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Autor: Andreas Müller
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR
Details
Tags: Durchsetzung, Organhaftung, Aktionärsklage, RegE, UMAG
Jahr: 2005
Seiten: 26
Note: 12
Literaturverzeichnis: ~ 26 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 327 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-40104-3
Textauszug (computergeneriert)
Bucerius Law School, Hamburg
Durchsetzung der Organhaftung durch
die reformierte Aktionärsklage nach
dem RegE UMAG
Seminararbeit
von
Andreas Müller
Im
Sommersemester 2005
Literaturverzeichnis
[...]
Inhalt:
A. Einleitung ....1
B. Haftungsdurchsetzung de lege lata ....1
I. Grundsatz: Aufsichtsrat oder Vorstand ....1
II. Auf Verlangen der Hauptversammlung ....1
III. Auf Verlangen einer Minderheit ....3
1. Benötigtes Quorum ....4
2. Aktienbesitz vor Kenntniserlangung ....4
3. Minderheitenrecht nach § 147 III AktG ....4
4. Die Kostenregelung ....4
IV. Kritik an der jetzigen Regelung ....5
1. Kritik an der Regelung des § 147 III AktG ....5
a) Kritik hinsichtlich des Quorums ....5
b) Kritik hinsichtlich anderer Voraussetzungen ....6
c) Kritik am besonderen Vertreter ....6
2. Kritik an der Regelung des § 147 IV AktG ....7
3. Kritik wegen eines fehlenden Vorverfahrens ....7
C. Verfolgungsrecht de lege ferenda ....8
I. Neuregelung des § 147 AktG-E ....8
II. Einfügung des § 148 AktG-E ....8
1. Erforderliches Quorums ....8
2. Einführung eines Vorverfahrens ....9
3. Abschaffung des besonderen Vertreters ....11
4. Lösung der Kostenfrage ....11
III. Kritik ....13
1. Kritik an der Absenkung des Schwellenwertes ....13
2. Kritik am Vorverfahren ....14
3. Kritik an der Einführung der actio pro socio ....15
4. Kritik an der Kostenregelung ....15
5. Kritik an weiteren Voraussetzungen ....16
IV. Stellungnahme ....16
1. Gefahr einer erhöhten Anzahl von Haftungsklagen ....16
2. Erpressungspotenzial und Missbrauchsrisiko ....17
a) Erpressungspotenzial ....17
b) Missbrauchsrisiko ....18
3. Wertungswiderspruch ....19
4. Ersetzung des anteiligen Kapitals durch den Börsenwert ....20
D Fazit und Reformvorschläge ....20
A. Einleitung
Am 17.11.2004 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)1 verabschiedet, welches sich einreiht in die Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung der Vorschläge der Regierungskommission Corporate Governance.
Schwerpunkte dieses Gesetzentwurfes sind das Anfechtungsrecht sowie die Organhaftung von Vorstand und Aufsichtsrat,2 wobei insbesondere die Klagedurchsetzung bei der Innenhaftung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat durch Minderheitsaktionäre vereinfacht werden soll.3
Dieses Seminar behandelt die Vorschriften, welche zur Erreichung des letztgenannten Zieles dienen. Zu diesem Zweck wird zunächst die jetzige Rechtslage dargestellt. Sodann wird unabhängig vom RegE UMAG die Kritik an der jetzigen Rechtslage aufgezeigt. Daran anknüpfend werden die Änderungen der Klagedurchsetzung durch den RegE UMAG vorgestellt, um in einem letzten Schritt nach der Problemlösungskompetenz dieses RegE zu fragen und gegebenenfalls weitere bzw. weitergehende Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
B. Haftungsdurchsetzung de lege lata
I. Grundsatz: Aufsichtsrat oder Vorstand
Grundsätzlich gehört es zu den Aufgaben des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, etwaige Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das jeweils andere Organ zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Eine solche Pflicht des Vorstandes ergibt sich aus § 78 AktG, die Pflicht des Aufsichtsrates aus § 112 AktG. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem als „ARAG/Garmenbeck-Entscheidung“ bekannten Urteil ausgeführt, dass der Aufsichtsrat das Bestehen von Schadensersatzansprüchen eigenverantwortlich zu prüfen und, sofern Schadensersatzansprüche bestehen, diese auch geltend zu machen hat.4
II. Auf Verlangen der Hauptversammlung
Die Pflicht des Vorstandes oder Aufsichtsrates, solche Ansprüche geltend zu machen, wird jedoch als „zahnloser Papiertiger“5 bezeichnet,6 da sich sowohl der Vorstand, als auch der Aufsichtsrat7 mit gegenseitigen Klagen zurückhält. Lutter führt hierzu aus, dass eine Geltendmachung der Ersatzansprüche durch Aufsichtsrat oder Vorstand an der Hackordnung der Realität vorbeiginge.8
Die Gründe für diese Zurückhaltung liegen zunächst darin, dass ein Zugeständnis, der Vorstand habe sich der pflichtwidrigen Geschäftsführung schuldig gemacht, implizit eine pflichtwidrige Unterlassung des zur Kontrolle des Vorstands verpflichteten Aufsichtsrates vermuten lässt.9 Dies führt dazu, dass Vorstand und Aufsichtsrat ein „Schweigekartell“10 bilden.
Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat auch häufig über die Unternehmenssituation nicht informiert, die Mitglieder haben auf Grund einer quantitativen Ämterhäufung keine Zeit, um qualitative Aufsicht zu gewährleisten oder Beziehungsgeflechte zwischen Großaktionär, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen die Aufsichtsratbestellung, was zu einem „Kartell des wechselseitigen Wohlverhaltens“ führt.11 Auch steht die Furcht vor negativer Presse einer Klageerhebung oft entgegen.12
Die vom BGH in seiner ARAG/Garmenbeck-Entscheidung dargestellten Verfolgungs“pflicht“ vermag diese Zurückhaltung schwerlich zu ändern, da die haftungsbegründenden Umstände überhaupt aufgedeckt werden müssen. Darüber hinaus statuiert die unbedingte Pflicht zum Prüfen eines Schadensersatzes nicht die unbedingte Pflicht, diesen auch geltend zu machen.13 Dies ergibt sich daraus, dass der Aufsichtsrat von einer Verfolgung der Ersatzansprüche absehen kann, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.14 Es steht dem Aufsichtsrat damit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Entscheidungsermessen zu, was häufig in einer negativen Entscheidung hinsichtlich einer Klageerhebung endet.15 Aus diesen Gründen besteht ein Bedürfnis der Aktionäre, die Haftung der Verwaltungsorgane zu erzwingen. Zu diesem Zweck kann die Hauptversammlung nach § 147 I 1 Alt. 1 AktG mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 133 AktG) verlangen, dass bestehende Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
III. Auf Verlangen einer Minderheit
Nachdem die Hauptversammlung entgegen der Entscheidung der Verwaltungsorgane eine Klageerhebung erzwingen kann, ist fraglich, ob ein Verfolgungsrecht einer Minderheit, also eines Personenkreises in einer Gesellschaft oder Körperschaft, der dauernd und institutionell auf die Willensbildung in einem Verband keinen Einfluss gewinnen kann und dessen Angelegenheiten daher ständig, soweit die Verbandssphäre reicht, von der Mehrheit mitbesorgt werden muss,16 erforderlich ist. Zunächst wird auch hier vertreten, dass die ARAG/Garmenbeck- Entscheidung eine Pflicht zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen statuiert.17
Darüber hinaus hat sich die Minderheitenregelung des § 309 IV 1 AktG, welche über die des § 147 I, Alt. 2 AktG hinausgeht, indem sie einzelnen Aktionären die Möglichkeit gibt, in eigenem Namen zu klagen, seit 30 Jahren als funktionslos erwiesen.18 Allerdings liegt die Zurückhaltung hinsichtlich dieser konzernrechtlichen Klagemöglichkeit nicht darin, dass kein Bedarf bestünde. Vielmehr schreckt hier das hohe Kostenrisiko, ein beträchtliches Informationsdefizit und das Fehlen einer eigenen Gewinnchance die Aktionäre vom Gebrauch dieses Rechts ab.19
[...]
1 Einzusehen unter http://www.bmj.de/media/archive/797.pdf.
2 Thümmel, DB 2004, 471.
3 RegE, S. 1.
4 BHGZ 135, 244 (252 ff.).
5 Bayer, NJW 2000, 2609 (2614).
6 Vgl. die Übersicht der erhobenen Klagen von 1885 -1985 bei Ihlas, Organhaftung und Haftpflichtversicherung 1997, S. 398 ff.
7 Nach Ulmer, ZHR 1999, 290 (295) sind Klagen gegen den Vorstand nahezu unb ekannt.
8 Lutter, JZ 2000, 837 (840).
9 Vgl. Thümmel, DB 2004, 471 (473) und Kiethe, ZIP 2003, 707.
10 Bayer, aaO.
11 Götz, AG 1995, 337 (344).
12 Linnerz, NZG2004, 207 (308).
13 Ulmer, ZHR 1999, 290 (296 f.); a.A.: Horn, ZIP 1997, 1128 (1138).
14 BGHZ 135, 244 (245 Leits. d).
15 Ulmer, ZHR 1999, 290 (296 f.).
16 Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn. 652.
17 S. zu dieser Frage: B.II.
18 Ulmer, ZHR 1999, 290 (300).
19 Ulmer, ZHR 1999, 290 (300).
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