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Der Brechmittel-Einsatz bei Drogendealern

Subtitle: Polizeiliche Praxis und öffentliche Kontroverse

Termpaper, 2002, 32 Pages
Author: MA [Criminology and Research Methods] Nicole Lederle
Subject: Sociology - Law, Delinquency, Abnormal Behavior

Details

Category: Termpaper
Year: 2002
Pages: 32
Grade: 1,0
Language: German
Archive No.: V5007
ISBN (E-book): 978-3-638-13051-6
ISBN (Book): 978-3-638-63883-8
File size: 351 KB

Abstract

Am 9. 12. 2001 wurde einem 19-Jährigen mutmaßlichen Drogendealer in Hamburg Brechmittel zwangseingeflößt. Der Kameruner erlitt einen Herzstillstand und starb drei Tage später im Universitätskrankenhaus Eppendorf. Dieser Vorfall kennzeichnet den vorläufigen „Höhepunkt“ einer law-and-order Politik, die mit der Wahl der im Juli 2000 gegründeten Partei Rechtsstaatlicher Offensive in den hamburgischen Senat am 23. 09. 2001 eine neue Bedeutung erhält. Der Einsatz von Emetika zur polizeilichen Beweissicherung bei mutmaßlichen Drogendealern ist in Fachkreisen höchst umstritten. Während es in einigen Bundesländern und Städten zur polizeilichen Praxis gehört, lehnen andere Länder den Einsatz von Brechmitteln ab. Zentrale Fragen meiner Hausarbeit sind daher: Darf die Polizei als Strafverfolgungsbehörde einem Verdächtigen Brechmittel einflößen, um Rauschgiftkügelchen als Beweis im strafrechtlichen Verfahren sicherzustellen, obwohl dieser das nicht möchte? Dürfen die zutage geförderten Drogenpäckchen als „corpus delicti“ im Strafverfahren gegen den Dealer verwendet werden, oder widerspricht dieses Vorgehen dem Verbot zwangsweiser Selbstbelastung? Ist es mit der Entnahme einer Blutprobe bei einer Alkoholkontrolle zu vergleichen, wenn staatliche Instanzen mutmaßliche Rauschgifthändler zum Erbrechen möglicher Beweismittel bringen oder stellt dieser Einsatz einen Verstoß gegen die Menschenwürde und eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit dar? Um diese Fragen zu beantworten, werden die Sichtweise der Polizei, die in der Praxis unmittelbar mit der Drogenproblematik konfrontiert wird, die offizielle Sichtweise der Behörden, die Meinung von Ärzten und die rechtliche Grundlage des Brechmittel-Einsatzes ausführlich diskutiert. Weitere Fragen beziehen sich auf die Einstellung einzelner Bundesländer und Städte zum Thema "Brechmittel-Einsatz bei Drogendealern". Wie gehen diese mit der Brechmittel-Problematik um? Wurde in den einzelnen Ländern bzw. Städten nach dem Vorfall in Hamburg die polizeiliche Praxis in der Drogenfahndung geändert oder wird an der bisherigen Praxis mit unveränderter Härte festgehalten? Letztendlich ist die Meinung der Bevölkerung von Bedeutung. Stimmt diese dem repressiven Vorgehen gegen Drogendealer in Hamburg zu oder kritisieren sie den zwangsweisen Einsatz von Brechmitteln nach dem Todesfall in Hamburg?


Excerpt (computer-generated)

Der Brechmittel-Einsatz bei Drogendealern. Polizeiliche Praxis und öffentliche Kontroverse

von Nicole Lederle

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 3

2. Erklärung des Begriffes ‚Brechmittel-Einsatz′ 4

3. Das Brechmittel Ipecacuanha 4

4. Die Rechtliche Grundlage des Brechmittel-Einsatzes 4

4.1 Das Betäubungsmittelgesetz 4
4.2 Das Urteil des Oberlandgericht Frankfurt am Main vom 11. 10. 1996 5
4.3 Das Urteil des BVerfG vom 15. Sept. 1999 7

5. Stellungnahmen ausgewählter deutscher Städte und Bundesländer
zum Thema ‚Brechmittel-Einsatz bei Drogendealern′ 8

5.1 Berlin 9
5.2 Bremen 10
5.3 Frankfurt am Main 11
5.4 Hannover 13

6. Der Wandel der Drogenpolitik in Hamburg 14

6.1 Die Law - and - Order Politik der Schill Partei 16

7. Der Todesfall in Hamburg 17
7.1 Reaktionen in den Medien und öffentliche Kontroverse 18
7.1.1 Die Polizei 18
7.1.2 Die Justiz 21
7.1.3 Die medizinische Sicht 22
7.1.4 Die Politik 23

8. Fazit 25

9. Literaturverzeichnis 28


1. Einleitung

Am 9. 12. 2001 wurde einem 19-Jährigen Afrikaner in Hamburg Brechmittel zwangseingeflößt. Der Kameruner erlitt einen Herzstillstand und starb drei Tage später im Universitätskrankenhaus Eppendorf.
Bevor ich von diesem Vorfall in der Tagespresse las, wusste ich nicht, dass die Zwangsverabreichung von Brechmitteln bei mutmaßlichen Drogendealern zwecks Beweissicherung in einigen Bundesländern von den Polizeibehörden praktiziert wird. Dass der Einsatz von Brechmitteln gegen Drogendealer in einigen Bundesländern und Städten zur polizeilichen Praxis gehört, schockierte mich. Es entsetzte mich besonders, dass ein junger Mensch starb, weil die Polizei verschluckte Drogenpäckchen als Beweise gegen den Drogendealer mittels Brechmittel sichern wollte. Schwer vorstellbar ist für mich auch die Tatsache, dass dem jungen Kameruner in unserem deutschen Rechtsstaat Ipecacuanha gegen seinen Willen zwangsverabreicht wurde.
Zentrale Fragen meiner Hausarbeit sind daher: Darf die Polizei als Strafverfolgungsbehörde einem Verdächtigen Brechmittel einflößen, um Rauschgiftkügelchen als Beweis im strafrechtlichen Verfahren sicherzustellen, obwohl dieser das nicht möchte? Dürfen die zutage geförderten Drogenpäckchen als corpus delicti im Strafverfahren gegen den Dealer verwendet werden, oder widerspricht dieses Vorgehen dem Verbot zwangsweiser Selbstbelastung? Ist es mit der Entnahme einer Blutprobe bei einer Alkoholkontrolle zu vergleichen, wenn staatliche Instanzen mutmaßliche Rauschgifthändler zum Erbrechen möglicher Beweismittel bringen oder stellt dieser Einsatz einen Verstoß gegen die Menschenwürde und eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit dar?
Weitere Fragen beziehen sich auf die Einstellung einzelner Bundesländer und Städte zum Thema ‚Brechmittel-Einsatz bei Drogendealern′. Wie gehen diese mit der Brechmittel-Problematik um? Wurde in den einzelnen Ländern bzw. Städten nach dem Vorfall in Hamburg die polizeiliche Praxis in der Drogenfahndung geändert oder wird an der bisherigen Praxis mit unveränderter Härte festgehalten?
Letztendlich ist die Meinung der Bevölkerung von Bedeutung. Stimmt diese dem repressiven Vorgehen gegen Drogendealer in Hamburg zu oder kritisieren sie den zwangsweisen Einsatz von Brechmitteln nach dem Todesfall in Hamburg?
Literatur und Informationen konnten bis zum 16. 04. 2002 berücksichtigt werden.

2. Erklärung des Begriffes ‚Brechmittel-Einsatz′

Der Einsatz von Emetika dient der Polizei zur Exkorporation von Drogenbehältnissen ("bubbles"), die der Verdächtige bei seiner Festnahme verschluckt hat. In den meisten Fällen wird der "mexikanischer Sirup" der Brechwurzel (Ipecacuanha) als Brechmittel verwendet, in selteneren Fällen auch das Vomitiv Apomorphin.
3. Das Brechmittel Ipecacuanha
Uragoga ipecacuanha (Brechwurzel) wächst in den tropischen Wäldern Brasiliens.
Als Brechmittel findet die getrocknete Wurzel Verwendung. Die Wirkung des Hauptbestandteils Emetin zielt vor allem auf die Schleimhäute der Atemwege und des Verdauungstraktes. Mögliche Nebenwirkungen des Ipecacuanha - Sirups aufgrund des Emetins sind demnach Schweißausbrüche, ohnmachtartige generelle Schwäche (Müdigkeit), blutiger Durchfall, ein starker Speichelfluss und Durstlosigkeit, krampfartige erstickende Hustenanfälle mit Schleimrasseln und ein beschleunigter Puls. Die in der Brechwurzel enthaltenen Alkaloide Emetin und Cephaelin können bei zu starker Konzentration und bei einer Zwangsaufnahme die Herzfunktion beeinträchtigen und einen Kollaps mit nachfolgendem Tod bewirken.
Das hervorstehendste Symptom bei der Einnahme von Ipecacuanha ist eine beständige Übelkeit. Nach der Einnahme verspürt die Person ein andauerndes, erfolgloses Verlangen, sich zu übergeben. Durch das unstillbare Erbrechen kann es zu Rissen im Magen und in der Speiseröhre kommen. Darüber hinaus besteht bei der Vergabe von Emetika grundsätzlich immer auch die Gefahr der Aspiration. So kann das Erbrochene bei einer Aspirationspneumanie durch Einatmen in die Lunge gelangen.

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