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Scholary Paper (Seminar), 2002, 19 Pages
Author: Lydia Gilde
Subject: Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession
Details
Tags: Lebenspartnerschaftsgesetz, Auswirkungen
Year: 2002
Pages: 19
Grade: 1,3
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-12824-7
File size: 183 KB
Vergleich mit anderen Ländern, was sagen die Kirchen, liegt ein Verfassungsbruch vor, Parteienvergleich, wer ist Familie140 KB
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Excerpt (computer-generated)
Das Lebenspartnerschaftsgesetz und seine Auswirkungen auf § 6 Abs.1 GG
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
1.1 Der Werdegang des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) 1
1.2 Das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartGErgG) 1
1.3 Die Bedeutung des Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz 2
1.4 Fragestellung 2
2. Inhalt des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2
2.1 Voraussetzungen zur Eintragung der Partnerschaft 3
2.2 Häusliche Gemeinschaft der Lebenspartner 4
2.3 Finanzielle Rechte und Pflichten der Lebenspartner 6
2.4 Kinder in homosexuellen Partnerschaften 7
2.5 Rechtliche Ansprüche des Überlebenden beim Tod eines
Lebenspartners 9
2.6 Auflösung der Lebenspartnerschaft 9
3. Meinungen zum Lebenspartnerschaftsgesetz 11
3.1 Katholische und evangelische Kirche 11
3.2 Die großen deutschen Parteien 12
4. Internationale Gesetze 14
5. Fazit 14
1. Einleitung
1.1 Der Werdegang des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)
Am 1. 8. 2001 ist das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften" in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat am 1.12. 2000 keinen Einspruch gegen das nicht zustrimmungspflichtige LPartG eingelegt hatte. Somit ist es zukünftig, wie von SPD und Grünen gewünscht, Personen gleichen Geschlechts erlaubt, ihre Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen, was ihnen zu Rechten verhilft und sie ebenso zu Leistungen verpflichtet.
Die Eilanträge Sachsens und Bayerns, das Gesetz auf Eis zu legen, bis ihre Klagen wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom Bundesverfassungsgericht geklärt seien, wurden abgelehnt.
1.2 Das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartGErgG)
Während gegen das LPartG vom Bundesrat kein Einspruch erhoben wurde, hatte dieser gleichsam über die Verabschiedung des LPartGErgG zu entscheiden. Diese Aufteilung in zwei Gesetze wurde wohl " wegen der berechtigten Befürchtung, der Bundesrat werde die erforderliche Zustimmung verweigern, [...] in zwei Teile
aufgespalten." Tatsächlich verweigerte der Bundesrat, dessen Mitglieder übrigens mehrheitlich der Union angehören, am 1. 12. 2000 die notwendige Zustimmung, sodass das LpartG nun vorerst ohne das Ergänzungsgesetz in Kraft getreten ist. In diesem Gesetz jedoch stehen wichtige Normen, die das LPartG erst glaubwürdig machen. Darauf soll jedoch später eingegangen werden.
1.3 Die Bedeutung des Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz
Scholz und Uhle bezeichnen den besonderen Schutz von Ehe und Familie zu Recht als "Exklusivitätsentscheidung" des Staates. Der Staat darf zwar niemanden verpflichten, zu heiraten oder nachkommen in die Welt zu setzen, aber er kann eine Entscheidung für diese Lebensformen fördern. Warum er dies tut, liegt auf der Hand. Wenn der Staat jungen Erwachsenen, die sich für eine Ehe und die somit ebenso vom Staat erwünschten Kindern entscheiden, wissen sie, dass sie bestimmte Vorzüge wie z.B. Kindergeld genießen oder als Erbe des Ehepartners eintreten. Fielen diese Leistungen weg, so wäre die Ehe äußerst unattraktiv und der Staat könnte ohne Nachkommen nicht existieren. Er will seine Zukunft sichern, "daher achtet der Staat Ehe und Familie nicht grundlos oder aus altruistischer Gesinnung, sondern aus vitalem Eigeninteresse". Die "zukunftsgerichtete Weitergabe des Lebens" gilt ihm als natürliche Funktion der Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.
Dies mag in der heutigen Zeit seltsam anmuten, jedoch kann sich letzten Endes jeder selbst aussuchen, ob er eine Ehe eingehen möchte und dies zum Zweck der Fortpflanzung oder nicht.
1.4 Fragestellung
Betrachtet man die besondere Stellung von Ehe und Familie durch den Staat, so stellt sich für das Lebenspartnerschaftsgesetz die Frage, inwiefern es diesen Schutz unterlaufen könnte und somit verfassungswidrig wäre.
[...]
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