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Wohnungslosigkeit als soziales Problem: Begriffserklärungen, rechtliche Rahmenbedingungen und Hilfskonzepte.

Termpaper, 2004, 22 Pages
Author: Martin Vesely
Subject: Social Pedagogy / Social Work

Details

Category: Termpaper
Year: 2004
Pages: 22
Grade: 1,0
Language: German
Archive No.: V26157
ISBN (E-book): 978-3-638-28578-0

File size: 260 KB
Notes :
Die Arbeit versucht einen Überblick über die Thematik der Wohnungslosigkeit zu geben. Im Vordergrund stehen dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen und Hilfskonzepte (stationäre Hilfe, ambulante Hilfe und Obdachlosenselbsthilfe).



Excerpt (computer-generated)

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Institut für Erziehungswissenschaft 1
Seminar: Armut in Deutschland

Wohnungslosigkeit als soziales Problem.
Begriffserklärungen, rechtliche
Rahmenbedingungen und Hilfskonzepte.

von: Martin Vesely

 


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 03

2. Erläuterungen zur Begrifflichkeit und rechtliche Rahmenbedingungen 03

2.1 Begriffsdefinitionen und Rechtsgrundlagen nach der alten DVO zu §72 BSHG 04
2.2 Kritik an der rechtlichen Definition und der Verwaltungspraxis 05
2.2 Begriffsdefinitionen und Rechtsgrundlagen nach der neuen DVO zu §72 BSHG 06
2.4 Alternative Begriffserklärungen 07

3. Betroffene Personengruppen und Ausmaß 07

3.1 Einteilung der betroffenen Personengruppen 08
3.2 Ausmaß der Wohnungslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland 08

3.2.1 Interpretation der Zahlen durch die BAG-W 09
3.2.2 Frauen und Wohnungslosigkeit 10

4. Hilfskonzepte für alleinstehende Wohnungslose 10

4.1 Stationäre Hilfseinrichtungen 11
4.2 Ambulante Hilfen 13
4.3 Wohnungslosenselbsthilfe 15

4.3.1 Die Bundesbetroffeneninitiative wohnungsloser Menschen e.V 16
4.3.2 Straßenzeitungen 17

5. Schlussbetrachtung 20

6. Literaturverzeichnis 21


 

 

1. Einleitung

Der Gegenstand dieser Arbeit ist die extremste Folge sozialer Ungleichheit, das Leben von Menschen ohne Unterkunft. In unserer Gesellschaft befinden sich auf dem einen (Ungleichheits-) Pol Menschen, die über sehr großen Reichtum verfügen, während es am anderen Extrem Menschen gibt, die jeden Tag um ihre Existenz kämpfen müssen, wobei stets ungewiss ist, ob sie für die Nacht eine Unterkunft finden. Die Arbeit nimmt zunächst diese Tatsache der sozialen Ungleichheit als Realität hin und fragt nicht, wodurch diese überhaupt legitimiert wird bzw. wer dafür sorgt, dass die gesellschaftliche Ungleichheit auf Dauer stabilisiert bleibt. Vielmehr ist das Ziel dieser Arbeit, eine Einführung in die Thematik der Wohnungslosigkeit zu geben. Dabei wurden verschiedene Aspekte ausgewählt, die m.E. für eine erste Beschäftigung mit der Problematik der Wohnungslosigkeit relevant sind. So werden zu Beginn die Begrifflichkeiten „obdachlos“, „nichtsesshaft“ und „wohnungslos“ näher erläutert und gleichzeitig ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen geworfen (Kapitel 2.1). Daran schließt eine Kritik an der rechtlichen Definition und der Verwaltungspraxis an (Kapitel 2.2) und es werden die Neuerungen, die durch eine Gesetzesänderung der Durchführungsverordnung (DVO) zu §72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entstanden, vorgestellt (Kapitel 2.3). Abgerundet wird dieses Kapitel mit der Darstellung von alternativen Begriffserklärungen (Kapitel 2.4). Im folgenden Kapitel wird exemplarisch eine Einteilung in verschiedene Gruppen von Betroffenen beschrieben (Kapitel 3.1), um darauf aufbauend ein Einblick in das Ausmaß der Wohnungslosigkeit in Deutschland zu geben (Kapitel 3.2). Das 4. Kapitel beschäftigt sich mit Hilfskonzepten für wohnungslose Menschen, wobei stationäre Hilfseinrichtungen (Kapitel 4.1), ambulante Hilfen (Kapitel 4.2), sowie die Wohnungslosenselbsthilfe (Kapitel 4.3) thematisiert werden. Die Schlussbetrachtung (Kapitel 5) fasst noch einmal die zentralen Gedanken zusammen.

2. Erläuterungen zur Begrifflichkeit und rechtliche Rahmenbedingungen

Bereits vor 15 Jahren stellte Gebhard Angele fest, dass „der Begriff ‚obdachlo s’ (...) bis heute noch nicht völlig übereinstimmend definiert“ (Angele 1989: 19) ist. Dies hat sich auch im Jahr 2004 nicht geändert. Die Abgrenzung der Begriffe „obdachlos“, „wohnungslos“ bzw. „nichtsesshaft“ ist bis heute nicht eindeutig gegeben. Im rechtlich- bürokratischen Kontext werden die Begriffe anders gebraucht, als z.B. von Institutionen der Wohnungslosenhilfe oder im alltäglichen Sprachgebrauch. Die Darstellung der Verwendung der Begriffe und Definitionen ist allerdings nicht ohne eine Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingung möglich, da beides ineinander übergreift. Im Anschluss werden daher zunächst die Rechtsgrundlagen und die Definition der Begriffe im administrativ-rechtlichen Gebrauch (Kapitel 2.1), sowie Kritik an der Verwaltungspraxis (Kapitel 2.2) erläutert.1 Daraufhin werden die Veränderungen analysiert, die sich durch das Inkrafttreten der neuen DVO zu §72 BSHG am 01. August 2001 ergeben haben. Dabei wird gezeigt, was sich bezüglich der rechtlichen Definition und der Zuständigkeit geändert hat. Schließlich werden in Kapitel 2.4 alternative Definitionen der Begriffe Obdachlosigkeit, Nichtsesshaftigkeit und Wohnungslosigkeit von verschiedenen Autoren und Verbänden vorgestellt, die nicht im administrativen-bürokratischen Umgang mit wohnungslosen Menschen auftauchen.

2.1 Begriffsdefinitionen und Rechtsgrundlagen nach der alten DVO zu §72 BSHG

Das Hilfesystem für wohnungslose Menschen (sowie für von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen) hat seine Rechtsgrundlage vor allem in §72 BSHG, der besagt, dass „Personen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, (...) Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren [ist, M.V.], wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind“ (zitiert nach: Angele 1989: 78). Näher bestimmt werden diese Hilfsleistungen in der DVO zu §72 BSHG. Bis zur Gesetzesänderung am 01. August 2001 wurde hierbei strikt zwischen „Obdachlosen“ und „Nichtsesshaften“ unterschieden. Da diese Unterscheidung - trotz der Gesetzesänderung - bis heute im administrativen Umgang mit wohnungslosen Menschen relevant ist und zum besseren Verständnis der Begriffe beiträgt, werde ich im Anschluss die „alten“ Beschreibungen der Begriffe im Gesetzestext wiedergeben. So definierte §2 der DVO zu §72 BSHG „Obdachlose“ als „Personen ohne ausreichende Unterkunft, die in Obdachlosen- oder sonstigen Behelfsunterkünften leben“ (zitiert nach: Ruhstrat et al. 1991: 22, Herv. i.O.). Dabei wurden „Obdachlose“ von den „Nichtsesshaften“ unterschieden, die nach §4 der DVO zu §72 BSHG Menschen sind, „die ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage umherziehen oder sich zur Vorbereitung auf eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder zur dauernden persönlichen Betreuung in einer Einrichtung für Nichtseßhafte aufhalten“ (zitiert nach: Ruhstrat et al. 1991: 22f., Herv. i.O.).2 Obdachlose galten demnach als „ortsansässig“, während Nichtsesshaften eine „mobile Lebensweise unterstellt wurde. Die Zuständigkeit für die Personengruppe der Obdachlo sen lag bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, d.h. den Gemeinden. Im Gegensatz hierzu waren für die Nichtsesshaftenhilfe die überörtlichen Träger zuständig, d.h. die Länder (vgl. Ruhstrat et al. 1991: 22f.).3 Diese administrativ-bürokratische Unterscheidung innerhalb der Gruppe der wohnungslosen Menschen wurde von vielen Autoren und Verbänden sehr stark kritisiert.4

2.2 Kritik an der rechtlichen Definition und der Verwaltungspraxis

[...]


1 Die Darstellung in den Kapiteln 2.1 und 2.2 bezieht sich auf die Rechtsgrundlage der „alten“ DVO zu §72 BSHG, die zum 01. August 2001 entscheidende Veränderungen erfahren hat. Eine Diskussion der rechtlichen Grundlagen und Definitionen anhand der „alten“ DVO zu §72 BSHG erscheint zum besseren Verständnis der Rechts- und Begriffsproblematik dennoch sehr sinnvoll.

2 Darüber hinaus wurde unterschieden zwischen Landfahrern (§3 DVO), aus dem Freiheitsentzug Entlassenen (§5 DVO) und verhaltensgestörten jungen Menschen (§6 DVO).

3 Die Übernahme der Hilfe für Nichtsesshafte durch die Länder basierte auf §100 Abs.1 Nr.5 BSHG.

4 Ein weiterer Kritikpunkt auf den verschiedene Verbände und Autoren immer wieder hingewiesen haben ist, dass wohnungslose Menschen durch die jeweiligen Ordnungsgesetze der Länder einer weiteren starken Stigmatisierung ausgesetzt sind. So regelt z. B. in Niedersachsen §6 Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG), dass Obdachlose, sowie von Obdachlosigkeit direkt Bedrohte als „Störer“ betrachtet werden (vgl. Angele 1989: 70).


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