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Autor: Diplom-Politologe Martin H. Hetterich
Fach: Politik - Pol. Systeme - Politisches System Deutschlands
Details
Institution/Hochschule: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Institut für Politische Wissenschaft)
Tags: Richterwahlen, Bundesverfassungsgericht, Revision, Besetzung, Verfassungsorgans, Maßnahmen, Proseminar, Verfassungsgerichtsbarkeit, Prozess
Jahr: 2005
Seiten: 19
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 13 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 214 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-39335-5
Textauszug (computergeneriert)
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Lehrstuhl für Politische Wissenschaft I
Proseminar: Verfassungsgerichtsbarkeit und politischer Prozess
4. Semester
Die Richterwahlen am Bundesverfassungsgericht: Ist eine
Revision der personellen Besetzung dieses
Verfassungsorgans erforderlich und welche
Maßnahmen sind sinnvoll?
von: Martin Herbert Hetterich
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung 2
2 Die Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht 3
2.1 Formale Regelungen für die Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht 3
2.1.1 Persönliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit 3
2.1.2 Amtszeit 4
2.1.3 Wahlverfahren 4
2.1.3.1 Vorschlagslisten 4
2.1.3.2 Bundestag 5
2.1.3.3 Bundesrat 6
2.1.3.4 Besondere Fälle 6
2.1.4 Ernennung, Vereidigung und vorzeitige Entlassung 6
2.2 Informelles Vorgehen für die Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht 7
2.2.1 Die Notwendigkeit für ein informelles Vorgehen bei den Richterwahlen 7
2.2.2 Das „Clearing“ 8
2.2.3 Parteiinterne Kandidatensuche 8
2.2.4 Kandidatenkür zwischen den Parteien 9
3 Kritik, mögliche Verbesserungen und Fazit 11
3.1 Kritik am Modus der Richterwahlen 11
3.2 Bewertung von Verbesserungsvorschlägen für die Richterwahlen 14
3.3 Fazit 16
4 Literaturverzeichnis 17
1 Einführung
Obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Status eines Verfassungsorgans genießt, es sich eines äußerst hohen Vertrauens in der Bevölkerung erfreut1 und eine wichtige Rolle im Dreieck von Exekutive, Legislative und Judikative einnimmt, ist über seine Wahl und die Abläufe welche hinter der Besetzung der Karlsruher Richterposten sitzen in der Bevölkerung wenig bekannt. Die nur wenig interessierten Massenmedien tragen hierzu sicherlich einen Teil bei.2 Da der personellen Besetzung eines Verfassungsorgans in einem politischen System aber eine hohe Wichtigkeit zukommt, ist es für die Politikwissenschaft geboten, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen für die Richterwahl und der gängigen Wahlpraxis zu beschäftigen. Während einer solchen Auseinandersetzung mit der Wahl der Verfassungsrichter drängen sich schon bald Kritikpunkte zum Verfahren und dem politischen Umgang mit den das Verfahren regelnden Normen auf.
Mit Blick auf diese Kritikpunkte sollen in dieser Arbeit zuerst die formalen Regelungen zur Richterwahl, also die zutreffenden Bestimmungen im Grundgesetz (GG) und im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) betrachtet werden. Da dieser gesetzlich geregelte Vorgang aber von den Parteien durch ein informelles Verfahren ergänzt und teilweise ersetzt wurde, ist es unabdingbar auch dieses einer Untersuchung zu unterziehen. Nach der Beschreibung der beiden Teile der Richterwahl folgt eine kritische Betrachtung des Vorgehens und der bestehenden Normen. Auf diese Kritik aufbauend, und sie um einen konstruktiven Part erweiternd, werden anschließend einige Reform- und Verbesserungsvorschläge erläutert und einer Bewertung unterzogen, um der Antwort auf die Frage nachzugehen, ob eine Reform der Wahl der Bundesverfassungsrichter nötig ist und welche Maßnahmen dieser Neugestaltung eine sinnvolle Weiterentwicklung der aktuellen Regelungen darstellen.
2 Die Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht
2.1 Formale Regelungen für die Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht
Der für die Inhalte des GG verantwortliche Parlamentarische Rat traf nur einige sehr wenige Bestimmungen über die Zusammensetzung des BVerfG. Im Art. 94 Abs. 1 GG ist lediglich die Unvereinbarkeit des Richteramtes mit der Zugehörigkeit zur Legislative oder Exekutive des Bundes oder eines Bundeslandes festgeschrieben. Ebenso ist in diesem Artikel aufgeführt, dass die Richter je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt werden und dass das BVerfG aus „Bundesrichtern und anderen Mitgliedern“3 besteht. Weiterführende, detaillierte Regelungen überließen die Väter des GG dem Gesetzgeber. Mit dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) füllte dieser im Jahr 1951 die Lücken, die das GG ließ aus und traf in den §§ 3-12 Regelungen für die personelle Besetzung der Richterämter am BVerfG.4 Diese formalen Regelungen für die Wahl der Bundesverfassungsrichter werden in den folgenden Abschnitten behandelt.
2.1.1 Persönliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit
Im § 3 BVerfGG sind die Voraussetzungen für die Wählbarkeit geregelt. Hierbei wird noch einmal die Unvereinbarkeit mit Legislative und Exekutive aus dem GG aufgegriffen. Für den Fall der Zugehörigkeit zu einem dieser Organe ist das Ausscheiden aus diesem vorgesehen. Darüber hinaus regelt der Gesetzgeber im selben Paragraphen weitere Details. So müssen Richter am BVerfG für den Deutschen Bundestag wählbar sein, schriftlich ihr Einverständnis zur Wahl erklärt haben und zur Ausübung eines Richteramtes nach dem Deutschen Richtergesetz befähigt sein. Fischer erläutert ergänzend, dass für Richter aus dem Gebiet der ehemaligen DDR die Qualifikation als Diplomjurist ausreichend ist.5 Die einzige, wenn auch untergeordnete Nebentätigkeit, die ein Richter am BVerfG ausüben darf, ist die eines Hochschullehrers, andere Tätigkeiten sind ihm untersagt. Als Mindestalter für die Richtertätigkeit ist das vollendete 40. Lebensjahr vorgesehen, das Höchstalter wird im folgenden Paragraphen auf 68 festgesetzt. Im § 2 ist zusätzlich geregelt, dass drei Richter je Senat zuvor an einem obersten Bundesgericht tätig gewesen sein müssen, von der nicht verpflichtenden 3-jährigen Tätigkeit an diesem Gericht wird in Ausnahmefällen aber abgewichen.6
2.1.2 Amtszeit
Nachdem es in der Anfangszeit des BVerfG abweichende Regelungen, wie etwa unterschiedliche Amtsdauer oder eine mögliche Wiederwahl gab, wählte der Gesetzgeber später eine einheitliche Amtsdauer für die Richter.7 So werden alle Richter nach § 4 BVerfGG für eine Dauer von zwölf Jahren gewählt, eine etwaige Wiederwahl ist ausgeschlossen. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Regelung für das Höchstalter der Richter, sie scheiden zu Monatsende nach ihrem 68. Geburtstag aus dem Amt aus. Eine Fortführung des Amtes über die Amtszeit hinaus ist nur für die Zeit bis zur Ernennung des Nachfolgers vorgesehen.
2.1.3 Wahlverfahren
[...]
1 Vgl. Lamprecht, Rolf: Vom Mythos der Unabhängigkeit: Über das Dasein und Sosein der deutschen Richter, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 19962, S. 71.
2 Vgl. Geck, Wilhelm Karl: Wahl und Amtsrecht der Bundesverfassungsrichter, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1986, S. 33.
3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 mit Ergänzungen und Änderungen bis 1. Mai 2003, Art. 94 Abs. 1.
4 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) in der Fassung vom 22. August 2002.
5 Vgl. Fischer, Claudia: Die Bestellung der Verfassungsrichter, in: Großfeld, Bernhard/Roth, Herbert (Hrsg.): Verfassungsrichter. Rechtsfindung am U.S. Supreme Court und am Bundesverfassungsgericht, Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung, Münster 1995, S. 73.
6 Vgl. ebd.
7 Vgl. ebd.
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