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Autor: Dipl. Betriebswirtin (FH) Judith Nagel
Fach: Jura - Anderes
Details
Institution/Hochschule: Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen
Tags: Behandlungsfehler, Zivil-, Strafrechtlichen, Möglichkeiten, Patienten/Patientinnen, Recht, Gesundheitswesen
Jahr: 2005
Seiten: 12
Note: erfolgt noch
Literaturverzeichnis: ~ 9 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 213 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-39902-9
Textauszug (computergeneriert)
Behandlungsfehler - die Zivil- und Strafrechtlichen
Möglichkeiten der Patienten/Patientinnen
von: Judith Nagel
1. Einleitung 3
1.1 Wann liegt ein Behandlungsfehler vor? 3
1.2 Was sind Behandlungsfehler? 3
2. Zivilrechtliche Haftung des Arztes 4
2.1 Gründe für eine Haftung 4
2.2 Wer kommt als Haftender in Betracht 4
2.3 Geltendmachung eines Schadens 5
2.3.1 Beispiele für Schadensersatz und Schmerzensgeld 5
Fall 1 – Zu späte Diagnose 5
Fall 2 – Falsche Brust bestrahlt 5
Fall 3 – Nicht rechtzeitige Diagnose 5
Fall 4 – Nachwirkungen einer Strahlentherapie 6
2.4 Die Beweislast des Patienten 6
2.5 Verjährung der Ansprüche 7
2.6 Merkmale des Arzthaftungsprozesses 7
3. Strafrechtliche Haftung des Arztes 8
3.1 Einleitung des Strafverfahrens 8
3.2 Unterschiede zwischen Straf- und Zivilrecht 8
3.3 Merkmale des Arztstrafverfahrens 8
4. Möglichkeiten im Falle eines Behandlungsfehlers 9
4.1 Was ist im Falle eines Behandlungsfehlers zuerst zu tun 9
4.2 Die Rolle der Schlichtungsstelle 9
4.3 Weitere Möglichkeiten 10
5. Vorgehen des Arztes im Schadensfall 10
5.1 Wie sollte ein Arzt vorgehen 10
5.2 Hinzuziehen eines Anwaltes 11
6. Berufsrechtliches Verfahren 11
- Welche Vorgehensweisen bestehen gegen einen Arzt außer der Arzthaftung 11
6.1 Verfahren vor Berufsgerichten 11
6.2 Beamtenrechtliche Disziplinarverfahren bei beamteten Ärzten 11
6.3 Entziehung der Vertragsarztzulassung 12
6.4 Widerruf der Approbation 12
1. Einleitung
Die wenigsten Patienten wissen welche Möglichkeiten und Rechte es gibt, um im Falle eines Behandlungsfehlers Ansprüche auf Schadensersatzes oder Schmerzensgeld durchzusetzen.
Das verlangt eine Menge Sachkenntnis, Durchsetzungsvermögen und in der Regel auch viel Zeit.
1.1. Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Viele Patienten haben nach einer Operation Beschwerden, und es kann manchmal lange dauern, bis die Gesundheit wieder hergestellt ist. Nicht jeder Misserfolg einer Behandlung ist zugleich ein Behandlungsfehler. Wenn kein ärztlicher Fehler vorliegt oder kein Zusammenhang mit der Therapie besteht, spricht man bei eingetretenen Schäden auch von einem schicksalhaften Verlauf. Hierfür trägt allein der Patient das Risiko.
1.2. Was sind Behandlungsfehler?
- Nichtbehandlung:
Der Arzt unterlässt einen Hausbesuch, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
- Diagnosefehler:
Laut Röntgenbild ist ein krankhafter Befund klar sichtbar, wird aber nicht in dieser Weise gedeutet. Es unterbleiben somit notwendige diagnostische und therapeutische Maßnahmen.
- Falsche Medikamente:
Es wird falsch dosiert oder ein nicht geeignetes Medikament verschrieben.
- Mangelnde Qualifikation:
Eine von einem Anfänger durchgeführte Operation wird nicht von einem erfahrenen Arzt überwacht.
- Begleitende Fehler:
Während einer Operation werden Gegenstände, wie z.B. Mulltupfer, im Körper zurückgelassen.
2. Zivilrechtliche Haftung des Arztes
2.1. Aus welchen Gründen kann eine Haftung entstehen?
Die Haftpflicht gegenüber dem Patienten kann aus Vertrag (§280 BGB) sowie aus dem Deliktrecht folgen (§ 823 BGB). Das Deliktrecht ist neben dem Vertrag der wichtigste Grund für die Entstehung eines Verhältnisses, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können, d.h. wenn z.B. ein Arzt einem Patienten einen Schaden an der Gesundheit zufügt, ohne dass zwischen diesem Arzt und Patient ein Vertrag geschlossen wurde, kann der Patient dennoch Ansprüche gegen einen Arzt geltend machen. Der Unterschied der beiden haftpflicht-rechtlichen Grundlagen besteht vornehmlich in den verschiedenen Verjährungsfristen, in dem unterschiedlichen Einstehen müssen für das Verhalten von Hilfspersonen und in der unterschiedlichen Einstandspflicht für Schäden.
Nur das Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld für ideelle Schäden und Ersatz für Unterhaltsverlust bei Tod. Die Ansprüche aus Vertrag und Delikt können nebeneinander stehen. Die Haftpflicht erfordert bei beiden Rechtsverhältnissen eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung und eine dadurch verursachte Schädigung des Patienten am Körper und Gesundheit. Ferner muss dem in Anspruch genommenen Arzt ein subjektiver Vorwurf zu machen sein. Sowohl die Vertrags- als auch die Deliktshaftung unterliegen dem Verschuldensprinzip.
2.2. Wer kommt als Haftender in Betracht?
Die Frage, wer haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob und mit wem der Patient eine vertragliche Beziehung eingeht.
Wurde ein Vertrag geschlossen, kann derjenige, der eine diagnostische oder therapeutische Aufgabe abredegemäß übernommen hat oder zu übernehmen hatte, haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Z. B.: Der Chefarzt für seine Privatpraxis und seine Krankenhausambulanz, der niedergelassene Arzt, der Krankenhausträger für das ambulante Operieren und der Krankenhausarzt für die stationäre sowie die vor- und nachstationäre Behandlung.
Das Deliktsrecht begründet die Einstandspflicht für Gehilfen als eine Haftung des Geschäftsherren mit vermutetem Verschulden bei Auswahl, Anleitung, Überwachung und Ausstattung (§ 831 BGB). Gegen den Geschäftsherren selbst kann sich ein Anspruch wegen Organisationsmangels ergeben (§ 831 I BGB); auch der Verrichtungsgehilfe kann in Anspruch genommen werden (§831 II BGB). Schließlich kann auch der Krankenhausträger für den weisungsfreien Chefarzt als Organ haften (§840 BGB).
2.3. Welche Schäden können geltend gemacht werden?
• Materielle Schäden wie Verdienstausfall und höhere Lebenshaltungskosten (z.B. Diät, Betreuung, Putzhilfe)
• Immaterielle Schäden (Schmerzensgeld)
2.3.1 Beispiele für Schadensersatz und Schmerzensgelder:
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