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Scholary Paper (Seminar), 2003, 36 Pages
Author: Christoph Mehringer
Subject: Law - Tax / Fiscal Law
Details
Institution/College: Bucerius Law School
Tags: Besteuerung, Europäischen, Aktiengesellschaft, Internationales, Steuerrecht
Year: 2003
Pages: 36
Grade: 13 Punkte
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-22852-7
ISBN (Book): 978-3-638-64573-7
File size: 147 KB
Seminar zum Internationalen Steuerrecht - Besteuerung der SE - "Societas Europaea" Die Arbeit behandelt die Besteuerung der vier verschiedenen Gründungsvorgänge, die Sitzverlegung und Fragen der laufenden sowie zukünftigen Besteuerung. [KStG,UmwStG,EStG,GrEStG,Fusionsrichtlinie]
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Abstract
Die steuerliche Behandlung der europäischen Aktiengesellschaft Im Dezember 2000 wurde auf dem EU-Gipfel von Nizza für viele überraschend 1 eine Einigung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) erzielt. Am 8. Oktober 2004 tritt die Verordnung in Kraft und die SE wird Realität werden. Grundlage für die neue Rechtsform ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEVO) 2. Damit wird eine Kapitalgesellschaft geschaffen, die in einem europäisch einheitlichen Rahmen agieren kann und der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes dient. Unternehmen aus den Mitgliedsstaaten wird die Möglichkeit eröffnet ihr Wirtschaftspotential durch Fusionen und Konzentrationsmaßnahmen besser zu verwirklichen und ihren Sitz innerhalb der EU ohne Auflösung der Gesellschaft zu verlegen3. Allerdings wird der Erfolg der SE neben der Frage der Arbeitnehmermitbestimmung4 in besonderem Maße von ihrer steuerlichen Behandlung abhängen5. Dabei konkurriert die steuerliche Gleichbehandlung in bezug auf andere nationale Kapitalgesellschaften mit dem Gedanken eines Wettbewerbs der Steuersysteme auf europäischer Ebene. Insofern hat der europäische Gesetzgeber sich zurückgehalten und den Bereich des Steuerrechts aus der SE-VO ausgeklammert und den Mitgliedsstaaten überlassen6. Gemäß Art. 9 Absatz 1 Lit. c) ii) SE-VO richten sich somit alle Besteuerungsfragen nach dem nationalen deutschen Recht, welches auch für eine nationale Aktiengesellschaft gelten würde. Diese Arbeit befasst sich mit der steuerlichen Behandlung der Europäischen Aktiengesellschaft aus deutscher Sicht. Neben der laufenden Besteuerung, und der Sitzverlegung wird die Besteuerung der vier Gründungsmöglichkeiten behandelt, wobei die Konzentration auf der Person der SE liegt. Für die ausführliche steuerliche Behandlung ihrer Gesellschafter wird auf weiterführende Literatur verwiesen7. Gründung einer SE Eine SE kann nicht im leeren Raum gegründet werden, sondern setzt stets die Existenz von nationalen Kapitalgesellschaften voraus 8. Diese können durch Verschmelzung, Gründung einer Holding-SE, Gründung einer Tochter-SE oder durch Umwandlung eine SE erschaffen, Art. 2 Absatz 1 bis 4 SE-VO.
Excerpt (computer-generated)
Bucerius Law School Hamburg
Seminar zum internationalen Steuerrecht
im Sommertrimester 2003
Die steuerliche Behandlung der europäischen
Aktiengesellschaft (SE)
Christoph Mehringer
Literaturverzeichnis
[in Downloaddatei enthalten]
Inhaltsverzeichnis
Gründung einer SE
A. Verschmelzung -2-
I. Gesellschaftsrecht -2-
II. Steuerrecht -2-
1. Herausverschmelzung -3-
a) Geltendes natio nales Recht -3-
aa) Umwandlungssteuergesetz -3-
bb) § 11 KStG -3-
cc) § 12 KStG -4-
dd) Sachauskehrung -4-
ee) § 16 Absatz 2 EStG analog -4-
ff) Stellungnahme -5-
b) Fusionsrichtlinie -5-
aa) Anwendungsbereich der FRL -6-
(1) Fristablauf -6-
(2) Inhaltliche Unbedingtheit -6-
(3) Berechtigung des Einzelnen -8-
bb) Rechtsfolgen der FRL -9-
(1) Steuerneutraler Übergang, Art. 4 FRL -9-
(2) Verlustübernahme, Art. 6 FRL -10-
(3) Grunderwerbssteuer -11-
2. Hineinverschmelzung -11-
a) Geltendes nationales Recht -11-
b) Fusionsrichtlinie -12-
3. Auslandsverschmelzung mit Inlandsbezug -12-
4. Behandlung von Betriebsstätten -12-
B. Gründung einer Holding-SE -13-
I. Gesellschaftsrecht -13-
II. Steuerrecht -13-
1. Holding-SE in Deutschland -14-
2. Holding-SE im EU-Ausland -14-
3. Problem der doppelten Buchwertverknüpfung, § 20 IV UmwStG -14-
C. Gründung einer Tochter-SE -16-
I. Gesellschaftsrecht -16-
II. Steuerrecht -16-
1. Einbringung in eine inländische SE -16-
2. Einbringung in eine SE im EU-Ausland -17-
D. Umwandlung in eine SE -17-
I. Gesellschaftsrecht -17-
II. Steuerrecht -17-
Sitzverlegung einer SE
A. Wegzug aus Deutschland -18-
I. Inländisches Betriebsstättenvermögen -19-
1. Teleologische Reduktion des § 12 KStG -19-
2. Europarechtliche Bedenken -19-
II. Ungebundenes Vermögen -20-
III. Ausländisches Betriebsstättenvermögen -20-
1. Freistellungsklausel -21-
2. Subject-to-tax-Klausel -21-
3. Anrechnungsmethode -21-
B. Zuzug nach Deutschland -21-
C. Auslandssitzverlegung mit Inlandsbezug -22-
D. Perspektive und Vorschläge -22-
Laufende Besteuerung der SE
A. Aktuelle Besteuerung -23-
B. Überlegungen zur Besteuerung de lege ferenda -24-
I. Einführung einer europäischen Körperschaftssteuer -25-
II. Home State Taxation -25-
1. Drei-Elemente-Formel -26-
2. Mehrwertformel -26-
3. Steuerteilung anstatt Gewinnteilung -27-
III. Anpassung/Harmonisierung der nationalen Steuerrechte -27-
IV. Einführung von Koordinierungsregeln -28-
Thesen
Die steuerliche Behandlung der europäischen Aktiengesellschaft Im Dezember 2000 wurde auf dem EU-Gipfel von Nizza für viele überraschend 1 eine Einigung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) erzielt. Am 8. Oktober 2004 tritt die Verordnung in Kraft und die SE wird Realität werden. Grundlage für die neue Rechtsform ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEVO) 2. Damit wird eine Kapitalgesellschaft geschaffen, die in einem europäisch einheitlichen Rahmen agieren kann und der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes dient. Unternehmen aus den Mitgliedsstaaten wird die Möglichkeit eröffnet ihr Wirtschaftspotential durch Fusionen und Konzentrationsmaßnahmen besser zu verwirklichen und ihren Sitz innerhalb der EU ohne Auflösung der Gesellschaft zu verlegen3. Allerdings wird der Erfolg der SE neben der Frage der Arbeitnehmermitbestimmung4 in besonderem Maße von ihrer steuerlichen Behandlung abhängen5. Dabei konkurriert die steuerliche Gleichbehandlung in bezug auf andere nationale Kapitalgesellschaften mit dem Gedanken eines Wettbewerbs der Steuersysteme auf europäischer Ebene. Insofern hat der europäische Gesetzgeber sich zurückgehalten und den Bereich des Steuerrechts aus der SE-VO ausgeklammert und den Mitgliedsstaaten überlassen6. Gemäß Art. 9 Absatz 1 Lit. c) ii) SE-VO richten sich somit alle Besteuerungsfragen nach dem nationalen deutschen Recht, welches auch für eine nationale Aktiengesellschaft gelten würde.
Diese Arbeit befasst sich mit der steuerlichen Behandlung der Europäischen Aktiengesellschaft aus deutscher Sicht. Neben der laufenden Besteuerung, und der Sitzverlegung wird die Besteuerung der vier Gründungsmöglichkeiten behandelt, wobei die Konzentration auf der Person der SE liegt. Für die ausführliche steuerliche Behandlung ihrer Gesellschafter wird auf weiterführende Literatur verwiesen7.
Gründung einer SE
Eine SE kann nicht im leeren Raum gegründet werden, sondern setzt stets die Existenz von nationalen Kapitalgesellschaften voraus 8. Diese können durch Verschmelzung, Gründung einer Holding-SE, Gründung einer Tochter-SE oder durch Umwandlung eine SE erschaffen, Art. 2 Absatz 1 bis 4 SE-VO.
A. Verschmelzung, Art. 2 Absatz 1 SE-VO
I. Gesellschaftsrecht
Aktiengesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründet wurden und ihren Sitz/Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, können eine SE durch Verschmelzung erschaffen, wenn sie dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen (Mehrstaatlichkeitsprinzip), Art. 2 Absatz 1 SE-VO. Eine Verschmelzung zweier nationaler AGs fällt also nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die AGs können auf zwei Arten verschmolzen werden, Art. 17 SE-VO: Erstens mit Verschmelzung durch Aufnahme, wobei die übertragende AG auf die übernehmende AG verschmilzt und diese daraufhin die Form einer SE annimmt, Art. 29 Absatz 1 SE-VO. Zweitens mit Verschmelzung durch Neugründung, wobei beide nationalen AGs auf eine neue SE verschmelzen, Art. 29 Absatz 2 SE-VO. Beide Varianten richten sich im Verfahren nach der Verschmelzungsrichtlinie 78/855/EWG9. Derartige grenzüberschreitende Gesamtrechtsnachfolgen waren bisher im UmwG nicht vorgesehen und waren somit gesellschaftsrechtlich nicht möglich Mit Einführung der SE sind sie nun aber eine reelle Gestaltungsoption10.
II. Steuerrecht
Für die steuerliche Beurteilung müssen drei Fälle im Rahmen der Verschmelzung auseinandergehalten werden. Erstens die Situation der Herausverschmelzung, zweitens die der Hineinverschmelzung und drittens die Konstellation der Auslandsverschmelzung mit Inlandsbezug.
[....]
1 Immerhin gab es schon seit 1959 erste Vorüberlegungen zur SE; Wiesner, ZIP 2001, 397.
2 AblEG Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 1ff.
3 vgl. Präambel zur SE-VO; Förster/Lange, DB 2002, 288.
4 Zu diesem Problemfeld wurde gleichzeitig die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer erlassen; AblEG Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 22ff.
5 Grobys, NJW 2003, Editorial Heft 34; Hoereth/Loick, Information zur SE, S. 15.
6 SE-VO, Präambel Rn. 20.
7 Siehe zur Behandlung der Gesellschafter: Herzig/Griemla, StuW 2002, 70ff m.w.N.
8 Eine originäre Gründung wäre aber erwünscht, Schulz/Eicker, Intertax 2001, 341.
9 Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, AblEG Nr. L 295 vom 20. Oktober 1978, S. 36.
10 Schulz/Petersen, DStR 2002, 1509; Schön, DAI, S. 78.
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