Vertragsmanagement - - Aufgaben und Vertragsarten bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen für Dienste des Informatikmarktes

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Details

Titel: Vertragsmanagement - - Aufgaben und Vertragsarten bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen für Dienste des Informatikmarktes
Autor: Arne Vogt
Fach: Informatik - Wirtschaftsinformatik
Veranstaltung: Informationsmanagement
Institution/Hochschule: Hochschule Wismar (Fachbereich: Wirtschaft)
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2002
Seiten: 14
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 6  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 151 KB
Archivnummer: V3500
ISBN (E-Book): 978-3-638-12153-8
Anmerkungen :
In den folgenden Ausführungen wird auf das Thema: Vertragsmanagement eingegangen, speziell auf die Aufgaben und auf die unterschiedlichen Vertragsarten, die bei der Gestaltung für Dienste des Informatikmarktes zur Anwendung kommen.108 KB

Textauszug (computergeneriert)

VERTRAGSMANAGEMENT - Aufgaben und Vertragsarten bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen für Dienste des Informatikmarktes

von Arne Vogt

GLIEDERUNG

1. Einleitung

2. Der Vertrag

3. Inhalt und Gliederung von Verträgen

4. Vertragstypen und Vertragsarten
4.1 Service- und Wartungsverträge
4.2 Lizenzverträge
4.3 andere Formen der Softwarelizenzen
4.4 Leasing von Software

4.5 Softwareverträge
4.5.1 Pflichtenheft
4.5.2 Terminbestimmung
4.5.3 Haftung
4.5.4 Eigentumsbestimmung

4.6 Hardwareverträge
4.7 Kopplung von Software- und Hardwareverträgen
4.8 Anwendung von Modellverträgen

5. Aufgaben des Vertragsmanagements

5.1 Zweckmäßigkeit der Vertragsmanagements
5.2 Allgem. Aufgaben des Vertragsmanagements
5.3 Kernaufgaben des Vertragsmanagements
5.4 Softwaremanagement

6. Institutionalisierung

7. Literaturverzeichnis

1. EINLEITUNG

In den folgenden Ausführungen wird auf das Thema: Vertragsmanagement eingegangen, speziell auf die Aufgaben und auf die unterschiedlichen Vertragsarten, die bei der Gestaltung für Dienste des Informatikmarktes zur Anwendung kommen. Dem Vertragsmanagement wird heutzutage eine immer größere Bedeutung beigemessen. Zum einen nimmt die Vielfalt der Kontaktierungsmöglichkeiten zu und zum anderen ist auf dem Gebiet des Vertragsmanagements, wie auch im gesamten Wirtschaftsleben, ein starker Trend zur Internationalisierung zu beobachten. Die zunehmende Internationalisierung des Vertragsmanagement führt zu Problemen, da in unterschiedlichen Ländern, unterschiedliche Gesetze und Rechtsauffassungen existieren. Das Vertragsmanagement soll helfen, die sich aus der Internationalisierung ergebenden Probleme, zu lösen, damit ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit erreicht wird (vgl. recht-freundlich.de) Somit ist Vertragsmanagement auch ein wesentlicher Parameter für die erfolgreiche Durchführung von nationalen und internationalen Projekten. Ziele des Vertragsmanagements sind, z.B. die Vertragsanforderungen zu aktualisieren und mit dem Vertragsbestand abzustimmen. Nicht erforderliche Verträge (z.B. Wartungsverträge für Technologien in der Rückgangsphase) sollen beendet und Vertragslücken (z.B. für Versicherungen) vermieden werden (vgl. Heinrich,1999, S.164).

2. DER VERTRAG

Ein Vertrag ist das Mittel zur rechtlichen Gestaltung der persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse durch übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien. Die Verträge werden durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. In den Paragraphen 116-157 des BGB sind die allgemeinen Vorschriften enthalten, die für alle Verträge gelten, insbesondere über Vertragsschluß, Nichtigkeit, Anfechtung, Willensmängel, Irrtum, arglistige Täuschung, Bedingung. Besondere Vorschriften über schuldrechtliche Verträge enthalten die Paragraphen 305-361 des BGB, insbesondere gegenseitige Verträge. Weitere Vorschriften stehen in anderen Teilen des BGB und in Sonder- vorschriften für handelsrechtliche Verträge im HGB. Ein Vertrag ist zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Schuldverhältnisses (vgl.§305 BGB) erforderlich. Durch Angebot und Annahme kommt ein Vertrag zustande. Die übereinstimmende Willenserklärung der verschiedenen Parteien bewirkt den Vertragsabschluß. Verträge unterliegen der Vertragsfreiheit. Jedermann kann frei darüber entscheiden, ob er einen ihm angetragenen Vertrag abschließen will oder nicht, und daß die Parteien den Inhalt der Verträge frei bestimmen können, ohne an die gesetzlichen Vertragstypen gebunden zu sein (Vertrag sui generis). Es bestehen Ausnahmen, der Inhalt der Verträge darf nicht gegen gesetzliche Verbote bzw. zwingendes Recht verstoßen, und im Sachenrecht steht den Parteien nur eine beschränkte Anzahl von dinglichen Rechten zur Verfügung, andere können sie nicht begründen. Im Allgemeinen gilt auch in der internationalen Vertragsgestaltung Vertragsfreiheit. Vertragsgrundlage ist das jeweils anzuwendende nationale Privatrecht, das entweder durch die Vertragsparteien vereinbart oder nach den allgemeinen Kriterien des internationalen Privatrechts bestimmt wird (vgl. Gabler, 1993, siehe Vertrag). Ein wichtiger Bestandteil eines Vertrages sind die Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (AGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vordefinierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner (Verwender) dem anderen Vertragspartner bei Abschluß eines Vertrages stellt.

 

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