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Scholarly Essay, 2003, 15 Pages
Author: Dr. Richard Albrecht
Subject: Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
Details
Year: 2003
Pages: 15
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-23691-1
File size: 98 KB
Richard Albrecht ist Sozialwissenschaftler (Dr.phil.; Dr.rer.pol.habil.) und lebt als Sozialpsychologe, Autor und Ed. von rechtskultur.de in Bad Münstereifel.
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Excerpt (computer-generated)
Richard Albrecht
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa -
Zur begründungslosen Nichtannahme / Ablehnung
von Verfassungsbeschwerden nach § 93 BVerfGG
25.11.2003
An den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte/EGMR
beim Europarat Strasbourg
zHdn. Jürgen Marcetus
European Court of Human Rights/Council of Europe
Cour Européenne des Droits de l´Homme/Conseil de l´Europe
F-67075 S t r a s b o u r g
EGMR-Individualbeschwerde 4261/03: Zusammenfassung
Die Nichtannahmepraxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von
Verfassungsbeschwerden ohne Begründung/en ist menschenwürdeverletzend und widerspricht
dem Gleichheitsgrundsatz.
§ 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) als dessen rechtliche Grundlage verstösst
gegen Artikel 1 im Zusammenhang mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonven-tion/EMRK.
§ 93 des BVerfGG ist (wenn nicht als nichtig zu bewerten und aufzuheben, so doch) für menschenwürdeverletzend zu erklären.
In diesem Beschwerdetext geht es um die argumentative Begründung der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarats in Strasbourg zur Entscheidung anstehenden Individualbeschwerde 4261/03.
Im Juli 2001 wurden einer Mutter aufgrund eines Eilbeschlusses des vertretungsweise zuständigen Euskirchener Amtsrichters Robert Ehl nach Empfehlung der Euskirchener Jugendamtsmitarbeiterin Bettina Eil ihre beiden -damals ein- und dreijährigen- Kinder ´von Amts wegen´ faktisch entzogen.
Die fachlich und rechtlich zuständigen deutschen Behörden -Jugendamt und Amtsgericht- verweigerten wochenlang jeglichen Mutter-Kinder-Umgang. Dabei wurde/n nicht nur das Grundrechtsinstitut des rechtlichen Gehörs verletzt, sondern auch zahlreiche weitere gesetzliche und zivilrechtliche Vorschriften und Bestimmungen faktisch aufgehoben: nämlich die Artikel 1, 3, 6, 19 (2) und 103 (1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und die Artikel 1, 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK. Deshalb wandte sich die Mutter als Geschädigte im Sommer 2002 an das deutsche Bundesverfassungsgericht als das höchste nationale Gericht. Aber auch der zuständige Karlsruher Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten, o.Prof.Dr.iur. Hans-Jürgen Papier, verkannte die Bedeutsamkeit dieser Verfassungsbeschwerde und verweigerte der Mutter, die bis heute ihre Kinder nicht zurückerhielt, den von ihr als Staatsbürgerin eingeforderten Rechtsschutz auf ihr rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Achtung ihres Familienlebens: Das deutsche Bundes(verfassungs)gericht nahm im Oktober 2002 die zuvor schon vom Kölner Oberlandesgericht zurückgewiesene Beschwerde nicht an.
Weil beide deutschen Beschwerdegerichte - das Kölner Oberlandesgericht und das Karlsruher Bundesverfassungsgericht - trotz ihrer grundgesetzlichen Pflichten leichtfertig mit verfassungsrechtlich geschützten Positionen umgingen und den ersten untergerichtlichen Beschluss nicht aufhoben, wandte sich die deutsche Staatsbürgerin entsprechend der ´Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten´ in ihrer Beschwerde nun an den EGMR und fordert/e, weil die Bundesrepublik Deutschland zu beachtende rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt hatte, sowohl ihr Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6) als auch ihr Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 13) ein. Darüber hinaus wurde über den Einzelfall hinaus beantragt, die bisher als legal geltende Praxis des Bundesverfassungsgerichts, Beschwerden einzelner Bürger/innen über Grundrechtsverletzungen ohne jede Begründung abzulehnen, als Verstoß gegen die Verpflichtung auch des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Achtung der Menschenrechte (Artikel 1) zu bewerten und die entsprechende gesetzliche Grundlage dieses verfassungsgerichtliche Handeln (§ 93 des Bundesverfassungsgerichtgesetzes von 1993) wenn nicht für nichtig zu erklären und aufzuheben, so doch als menschenwürdeverletzend zu bewerten - zumal das Bundes(verfassungs)gericht (zuletzt im Sommer 2003) einige seiner Beschwerdeablehnungen öffentlich begründete und damit das in Deutschland verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht der Gleichheit einzelner Bürger vor dem Gesetz verletzte.
Die Praxis des Bundes(verfassungs)gerichts ist unklar und undurchsichtig. Sie wirkt willkürlich, wenn im Widerspruch zu § 93 BVerfGG für einzelne Verfassungsbeschwerden begründete Annahmeablehnungen erfolgen. Grundelement jeder demokratischen Grundordnung ist nämlich Überprüfbarkeit und Offenkundigkeit staatlicher Maßnahmen. Entgegen diesen Anforderungen gerät die Praxis des Bundesverfassungsgerichts seit 1993 in den Geruch von Geheimkabinett und Glückspiel und fällt hinter jede demokratische Praxis und deren Konstitutionselemente:
Offenheit, Transparenz und Rationalität zurück.
Auch im sogenannten Einzelfall haben beide deutschen Beschwerdeinstanzen objektiv nicht nur den beanspruchten und erforderlichen Rechtsschutz verweigert, sondern auch, zuletzt nachhaltig das Bundes(verfassungs)gericht, das Rechtssicherheitsgebot verletzt und Rechtsunsicherheit produziert. Was die Subjektseite der Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Gerichte, Behörden, Ämter und zuletzt das Bundesverfassungsgericht betrifft, so ist ´billigend in Kauf genommen´ worden, dass die Betroffene wegen ihrer existentiellen Belastung/en in ihrer Verzweiflung sich selbst schädigen oder etwas antun möge. Darüber hinaus zeigt insbesondere das jugendamtliche und familiengerichtliche Handeln in Euskirchen und Bonn gegenüber einer Mutter und Bürgerin totalitäre Züge, die in Deutschland auch mit Blick auf die Geschichte des 20. Jahrhunderts überwunden sein sollten.
*
Die Beschwerdeführerin wird im EGMR-Verfahren von Dr.rer.pol.habil. Richard Albrecht vertreten. Dieser bezieht sich argumentativ sowohl auf seinen Grundlagenbeitrag: "Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland: Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts und seine Konsequenzen" (http://www.wissen24.de/vorschau/16513.html) als auch auf (s)ein Curriculum zum Verwaltungshandeln.- Der Autor ist Editor des unabhängigen online-Magazins für Menschen- und Bürgerrechte rechtskultur.de, ehrenamtlicher Richter und der Meinung, dass § 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das die begründungslose Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen seit 1993 ermöglicht, selbst nicht rechtsstaatskonform im Sinne des Artikels 19 (2) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist, weil er "ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt [antastet]".
Hier wird der zweite, allgemeine Teil der EGMR-Beschwerde als Kritik der Praxis des Bundesverfassungsgerichts seit 1993 erstpubliziert. Nicht veröffentlicht werden dabei der spezielle Teil eins der Beschwerdeschrift mit den dort dokumentierten zahlreichen Grund- und Menschenrechtsverletzungen sowie Verfahrensfehlern des Amtsgerichts Euskirchen, des Oberlandesgerichts Köln und des Bundes(verfassungs)gerichts Karlsruhe, der knappe Teil drei zur Begründung der Entschädigungsforderung/en sowie der Wortlaut der Anträge und die im Beschwerdetext selbst namentlich genannten Beklagtenvertreter der Bundesrepublik Deutschland.
Die im folgenden Text genannten Dokumente werden hier vor allem deshalb nicht als Anhänge veröffentlicht, weil sie mithilfe des online-Rechercheleitfaden (http://rechtskultur.de/pages/google.htm) unter Angabe des Aktenzeichens/Datums schnell und kostengünstig identifiziert, gefunden und heruntergeladen werden können.
Der folgende Text enthält auch bewusst keinen Anmerkungsapparat, sondern nennt bei direkten Zitaten die Quelle gleich im Anschluss.
dr.richard.albrecht@rechtskultur.de
[...]
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09.11.2008 15:30:00
Sehr geehrter Herr Albrecht, wie ist über Ihre Beschwerde in Straßburg entschieden worden? Mit freundlichem Gruß Claus Simon
23.11.2008 17:15:14
Sehr geehrter Herr Albrecht, es ist ja ihr gutes Recht einen solchen Vorgang zu veröffentlichen. Nur wenn sie nicht den ganzen Vorgang einer Verfassungsbeschwerde aufzeigen, kann das dazu führen das der Fachkundige Leser hier ins grübeln kommt. War die benante Verfassungsbeschwerde vorher im Allgemeinem Verfahrensregist und wurde erst, auf geheiss der Antragstellerin, danach ins Verfahrensregiester des BVerfG übertragen? Das ist eine sehr wichtige und entscheidungserhebliche Frage. Und ohne das Urteil des EuGH vorzutragen, sind ihre Ausführungen hier mehr als fraglich. Mit freundlichen Gruß Jürgen Richter