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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2002, 26 Pages
Author: Thomas Wetschnig
Subject: Economics / Business: Banking, Stock Exchanges, Insurance, Accounting
Details
Institution/College: LMU Munich (Institut für betriebswirtschaftliche Risikoforschung und Versicherungswesen)
Tags: Aktuelle, Neugestaltung, Solvabilitätsanforderungen, Schadenversicherungsunternehmen, Seminar, Versicherungsbetriebslehre
Year: 2002
Pages: 26
Grade: 1,7
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-19762-5
File size: 293 KB
Dargestellt sind die aktuellen Solvabilitätsanforderungen, Verbesserungsnotwendigkeiten sowie die Projekte Solvabilität I und II (Stand 2002).
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Excerpt (computer-generated)
Aktuelle Überlegungen zur Neugestaltung der Solvabilitätsanforderungen für
Schadenversicherungsunternehmen
Thomas Wetschnig
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis: Seite 3
1. Problemstellung
1.1 Begriff der Solvabilität: Seite 4
1.2 Rechtlicher Status Quo – aktuelle Regelungen: Seite 4
1.3 Verbesserungsnotwendigkeiten: Seite 5
2. Das Projekt Solvabilität-I
2.1 Entstehungsgeschichte: Seite 6
2.2 Die Richtlinie 2002/13/EG – wesentliche Änderungen: Seite 7
2.3 Umsetzung und absehbare Auswirkungen: Seite 9
2.4 Das IAIS-Grundsatzpapier: Seite 10
3. Das Projekt Solvabilität-II
3.1 Wesentliche Zielsetzungen: Seite 11
3.2 Das Drei-Säulen-Modell der KPMG Treuhand Gesellschaft
3.2.1 Säule 1: Eigenkapitalanforderungen: Seite 12
3.2.2 Säule 2: Aufsicht: Seite 14
3.2.3 Säule 3: Transparenz: Seite 15
4. Ausblick und Würdigung: Seite 17
Anhang: Seite 20
Literaturverzeichnis: Seite 23
1. Problemstellung
1.1 Begriff der Solvabilität
Die Solvabilität beschreibt die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens (VU). Sie wird vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BAFIN) im Rahmen der Finanzaufsicht überwacht und verfolgt nach § 53 c Abs.1 1 VAG in Verbindung mit der Kapitalausstattungsverordnung (KapitalausstattungsVO) das Ziel, die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Die Solvabilitätsvorschriften definieren den Bedarf an freien unbelasteten Eigenmitteln in Abhängigkeit vom Risikogehalt des eingegangenen Versicherungsgeschäfts.2 Aufgrund der Stochastizität im Schadenverlauf können sich die nach dem Grundsatz der Vorsicht gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen letztlich dennoch als unzureichend erweisen. Die ermittelte Solvabilitätsspanne liefert daher eine zusätzliche Kapitalquelle mit der diesen unerwarteten Entwicklungen begegnet werden soll, um letztlich die Gemeinschaft der Versicherten zu schützen.3
1.2 Rechtlicher Status Quo – aktuelle Regelungen
Der Mindestgarantiefonds als absolute Mindestausstattung an Eigenmitteln ist in der KapitalausstattungsVO sparten- und versicherungszweigspezifisch geregelt. Die Kapitalanforderungen betragen derzeit zwischen 200.000 EUR und 1,4 Mio. EUR. Bei der Ermittlung der Solvabilitätsspanne unterscheiden die Vorschriften zwischen Beitrags- und Schadenindex. Beim Beitragsindex wird sie auf 18% bis zu den ersten 10 Mio. EUR an Beiträgen und auf 16% für die übersteigenden Beiträge, multipliziert mit der Selbstbehaltsquote, festgesetzt; Haftpflichtprämien werden dabei wegen des longtail- Charakters um 50% erhöht. Die Berechnung der Solvabilitätsspanne nach dem Schadenindex setzt 26% für die ersten 7 Mio. EUR und 23% für die darüber hinausgehenden durchschnittlichen Schadenaufwendungen der letzten 3 Jahre, multipliziert mit der Selbstbehaltsquote, an. Die Rückversicherung kann maximal mit 50% berücksichtigt werden.4 Der höhere der beiden Indizes ist relevant. Den Nachweis, dass die Ist- Solvabilität der mathematisch ermittelten Soll-Solvabilität entspricht hat jedes VU ein mal jährlich in Form einer Solvabilitätsübersicht zu erbringen. Bei ausreichender Eigenmittelausstattung stellt das BAFIN eine Solvabilitätsbescheinigung aus, die deutsche Versicherer bei ausländischen Aufsichtsbehörden vorlegen können falls sie innerhalb der EU im Niederlassungs- oder Dienstleistungswege tätig werden wollen.5 Liegt eine Unterdeckung an Eigenmitteln vor, so sind aufsichtsrechtliche Schritte die Folge. Im Falle einer Unterschreitung der Solvabilitätsspanne muss ein Solvabilitätsplan vorgelegt werden, der den Weg hin zu gesunden Finanzverhältnissen aufzeigen soll. Sinken die Eigenmittel unter 1/3 der erforderlichen Solvabilitätsspanne, dem sog. Garantiefonds, so muss das VU einen Finanzierungsplan vorlegen, der innerhalb einer vom BAFIN gesetzten Frist umzusetzen ist. Gelingt es dem Versicherer nicht, die notwendigen Eigenmittel kurzfristig zu beschaffen, kann die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen werden.6
1.3 Verbesserungsnotwendigkeiten
Insolvenzen von VU hat es die letzten Jahre sehr selten gegeben, was prinzipiell den Wert des Aufsichtssystems in der EU belegt.7 Die Solvabilitätsspanne als Frühwarnsystem hat augenscheinlich ihre Aufgabe erfüllt. Die jüngsten Ereignisse zeigen jedoch, dass Verbraucher und Versicherer völlig neuen Risiken ausgesetzt sind.8 Neben Terrorismusrisiken zeigt sich vor allem das Zusammenwachsen Europas als signifikanter Einflussfaktor. Die gemeinsame Geldpolitik mit dem Ziel der Preisstabilität führt zu Zinssenkungen, VU müssen die Gewinnbeteiligungen senken – der finanzielle Spielraum wird enger und der Wettbewerb innerhalb sowie zwischen den Branchen nimmt zu. Der Bankensektor hat mit Basel II eine Neuausrichtung der Eigenmittelerfordernisse erfahren. Um über die Branchen hinweg letztlich Gleiches gleich zu behandeln ist eine Verschärfung der Solvabilitätsvorschriften grundsätzlich sinnvoll.9 Aber auch der Versicherungsmarkt selber braucht innerhalb der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen. So müssen versicherungstechnische Rückstellungen gleich berechnet und behandelt werden. In praxi besteht hier das Hauptrisiko in unterschiedlichen Methoden und Bewertungsver- 6 fahren von Bilanzpositionen, was eine faktische Unterbewertung versicherungstechnischer Rückstellungen begünstigen kann.10 Die Veranlagungsvorschriften sind zwar europarechtlich weitgehend bestimmt, die Aufsichtspraxis differiert aber in erheblichem Masse, was sich vor allem im Handling und der Kontrolle der Regelungen manifestiert. Überdies sollte eine Gleichbehandlung der Kapitalanlagevorschriften innerhalb der EU gewährleistet werden.11 Die sog. Müller-Gruppe, eine Arbeitsgruppe im Auftrag des BAV hat bereits 1997 gezeigt, dass akkuratere Regelungen in aufgetretenen Problemfällen geholfen hätten: Unternehmensschieflagen traten z.B. auf bei langfristiger Risikoversicherung in der Nichtlebensversicherung, Fehlinvestitionen und Bilanzinkongruenz rasch wachsenden Unternehmen, doppelter Kapitalausnutzung sowie bei unzureichender Rückversicherung. Kritisiert wurde auch das Unvermögen der Aufsichtsbehörden, ex ante frühzeitig einschreiten zu können, falls sich bei einem VU eine negative Entwicklung schon vorher abzeichnet. Schließlich sollten auch die Beträge des Mindestgarantiefonds überdacht werden. Diese wurden seit der Einführung der Solvabilitätsvorschriften 1973 nicht angepasst, Schadensummen und Betriebskosten sind mittlerweile jedoch inflationsbedingt angestiegen. Soll der Mindestgarantiefonds auch weiterhin seine wirtschaftliche und aufsichtsrechtliche Rolle, nämlich die Gewährleistung ausreichender Finanzgarantien bei allen VU wahrnehmen können, so wäre sicher eine Erhöhung sinnvoll.
2. Das Projekt Solvabilität-I
2.1 Entstehungsgeschichte
[...]
1 Vgl. Fürstenwerth; Weiß, 1997, S. 449-450
2 Vgl. Hölscher, 19.Jg., S. 600
3 Vgl. Die EU-Kommission, 14.02.2002
4 Vgl. Die EU-Kommission , 03.07.2002
5 Vgl. Fürstenwerth; Weiß, 1997, S. 449-450
6 Vgl. Schierenbeck; Bölsch, 1998, S.250
7 Vgl. Die EU-Kommission, 14.02.2002
8 Vgl. Die EU-Kommission , 03.07.2002
9 Vgl. Diewald, 09/2002, S. 619-624
10 Vgl. Manghetti, 2000
11 Vgl. Diewald, 09/2002, S. 619-624
12 Vgl. Die EU-Kommission, 24.07.1997
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