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Scholary Paper (Seminar), 2003, 22 Pages
Author: Markus Volker
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties
Details
Institution/College: Ludwigshafen University of Applied Sciences
Tags: Grundfreiheiten, EG-Vertrags, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Europarecht
Year: 2003
Pages: 22
Grade: 1,0
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-19652-9
File size: 186 KB
Die Arbeit beschäftigt sich mit einer Einführung in die Grundfreiheiten des Amsterdamer-Vertrags mit dem Schwerpunkt auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit.
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Excerpt (computer-generated)
Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein
Hochschule für Wirtschaft
Seminararbeit
Europarecht
Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags:
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und
die Niederlassungsfreiheit
erstellt von:
Markus Volker
20.05.2003
Inhaltsverzeichnis 2
Abkürzungsverzeichnis 3
1. Einführung 4
2. Grundfreiheiten – die Idee vom Europäischen Binnenmarkt 4
3. Arbeitnehmerfreizügigkeit 5
3.1 Einleitung 5
3.2 Personeller Anwendungsbereich 5
3.2.1 Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer 5
3.2.2 Grundvoraussetzung: Staatsangehörigkeit 6
3.2.3 Arbeitnehmergruppen 7
3.2.4 Familienangehörige 8
3.3 Diskriminierungsverbot 9
3.4 Inhaltlicher Anwendungsbereich 10
3.4.1 Primärrechtliche Bestimmungen 10
3.4.2 Recht auf Bewerbung auf freie Arbeitsstellen 10
3.4.3 Recht auf Einreise und Mobilität zum Zwecke der Stellensuche 11
3.4.4 Recht auf Aufenthalt während der Beschäftigung 12
3.4.5 Recht auf Verbleiben nach Ende der Beschäftigung 12
3.5 Beschränkungen und Ausnahmen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit 13
3.5.1 Vorbehalte bezüglich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit 14
3.5.2 Ausnahmeregelung für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung 15
4. Niederlassungfreiheit 17
4.1 Einleitung 17
4.2 Personeller Anwendungsbereich 17
4.2.1 Natürliche Personen 17
4.2.2 Juristische Personen 18
4.2.3 Familienangehörige 18
4.3 Inhaltlicher Anwendungsbereich 18
4.3.1 Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit 19
4.3.2 Hauptniederlassung versus Tochtergesellschaft versus Zweigniederlassung und Agentur 19
4.4 Diskriminierungsverbot 20
4.5 Beschränkungen und Ausnahmen bei der Niederlassungsfreiheit 21
4.5.1 Vorbehalte bezüglich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit 21
4.5.2 Ausnahmeregelung für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind 21
Literaturverzeichnis 22
Abkürzungsverzeichnis
Art. ..Artikel
AV ..Vertrag von Amsterdam
EG ..Europäische Gemeinschaft
EGV ..EG-Vertrag, Vertrag der Europäischen Gemeinschaft
EU ..Europäische Union
EuGH ..Europäischer Gerichtshof
EUV ..EU-Vertrag, Vertag der Europäischen Union
lit. ..Buchstabe
u.a. ..unter anderem
vgl. ..vergleiche
z.B. ..zum Beispiel
1. Einführung
Am 1. Mai 1999 trat der Vertrag von Amsterdam (AV) zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) in Kraft.1 Durch den Vertrag von Maastricht wurde die Geburtsstunde der Europäischen Union (EU) beschlossen und ein Fahrplan für die europäische Einigung bis zum Jahr 2000 aufgestellt. Der Vertrag von Amsterdam unternimmt nun wichtige konkrete Schritte, um die Europäische Union bürgernäher zu gestalten.2
Diese Arbeit beschäftigt sich mit einem Auszug aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags und behandelt die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit.
2. Grundfreiheiten – die Idee vom Europäischen Binnenmarkt
Eines der Ziele des gemeinsamen Europas ist es, einen möglichst unbeschränkten Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern unter den Mitgliedstaaten zu ermöglichen3, um innerhalb der Mitgliedstaaten ein hohes Beschäftigungsniveau, ein stetiges wirtschaftliches Wachstum sowie die Anhebung des Lebensstandards zu erreichen.4
So heißt es hierzu in Artikel 14 Abs. 2 EGV: „Der Binnenmarkt [der Europäischen Union] umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen [der Mitgliedstaaten], in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.“5
Geschützt wird der Binnenmarkt u.a. durch gemeinsame Außenzölle oder eine einheitliche Regelung über Wettbewerb und Subventionen. Ermöglicht und vereinfacht wird er durch die Schaffung von Grundfreiheiten und Grundrechten, die den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern unter den Mitgliedstaaten vereinfachen sollen. So ist über diese Grundfreiheiten beispielsweise sicherzustellen, dass der Verkauf von holländischem Käse in Deutschland ebenso unkompliziert ist wie in den Niederlanden selbst. Ein weiteres Beispiel wäre, dass sich ein französisches Unternehmen ebenso einfach in Deutschland niederlassen können soll, wie in Frankreich.6 Die Grundfreiheiten unterteilen sich in die vier Bereiche
- freier Warenverkehr (Art. 23-37),
- freier Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39-42) und Niederlassungsfreiheit der Selbständigen (Art. 43-48)),
- freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49-55) und den
- freien Kapitalverkehr (Art. 56-60).
Als fünfte Freiheit, eine so genannte Hilfsfreiheit, kann man den freien Zahlungsverkehr betrachten.7
Die praktische Bedeutung der Grundfreiheiten liegt in ihrer Einwirkung auf das nationale Recht. Sie hindern die Anwendung nationaler Vorschriften, wenn diese mit den Grundfreiheiten nicht vereinbar sind.8 Beispiel: Ein deutsches Gesetz gibt vor, dass im Bäckereigewerbe nur Deutsche eingestellt werden dürfen, worauf eine französische Bewerberin wegen der fehlenden deutschen Staatsbürgerschaft abgewiesen werden muss. Doch verstößt diese Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 39ff., so dass sie entgegen der (wohlgemerkt fiktiven) deutschen Gesetzgebung doch eingestellt werden kann.
Die Grundfreiheiten des freien Personenverkehrs werden in dieser Arbeit ausführlich bearbeitet werden.
3. Arbeitnehmerfreizügigkeit
3.1 Einleitung
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten der EU gehört zu den wichtigsten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und dient der Verwirklichung des Binnenmarktes.9 Ohne die uneingeschränkte Mobilität ist ein gemeinschaftliches, staatenübergreifendes Wirtschaften in vielen Bereichen unmöglich. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit regelt und ermöglicht diese Mobilität der Bürger.10
3.2 Personeller Anwendungsbereich
3.2.1 Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer
[....]
1 Europäische Kommission 1999, S.5
2 Presse und Informationsdienst der Bundesregierung 1998, S.8
3 Doerfert 2001, S.85
4 König, Haratsch 1998, S.209f.
5 Presse und Informationsdienst der Bundesregierung 1998, S.62
6 Doerfert 2001, S. 85
7 Ahlt 1993, S.72
8 Ahlt 1993, S.28
9 Calliess, Ruffert 2002, S.706
10 Oppermann 1991, S.545
Comments
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20.04.2004 20:10:35
Hatte so ziemlich das selbe Thema zu bearbeiten. Die Arbeit bietet einen wirklich guten Ueberblick und ein umfangreiches Literaturverzeichnis. Na ja, ueber den Aufbau meines eigenen Werkes musste ich mir dann auch keinen sooo grossen Kopf mehr machen. Super zitiert, super nachvollziehbar...
13.04.2005 14:59:02
Mir haben die Quellen echt zugesagt! Da braucht man nur ins Regal greifen und kann fix selbst seinen Kram zusammenschreiben. Einfacher gehts wohl kaum, gelle :-)