Persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für Schulden der GmbH close Bitte warten
Persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für Schulden der GmbH

Autor: Christoph Oldekop
Fach: Wirtschaft - Recht

Lesen Sie im E-Book



Details

Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2004
Seiten: 30
Note: 2,0
Literaturverzeichnis: ~ 35  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 313 KB
Archivnummer: V49665
ISBN (E-Book): 978-3-638-46051-4

Textauszug (computergeneriert)

Persönliche Haftung der Gesellschafter und
Geschäftsführer für Schulden der GmbH

von: Christoph Oldekop

 


1. EINLEITUNG - 1 -

1.1. Problemstellung der Arbeit - 1 -
1.2. Aktualität und Signifikanz des Problems  - 1 -
1.3. Vorgehensweise der Themenbearbeitung  - 2 -

2.RECHTSSTELLUNG DER GESCHÄFTSFÜHRER & GESELLSCHAFTER - 3 -

2.1. Gesellschafter  - 4 -
2.2. Geschäftsführer  - 4 -

3. HAFTUNG VOR EINTRAGUNG IN DAS HANDELSREGISTER - 4 -

3.1. Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft  - 5 -
3.2. Rechtsnatur der Vorgesellschaft  - 5 -
3.3. Handelndenhaftung  - 6 -
3.4. Direkte Gesellschafterhaftung in der Vorgesellschaft  - 8 -

4. HAFTUNG NACH EINTRAGUNG IN DAS HANDELSREGISTER - 9 -

4.1. Geschäftsführerhaftung im laufenden Geschäftsbetrieb - 9 -

4.1.1. Culpa in contrahendo - 9 -
4.1.2. Rechtsscheinhaftung - 11 -
4.1.3. Wettbewerbsverstöße und Verletzung von Warenzeichen - 12 -
4.1.4. Haftung für Steuerschulden - 12 -

4.2. Direkte Ansprüche gegen Gesellschafter  - 13 -

4.2.1. Vermögensvermischung - 13 -
4.2.2. Sphärenvermischung - 14 -
4.2.3. Materielle Unterkapitalisierung - 14 -

5. HAFTUNG BEI KONKURSVERSCHLEPPUNG - 16 -

5.1. Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten - 16 -

5.1.1. Begriff der Zahlungsunfähigkeit  - 17 -
5.1.2. Begriff der Überschuldung - 17 -
5.1.3. Haftungsunterschied für Alt- und Neugläubiger - 17 -
5.1.4. Der ausscheidende Geschäftsführer - 19 -

5.2. Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern  - 19 -

6. GESELLSCHAFTERHAFTUNG IN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN - 20 -

6.1. GmbH- Konzernrecht ?  - 20 -
6.2. Existenzvernichtender Eingriff statt qualifiziert faktischer Konzern - 20 -

7. FAZIT - 22 -

8. QUELLENVERZEICHNIS - 24 -


 

 

1. Einleitung

1.1. Problemstellung der Arbeit

Im Folgenden wird erörtert, unter welchen wesentlichen Voraussetzungen die grundsätzliche Haftungsbeschränkung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH für Schulden der Gesellschaft nicht gilt und eine persönliche Haftung dieser Personen entsteht. Die Betrachtung erfolgt in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes und des Schutzbedürfnisses des Rechtsverkehrs. Weiterhin sollen die wesentlichen Pflichten der Gesellschafter und Geschäftsführer berücksichtigt werden. Behandelt werden von der Rechtssprechung inzwischen verworfene Sichtweisen und Theorien, soweit dies zu einem besseren Verständnis der aktuellen Rechtslage beiträgt. Die stets bestehende Möglichkeit der Geschäftsführer oder Gesellschafter durch Vertragsgestaltung sich persönlich zur Haftung zu verpflichten, soll nicht näher erläutert werden. Deliktische Ansprüche sowie die mittelbare Inanspruchnahme durch eine Innenhaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber der GmbH werden nicht erörtert. Lediglich die direkte Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger soll betrachtet werden. Die Arbeit erhebt auf Grund der Tiefe der Betrachtung und des begrenzten Umfanges keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1.2. Aktualität und Signifikanz des Problems

Die GmbH hat sich seit ihrer Schöpfung durch das GmbHG im Jahr 1892 zu einer der populärsten Rechtsformen entwickelt. Allein im Zeitraum der Jahre 1974 bis 1995 erhöhte sich die Zahl der Unternehmen, die in Rechtsform einer GmbH geführt wurden, von 112 063 auf etwa 650 000. Im gleichen Zeitraum verfünffachte sich das zusammengefasste Stammkapital von 58 753 Mio. DM auf 290 000 Mio. DM.1 Die im Vergleich zur AG geringeren formalen Bedingungen zur Gründung und zum laufenden Betrieb der Gesellschaft sowie der weitgehend dispositive Charakter des GmbHG sprechen für die Attraktivität dieser Gesellschaftsform. Ihre Errichtung ist nach § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich und nicht allein auf den Betrieb eines Handelsgewerbes festgelegt. Der geringere finanzielle Gründungsaufwand als bei der AG bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung gemäß §13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen stellen hauptsächlich für kleinere und mittlere Unternehmen insbesondere für stärker als gewöhnlich risikobehaftete Unternehmenszwecke oder risikoscheue Gesellschafter den Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform einer GmbH dar.2 Auch bei der Konzernbildung findet die GmbH weite Verbreitung und wird auf allen Organisationsebenen bis hin zur Konzernspitze verwendet.3

Die mangelnde finanzielle Stabilität der GmbH führt dazu, dass sie die Statistik der Unternehmensinsolvenzen anführt. Häufig wird mangels Masse die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt.4 Diesen für Gläubiger einer insolventen GmbH unbefriedigenden Umständen ist bereits im GmbHG durch die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Gesellschafter oder den Geschäftsführer für noch darzulegende Voraussetzungen Rechnung getragen. In der Praxis hat sich dies jedoch oftmals als unzureichend erwiesen. Die Vielzahl von Novellierungen zeigt, dass das GmbH- Recht ein Rechtsgebiet mit starker Dynamik ist.5 Durch Rechtsfortbildung sind die im Laufe der Arbeit zu erläuternden haftungsverschärfenden Maßstäbe für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH entwickelt worden. Der beabsichtigte Zweck ist, dem Gläubigerinteresse verstärkt zu entsprechen, dass insbesondere bei missbräuchlicher Nutzung der GmbH als Gesellschaftsform andere möglicherweise zahlungskräftigere Schuldner in Anspruch genommen werden können.

1.3. Vorgehensweise der Themenbearbeitung

Der Schuldenbegriff wird in dieser Arbeit mit dem Begriff der Verbindlichkeiten gleichgesetzt. Hierunter werden sämtliche Leistungen verstanden, die juristisch erzwingbar, wertmäßig eindeutig feststellbar und für das Unternehmen eine Persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für Schulden der GmbH wirtschaftliche Belastung darstellen.6 Der Haftungsbegriff wird in dieser Arbeit als Einstandspflicht verwendet. Die persönliche Haftung bezeichnet nicht die Verpflichtung, sondern setzt diese voraus. Sie kennzeichnet den Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person mit ihrem gesamten pfändbaren Vermögen der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger unterworfen ist.7 Mit der persönlichen Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer wird die absolute Selbständigkeit einer juristischen Person durchbrochen. Dass dies überhaupt möglich sein soll, war in der früheren Literatur nicht selbstverständlich.8 Da die Form der juristischen Person und § 13 Abs. 2 GmbHG aber keinesfalls völlig aufgeweicht werden sollte, hat die Rechtssprechung stets den Ausnahmecharakter einer persönlichen Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern betont.9 Diese Ausnahmen werden in dieser Arbeit systematisch dargestellt.

Zunächst wird die grundsätzliche Rechtsposition von Gesellschaftern und Geschäftsführern knapp dargestellt, um den Durchbruch dieses Prinzips während der weiteren Arbeit zu verdeutlichen. Im Anschluss wird untersucht, inwieweit die entstehende GmbH während ihrer Gründungsphase, also vor Existenz der juristischen Person durch Eintragung in das Handelsregister, Haftungsrisiken für die Gründungsgesellschafter und die Geschäftsführer der Vorgesellschaft birgt. Unter welchen Voraussetzungen auch nach Entstehen der juristischen Person eine persönliche Haftung der Gesellschafter möglich sein kann, wird in den folgenden Abschnitten betrachtet. Die Haftung aus Konkursverschleppung und bei verbundenen Gesellschaften wird dabei besonders berücksichtigt.

2. Rechtsstellung der Geschäftsführer & Gesellschafter

[...]


1 Vgl. Kübler (1999), S. 223.

2 Vgl. Klunzinger (2002), S. 225.

3 Vgl. Hueck, G. (1983), S. 305.

4 Vgl. Kübler (1999), S. 225.

5 Vgl. Klunzinger (2002), S. 222.

6 Vgl. Eisele (1994), S. 2190.

7 Vgl. Schwab (2002), Rn 226, 227, S.105, Tilch (1987), S.330.

8 Vgl. Altmeppen (2003), § 13 Rn 21.

9 Vgl. Altmeppen (2003), § 13 Rn 22, 23.

Kommentare

Kommentar hinzufügen

Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:

http://www.grin.com/e-book/49665/