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Scholary Paper (Seminar), 2003, 21 Pages
Author: Anna Maresa Starkowski
Subject: Cultural Studies
Details
Institution/College: University of Bremen (FB 9)
Tags: Einfluss, Schmutz-, Schundliteratur, Ausbildung, Jugendkultur, Deutschland, Jahre, Mediale, Repräsentationen, Zukunft, Jahren
Year: 2003
Pages: 21
Grade: 1
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-28999-3
File size: 265 KB
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Excerpt (computer-generated)
Der Einfluss der Schmutz- und Schundliteratur auf die
Ausbildung einer Jugendkultur im Deutschland
der fünfziger Jahre
von: Anna Maresa Starkowski
EINLEITUNG 2
1. JUGENDMEDIENSCHUTZ IN DEUTSCHLAND 3
1.1 GESETZ ZUM SCHUTZE DER JUGEND IN DER ÖFFENTLICHKEIT 3
1.2 GESETZ ÜBER DIE VERBREITUNG JUGENDGEFÄHRDENDER SCHRIFTEN 4
2. DER COMIC 6
2.1 DER COMIC ALS SCHUNDLITERATUR 7
2.2 DER JUGENDLICHE COMIC-LESER UND SEINE KRITIKER 8
2.3 GEGENMAßNAHME „SCHMÖKERGRAB“ 10
2.4 DER COMIC ALS PROPAGANDAMITTEL IM KALTEN KRIEG 11
3. DEUTSCHE JUGEND IN DEN 50ERN 12
3.1 DIE ROLLE DER FRAU 14
3.2 DIE NEUE MÄNNLICHKEIT 15
4. DER DEUTSCHE SCHMUTZ- UND SCHUNDKAMPF ALS KAMPF GEGEN DIE MASSENKULTUR 17
LITERATURVERZEICHNIS 20
Einleitung
Die 50er Jahre spiegeln einen wichtigen Wandlungsprozess in der Bundesrepublik Deutschland wider. Beherrschten bis zur Mitte der 50er Jahre die Wiederbefestigung der Werte und Normen für Alltag und Moral das Leben, so begannen ab dato Modernisierungserscheinungen die gesellschaftliche Atmosphäre aufzurütteln. Auch die Anfänge einer sich verselbstständigenden Jugendkultur fallen in diese Zeitspanne. Durch industrielle Erfindungen, wie die der Setzmaschine im 19. Jahrhundert, war der Weg für eine massenhafte Verbreitung im Buch- und Pressewesen geebnet. Das Zeitalter der Massenkommunikation wurde eingeläutet. Schnell sahen die Moralhüter ihre Werte und Normen bedroht und forderten neue Überwachungsinstrumente. Daher beschäftigt sich der erste Teil dieser Arbeit mit den in den 50er Jahren entsta ndenen Gesetzen zum Jugendmedienschutz in Deutschland. Die Angriffe auf die populäre Medien sind so alt wie ihre Produkte. Schon immer zeigte der Mensch Neuem gegenüber ein gewisses Unbehagen, besonders, wenn dieses Neue die alten Werte in Frage stellte. So wurde auch bald nach ihrer massenhaften Ausbreitung den Groschenheften, Jugendzeitschriften und Comics der Stempel „Schmutz und Schund“ aufgedrückt. Der zweite Teil dieser Arbeit widmet sich daher besonders dem Medium Comic als Schundschrift. Noch heute werden bestimmte Medienformate abklassifiziert, besonders das Argument der Jugendgefährdung wird dabei gerne angeführt. So handelt der Diskurs heutzutage vielleicht nicht mehr von Groschenheften, sondern von Computerspielen, doch die Ängste die zu einem solchen Schluss führen sind die gleichen geblieben. Um diese zu verdeutlichen, wird sich Teil Drei dieser Arbeit vor allem der Jugend der 50er selbst widmen, was machte sie aus, was waren ihre Beweggründe, den von ihren Eltern und Lehrern als Schlecht abgetanenen Schund zu konsumieren? Eine abschließende Betrachtung, weshalb der Schmutz- und Schundkampf in Deutschland in den 50er Jahren solche Kontroversen hervorrief, bildet Punkt Vier dieser Arbeit. Er kann auch als Resumeé gesehen werden, da hier die Gesamtthematik noch einmal aufgefasst wird.
1. Jugendmedienschutz in Deutschland
Der Jugendmedienschutz liegt mit im Aufkommen der Massenmedien in unserer Gesellschaft begründet. In Deutschland existiert er seit Mitte des letzten Jahrhunderts und nahm von jeher eine wichtige Stelle ein. Dem Jugendmedienschutz liegt die Annahme zugrunde, dass Medien einen schädigenden Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben können und diese in ihrer Entwicklung negativ beeinflussen können. Schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts begann eine kulturkritische Reformbewegung, die sich vor allem gegen Literatur- und Filmerzeugnisse richtete, die nicht den ethischen, moralischen und künstlerischen Idealen der Bildungselite entsprachen. Es galt die Auffassung, dass Kinder und Jugendliche, deren Normen und Werte noch nicht ausgereift waren, im Umgang mit Medien angeleitet und geführt werden müssten. Besonders die Bewahrung der Jugend vor „Schmutz und Schund“ galt als immens wichtig.
1.1 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
Als Jugendlicher galt nach rechtlichen Maßstäben, „[...] wer 14 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.“1 Und es war die Aufgabe des Staates, die Jugend vor „[...] körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.“2 Das 1951 erlassene „Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit“ (im Folgenden JÖSchG genannt) enthielt, neben Vorschriften über den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an sie gefährdenden Orten, vor allem Beschränkungen der Zulassung von Jugendlichen zu Filmveranstaltungen. Da der Ausschuss für Fragen der Jugendfürsorge des Bundestages der Auffassung war, dass „der Film eine Gefahr für die gesunde Entwicklung des Jugendlichen“3 bedeuten könnte, sollten Filmbesuche von Jugendlichen nun nach Altersgruppen kategorisiert werden. So heißt es in Absatz 1 der gesetzlichen Regelung: „Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der Obersten Landesjugendbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden ist.“4 Ausführendes Organ der beschriebenen Restriktionen ist allerdings kein Landesamt, sondern die seit dem Jahre 1947 aktive „Freiwillige Selbstkontrolle der Film- wirtschaft“ (im folgenden FSK genannt). Nach den Richtlinien der FSK, sind Filme im Sinn des Gesetzes dann zu überprüfen, wenn sie „[...] die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche (einschließlich religiöse) oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen verführen oder die Erziehung zu verantwortungsbewußten Menschen in der Gesellschaft hindern.“5
1.2 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
[...]
1 SCHILLING, S. 121
2 Auszug aus der Bremer Verfassung, Art. 25, zitiert nach SCHILLING, S. 101
3 Zitiert nach LIEVEN, S.167
4 Zitiert nach SEIM, S. 143
5 Zitiert nach LIEVEN, S.175
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