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IFRS für mittelständische Unternehmen im Jahres- und Konzernabschluss

Scholary Paper (Seminar), 2004, 20 Pages
Author: Martin Kronawitter
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2004
Pages: 20
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 41  Entries
Language: German
Archive No.: V46044
ISBN (E-book): 978-3-638-43327-3
ISBN (Book): 978-3-638-77912-8
File size: 207 KB

Abstract

Die europäische IAS-Verordnung verpflichtet ab dem 1.1.2005 alle kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen in der EU, ihren Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IAS/IFRS aufzustellen. Artikel 5 dieser Verordnung gestattet den Mitgliedsstaaten, selbst zu regeln, ob auf die Konzernabschlüsse nichtkapitalmarktorientierter Gesellschaften sowie auf die Einzelabschlüsse aller Unternehmen die IFRS anzuwenden sind. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsreformgesetz den Firmen die Möglichkeit eingeräumt, beim Einzelabschluss (§ 324a Abs. 1 i.V.m. § 325 Abs. 2a HGB-E) und beim Konzernabschluss (§ 315a Abs. 3 HGB-E) die IFRS freiwillig anzuwenden. Daneben gilt für alle gesellschaftsrechtlichen Belange weiterhin die Pflicht, einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB aufzustellen. Für kleine und mittelständische Unternehmen stellt sich die Frage, ob es vorteilhaft ist, die vom Gesetzgeber geschaffene Option zu nutzen und die IFRS im Jahres- und/oder Konzernabschluss anzuwenden: Zweifelsohne ist ein Jahres- oder Konzernabschluss nach IFRS informativer und transparenter als einer nach HGB. Die Bewertung von bestimmten Vermögensgegenständen zu Zeitwerten und die umfassendere Berichterstattung im Anhang tragen dazu bei, dass sich ein den Tatsachen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergibt. In der Bilanzierung nach HGB nimmt der Gläubigerschutz in Deutschland bisher eine herausragende Stellung ein. Bei der Übernahme der internationalen Rechnungslegung sind zur Gewährleistung des Schutzes der Kapitalgeber zusätzliche Sicherheiten wie individuelle Kreditvereinbarungen sinnvoll. Solange der deutsche Gesetzgeber zur Berechnung der Steuerschuld weiterhin auf die HGB-Bilanzierung besteht, kann der Mittelstand nicht ausschließlich auf der Grundlage der IFRS bilanzieren. Ein zusätzlicher HGB-Einzelabschluss ist stets notwendig, was zu einem Mehraufwand führt. Diese Zusatzkosten, insbesondere für die Offenlegung, könnten durch Vorteile bei der Fremdfinanzierung kompensiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Banken die Aufstockung des Eigenkapitals aufgrund des Wechsels zu IFRS nicht überschätzen und keine Zusatzregelungen wie Gläubigerbilanzen fordern. Insgesamt muss ein Mittelständler abwägen, ob eine günstigere Kapitalbeschaffung die Nachteile von hohen Umstellungskosten und verschärften Offenlegungspflichten überkompensiert, ehe es die IFRS anwendet.


Excerpt (computer-generated)

IFRS für mittelständische Unternehmen im
Jahres- und Konzernabschluss

Seminararbeit

vorgelegt von:

Martin Kronawitter

Frankfurt am Main, 19. November 2004

 

 

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ... III

1 Problemstellung  ... 1

2 IFRS-Rechnungslegung im mittelständischen Jahresabschluss  ... 2
2.1 Vorteile durch die Anwendung der IFRS im Jahresabschluss ... 2
2.1.1 Höherer Informationsgehalt  ... 2
2.1.2 Instrument zur internen Steuerung ... 3
2.1.3 Höhere Wettbewerbsfähigkeit  ... 4
2.2 Nachteile durch die Anwendung der IFRS im Jahresabschluss ... 5
2.2.1 Problematischer Gläubigerschutz  ... 5
2.2.2 Problematische Steuerbemessungsgrundlage  ... 7

3 IFRS-Rechnungslegung im mittelständischen Konzernabschluss ... 8
3.1 Vorteile durch die Anwendung der IFRS im Konzernabschluss  ... 8
3.1.1 Senkung der Kapitalkosten ... 8
3.1.2 Internationale Vergleichbarkeit  ... 9
3.2 Nachteile durch die Anwendung der IFRS im Konzernabschluss ... 10
3.2.1 Umstellungskosten und höhere laufende Kosten ... 10
3.2.2 Erweiterte Offenlegungspflicht ... 11

4 Thesenförmige Zusammenfassung ... 12

Literaturverzeichnis  ... 13

Rechtsquellenverzeichnis  ... 17

 

Abkürzungsverzeichnis
Abs.  ... Absatz
Art.  ... Artikel
BT  ... Bundestag
bzw.  ... beziehungsweise
EU  ... Europäische Union
ff. ...  fortfolgende
GmbH  ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG  ... Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
HGB  ... Handelsgesetzbuch
HGB-E  ... Handelsgesetzbuch im Entwurf
Hrsg.  ... Herausgeber
i.d.F.  ... in der Fassung
i.O. ...  im Original
i.V.m. in  ... Verbindung mit
IAS  ... International Accounting Standards
IASB  ... International Accounting Standards Board
IFRS ...  International Financial Reporting Standards
Jg.  ... Jahrgang
Mio. ...  Millionen
o. Jg. ...  ohne Jahrgang
PublG  ... Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
S.  ... Seite
Tz.  ... Textziffer
USA  ... Vereinigte Staaten von Amerika
vgl.  ... vergleiche
z. B.  ... zum Beispiel

 

 

1 Problemstellung

Die sogenannte IAS-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union1 verpflichtet ab dem 1.1.2005 alle kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen in der Europäischen Union, ihren Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IAS/IFRS aufzustellen. Artikel 5 dieser Verordnung gestattet den Mitgliedsstaaten, selbst zu regeln, ob auf die Konzernabschlüsse nichtkapitalmarktorientierter Gesellschaften sowie auf die Einzelabschlüsse aller Unternehmen die IFRS anzuwenden sind. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsreformgesetz2 den Firmen die Möglichkeit eingeräumt, beim Einzelabschluss (§ 324a Abs. 1 i.V.m. § 325 Abs. 2a HGB-E) und beim Konzernabschluss (§ 315a Abs. 3 HGB-E) die IFRS freiwillig anzuwenden. Daneben gilt für alle gesellschaftsrechtlichen Belange weiterhin die Pflicht, einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB aufzustellen.3 Für kleine und mittelständische Unternehmen stellt sich nun die Frage, ob es vorteilhaft ist, die vom Gesetzgeber geschaffene Option zu nutzen und die IFRS im Jahres- und/oder Konzernabschluss anzuwenden. Eine Gesellschaft wird – unabhängig von der Rechtsform4 – von der Europäischen Kommission als mittelständisch eingestuft, wenn sie weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sowie einen Umsatz von maximal 50 Mio. Euro jährlich erzielt bzw. eine Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio. Euro aufweist.5 Das Unternehmen darf auch nicht einer Firmengruppe angehören, welche diese Grenzen insgesamt überschreitet.6 Daneben ist für den Mittelstand charakteristisch, dass der Eigentümer gleichzeitig der Geschäftsführer ist.7 

2 IFRS-Rechnungslegung im mittelständischen Jahresabschluss

2.1 Vorteile durch die Anwendung der IFRS im Jahresabschluss

2.1.1 Höherer Informationsgehalt

Die IAS/IFRS sind grundlegend darauf aufgebaut, ein den Tatsachen entsprechendes Bild zu vermitteln 8 und die Rechenschaftsfunktion eines Jahresabschlusses umfassend zu erfüllen. 9 Es folgt daraus eine mit Zeitwerten („fair value“) bewertete10 Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (IAS 1.10) zum Bilanzstichtag,11 um der Vielzahl von Adressaten wie Eigen- und Fremdkapitalgeber, Arbeitnehmer, Handelsgläubiger, Kunden, Staat und Öffentlichkeit 12 „entscheidungsrelevante Informationen“13 bereit zustellen. Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB ermöglicht z. B. IAS 16.30 und IAS 16.31 eine Zeitwertbilanzierung von Grundstücken, Gebäuden oder Betriebs- bzw. Geschäftsausstattung. IAS 11 schreibt bei langfristiger Auftragsfertigung anstatt der Gewinnrealisierung bei Abnahme des Werkes (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) die realistischere Teilgewinnrealisierung vor. Durch die aktuelle Bewertung und die damit höhere Transparenz im Jahresabschluss sind die IFRS dabei dem HGB überlegen.14 Die Erläuterungen im IFRS-Anhang sind im Vergleich zur nationalen Bilanzierung ebenfalls umfangreicher, weil z. B. alternative Bewertungsmethoden oder die eingesetzten Finanzinstrumente zu erläutern sind. 15 Da die IFRS bisher keine Erleichterung für verschiedene Größenklassen kennen16 und alle Standards beachtet werden müssen,17 gilt die Verpflichtung, z. B. einen erweiterten Anhang zu erstellen, genauso für kleine Firmen. Der HGB-Einzelabschluss hat zwar ebenso eine Informationsfunktion, welche aber zugunsten der Vorsicht,18 der Rechenschaft und der Zahlungsbemessung in den Hintergrund tritt.19 Der deutsche Mittelstand legte bisher allerdings in der Praxis sowieso keinen besonderen Wert auf die Informationsfunktion des Jahresabschlusses, sondern orientierte sich vielmehr auf die steuerliche Wirkung des Abschlusses.20 So übten die Unternehmen die Bewertungswahlrechte meist sehr konservativ aus, um „Steuerstundungseffekte zu erzielen.“21 Meiner Meinung nach ist es nachvollziehbar, den Steueraufwand so stark wie möglich zu reduzieren, zumal den Banken in der Praxis sowieso eine spezielle Vermögensaufstellung mit Zeitwerten zur Kreditgewährung vorgelegt werden muss. In Zukunft jedoch könnten die Mittelständler aufgrund des Wettbewerbs um das knappe Risikokapital gezwungen werden, sich um die Gunst der Investoren zu bemühen. Dabei ist eine transparentere Bila nz und Ergebnisrechnung nach IAS/IFRS geeigneter.

[....]


1 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19.7.2002.

2 Vgl. BT-Drucksache 15/3419.

3 Vgl. BT-Drucksache 15/3419, S. 45.

4 Vgl. KOM (2003/361/EG) vom 6.5.2003, Anhang Art. 1.

5 Vgl. KOM (2003/361/EG) vom 6.5.2003, Anhang Art. 2. Das deutsche Institut für Mittelstandsforschung Bonn zählt davon abweichend auch Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten zum Mittelstand. Vgl. Institut für Mittelstandsforschung Bonn (Hrsg.) (2004), S. 3; vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2003), S. 31.

6 Vgl. KOM (2003/361/EG) vom 6.5.2003, Anhang Art. 3.

7 Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2003), S. 31.

8 Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2003), Anhang Tz. 12.

9 Vgl. Böcking (2001), S. 1437; vgl. Böcking (2002), S. 928. Die bilanzpolitischen Spielräume der IAS (Wahlrechte und Ermessensspielräume), die im Vergleich zum HGB einen größeren Umfang haben, beeinträchtigen jedoch die Rechenschaftsfunktion. Vg l. Kahle (2003), S. 266; vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft (2002), S. 2373-2374; vgl. hierzu Euler (2002), S. 878.

10 Vgl. Richtlinie 2001/65/EG vom 27.9.2001, Tz. 7.

11 Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2003), Anhang Tz. 46.

12 Vgl. Fischer (2001), S. 19; vgl. Schaffer (2000), S. 85-86; vgl. Löhr (2002), S. 643.

13 Böcking (2001), S. 1435; vgl. Mandler (2003), S. 680.

14 Vgl. Zabel (2002), S. 920.

15 Vgl. Fischer (2001), S. 29-35.

16 Vgl. Heering/He ering (2004), S. 150; vgl. Kahle (2003), S. 274. Zur Zeit arbeitet eine Projektgruppe des IASB an eventuellen Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen bei der Anwendung der IFRS. Vgl. International Accounting Standards Board (2004), http://www.standardsetter.de/drsc/docs/press_releases/pv-sme.pdf.

17 Vgl. Hüttemann (2004), S. 205; vgl. Verordnung (EG) Nr. 707/2004 vom 6.4.2004, Tz. 2.

18 Vgl. Mandler (2003), S. 680.

19 Vgl. Niehus (2001), S. 738.

20 Vgl. Mandler (2003a), S. 143.

21 Mandler (2003), S. 681 [i.O. teilweise hervorgehoben].


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