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Seminararbeit, 1999, 19 Seiten
Autor: Claudia Fritsch
Fach: Jura - Rechtsphilosophie, -soziologie, -geschichte
Details
Institution/Hochschule: Universität Leipzig
Tags: Entstehung, Corpus, Iuris, Civilis, Wiege, Rechtswissenschaft, Renaissance, Rechtswissenschaft
Jahr: 1999
Seiten: 19
Note: 14 Pkt.
Literaturverzeichnis: ~ 18 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-44619-8
Dateigröße: 163 KB
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Textauszug (computergeneriert)
Die Entstehung des Corpus Iuris Civilis
von: Claudia Fritsch
Sommersemester 1999
Gliederung
1. Die geschichtlichen und rechtsgeschichtlichen Voraussetzungen
2. Die Herrscherpersönlichkeit Justinian und seine Zielsetzung
3. Hergang der Gesetzgebungsarbeit
4. Die einzelnen Teile des Corpus Iuris
I. Der Codex
II: Die Digesten
III. Die Institutionen
IV: Die Novellen
5. Die Digesten und das Problem der Interpolation
1. Die geschichtlichen und rechtsgeschichtlichen Voraussetzungen
Der Zerfall des weströmischen Reiches im 5 Jh. angesichts einfallender Germanenstämme ließ das Reich im Osten fast unberührt.1 Das Byzantinische Reich unter Justinian erreichte sogar fast noch einmal die Ausdehnung des Römischen Reiches auf dem Höhepunkt seiner Macht. Für diese Machtausdehnung sorgten vor allem Belisar und Narses, zwei Feldherren, die für Justinian Nordafrika von den Vandalen zurückeroberten, den Ostgoten Italien und den Westgoten die Südküste Spaniens entrissen. Justinian kam damit seinem Ziel, der Wiederherstellung des Imperium romanum, näher2 Dies alles sollte nicht lange währen, da kurz nach seinem Tode die meisten Gebiete wieder verloren gingen, jedoch ist damit die allgemeine Grundlage für die Verbreitung des Corpus Iuris geschaffen worden.
Eine weitere Grundlage, ohne die das gewaltige Gesetzgebungswerk nie zustande gekommen wäre, sind die oströmischen Rechtsschulen. Die bekannteste unter ihnen ist die, wahrscheinlich im 2. Jh. entstandene, Rechtsschule von Berytos (Beirut)3, zu der die 425 gegründete Rechtsschule von Konstantinopel hinzukam.4 Der ununterbrochenen Pflege der klassischen Texte an den Rechtsschulen ist es zu verdanken5, daß das Quellenmaterial, welches sich über Jahrhunderte angesammelt hatte, geistig duchdrungen und aufbereitet werden konnte.6 Die ersten zweieinhalb Jahrhunderte u. Z. werden im römischen Recht als die Zeit der Klassik bezeichnet. Diese unterteilt sich in die Früh-, Hoch- und Spätklassik. In der mit dem Prinzipat7 beginnenden und etwa dem 1. Jh. u. Z. endenden Frühklassik, setzten die Juristen größtenteils noch die Jurisprudenz der Republik fort und entwickelten die Rechtsinstitute weiter.8 Die Hochklassik, in der die römische Kasuistik die höchste Blüte erreicht, dauert etwa von 100- 170 an. In der etwa mit der Herrschaft der Severer (193-235) zusammenfallenden Spätklassik steht, von Ausnahmen abgesehen (z.B. Papinianus), das Sammeln und Ordnen des vorher entstandenen Rechts im Vordergrund.
Andere Rechtsschulen9, wie z. B. die in Alexandria, genossen keinen guten Ruf und wurden unter Justinian z. T. geschlossen.10 Die Rechtsschulen hatten eine schwierige Aufgabe zu bewältigen. Bedingt durch schwere wirtschaftliche und politische Krisen um die Mitte des 3. Jh.(nach dem Tode des römischen Kaisers Alexander Severus 235 u. Z.) kam es auch zum kulturellen Verfall.11 Dadurch versank auch die klassische Rechtswissenschaft für rund zweihundert Jahre bis in die zweite Hälfte des 5. Jahrhunderts in eine fast vollständige Anonymität.12 An die Stelle des klassischen Rechts trat das „Vulgarrecht“ - ein Recht, das sich vom klassischen dadurch unterscheidet, daß es auf einer unteren Kulturebene einzustufen ist und geringere geistige Anforderungen an das Rechtsdenken stellt. Die Vulgarisierung setzt damit ein, daß die klassischen Werke nach etwa 250 nur noch schlecht überliefert werden.13 Im Verlauf des 4. Jahrhunderts sank dann das Niveau der Rechtswissenschaft immer mehr ab.14 Die Vulgarisierung erfaßte vor allem die westliche Reichshälfte; es konnten jedoch eine Reihe von Koinzidenzen west-östlichen Vulgarrechts nachgewiesen werden.15
Hauptsächlich seit dem 5.Jh. jedoch kam es in den Rechtsschulen des Ostens zu einer Wiederbelebung der Klassik. Diese förderten von diesem Zeitpunkt an verstärkt die klassizistische Gesinnung. Schriften der Klassiker, sofern diese noch existierten, waren seit Bestehen der Rechtsschulen gesammelt16 worden und umfaßten einen großen Teil des Lehrplans.17 Ohne die Bewahrung und die Aufarbeitung des klassischen Rechts und die Ausbildung der Juristen im klassischen Sinne in den Rechtsschulen wäre das Zustandekommen des Corpus Iuris kaum möglich gewesen. Das Vulgarrecht zu überwinden und an das hohe Niveau des klassischen Rechts anzuknüpfen gelang indes nur noch im Byzantinischen Reich, währenddessen die Rechtspflege im weströmischen Reich, von wenigen Ausnahmen abgesehen (Gaius Agustodunensis, Kommentator; Consultatio veteris cuiusdam iurisconsulti), sich immer mehr dem Vulgarrecht zuwandte.18 Die vulgarrechtlichen Werke sind zumeist der Praxis angepaßte, verkürzte und simplifizierte auf klassischen Schriften basierende Zusammenstellungen.
[...]
1 Stein, P., Römsiches Recht und Europa, S. 56
2 Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 308
3 Waldstein, SZ 97, S. 251f.
4 Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 296 „... die 425 gegründete Rechtsschule von Konstantinopel...“ Liebs, D., Römisches Recht, S. 290 sagt dazu, daß „zwischen 414 und 425 n. Chr. gegründet“
5 Liebs, D., Römisches Recht, S.91
6 Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 296
7 Universal Lexikon, Bd. 4, S. 254; Prinzipat: Form der altrömischen Monarchie unter äußerl. Verwendung republikan. Institutionen in der Zeit von Augustus bis Diokletian
8 Dulckeit /Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 256
9 Liebs, D., Römisches Recht, S. 90 „Im Osten gab es außerdem private Rechtsschulen von zweifelhafter Qualität: in Alexandria, Cäsarea in Phönizien und Athen; im Westen trat neben Rom unter den Westgoten Narbonne...“
10 Kunkel, W., Römische Rechtsgeschichte, S. 136 „Justinian verbot (const. Omnen) ausdrücklich die „Rechtsschulen“ von Alexandria und Caesarea, wo, wie er erfahren habe, „stümperhafte Lehrer ihren Schülern eine verballhornte Wissenschaft beibrächten“.
11 Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 292
12 Kunkel, W., Römische Rechtsgeschichte, S. 132
13 Söllner, A., Einführung in die römische Rechtsgeschichte, S. 128
14 Kunkel, W., Römische Rechtsgeschichte, S.135 „Dem Vulgarrecht waren nicht nur die prozessualen Grundvorstellungen des klassischen Rechts vollständig abhanden gekommen; auch die begrifflichen Unterscheidungen des römischen Kontraktssystems waren weithin verschwunden, der gegensatz zwischen Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten an fremder Sache war verwischt, der Kauf hatte seinen Charakter als Verpflichtungsgeschäft verloren...“
15 Levy, SZ 76 (1959) 1ff
16 Wilinski, A., Das Römische Recht, S. 34
17 Söllner, A. Einführung in die Römische Rechtsgeschichte, S. 133 „Der Rechtsunterricht bestand in der Lektüre der Klassikerschriften und dem Studium der Kaiserkonstitutionen. Er umfaßte fünf Jahreskurse.“
18 Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S.293
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