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Seminararbeit, 2004, 13 Seiten
Autor: Florian Hutter
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR
Details
Institution/Hochschule: Fachhochschule Kempten (Wirtschaft)
Tags: AGBs, Gewährleistung, Leistungsstörungen, Vertragsgestaltung, Geschäftsbedingungen
Jahr: 2004
Seiten: 13
Note: 1,0
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-30510-5
ISBN (Buch): 978-3-640-24403-4
Dateigröße: 247 KB
AGBs eines milchverarbeitenden Unternehmens im Bereich der Gewährleistung und Leistungsstörungen. Praktische Arbeit ohne Sekundärliteratur.
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Zusammenfassung / Abstract
Leistungsstörungen liegen vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien, eine oder mehrere Pflichtverletzungen nach § 280 Abs. 1 BGB und somit einen objektiven Verstoß gegen das Pflichtprogramm begeht. Konkret heißt das, dass die Leistung entweder zu spät, nicht oder schlecht erfüllt wird.
Textauszug (computergeneriert)
AGBs: Gewährleistung und Leistungsstörungen
von: Florian Hutter
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Vertretemüssen und Unmöglichkeit 3
2.1.1 Begriffsdefinition „Vertretenmüssen“ 3
2.1.2 Begriffsdefinition „Unmöglichkeit“ 4
2.1.2.1 Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) 4
2.1.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB) 5
2.2 Vertragsklauseln 5
2.2.1 in den Liefer- und Zahlungsbedingungen 5
2.2.2 in den Einkaufsbedingungen 6
2.3 Erläuterung und Inhaltskontrolle der Klauseln 7
2.3.1 Klausel „Vertretenmüssen im Verkauf“ 7
2.3.2 Klausel „Unmöglichkeit im Verkauf“ 9
2.3.3 Klauseln „Vertretenmüssen im Einkauf“ 10
2.3.4 Klauseln „Unmöglichkeit im Einkauf“ 10
1. Einleitung:
Leistungsstörungen liegen vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien, eine oder mehrere Pflichtverletzungen nach § 280 Abs. 1 BGB und somit einen objektiven Verstoß gegen das Pflichtprogramm begeht. Konkret heißt das, dass die Leistung entweder zu spät, nicht oder schlecht erfüllt wird.
Die Geschäftsbedingungen:
2. Vertretenmüssen und Unmöglichkeit
2.1.1 Begriffsdefinition „Vertretenmüssen“:
Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus, muss die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vom Schuldner zu vertreten sein .
Die Pflichtverletzung hat der Schuldner nach der in § 276 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB getroffenen Legaldefinition grundsätzlich dann zu vertreten, wenn er
• vorsätzlich oder
• fahrlässig (wiederum Legaldefinition in § 276 Abs. 2 BGB) gehandelt hat.
Davon abweichend, kann der Schuldner aber auch ohne eigenes Verschulden die Pflichtverletzung zu vertreten haben, wenn nach § 276 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB eine
• strengere oder mildere Haftung bestimmt ist, oder
• sich dies aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos ergibt (letzteres wird regelmäßig bei sog. Gattungsschulden übernommen).
Der Schuldner hat im Bereich der vertraglichen Haftung über eigenes Verschulden hinaus auch für das Fremdverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter nach § 278 Abs. 1 BGB zu haften, d.h. er muss sich deren Verschulden zurechnen lassen. Aus der negativen Formulierung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB „die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“ ergibt sich, dass das Vertretenmüssen des Schuldners von Gesetzes wegen widerlegbar vermutet wird. Für die Falllösung bedeutet dies, dass regelmäßig vom Verschulden auszugehen ist, soweit nicht klare Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden erkennbar sind.
Grundsätzlich gilt aber, ein Vertretenmüssen ist
1. im Falle des eigen Verschuldens nach § 276 BGB,
2. im Falle der Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB und
3. im Falle einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB unumstößlich gegeben.
2.1.2 Begriffsdefinition „Unmöglichkeit“:
2.1.2.1 Die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB definiert sich in folgenden Arten:
- Nachträgliche Unmöglichkeit
Die Pflicht des Schuldners war bei Vertragsschluss noch möglich, jedoch hat danach ein Ereignis die Leistung unmöglich gemacht
- Anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a BGB)
Die Pflicht des Schuldners war bei Vertragsschluss schon nicht möglich.
- Objektive Unmöglichkeit
Niemand kann leisten, weil die Sache nicht mehr existiert oder jedenfalls bei Vertragsschluss nicht existierte.
- Subjektives Unvermögen
Dem Schuldner war die Leistung der Sache bereits vor Vertragsschluss nicht möglich oder sie ist ihm danach unmöglich geworden. Die Sache existiert jedoch noch.
In § 280 BGB wird die Unmöglichkeit auch als Pflichtverletzung bezeichnet. Dies ist sprachlich nicht haltbar und sollte daher nicht ernst genommen werden. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung können das sprachliche Problem auch nicht beseitigen. Daher spricht man besser von Nichterfüllung, wenn der Schuldner nicht leisten kann.
2.1.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB
[...]
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