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Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland: Entscheide des Deutschen Bundes(verfassungs)gerichts seit 1969 und ihre Konsequenzen

Scholarly Essay, 2003, 15 Pages
Author: Dr. Richard Albrecht
Subject: Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights

Details

Category: Scholarly Essay
Year: 2003
Pages: 15
Language: German
Archive No.: V16513
ISBN (E-book): 978-3-638-21345-5

File size: 217 KB
Notes :
Richard Albrecht ist Sozialwissenschaftler (Dr.phil.; Dr.rer.pol.habil.) und lebt als Sozialpsychologe, Autor und Ed. von rechtskultur.de in Bad Münstereifel.



Excerpt (computer-generated)

Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland: 
Entscheide des Deutschen Bundes(verfassungs)gerichts 
seit 1969 und ihre Konsequenzen

Richard Albrecht

 

Inhalt

  • Mindestanforderung an Gerechtigkeit, rational-richterliche Argumentation 1
  • Meinungsäußerungsfreiheit des Bürgers, Zurückhaltungspflicht des Staates 2
  • Bürgerkritik der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen 4
  • Zu unterlassende hoheitliche Schmähkritik an Bürgern, beschränkte staatliche Meinungsäußerungsfreiheit 6
  • Staatsverbrechen, Staatsrache und ihre Grenze/n 7
  • Exkurs über den Beschluss zur NPD 1975 als Sonderfall 10
  • Widerstand als Bürgerrecht[20] 11
  • [Anmerkungen] 12

 

Mindestanforderung an Gerechtigkeit, rational-richterliche Argumentation

Im Gegensatz zum robenrichterlichen Professionszynismus als besonderer Variante berufsbeamtischer ´déformation proféssionelle´, demzufolge Recht und Rechtsprechung so gar nichts mit Gerechtigkeit zu tun haben sollen, steht ein im Zusammenhang mit der Gnadengesuchsproblematik ergangener Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Frage gerichtlicher Nachprüfung von Ermessensentscheidungen (wie Gnadenakten). Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 552/63 betonten diese ´Verfassungswächter´ am 23.4.1969[1] nämlich, dass das deutsche Grundgesetz "Mindestanforderungen der Gerechtigkeit" absichere und dass alle Exekutivmaßnahmen grundsätzlich auf ihre Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen (Mindest-) Anforderungen, der sog. Rechtstaatskonformität, überprüft werden können müssen; auch wenn sie nicht so konsequent wie etwa Egon Schneider waren, dem ´die Gerechtigkeitsfrage´ als "das Kernproblem aller Rechtswissenschaft, die diesen Namen verdient", gilt[2]. Am grundlegenden Hinweis auf Gerechtigkeit als Grundlage von Recht und Gesetz schloss auch der in die deutsche Justizgeschichte eingegangene spätere ´Soraya´-Beschluss des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 112/65 vom 14.2.1973) an, in dem, weil jede/r Richter/in immer auch Rechtslücken zu schließen und insofern ´schöpferische Rechtsfindung´ zu betreiben habe, betont wird: Richterliches Handeln bestehe nicht nur "im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers", sondern enthalte, weil das Rechtssystem offen sei und gesellschaftlichem Wandel unterliege, immer auch werthaftes Erkennen von Richtern als Rechtsfortbildungselement. Und weil das so ist, ist der richterlich geforderte Lückenschluss [3] entsprechend seiner Bindung an Gesetz und Recht nur möglich, wenn sich jede/r Richter/in "dabei von Willkür" freihält, genauer: jede richterliche Entscheidung muss, so das Bundesverfassungsgericht 1973, "auf rationaler Argumentation beruhen".

Wenn bei Verfassungsbeschwerden das Bundesverfassungsgericht immer über Bedeutung und Wirksamkeit von Grundrechten im Bereich des bürgerlichen Rechts angerufen wird und zu entscheiden hat (1 BvR 163/72, Beschluss vom 11.5.1976, sog. Zieselentscheid), so hat dieses Gericht auch später noch einmal positiv verdeutlicht, dass, sobald es um materielle Grundrechte geht, bei diesen immer "der einzelne Mensch als private, natürliche Person im Mittelpunkt" des Rechts steht (2 BvR 1187/80, Beschluss vom 8.7.1982, zur Gemeindeklage gegen die Atomanlagenverordnung). Und weiter: Die im Grundgesetz als aktueller deutscher Verfassung verbürgten "materiellen Grundrechte" entsprechen der geschichtlichen Tradition von Aufklärung und Bürgerrechten, in deren "Sinnmitte" der Schutz "privater natürlicher Personen gegen hoheitliche Übergriffe" steht, damit sich "private, natürliche Personen frei entfalten können."

Meinungsäußerungsfreiheit des Bürgers, Zurückhaltungspflicht des Staates

Diese an sich klare Grundposition, die zunächst allem staatlichen Handeln, damit es rechtsstaatliches Handeln wird, rechtliche Grenzen auferlegt und Schranken setzt, hat das Bundesverfassungsgericht selbst seit dem ´Zieselbeschluss´ (1976) hinsichtlich der bürgerlichen (Meinungs-) Freiheitsrechte bestätigt und konkretisiert, indem es seitdem mehrfach betonte: "Wertende Äußerungen" sind grundsätzlich durch den Meinungsfreiheitsartikel des Grundgesetzes (Art. 5) geschützt: Das "Grundrecht der Meinungsfreiheit" gewährleiste, "dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil [...] angeben kann." (1 BvR 163/72 v. 11.5.1976). Und wenn und insofern es sich nicht um "Schmähkritik", also herabsetzende Äußerungen handelt, "bei der nicht mehr die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" (1 BvR 1 BvR 287/93 vom 29.7.1998) - dann gilt nach wie vor das "Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit": "Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann" (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992, `Gestapomethoden´-Beschluß), genauer: "Meinungen fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit [öffentlich geäußerter Meinungen] ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dadurch nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden" (1 BvR 287/93 vom 29.7.1998).

[...]


[1] Im folgenden zitiere ich bewusst nicht juristisch -hier etwa BVerfG 7, 198-, sondern wissenschaftlich mit Datum und Aktenzeichen; dies auch, damit interessierte Bürger/rechtler(inn)en und andere Nichtjurist(inn)en mit Netzzugang die zitierten Entscheide mithilfe des online-Rechercheleitfadens "Mit ´google´ juristische Entscheide finden? Es geht..." ("http://www.rechtskultur.de/pages/google.htm") wo immer möglich selbständig und kostengünstig die dokumentierten Texte finden und nutzen können

[2] Egon Schneider, Logik für Juristen. Die Grundlage der Denklehre und der Rechtsanwendung; Berlin-Ffm: Franz Vahlen, 1965, zitiert Seite 310


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