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Aufsichtspflicht in der Kinder-und Jugendhilfe

Termpaper, 2002, 33 Pages
Author: Michaela Kosin
Subject: Social Pedagogy / Social Work

Details

Category: Termpaper
Year: 2002
Pages: 33
Grade: 1,9
Language: German
Archive No.: V13219
ISBN (E-book): 978-3-638-18921-7

File size: 290 KB


Excerpt (computer-generated)

Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel


Fachbereich Sozialwesen
SS 2002

Hausarbeit:

Aufsichtspflicht und Haftung in der Kinder- und Jugendhilfe

Inhaltsangabe:

1. Einleitung
2. Definition der Aufsichtspflicht
2.1 Wer bedarf der Aufsicht ?


2.1.1 Minderjährige
2.1.2 Volljährige
2.1.3 Aufsichtsberechtigte

3. Aufsichtspflicht im Überblick
3.1 Gesetzliche Aufsichtspflicht
3.2 Vertragliche Aufsichtspflicht
3.3 Gefälligkeitsaufsicht

4. Voraussetzungen für die Entstehung der Aufsichtspflicht entlang eines Beispielfalls: Unfall während einer Ferienfreizeit
4.1 Fragestellung
4.2 Alter der Aufsichtsbedürftigen
4.3 Entwicklungsstand und Einsichtsfähigkeit
4.4 Verkehrssicherung
4.5 Regionale Gegebenheiten
4.6 Fähigkeiten und Fertigkeiten der Betreuerinnen
4.7 Gruppengröße
4.8 Zumutbare Aufsicht

5. Möglichkeiten zur Erfüllung der Aufsichtspflicht

6. Fallauswertung

Literaturangabe

 

1. Einleitung

In der sozialpädagogischen Praxis treten immer wieder Fragen zur Aufsichtsführung auf. Es ergeben sich häufig Probleme, da wenig Betreuerinnen genau wissen, wie eine ,,richtige", d.h. juristisch nicht angreifbare Aufsichtsführung aussieht. Der Ausspruch ,, als Sozialarbeiterin, Erzieherin, Betreuerin stehst du immer mit einem Bein im Gefängnis" macht vielen Angst und verleitet dazu, die Aufsicht entweder zu streng oder zu locker zu handhaben. Eines der Erziehungsziele ist die Erziehung zur Selbständigkeit und Eigenverantwortung. Wie ist dieser Anspruch mit einer Aufsichtsführung zu vereinbaren, wo müssen Grenzen gesetzt werden, nach welchen Richtlinien muß ich als Betreuerin arbeiten? Hier gibt es keine allgemeingültigen Tips und Tricks. Die sozialpädagogische Praxis ist vielfältig und befindet sich permanent im Wandel in einem Entwicklungsprozeß. Diese Arbeit kann nicht vollständig über die Aufsichtsführung aufklären, aber ich möchte im Kinder und Jugendbereich ein wenig den ,,Schleier" lüften und einige spannende Faktoren erläutern, auf die eine Betreuerin achten sollte, wenn sie in der Praxis arbeitet. Anfangs werde ich kurz die Definition von Aufsichtspflicht mit einer Erläuterung der Aufsichtspflicht im Überblick vorstellen. Anschließend stelle ich einen Fall vor, an dem ich die Voraussetzungen für eine hoffentlich funktionierende Aufsichtsführung erläutern werde. Später werde ich darauf hinweisen, mit welchen Möglichkeiten die Betreuerinnen praktisch arbeiten können.

Zum Schreibgebrauch: Im ersten Teil der Arbeit verwende ich ausschließlich die weibliche Form bei Personen und Berufsbezeichnungen. Da nach wie vor mehr Frauen in sozialen Berufen zu finden sind und ich dem Rechnung tragen möchte, halte ich das für angebracht. Die männlichen Menschen möchte ich immer mit gedacht wissen.

2. Definition der Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht ist die ,,Verpflichtung von Eltern, Vormund, Pfleger u.ä. Erziehungs- und Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung von Minderjährigen, Kranken, Gebrechlichen.".1
Das bedeutet: ,,Der Aufsichtsbedürftige ist zu beobachten, zu belehren und aufzuklären, zu leiten, auf sein Verhalten ist Einfluß zu nehmen (Mü FamRz 97, 740)"2.


,,Personen, denen Minderjährige oder ... aufsichtsbedürftige Volljährige zur Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung, Begutachtung ... anvertraut worden sind, haben für diese Personen die Verantwortung. Dazu gehört ..., die zu Betreuenden davor zu bewahren, daß diese selbst Schäden erleiden oder andere Personen schädigen ... Diese doppelte Verpflichtung heißt Aufsichtspflicht."3

Im folgenden Kapitel werde ich zunächst näher darauf eingehen, wer aufsichtsbedürftig ist und wer unter welchen Umständen aufsichtsberechtigt ist.

2.1 Wer bedarf der Aufsicht?

§ 832 BGB lautet:


,,(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt."

Aus § 832 BGB folgt, dass Minderjährige ohne Rücksicht auf ihre geistige und körperliche Entwicklung immer aufsichtsbedürftig sind. Volljährige sind dann aufsichtsbedürftig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht allein zurecht kommen bzw. nicht das nötige Einsehen in eventuelle Gefahren besitzen.4 Die aufsichtsberechtigte Person übernimmt in diesen Fällen eine Schutzfunktion, die einerseits bedeutet, der schutzbefohlenen Person unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes eine eigene Persönlichkeitsentwicklung mit eigenem Lernerfolg zu ermöglichen, andererseits sie vor möglichen Gefahren zu warnen oder Gefahren abzuwenden. Auch haftet die aufsichtsberechtigte Person dann, wenn sie dieser Pflicht nicht ausreichend nachkommt.

2.1.1 Minderjährige

[...]


1 Aus Bertelsmann Volkslexikon 1956 S:138

2 Palandt S. 1138, 4) Inhalt der Aufsichtspflicht, § 832 BGB

3 Schleicher, Familie und Recht, S.52, Definition Aufsichtspflicht im Original teils kursiv

4 vgl.,,Sozialpädagogische Praxis; Die Aufsichtspflicht der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen." S.1


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