Die Gründung eines gemeinnützigen (Landes-) Fonds

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Details
Autor: DI (FH) Rainer Müller
Fach: Wirtschaft - Recht
Veranstaltung: Wirtschaftsrecht
Institut: Fachhochschule Joanneum Kapfenberg (Infrastrukturwirtschaft)
Jahr: 2000
Seiten: 20
Note: 2
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 197 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-12477-5
Stiftungen und Fonds - Allgemeines über Fonds - Beispielgründung eines Fonds. Sehr dicht - einzeiliger Zeilenabstand.154 KB
Textauszug (computergeneriert)
Die Gründung eines gemeinnützigen
(Landes-) Fonds
von Rainer Müller
Inhaltsverzeichnis:
1. Stiftungen und Fonds 3
1.1 Definition 3
1.2 Steiermärkische Stiftungs- und Fondgesetz 3
1.2.1 Anwendungsbereich 3
1.2.2 Begriff der Stiftung 3
1.2.3 Begriff des Fonds 4
1.3 Unterschiede zwischen Stiftung und Fond 4
2. Allgemeines über Fonds 6
2.1 Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds 6
2.2 Erklärung des Fondsgründers 6
2.3 Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds 6
2.4 Entscheidung über die Zulässigkeit 6
2.5 Fondskurator 7
2.6 Fondssatzung 8
2.7 Erstmalige Bestellung der Fondsorgane 9
2.8 Name des Fonds 9
2.9 Sitz des Fonds 9
2.10 Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen 9
2.11 Staatliche Aufsicht über Fonds 10
2.12 Aufsicht über das Fondsvermögen 10
2.13 Fondsorgane 10
2.14 Bestellung eines Fondskommissärs 11
2.15 Änderung der Fondssatzung 11
2.16 Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung 12
2.17 Auflösung von Fonds 12
2.18 Verfügungen über das Fondsvermögen bei Auflösung von Fonds 12
2.19 Zuständige Behörde 13
2.20 Übergangs- und Schlussbestimmungen 13
2.21 Befreiung von Verwaltungsabgaben 13
2.22 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften 13
3. Beispielgründung eines Fonds 14
Literaturverzeichnis 19
1. Stiftungen und Fonds
1.1 Definition
Definition von Stiftung laut Lexikon:
Die Zuwendung von Vermögenswerten zu einem vom Stifter bestimmtem Zweck. Das Stiftungsvermögen kann rechtsfähig sein (juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts); es muss dann einen Vorstand haben und steht in der Regel unter Staatsaufsicht.
Definition von Fond laut Lexikon:
Geldmittelbestand für bestimmte Zwecke oder Gütervorrat, Geldanlage des Staates, Staatsanleihe
1.2 Steiermärkische Stiftungs- und Fondgesetz
(vom 17. Mai 1988)
1.2.1 Anwendungsbereich
a.) Auf Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildertätiger Aufgaben bestimmt ist, findet dieses Gesetz Anwendung.
Ausnahmen: I) Sie gehen über den Interessensbereich des Landes
II) Sie sind schon vor dem 1.Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet worden.
b.) Wenn gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften Fonds oder Stiftungen für ihre Zwecke in Anspruch nehmen wollen, müssen sie für die Gründung, Abänderung, Auflösung und Verwaltung des Fonds oder der Stiftung, die staatliche Genehmigung einholen oder sie (Stiftung, Fond) der staatlichen Aufsicht unterstellen.
1.2.2 Begriff der Stiftung
Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Deren Einrichtungen oder Erträgnisse müssen a.) gemeinnützigen oder b.) mildertätigen Zwecken dienen.
a.) gemeinnützige Zwecke:
Durch deren Erfüllung wird die Allgemeinheit gefördert. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigen, kulturellen, sittlichen, sportlichen oder materiellen Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig, wenn nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
b.) mildtätige Zwecke:
Diese Zwecke sind darauf gerichtet hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
1.2.3 Begriff des Fonds
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtpersönlichkeit. Diese Fonds müssen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
1.3 Unterschiede zwischen Stiftung und Fonds
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