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Scholary Paper (Seminar), 2006, 24 Pages
Author: Dipl.-iur. A. Seidig
Subject: Law - Miscellaneous
Details
Tags: Aufrechnung, Insolvenz
Year: 2006
Pages: 24
Grade: 10 Punkte
Bibliography: ~ 29 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-46637-0
ISBN (Book): 978-3-638-65997-0
File size: 175 KB
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Abstract
Reicht das Vermögen eines Schuldners nicht mehr aus, damit er alle seine Gläubiger befriedigen kann, spricht man von der Insolvenz. Damit einher, fällt in der Regel der Startschuss für den Wettkampf um das restliche noch verwertbare Schuldnervermögen. Dabei gewinnt grundsätzlich, als Folge des in der ZPO verankerten Prioritätsprinzips (§ 804 III ZPO), derjenige, der vor allen anderen ein Pfandrecht an den verwertbaren Gegenständen erwirbt. Andere Spielregeln gelten dann, wenn über das restliche Schuldnervermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierbei wird der Wettlauf der Gläubiger dadurch beendet, indem das Risiko unterschiedlicher Geschwindigkeiten gebannt und der Nutzen des Justizsystems gleichmäßig verteilt wird. Dazu schafft das Insolvenzverfahren als Pendant zum Prioritätsprinzip, das Prinzip der gleichmäßigen, quotenmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger (§ 1 S. 1 InsO). Regelmäßig erlangen dabei alle Gläubiger nur einen Bruchteil dessen, was ihnen eigentlich an Forderung zusteht. Anders verhält es sich mit Gläubigern, die dem Insolventen ihrerseits etwas schulden. Diese können ihre Forderungen dadurch befriedigen, dass sie gegen den Anspruch des Schuldners aufrechnen. Dadurch erlangen sie eine, gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern, privilegierte, von der Quote unabhängige Befriedigung. Nunmehr soll es Gegenstand und Ziel der vorliegenden Arbeit sein, den teilnehmenden Seminarbeteiligten einen Überblick über das modifizierte Aufrechnungsreglement der InsO zugeben um dadurch einen einfachen Einstieg in das materielle Recht der Aufrechnung in der Insolvenz zu ermöglichen.
Excerpt (computer-generated)
Die Aufrechnung in der Insolvenz
von: Andre Seidig
Wintersemester 2005/06
Inhalt
Einleitung 1
Teil 1 - Grundlagen 1
I) Wesen des Insolvenzrechts 2
A) Gleichbehandlungsgrundsatz 2
B) Wirtschaftsordnung 2
II) Wesen der Aufrechnung 2
A) Funktion 2
B) Aufrechnungslage und Aufrechnungserklärung 3
Teil 2 - Aufrechnung in der Insolvenz 3
I) Allgemeines 3
II) Erhaltung einer Aufrechnungslage (§ 94 InsO) 4
A) Grundüberlegungen 4
B) Aufrechnungsbefugnis 4
1) Massegläubiger 4
2) Insolvenzverwalter 5
C) Zeitliche Grenze 5
D) Aufrechnungslage 6
1) Gesetzlich geregelte Aufrechnung 6
2) Vertraglich geregelte Aufrechnung 7
E) Aufrechnungserklärung 8
F) Resümee 8
III) Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren (§ 95 InsO) 9
A) Grundüberlegungen 9
B) Bedingte Forderung (§ 95 I 1 Fall 1 InsO) 9
1) Aufschiebend bedingte Forderungen 10
2) Auflösend bedingte Forderungen 10
C) Betagte Forderung (§ 95 I 1 Fall 2 InsO) 10
D) Ungleichartige Forderung (§ 95 I 1 Fall 3 InsO) 10
E) Resümee 11
F) Die Fremdwährungsklausel des § 95 II InsO 11
IV) Unzulässigkeit der Aufrechnung (§ 96 InsO) 12
A) Grundüberlegungen 12
B) Unzulässigkeitsgründe 12
1) Entstehung der Hauptforderung nach Verfahrenseröffnung 12
2) Erwerb der Gegenforderung nach Verfahrenseröffnung 13
3) Anfechtbare Aufrechnungslage 13
4) Forderungen gegen das freie Vermögen des Schuldners 14
C) Ausnahmen für Abrechnungssysteme (§ 95 II InsO) 15
Zusammenfassung 16
Literaturverzeichnis IV
Einleitung
Reicht das Vermögen eines Schuldners1 nicht mehr aus, damit er alle seine Gläubiger befriedigen kann, spricht man von der Insolvenz. Damit einher, fällt in der Regel der Startschuss für den Wettkampf um das restliche noch verwertbare Schuldnervermögen.2 Dabei gewinnt grundsätzlich, als Folge des in der ZPO verankerten Prioritätsprinzips (§ 804 III ZPO), derjenige, der vor allen anderen ein Pfandrecht an den verwertbaren Gegenständen erwirbt. Andere Spielregeln gelten dann, wenn über das restliche Schuldnervermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierbei wird der Wettlauf der Gläubiger dadurch beendet, indem das Risiko unterschiedlicher Geschwindigkeiten gebannt und der Nutzen des Justizsystems gleichmäßig verteilt wird. Dazu schafft das Insolvenzverfahren als Pendant zum Prioritätsprinzip, das Prinzip der gleichmäßigen, quotenmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger (§ 1 S. 1 InsO). Regelmäßig erlangen dabei alle Gläubiger nur einen Bruchteil dessen, was ihnen eigentlich an Forderung zusteht. Anders verhält es sich mit Gläubigern, die dem Insolventen ihrerseits etwas schulden. Diese können ihre Forderungen dadurch befriedigen, dass sie gegen den Anspruch des Schuldners aufrechnen.3 Dadurch erlangen sie eine, gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern, privilegierte, von der Quote unabhängige Befriedigung. Nunmehr soll es Gegenstand und Ziel der vorliegenden Arbeit sein, den teilnehmenden Seminarbeteiligten einen Überblick über das modifizierte Auf- rechnungsreglement der InsO zugeben um dadurch einen einfachen Einstieg in das materielle Recht der Aufrechnung in der Insolvenz zu ermöglichen.
Teil 1 - Grundlagen
Bevor der Blick auf die gesetzlichen Regelungen in der Insolvenzordnung (§§ 94-96 InsO) zurichten ist, bedarf es der Klärung unabdingbarer Grundlagen, die dem besseren Verständnis dienlich sind und das Verhältnis der Aufrechnungsregeln der InsO zu dem Bürgerlichen Recht darstellen.
I. Wesen des Insolvenzrechts
Wesen des Insolvenzverfahren ist die kontrolliert und überwachte Gesamtvollstreckung der noch vorhandenen Vermögensmasse des Insolvenzschuldners. Dabei will die Insolvenzordnung grundsätzlich allen Insolvenzgläubigern die gleichen Bedingungen gewähren und setzt sich daher die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger zum Ziel.4
A. Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Kernstück des Insolvenzrechts stellt der Gleichbehandlungsgrundsatz dar.5 Grundgedanke der Gleichbehandlung ist, dass grundsätzlich jede persönliche Forderung der anderen gleich steht, und deshalb alle Forderungen gleichmäßig nach Verhältnis ihres Umfangs berichtigt werden müssen.6
B. Wirtschaftsordnung
Dennoch muss das Insolvenzrecht die Spielregeln der Wirtschaftsordnung waren und darf sich nicht als deren Gegner erweisen. Daher hat sich der Gleichbehandlungsgrundsatz an der freien Marktwirtschaft zu orientieren und muss das Vertrauen eines jeden Einzelnen in den Bestand bestimmter Rechtspositionen auf dem freien Markt anerkennen. Daraus folgt, dass derjenige, der sich bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Befriedigung oder Sicherheiten schafft, auf deren Fortbestehen vertrauen und seine Rechtsstellung nur nach erfolgreicher Anfechtung durch den Insolvenzverwalter (§§ 129 ff. InsO) verlieren kann.7
II. Wesen der Aufrechnung
Die Aufrechnung begegnet uns als ein Gestaltungsrecht des Bürgerlichen Rechts. Dabei dient sie der wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen und vereinigt in sich drei grundlegende Funktionen.
A. Funktion
Einmal tilgt der Aufrechnende mit ihr seine Schuld gegenüber dem Aufrechnungsgegner, indem er, anstatt die geschuldete Leistung zu erbringen, einen anderen Vermögensgegenstand, eben seine Gegenforderung opfert. Die Erfüllungswirkung der Aufrechnung befreit ihn von seiner Schuld (Befreiungsfunktion). Gleichzeitig setzt der Aufrechnende seine Gegenforderung durch, ohne Vollstreckungsorgane bemühen zu müssen; er steht da, als hätte er die gegen ihn gerichtete Hauptforderung des Aufrechnungsgegners auf Grund eines Vollstreckungstitels pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (Befriedigungsfunktion).8 Bevor der Aufrechnende sich von seiner Schuld befreit und sich aus ihr hinsichtlich seiner Gegenforderung zu gleich befriedigt, hat er seit Eintritt der Aufrechnungslage die Sicherheit, dies jederzeit vollziehen zu können, sich um die Realisierung seiner Forderung selbst in der Insolvenz nicht mehr sorgen zu müssen (Sicherungsfunktion).9
B. Aufrechnungslage und Aufrechnungserklärung
Die Rechts folge der Aufrechnung ist die Tilgung der beiden, sich gegenüberstehenden Forderungen. Ausgelöst wird sie aber nicht „kraft Gesetzes“, sondern durch Abgabe einer Aufrechnungserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 BGB).10 Damit sind Aufrechnungslage einerseits und Aufrechnungserklärung andererseits unabdingbare Voraussetzungen der Aufrechnungsfolge. Dennoch bewirkt bereits der Eintritt einer Aufrechnungslage einen gesetzlichen Schutz (Grundsatz der §§ 94-96 InsO) in das Vertrauen des Aufrechnungsbefugten auf die „praktische Erledigung seiner Schuld“.11
Teil 2 - Aufrechnung in der Insolvenz
I. Allgemeines
[...]
1. Zur Vermeidung von Missverständnissen benutzt der Verfasser im Folgenden die männliche Bezeichnungsversion.
2. Becker, Rn. 15.
3. Holzer, DStR 1998, S. 1268 ff; Bork, Rn. 262.
4. Bork, Rn. 1 ff.
5. Becker, Rn. 38.
6. Hahn, S. 239.
7. Arbeitskreis, S. 648.
8. Berger, S. 70 ff.; Gernhuber, § 12 I 3a.
9. Palandt, § 387 Rn. 1; Habermeier, JuS 1997, S. 1057 f.; Wilmowsky, NZG 1998, S. 481 f.
10. Jauernig, § 388 Rn. 1.
11. Gernhuber, S. 231.
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