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Subtitle: Zum Thema Rundfunkurteile
Scholary Paper (Seminar), 2008, 16 Pages
Author: Nina Klippel
Subject: Communications: Broadcast and entertainment
Details
Institution/College: Johannes Gutenberg University Mainz (Institut für Publizistik)
Year: 2008
Pages: 16
Grade: 1,7
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-45319-1
ISBN (Book): 978-3-640-45287-3
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Abstract
„Grundversorgung – das ist die Versorgung mit den Grundnahrungsmitteln der elektronischen Medien: Nachricht, Kommentar, Reportage, Unterhaltung. „Grundversorgungsmittel“ – das ist jedoch Brot und nicht Kuchen, Milch und nicht Champagner, Kartoffel und nicht Kartoffel-Chips.“ „Grundversorgung: unbegründet gründliche Versorgung, mit der im Grunde die Sorge zunimmt, weil der Versorgte zugrunde versorgt wird.“ „Grundversorgung? Eine Chimäre.“ An solchen Zitaten wird die Diskussion um die Grundversorgung deutlich. Diese wurde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vom Bundesverfassungs-gericht in den von ihm gesprochenen Rundfunkurteilen als Aufgabe übertragen. Privaten Anbietern sollen keine Lücken zu schließen haben, denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss für das gesamte Spektrum an Fernseh- und Hörfunksendungen sorgen. Dafür wird dieser, im Gegensatz zum privaten Fernsehen, durch Gebühren finanziert. Durch neuere Entwicklungen in der Medienlandschaft, angespornt vom Konkurrenzkampf zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern, lässt sich aber die Frage nach dem heutigen Stand der Erfüllung der Grundversorgung nicht vermeiden. Diese Arbeit betrachtet zunächst die rechtlichen Grundlagen, die vom Bundesverfassungsgericht geschaffen wurden und definiert im Folgenden den Begriff der Grundversorgung genauer. Daraufhin sollen die Veränderungen im programmlichen Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstalten dargestellt werden. Weiterhin wägt die Autorin ab, ob die Veränderungen dazu geführt haben, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nicht mehr nachkommen und ob somit die Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Excerpt (computer-generated)
1
Johannes-Gutenberg Universität Mainz
Institut für Publizistik
Sommersemester 2008
Proseminar: Einführung in die Publizistikwissenschaft
Abgabedatum: 31.08.2008
Seminararbeit
Rundfunkurteile
Ist die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk noch gewährleistet?
Vorgelegt von:
Nina Klippel
Studienfächer:
Publizistik: 1. Fachsemester (HF)
Filmwissenschaft: 1. Fachsemester (NF)
Theaterwissenschaft: 1. Fachsemester (NF)
2
Inhalt
Inhalt 2
1.
Einleitung 3
2.
Hauptteil 4
2.1
Grundlagen 4
2.1.1
Die Stellung des Rundfunks in Staat und Gesellschaft 4
2.1.2 Relevante Rundfunkurteile prägen den Begriff Grundversorgung 5
2.2
Veränderungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk 7
2.2.1
Entwicklung in den 90er Jahren 7
2.2.2
Neuere Entwicklungen 9
2.3 Evaluation: Ist die Grundversorgung noch gewährleistet? 12
3.
Zusammenfassung und Fazit 13
Literaturverzeichnis 14
3
1. Einleitung
,,Grundversorgung das ist die Versorgung mit den
Grundnahrungsmitteln der elektronischen Medien: Nachricht,
Kommentar, Reportage, Unterhaltung. ,,Grundversorgungsmittel" das
ist jedoch Brot und nicht Kuchen, Milch und nicht Champagner,
Kartoffel und nicht Kartoffel-Chips."1
,,Grundversorgung: unbegründet gründliche Versorgung, mit der im
Grunde die Sorge zunimmt, weil der Versorgte zugrunde versorgt wird."2
,,Grundversorgung? Eine Chimäre."3
An solchen Zitaten wird die Diskussion um die Grundversorgung deutlich. Diese wurde den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vom Bundesverfassungsgericht in den von ihm
gesprochenen
Rundfunkurteilen
als Aufgabe übertragen. Privaten Anbietern sollen keine
Lücken zu schließen haben, denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss für das gesamte
Spektrum an Fernseh- und Hörfunksendungen sorgen. Dafür wird dieser, im Gegensatz zum
privaten Fernsehen, durch Gebühren finanziert.
Durch neuere Entwicklungen in der Medienlandschaft, angespornt vom Konkurrenzkampf
zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern, lässt sich aber die Frage nach dem
heutigen Stand der Erfüllung der Grundversorgung nicht vermeiden.
Diese Arbeit betrachtet zunächst die rechtlichen Grundlagen, die vom Bundesverfassungs-
gericht geschaffen wurden und definiert im Folgenden den Begriff der Grundversorgung
genauer. Daraufhin sollen die Veränderungen im programmlichen Bereich der öffentlich-
rechtlichen Anstalten dargestellt werden. Weiterhin wägt die Autorin ab, ob die
Veränderungen dazu geführt haben, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihrem
Grundversorgungsauftrag nicht mehr nachkommen und ob somit die Sonderstellung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr zu rechtfertigen ist.
1 Prüfig, 1994. S. 8
2 Ebd.
3 Ebd.
4
2. Hauptteil
2.1
Grundlagen
2.1.1 Die Stellung des Rundfunks in Staat und Gesellschaft
Um die vom Bundesverfassungsgericht gesprochenen so genannten
Rundfunkurteile
zu
verstehen, muss zunächst geklärt werden, welchen Standpunkt der Rundfunk im deutschen
demokratischen System hat.
In Artikel 5, GG4 wird die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
gewährleistet, die sich im Volksmund als
Rundfunkfreiheit
etabliert hat. Obwohl der
Rundfunk in diesem Artikel des Grundgesetzes in einem Atemzug mit der Presse genannt
wird, sind eminente Unterschiede in deren Wesenszügen erkennbar, da sich im
Rundfunksystem, aufgrund des Frequenzmangels und des immensen finanziellen Aufwands,
niemals eine vergleichbare Anzahl an Anbietern wie im Pressesystem etablieren kann.5
Der Gesetzgeber erkennt diese Sonderstellung des Rundfunks an und ist sich auch aufgrund
der großen Erreichbarkeit und der hohen Glaubwürdigkeit durchaus bewusst, dass der
Rundfunk eine ,,herausragende Stellung im Prozess der Meinungs- und Willensbildung [hat],
der für den Erhalt des politischen Systems eine grundsätzliche Bedeutung hat."6 Da es dem
einzelnen Bürger nicht möglich ist, sich selbst in vollem Umfang zu informieren, bleibt dem
Rundfunk neben der Vermittlung von Informationen und Meinungen in der Funktion als
Medium
noch die Funktion des
Faktors
, ,,der die Willensbildung maßgeblich fördert und
bedingt."7 Somit wird der Rundfunk als
,,Medium und Faktor"
im Meinungsbildungsprozess
anerkannt.8
Weiteres wird in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts präzisiert.
Bei der folgenden Darlegung der Rechtssprechung des Bundesverfassungs- gerichts sollte der
hohe Stellenwert des Rundfunks aus verfassungsrechtlicher Sicht im Hinterkopf behalten
werden.
4 Vgl. Ricker, 2002. S.241.
5 Vgl. Prüfig, 1994. S.14.
6 Prüfig, 1994. S.15.
7 Prüfig, 1994. S.17
8 Vgl. Stock, 1989, S.182.
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