Immanuel Kant - die Metaphysik der Sitten (Öffentliches Recht)

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Details
Autor: Christina Pistor
Fach: Philosophie - Philosophie der Neuzeit (ca. 1350 - 1600)
Veranstaltung: Praktische Philosophie 2 (Seminar)
Institution/Hochschule: Universität Kassel
Jahr: 2004
Seiten: 19
Note: 12
Literaturverzeichnis: ~ 1 Entry
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 278 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-33348-1
Textauszug (computergeneriert)
Immanuel Kant - die Metaphysik der Sitten
(Öffentliches Recht)
von: Christina Pistor
Inhaltsverzeichnis
1) Einleitung
1.1 Was ist Metaphysik?
1.2 Was die Rechtslehre sei
1.3 Was ist „Recht“?
2) Erster Teil: Das öffentliche Recht
2.1 Das Staatsrecht
2.2 Das Völkerrecht
2.3 Das Weltbürgerrecht
2.4 Kurze Zusammenfassung
3) Zweiter Teil: Immanuel Kants Anmerkungen zum öffentlichen Recht
3.1 Die Revolution
3.2 Was zur Staatserhaltung nötig ist
3.3 Amtsverteilung und Würden im Staat
3.4 Das Straf- und Begnadigungsrecht
4) Fazit
5) Quellenangabe
"Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann."
(§ C, Erster Teil, S.67.)
„Die Metaphysik der Sitten“ wurde 1797 veröffentlicht und beschreibt die Ansichten des bedeutenden Philosophen Immanuel Kant (* 22. April 1724 in Königsberg, Ostpreußen; † 12. Februar 1804, Königsberg) bezüglich einer „Rechts- und Tugendlehre“. In ihr soll ein allgemeines Prinzip des Rechts entwickelt werden, das die Ausübung der Freiheit der Individuen auf der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes ermöglichen soll.
Aber was bedeutet das überhaupt, „Metaphysik der Sitten“? Was meint Kant mit „Sitte“? Das lateinische Wort „mores“ verleiht diesem Begriff die Bedeutung von „Manieren“, dem Umgang mit anderen Menschen. Kant sieht von dieser allgemeinen Übersetzung ab. Er spricht von einer Sittlichkeit, die vernunftbedingt ist; einer Sittlichkeit, die Grundlage aller Moral und damit allen Rechts ist- denn ohne Moral kann es –so Kant- kein „Recht“ geben.
„Metaphysik“ wird als der Kantische Entwurf einer ersten Philosophie von Recht und Moral bezeichnet, als Versuch, deren Universalität (= Vielseitigkeit) zu begründen. Kant ist der Ansicht, dass Recht und Moral nicht wie heutzutage immer mehr „auseinander driften“ sollten, sondern sogar notwendig zusammen bestehen müssen.
„Was nun die Rechtslehre sei.“
Alle Gesetze, die man für eine öffentliche Gesetzgebung verwenden kann, seien in dem Begriff der Rechtslehre zusammengefasst. Nur: quid sit iuris? Das „Recht“ setzt sich für Kant aus Elementen a priori und a posteriori zusammen, d.h. ein jeder Mensch trägt von Geburt an ein gewisses Rechtsverständnis in sich (Bsp: „Freiheit“ ist ein angeborenes Recht, ein Menschenrecht, das jedem Menschen in gleicher Weise zusteht), hat ein „Gewissen“, lernt aber -durch Erfahrung- hinzu und entwickelt erst daraus ein vollständiges Verständnis von „Recht“ und „Unrecht“.
>Eine bloß empirische Rechtslehre ist ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! dass er kein Gehirn hat.< ( §B, Erster Teil, S. 66) Denn eine Gesetzgebung, die jeder a priori gegebenen Moralvorstellung entbehrt, ist zum Scheitern verurteilt.
„Recht“ sei also etwas, das den egoistischen Willen eines Individuums mit denen aller anderen Individuen nach dem Grundsatz der persönlichen Freiheit verbinden kann. Diese allgemeine Aussage verdeutlicht Kant mit der Entwicklung eines kategorischen (= für alle allgemein gültigen) Imperativs, Kants allgemeinem Rechtsgesetz, das besagt, ein jeder solle so handeln, dass er selbst wollen würde, dass diese seine Handlung zu einem Gesetz für alle wird. Wenn folglich jemand im Begriff ist, einen anderen z.B. zu bestehlen, soll er sich immer zuerst fragen, ob er selbst wollte, dass man IHN bestiehlt (diese Handlung an ihm wiederholt). Lautet die Antwort nein, so hat er besagte Handlung, mit der nicht jeder andere einverstanden sein wird, zu unterlassen.
Kant stimmt mit Rousseau darin überein, dass Recht mit der Befugnis zu zwingen verbunden sei. Denn wenn ein Mensch sich der allgemeinen Rechtsauffassung widersetzte, sei es legitim, ihn zur Einhaltung der Gesetze zu zwingen, damit er nicht die Freiheit des Einzelnen gefährde. („Zwang zur Verhinderung eines Hindernisses der Freiheit.“ (§D, Erster Teil, S. 68)
Recht allerdings sei auch „zweideutig“, denn nicht immer könne es zur Gerechtigkeit verhelfen. „Zweideutig“ also im Sinne von „nicht alle Menschen gleichermaßen in allen Situationen betreffend“. Man nehme zum Beispiel die „Billigkeit“. In diesem Abschnitt zeigt Kant, dass es Unrecht gibt, bei welchem kein Gericht intervenieren kann: Der Dienstbote erhält (vertraglich festgelegt) am Ende des Jahres immer 3 Münzen. Nun kommt es während eines Jahres zur Inflation; der Geldwert sinkt, aber der Dienstbote erhält dennoch die gleiche Anzahl Münzen, nur, dass 3 Münzen diesmal leider gerade mal den Wert von einer haben. Da Ausnahmefälle wie „Inflation“ vertraglich natürlich nicht festgelegt sind, kann der betrogene Dienstbote sein Recht nicht einklagen. Allein der Geldgeber entscheidet nun nach seinem Gewissen, ob es „zu billigen“ ist, dass der Dienstbote anders bezahlt wird oder nicht.
Ähnlich verhält es sich mit dem „Notrecht“. Ein Schiffbrüchiger ersäuft einen anderen, um sich auf dessen Holzplanke zu retten. Natürlich weiß er, dass auf Mord die Todesstrafe steht; doch die ist noch so weit von ihm entfernt in diesem Moment, dass er die Wahl hat „er oder ich“ und nach dem gewalttätigen Naturrecht (das angeborene Verhalten des Menschen) agiert.
„Einteilung der Rechtspflichten.“
a) Sei ein rechtlicher Mensch.
b) Tue niemandem Unrecht.
c) Tritt in einen Zustand, worin jedermann das Seine gegen einen anderen gesichert haben kann.
Der Kantische Begriff der „Rechtslehre“ teilt sich nach diesen allgemeinen Rechtspflichten in privates und öffentliches Recht auf. Das private sei das „natürliche“, was jedem persönlich zusteht, das öffentliche, worauf ich jetzt näher eingehen möchte, das „bürgerliche“ Recht.
Teil 1 des Referats:
Das öffentliche Recht.
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