CMR-Stoffe

T / T+

Ersatzlösung nach Stand der Technik, Geschlossene Verfahren,

3

Gifte

Exposition so weit wie möglich verringern

Xn / Xi

Ersatzlösung bevorzugen, Geeignete Arbeitsverfahren,

2

Nicht giftige

Kollektive und individuelle Schutzmaßnahmen

Stoffe

Büroarbeitsplatz/

Immer

Mindeststandards der guten Arbeitspraxis (TRGS 500)

oder geringe

1

Gefährdung

> Risikobezogene

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)

ersetzen

> Ausdehnung der

arbeitsmedizinischen Untersuchungen

die bisherigen technisch begründeten Grenzwerte. Mit

und Beratungen.

dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung 2005

wurde ein neues gesundheitsbasiertes Grenzwert-

konzept eingeführt.

Ablauf für die Schutzstufenzuordnung von Tätigkeit und Gefahrstoff

Arbeitsplatzbewertung (Tätigkeit)

Bewertung ergab

Sonst mit T oder T+

CMR-Stoffe der

gringes Risiko?

gekennzeichnet?

Kategorie 1 oder 2?

Schutzstufe 1

Schutzstufe 2

Schutzstufe 3

Schutzstufe 4

Reichen Maßnahmen

Reichen Maßnahmen

AGW einhalten oder

der Stufe 1?

der Stufe 2?

Arbeit nach VSK?

§ 7 (9)

§ 7 (10)

§ 11 (1)

Maßnahmen

Maßnahmen

Maßnahmen

Maßnahmen

Schutzstufe 1

Schutzstufe 2 inkl. 1

Schutzstufe 3 inkl. 1 + 2

Schutzstufe 4 inkl. 1 + 2 + 3

www.denios.de

7


G­stofffibel_2009_RZ.qxd 19.03.2009 11:17 Uhr Seite 8

Einfaches Maßnahmenkonzept für Gefahrstoffe (EMKG)

(Erstellt von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin; BAuA)

Die Gefahrstoffverordnung beinhaltet die Gefährdungs-

Anwendung des EMKG bei

beurteilung für Gefährdungen durch

>

Einatmen (inhalativ)

1. Einatmen (inhalativ)

>

Hautkontakt (dermal)

>

Schritt 1:

Das EMKG ist eine Handlungsanleitung zur Gefährdungs-

Tabelle 1:

Ermittlung der Gefährlichkeitsgruppe

beurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

anhand der R-Sätze aus dem SDB oder

Es können damit Problemschwerpunkte frühzeitig

Tabelle 2:

Ermittlung der Gefährlichkeitsgruppe

erkannt und Handlungsprioritäten gesetzt werden,

mittels AGW Tabellen

ohne Kenntnisse des Gefahrstoffrechts.

>

Schritt 2:

Ablaufplan für die Anwendung siehe Beileger

Tabelle 3:

Ermittlung der Mengengruppe anhand

der verwendeten Mengen

(bezogen auf die Tätigkeit)

Das EMKG

gilt für Tätigkeiten

>

Schritt 3:

> mit Gefahrstoffen mit und ohne

Tabelle 4:

Ermittlung der Freisetzungsgruppe

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

anhand des Siedepunktes (bei

Flüssigkeiten)

gilt nicht für Tätigkeiten

Tabelle 5:

Ermittlung der Freisetzungsgruppe

> mit CMR ­ Stoffen

anhand des Staubungsverhaltens

> mit Stoffen mit physikalisch-chemischen

(bei Feststoffen)

Gefährdungen

> bei denen Stoffe entstehen oder freigesetzt werden

>

Schritt 4:

> mit Gasen

Tabelle 6:

Ermittlung des Maßnahmenbedarfs auf

> mit stoffbedingten Umweltgefährdungen

Basis der Schutzleitfäden

(siehe Seiten 12-13)

gibt einen Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung

anhand von folgenden Parametern

> Gefahrensymbole

> Einstufung des Gefahrstoffes (R-Sätze)

> AGW (gem. TRGS 900)

> Freisetzungsvermögen

Gefähr-

> Verwendete Mengen

lichkeits-

Zugeordnete R-Sätze

> Art und Umfang des Hautkontaktes

gruppe

verwendet folgende Begriffe

> Schutzstufe

A

Kein gesundheitsbezogener

R-Satz, R36, R37, R65, R67

> Maßnahmen

> Gefährlichkeitsgruppe

> Mengengruppe

B

R20, R22, R41, R68/20, R68/22

> Freisetzungsgruppe

> Wirkfläche (Hautkontakt)

> Wirkdauer (Hautkontakt)

C

R23, R25, R29, R31, R34, R35, R40,

R42, R62, R63, R68, R39/23,

R39/25, R48/20, R48/22, TRGS 907

> Maßnahmenbedarf

> Schutzleitfaden

D

R26, R28, R32, R61, R39/26,

R39/28, R48/23, R48/25

E

R45, R46, R49, R60,

TRGS 905, TRGS 906

Tabelle 1: Ermittlung der Gefährlichkeitsgruppe
anhand der R-Sätze aus dem Sicherheitsdatenblatt

8



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