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Einnahme-Überschuss-Rechnung als alleinige Methode der steuerlichen Gewinnermittlung

Hauptseminararbeit, 2003, 16 Seiten
Autor: Jens Grohmann
Fach: Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern

Details

Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2003
Seiten: 16
Note: 2,3
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V19250
ISBN (E-Book): 978-3-638-23421-4

Dateigröße: 76 KB


Textauszug (computergeneriert)

Universität zu Köln
Sommersemester 2003
Themenkomplex:

Auswirkungen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes und Neuordnung
der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften

Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleinige Methode 
der steuerlichen Gewinnermittlung?

Grohmann, Jens

 

 

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis  IV

1. Einleitung  Seite 1

2. Konzeption und Funktionsweise der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG  Seite 1

2.1 Personenkreis mit der Möglichkeit zur Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3  Seite 1
2.2 Funktionsweise: Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben  Seite 2
2.3 Sondervorschriften zur Substanzverringerung von abnutzbaren Wirtschaftgütern des Anlagevermögens und zu nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens  Seite 2
2.4 Ähnlichkeit mit der Einkünfteermittlung der Überschusseinkunftsarten  Seite 3

3. Notwendigkeit zur Abkopplung der steuerlichen Gewinnermittlung von den GoB und damit von der Handelsbilanz (Aushöhlung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes aus § 5 Abs. 1)  Seite 3

4. Vorteile einer steuerlichen Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG  Seite 4
4.1 Unabhängigkeit von der Handelsbilanz und Wegfall von Bilanzproblemen  Seite 4
4.2 Irrelevanz von Bewertungsfragen  Seite 4
4.3 Objektivierung der Gewinnermittlung (Entsprechung der verfassungsrechtlichen Prinzipien der Besteuerung)  Seite 5

5. Nachteile einer steuerlichen Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG  Seite 6
5.1 Zufälligkeit der Zahlungen  Seite 6
5.2 Anzahlungen: Gewinnwirkung ohne erbrachte Leistung  Seite 6
5.3 Problematik bei komplexen Unternehmensstrukturen  Seite 6
5.4 Besteuerung nach Leistungsfähigkeit als Steuerverlagerungsmöglichkeit  Seite 7
5.5 Tauschgeschäfte: Wegfall des Vereinfachungseffekts  Seite 7
5.6 Anfälligkeit für Fehler  Seite 7
5.7 Systemwidrigkeit der Berücksichtigung von Abschreibungen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG  Seite 8
5.8 Internationale Betrachtung: Überschussrechnung von geringer Bedeutung  Seite 8

6. Ausgestaltungsformen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleinige steuerliche Gewinnermittlung  Seite 8
6.1 Die reine Überschussrechnung  Seite 9
6.2 Der beschränkte Bestandsvergleich  Seite 10

7. Stellungnahme  Seite 10

Literaturverzeichnis  Seite 11

Abkürzungsverzeichnis
Abs.  Absatz
AfA  Absetzung für Abnutzung
AO  Abgabenordung
b&b  Bilanz & Buchhaltung
BB  Betriebsberater
bspw.  beispielsweise
bzw.  beziehungsweise
DB  Der Betrieb
ders.  derselbe
DStR  Deutsche Steuerrichtlinien
DStZ  Deutsche Steuerzeitung
EStG  Einkommensteuergesetz
ff.  fortfolgende
FR  Finanzrundschau
GoB  Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Hrsg.  Herausgeber
insbes.  insbesondere
i.V.m.  in Verbindung mit
StuW  Steuer und Wirtschaft
Vgl.  Vergleiche

 

1. Einleitung

In aktueller Diskussion spricht man davon, die Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG sei für das Steuerrecht nicht mehr erhaltenswert. Gründe dafür liegen in den unterschiedlichen Zwecken von Handels- und Steuerbilanz, die funktional inkompatibel sind.1 Auch Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes durch Sondervorschriften im Steuerrecht (umgekehrte Maßgeblichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) führen dazu, dass die Ausnahme bei der Erstellung von Handels- und Steuerbilanz zur Regel geworden ist. Dadurch ist die ursprüngliche Aufgabe des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, nämlich die Arbeitserleichterung bei der Aufstellung der Steuerbilanz durch Relevanz der GoB des Handelsrechts, in den Hintergrund getreten. Ein möglicher Ausweg aus dieser Situation besteht darin, die steuerliche Gewinnermittlung, abgekoppelt von der Handelsbilanz, anhand einer zahlungsorientierten Überschussrechnung, wie sie zumindest in Grundzügen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung des § 4 Abs. 3 EStG darstellt, zu ermitteln. Nachfolgend wird die Funktionsweise der Einnahmen-Überschuss- Rechnung dargestellt, die Vor- und die Nachteile dieser Gewinnermittlungsmethode beleuchtet und abschließend mögliche Ausgestaltungsformen der EinnahmenÜberschuss- Rechnung präsentiert.

2. Konzeption und Funktionsweise der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

2.1 Personenkreis mit der Möglichkeit zur Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist, neben dem Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG, eine Methode der steuerlichen Gewinnermittlung. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist sie nur für Personen mit Einkünften im Sinne des § 18 EStG (Freiberufler), bestimmte Gewerbetreibende und bestimmte Land- und Forstwirte anwendbar. Nach § 4 Abs. 3 EStG besteht ein Wahlrecht für diese Gruppen, den Gewinn anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder aber anhand des Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte können dieses Wahlrecht nur dann anwenden, wenn sie die Gewinngrenzen, die sich aus § 141 AO ergeben, nicht überschreiten. Werden die Grenzen aus § 141 AO überschritten, so besteht eine Verpflichtung zur Führung von Büchern und zur Aufstellung von Abschlüssen auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen.

2.2 Funktionsweise: Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben 

Hat ein Unternehmer jedoch das Wahlrecht und nutzt er dieses zu Gunsten der Einnahmen- Überschuss-Rechnung, so ist der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Der § 4 Abs. 3 EStG bietet keine eigenständige Definition des Begriffs Betriebsausgabe, so dass die Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG als durch den Betrieb veranlasste Aufwendung definiert wird. Die Vereinnahmung der Betriebseinnahmen bzw. die Verausgabung der Betriebsausgaben richtet sich nach dem in § 11 EStG verankerten Zufluss-/Abflussprinzip. Hiernach gelten die Einnahmen und die Ausgaben in dem Veranlagungszeitraum als bezogen in dem sie dem Betrieb zu- bzw. abgeflossen sind. Es handelt sich bei der Einnahmen-Überschuss- Rechnung also um eine pagatorische Rechnung, die lediglich die in einem Veranlagungszeitraum zu- bzw. abgeflossenen Zahlungsströme erfasst und schließlich durch Gegenüberstellung dieser Cashflows den Gewinn als Residualgröße ermittelt. 2.3 Sondervorschriften zur Substanzverringerung von abnutzbaren Wirtschaftgütern des Anlagevermögens und zu nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Ausnahmen von dieser zahlungsorientierten Betrachtung ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG, wo auf die Regelungen für Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 EStG verwiesen wird. Dies geschieht, um gewisse periodisierungsbedingte Verzerrungen zu beseitigen.2
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG in einem laufend zu führenden Verzeichnis aufzuzeichnen und wirken sich erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme auf den Gewinn aus (§ 4 Abs.3 Satz 4 EStG). Sie finden als Betriebsausgabe oder Betriebseinnahme also nur dann Berücksichtigung, wenn sich bei der Veräußerung oder Entnahme ein Buchgewinn oder Buchverlust ergibt. Zwischenzeitliche Wertminderungen von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens haben damit keine Auswirkungen auf den Gewinn, da es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Teilwertabschreibung gibt.3 Ziel dieser Regelung ist es, das Periodenergebnis nicht allzu großen Schwankungen auszusetzen.4

[....]


1 Vgl. Lauth, DStR 2000, S.1371. Vgl. Weber-Grellet, BB 1999, S.2661
2 Vgl. Weber-Grellet, BB 1999, S.2666.
3 Vgl. Dziadkowski, BB 2000, S.400.
4 ebenda, S.400.


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