Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-16 bis Art. II 17) im Rechts-vergleich zu den entsprechenden Art. im Grundgesetz

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Details

Titel: Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-16 bis Art. II 17) im Rechts-vergleich zu den entsprechenden Art. im Grundgesetz
Autor: Andreas Lippert
Fach: Jura - Europa- und VölkerR, IPR
Institution/Hochschule: Fachhochschule Aschaffenburg
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2004
Seiten: 26
Note: 2,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 233 KB
Archivnummer: V34006
ISBN (E-Book): 978-3-638-34338-1

Textauszug (computergeneriert)

FACHHOCHSCHULE ASCHAFFENBURG
FACHBEREICH WIRTSCHAFT UND RECHT

Charta der Grundrechte,
Freiheiten (Art. II-16 bis rt. II 17)
im Rechtsvergleich zu den
entsprechenden Art. im Grundgesetz

Seminararbeit von Andreas Lippert

22.November 2004

 

 

Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V

1 EINLEITUNG 6

2 ALLGEMEINGÜLTIGES 7
2.1 Geltungsbereich der Grundrechtscharta und speziell der Freiheitsrechte 7
2.1.1 Sachlicher Geltungsbereich 7
2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich der Freiheitsrechte 7
2.2 Geltungsbereich des Grundgesetzes 8
2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich 8
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich 8
2.3 Die allgemeine Schrankenregelung in der Grundrechtscharta 8

3 DARSTELLUNG UND VERGLEICH VON ART. 16 – UNTERNEHMERISCHE FREIHEIT – MIT DEN ENTSPRECHENDEN ARTIKELN IM GRUNDGESETZ 9
3.1 Einführung 9
3.1 Die Vertragsfreiheit 10
3.1.1 Im Sinne des Art. 16 10
3.1.2 Im GG 11
3.1.3 Vergleich 11
3.2. Die Wettbewerbsfreiheit 12
3.2.1 Nach dem EG Vertrag 12
3.2.2 Im Grundgesetz 13
3.2.3 Vergleich 14

4 VERGLEICH ART. 17 EU-CHARTA MIT ART. 14 GG 15
4.1 Einführung 15
4.2 Schutzbereich der Eigentumsfreiheit 15
4.2.1 In der Grundrechtscharta 15
4.2.2 Im Grundgesetz 16
4.2.3 Vergleich 17
4.3 Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsfreiheit 18
4.3.1 In der Grundrechtscharta 18
4.3.2 Im Grundgesetz 18
4.3.3 Vergleich 19
4.4 Die Enteignung 20
4.4.1 In der Grundrechtscharta 20
4.4.2 Im Grundgesetz 21
4.4.3 Vergleich 22

5 FAZIT UND WERTUNG 23

LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 25

Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwGE Amtliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
bzw. beziehungsweise
D.h. das heißt
DÖV Die öffentliche Verwaltung
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
EG Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGRZ Europäische Grundrechtezeitschrift
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
GRCH Grundrechtscharta
GRURInt Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil
Hrsg. Herausgeber
i.S.d. im Sinne des
Rn. Randnummer
S. Seite
Vgl. Vergleiche
ZP Zusatzprotokoll

 

 

1 Einleitung

Am 29. Oktober 2004 wurde in Rom die europäische Verfassung, die Charta der Grundrechte, von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Unterschriften für Deutschland wurden von Bundeskanzler Gerhard Schröder und Außenminister Joschka Fischer geleistet. Außerdem unterzeichneten die EU-Beitrittskandidaten Türkei, Rumänien und Bulgarien.1  Die Charta wurde 1999 von einer Kommission unter dem Vorsitz vom ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog entwickelt. Die feierliche Verabschiedung erfolgte am 7. Dezember 2000 beim europäischen Rat.2 Den Mitgliedstaaten obliegt nun die Aufgabe, die Charta der Grundrechte in den nächsten zwei Jahren zu ratifizieren. Teilweise werden Volksabstimmungen durchgeführt, teilweise werden wie in Deutschland Parlamentsbeschlüsse erfolgen.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Charta sind die in Abschnitt zwei niedergelegten Freiheiten. In dieser Seminararbeit werde ich näher auf zwei Artikel eingehen, die unter dem Begriff wirtschaftliche Freiheitsrechte zusammengefasst werden können. Das ist zum einen Artikel 16 – die unternehmerische Freiheit – und zum anderen Artikel 17 – das Eigentumsrecht. Nach der Darstellung der einzelnen Rechte der Charta, werden diese mit den entsprechenden Grundrechten im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verglichen.

Eine kurze Darstellung der Entstehungsgeschichte von Art. 16 ist insofern von Bedeutung, dass es einer Erläuterung bedarf, warum der Artikel in die Charta aufgenommen wurde und was er tatsächlich regeln soll. Denn Abschluss dieser Seminararbeit bildet ein kurzes Fazit mit einer persönlichen Wertung.

2 Allgemeingültiges

2.1 Geltungsbereich der Grundrechtscharta und speziell der Freiheitsrechte

2.1.1 Sachlicher Geltungsbereich

In Art. 51 Abs. 2 der Grundrechtscharta ist der Anwendungsbereich definiert. Demnach gilt die Charta für Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidaritätsprinzips3 und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich der Freiheitsrechte

Nicht nur Bürgern der Union, sondern auch Drittstaatsangehörigen ist es möglich, sich auf die Rechte in Art. 16 und 17 der Grundrechtscharta zu berufen. Die Rechte gelten als Menschenrechte. Das hängt auch damit zusammen, dass sie aus der EMRK abgeleitet wurden.4

Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz, genauer Art. 19 Abs. 3, fehlt in der Grundrechtscharta ein Verweis, dass die Grundrechte auch für juristische  Personen anwendbar sind. Allerdings ergibt es sich aus der Grundrechtsjudikatur des EuGH, dass Unternehmen durch zahlreiche Garantien der Grundrechtscharta in ihrer wirtschaftlichen Betätigung umfassend geschützt sind.5

2.2 Geltungsbereich des Grundgesetzes

2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich

Der Staat ist Grundrechtsadressat und somit grundrechtsverpflichtet. Dies betrifft ihn in allen Funktionen und Erscheinungsformen (Judikative, Legislative und Exekutive). Teilweise entfalten die Grundrechte allerdings eine Drittwirkung. Das bedeutet, dass Grundrechte ausnahmsweise auch in den Bereich von Privatrechtsbeziehungen ausstrahlen können.6

2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich

Der persönliche Geltungsbereich der unten aufgeführten Artikel stellt sich wie folgt dar: Bei Artikel 2 GG handelt es sich um ein Menschenrecht, das für jedermann garantiert ist.7 Art. 12 GG ist als sogenanntes Deutschengrundrecht normiert. D.h. Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich darauf berufen.8 Für alle natürlichen Personen gilt das Eigentumsrecht in Art. 14 GG.9 Juristische Personen des Inlands können sich auf die Grundrechte berufen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.10  Sie begründet sich in Art. 52 Abs. 2: „Die Ausübung der in d er Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, erfolgt im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen.“

 

3 Darstellung und Vergleich von Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – mit den entsprechenden Artikeln im Grundgesetz

3.1 Einführung

Die unternehmerische Freiheit ist eines von drei Grundrechten, die unter dem Begriff wirtschaftliche Grundfreiheiten zusammengefasst werden können. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, warum in der Grundrechtscharta ein eigenständiges Recht „Unternehmerische Freiheit“ niedergelegt ist. Insbesondere, da der Europäische Gerichtshof bisher die unternehmerische Freiheit unter anderen Grundrechten zusammengefasst hat. Beispielsweise unter Eigentumsfreiheit oder Berufsfreiheit.11

Auch in der EMRK wird ein spezielles Recht auf unternehmerische Freiheit nicht erwähnt. Es könnte jedoch unter Art. 1 ZP Nr. 1 EMRK fallen, wenn unter den Schutz des Eigentums auch das Recht fällt, ein Unternehmen zu betreiben. 12

[....]


1 Vgl. Stabenow, Eine neue Verfassung mit ungewisser Zukunft, FAZ, 29.10.2004, S. 3

2 Vgl. Calliess, Die Charta der Grundrechte der europäischen Union – Fragen der Konzeption, Kompetenz und Verbindlichkeit, EuZW 2001, S. 261

3 Art. 5 EG Subsidaritätsprinzip: [...] nach dem Subsidaritätsprinzip wird die Gemeinschaft nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können [...]

4 Vgl. Weber, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2002, S. 12

5 Vgl. Schwarze, Der Grundrechtsschutz für Unternehmen in der Europäischen Grundrechtscharta, Eu ZW 2001, S. 517

6 Vgl. Dreier, Grundgesetz Kommentar, 2004, S. 110, Rn 96

7 Vgl. Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1999, S. 57, Rn 4

8 Vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz: Kommentar für die politische Bildung, 2001, S. 139, Rn 1

9 Vgl. Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1999, S. 180, Rn 1

10 Vgl. Art. 19 Abs. 3 GG

11 Vgl. Barriga, Die Entstehung der Charta der Grundrechte der Europäischen Un ion, 2003, S.100

12 Vgl. Grabenwarter, DVBl., Die Charta der Grundrechte für die europäische Union 2001, S. 5

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