Gibt es einen gerechten Krieg?

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Details
Autor: Peter Oefele
Fach: Jura - Rechtsphilosophie, -soziologie, -geschichte
Veranstaltung: Seminar: Gibt es einen gerechten Krieg?
Institution/Hochschule: Universität Augsburg (Lehrstuhl Prof. Schlosser)
Jahr: 2000
Seiten: 37
Note: 14 Punkte
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 350 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-12209-2
ISBN (Buch): 978-3-638-80969-6
Zusammenfassung / Abstract
In der Regel wissen wir wie selbstverständlich, wann eine Auseinandersetzung als Krieg zu bezeichnen ist. Zumindest sollten wir das wissen, schließlich werden wir heute tagtäglich von den Massenmedien verpflichtet, uns mit diesem Thema zu beschäftigen und sind allgegenwärtig einer vorgefertigten Meinung über die zahlreichen gegenwärtigen Konflikte ausgesetzt. Doch was wissen wir tatsächlich über den Krieg? Was meinen wir zu wissen? Er wird von Menschen geführt. Meistens geht es um Leben, Güter, Rechte oder Ideologien. Oft auch einfach um bessere Lebensbedingungen. Weiter gehen die Erkenntnisse zu meist nicht, obwohl man insgeheim doch weiß, dass sich hinter dem Monstrum Krieg noch viel mehr wissenswertes verbirgt. Im Rahmen dieses Seminars „Gibt es einen gerechten Krieg?“ bietet sich dem Verfasser im Folgenden nun die Möglichkeit sich eingehend mit einigen Hintergründen zu beschäftigen:
Textauszug (computergeneriert)
Gibt es einen gerechten Krieg?
von Peter Oefele
INHALT
A. Einleitung
B. zur (weiten Definition des Krieges)
Teil I - Der Kriegsbegriff und seine Bedeutung im Wandel der Zeit.
I. Verschiedene historische Ausdrücke für "Krieg".
1. Fehde
2. urliuge
3. werre
II. Von kriec zu "Krieg".
III. Von creg zu "Krieg".
IV. Der mittelalterliche "Krieg" im Wortsinn "Rechtsstreit".
V. Verengung von "Rechtsstreit" zum modernen Kriegsbegriff.
VI. Zusammenfassung und Ergebnis zu Teil A.
Teil II - Verschiedene Ansätze zur Thematik.
I. eine typisch lexikalische Definition.
II. Die Lehre vom "bellum iustum" und der Ansatz Ciceros.
1) Exkurs: Die Doktrin vom "bellum iustum".
2) Der Ansatz Ciceros.
III. Der juristische Ansatz.
1) Der Krieg als Tatbestandsmerkmal in der Rechtsordnung.
a) Das Tatbestandsmerkmal "Krieg" im allgemeinen Recht.
b) Das Tatbestandsmerkmal Krieg im speziellen Kriegs- und Völkerrecht.
2) Der Krieg als Rechtszustand.
IV. Der biologische Ansatz.
1) Darwins Selektionstheorie.
2) Ethnologie.
3) Uneinigkeit unter den Biologen.
4) Würdigung.
V. Der anthropologische Ansatz.
VI. Der psychologische Ansatz.
VII. Der militärische Ansatz.
1) Die Theorie des "reinen Krieges".
2) Der Doppelansatz.
3) Würdigung.
VIII. Der politische Ansatz.
Teil III - Der Krieg als multidimensionales Phänomen.
I. Agnostizismus.
II. Die multidimensionale Vorgehensweise.
III. Einheitliche Wesensmerkmale das Kriegsbegriffs.
1) Der Krieg als gewaltsamer Konflikt beziehungsweise Rechtsstreit im weitesten Sinne. Aber auch Rechtszustand?
a) Gewalt
b) Konflikt und Rechtsstreit im weitesten Sinne.
c) Rechtszustand?
2) Der Krieg als von Menschen mit Waffengewalt geführter, militärisch organisierter Konflikt zwischen mindestens zwei Kollektiven. Aber auch Naturgesetz?
a) Waffengewalt.
b) Organisation.
c) Militär.
d) Naturgesetz?
e) Ein rein menschliches Phänomen.
f) Mindestens zwei Kollektive.
3) Der Krieg als zwischenstaatlicher Zustand oder internationaler Konflikt souveräner Staaten?
4) Der Krieg als Instrument der Politik.
IV. Zusammenfassende Würdigung: Die (weite) Definition des Krieges
C. Ausblick
Anhang- Literaturverzeichnis
A. Einleitung
In der Regel wissen wir wie selbstverständlich, wann eine Auseinandersetzung als Krieg zu bezeichnen ist. Zumindest sollten wir das wissen, schließlich werden wir heute tagtäglich von den Massenmedien verpflichtet, uns mit diesem Thema zu beschäftigen und sind allgegenwärtig einer vorgefertigten Meinung über die zahlreichen gegenwärtigen Konflikte ausgesetzt. Doch was wissen wir tatsächlich über den Krieg? Was meinen wir zu wissen? Er wird von Menschen geführt. Meistens geht es um Leben, Güter, Rechte oder Ideologien. Oft auch einfach um bessere Lebensbedingungen. Weiter gehen die Erkenntnisse zu meist nicht, obwohl man insgeheim doch weiß, dass sich hinter dem Monstrum Krieg noch viel mehr wissenswertes verbirgt. Im Rahmen dieses Seminars "Gibt es einen gerechten Krieg?" bietet sich dem Verfasser im Folgenden nun die Möglichkeit sich eingehend mit einigen Hintergründen zu beschäftigen:
Die gewählte Thematik ist schon dem Titel nach das umfassenste der zu bearbeiteten Unterthemen: "Die (weite) Definition des Krieges".
Und so bedarf es, einem weit gefaßten Gesetzestext entsprechend, hier zunächst einmal der Auslegung, um sich nicht in den hunderten von verschiedenen historischen Betrachtungsweisen, Meinungen, Ansätzen, Definitionen oder wiederum Auslegungen zu verlieren. Was meint das weite Thema im engeren Sinne? Welche Ziele hat sich der Bearbeiter der folgenden Untersuchung somit zu stellen?
Auffällig ist zunächst, dass "Die (weite) Definition des Krieges" das einzige Unterthema ohne direkten Bezug zum Gedanken des "gerechten Krieges" ist. Dies bietet einerseits angenehmen Freiraum und verschafft die seltene Möglichkeit im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften einen Blick über den sprichwörtlichen Tellerrand zu wagen. Andererseits birgt es aber auch die Gefahr in sich leicht abzuschweifen. Um so wichtiger ist es, gleich zu Beginn dieser Untersuchung die Priorität zu setzen äußerst eng an der Thematik zu arbeiten.
Definition - ein Fremdwort in der deutschen Sprache - wird als Bestimmung, Festlegung bzw. Festsetzung von Begriffen übersetzt. Das dazugehörige Adjektiv definitiv bedeutet so viel wie eindeutig, endgültig, sicher oder abschließend. Eine erste Feststellung muss demnach sein, dass es primär weder darum gehen kann, eine neue - wenn auch weite - Definition des Krieges aufzustellen, noch darum, eine der zahlreichen bereits existierenden Definitionen als die einzig richtige herauszuarbeiten. Eine solche Zielsetzung würde wohl weit über die Vorgabe hinaus schießen und erscheint dem Bearbeiter des Themas als anmaßend. In diesem Zusammenhang wird sich im Folgend auch die Frage stellen, in wie weit es überhaupt möglich ist, den Kriegsbegriff derart festzusetzen.
Aber natürlich kann man das Wort Definition, gerade in einem historisch-juristischen Zusammenhang, auch anders verstehen. Nämlich nicht als objektiv feststehenden Merksatz im naturwissenschaftlichen Sinne, sondern auch als einen einfachen Erklärungsversuch oder eine Auffassung darüber, was zwingend zu den Wesensmerkmalen des zu erklärenden Begriffs zu zählen ist.
Eigentlich ist der Krieg mit seinen - zu einer Definition notwendigen - Wesensmerkmalen ein viel zu weites Feld, um im Rahmen der folgenden Arbeit in angemessener Weise behandelt werden zu können. Eine Beschränkung der Materie ist also unbedingt notwendig und dem Verfasser muss insoweit eine gewisse Entscheidungsfreiheit zugebilligt werden.
In der Vorgehensweise soll auf drei Gesichtspunkte gesondertes Augenmerk gerichtet werden:
Wichtig wird es erstens sein, tatsächlich "zwingende" Wesensmerkmale herauszuarbeiten. Denn nur Solche können zu einer weiten Definition führen und somit der Subsumtion dienen. Dabei wird vorausgesetzt, dass "weit" im Sinne der Thematik in etwa soviel wie "allgemein" oder "allgemeingültig" bedeutet. Zweitens werden Wesensmerkmale im engeren Sinne als "Definitionselemente" zu verstehen sein, um die Nähe zum Thema zu gewährleisten. Somit sollen Aspekte, die Ursachen und Folgen von Krieg behandeln, so weit wie möglich außen vor bleiben. Eine Abgrenzung diesbezüglich wird nicht immer leicht sein, ist aber unbedingt notwendig. Drittens muss man den Kriegsbegriff schon im Vorfeld in irgendeiner Weise festsetzen, was sich schon insofern problematisch gestaltet, als dass Wörter im Zeitraffer der Epochen in ihrer Bedeutung einem ständigen Wandel unterliegen. Hier soll der Kriegsbegriff dem entsprechen, was der Volksmund heute darunter versteht oder, besser, richtigerweise verstehen sollte. Diese Überlegung basiert auf dem Verständnis der Themenstellung im Sinne einer "allgemeinen" Definition. Der erste Teil dieser Untersuchung wird deshalb in einem Versuch bestehen, die sprachhistorischen Erkenntnisse über die Entwicklung des Kriegsbegriffes bis hin zum heutigen Verständnis zusammenzufassen.
Weiterhin will einleitend festgestellt sein, dass - der singulären Themenstellung nach ("Die" (weite) Definition des Krieges) - es auch nicht einfach darum gehen kann, alle nur auffindbaren historischen Definitionen oder Erklärungsversuche abzuschreiben und in irgendeiner Weise zu verarbeiten. Sinnvoller erscheint es, das Thema - in einem zweiten Teil - über die wichtigsten historischen Entwicklungen hin zu den heute anerkannten Ansätzen in den verschiedenen Fachbereichen zu führen und diese dort spezifisch zu erörtern. Hierbei muss im Rahmen dieses rechtshistorischen Seminars - schon aus Gründen der Kompetenz - der (völker)rechtliche Aspekt einen übergeordneten Standpunkt einnehmen. Weitere gebräuchliche Ansätze im Umgang mit diesem Thema sind der biologische, der anthropologische, der psychologische, der militärische und der politische Ansatz. Auch sie sollen ausreichend zu Wort kommen, um der Weite der Themenstellung gerecht zu werden und um nicht den Fehler zu begehen, das facettenreichste und komplexeste aller Sozialphänomene rein monodimensional von der rechtlichen Seite zu betrachten. Schließlich geht es um eine "weite" Definition.
Durchaus legitim und reizvoll erscheint somit der Versuch, zunächst einen "Draufblick" auf das weite Thema zu gewinnen. In einem dritten Teil soll dann unter praktischer Anwendung der modernen, multidimensionalen Vorgehensweise versucht werden, zwingende Wesensmerkmale herauszuarbeiten. Die schon angesprochene notwendige Entscheidungsfreiheit wird also hauptsächlich darin bestehen, der eigenen, subjektiven Wertung folgend, fortlaufend zu selektieren, um, am Ende der Arbeit aus den als "allgemeingültig" erachteten Wesensmerkmalen eine Definition zu formen, die dann allerdings - weil rein subjektiv - fernab jeder Allgemeingültigkeit betrachtet werden muss.
Aus diesen einführenden Überlegungen ergibt sich folgender Aufbau:
[...]
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