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Scholary Paper (Seminar), 2002, 19 Pages
Author: Kim Brandt
Subject: History - Middle Ages, Early Modern
Details
Institution/College: Free University of Berlin (Friedrich-Meinecke-Institut)
Tags: Grundherrschaft, Mittelalter
Year: 2002
Pages: 19
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 16 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-47858-8
File size: 167 KB
Einführende Hausarbeit zum Thema der Organisation der Grundherrschaft in ihren Strukturen am Beispiel der 'familia'.
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Excerpt (computer-generated)
Die ′familia′ in der Grundherrschaft
von: Kim Brandt
Inhaltsverzeichnis
I Einleitung
1. Die Grundherrschaft als komplexes Herrschafts- und Sozialgefüge 2
II Hauptteil
2. Die Entwicklung des Wortes „familia“ 3
3. Die grundherrschaftliche Familie
3.1 Die unterschiedlichen Personengruppen: Unfreie, Minderfreie, Freie 5
3.2 Eigenbewirtschaftung des Hofs und Abgaben an den Herrn 7
3.3 Hofrecht und das Verhältnis zum Grundherrn 9
4. Unterschiede zwischen den regionalen Hofverbänden: königliche, kirchliche und weltliche Grundherrschaften 11
III Schluss
5. Waren die Bauern im Mittelalter aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage gezwungen ihre Höfe zu verlassen? 13
IV Anhang
Anmerkungen 16
Bibliographie 18
I Einleitung
1. Die Grundherrschaft als komplexes Herrschafts- und Sozialgefüge
Der wissenschaftlich bestimmte Begriff der Grundherrschaft beschreibt die soziale, wirtschaftliche und rechtliche Organisationsform des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Er taucht in den Quellen erst sehr spät auf, nämlich im 13. und 14. Jahrhundert, als der „Grundherr“ mit dominus fundi bezeichnet wird bzw. das volkssprachliche Wort „Grundherr“ erscheint.
Der Terminus der Fachsprache verbirgt sich in den Überlieferungen hinter Begriffen wie dominium, ius et dominium, potestas oder dominatio, wobei das historische Faktum aber nicht unbedingt auf grundherrschaftliche Rechtsbeziehungen hinweist, sondern auch Herrschaftsrechte anderer Art meinen kann.i Grundherrschaft basiert auf dem Besitz von Grund und Boden als konstitutivem Element und der speziellen Verknüpfung mit der personenbezogenen „Herrschaft über Land und Leute“ (G. Seeliger). Die Dominatio von Menschen über Menschen beinhaltet die Landvergabe des Herrn an seine Grundholden oder Hintersassen, die ihre Bauernhöfe (mansus oder Hufe) selbständig bewirtschaften, und die Abgabe an den Grundherrn, sowie die zu leistenden Dienste an den Fronhof (Frondienste).ii Dieses im frühen Mittelalter sehr verbreitete System bezeichnet man als bipartites System, Betriebsgrundherrschaft oder Villikation. Der Grundherr führte seinen Salhof (mansus indominicatus) entweder eigenständig oder mit Hilfe eines Verwalters (maior, villicus), der die Arbeit der Hintersassen und der zum Hof gehörenden Sklaven (mancipia), die zu jener Zeit ca. 90% der Bevölkerung ausmachten, koordinierte.iii Die Frondienste leisteten die freien Bauern der mansi ingenuiles und Sklaven, die vom Gutsherrn mit Hufen (mansi serviles) ausgestattet wurden.iv Aber die Grundherrschaft bot den Grundholden nicht nur eine wirtschaftliche Absicherung, sondern auch „Schutz und Schirm“, z.B. vor Kriegsdienst. Die Grundherrschaft bezog sich somit nicht nur auf eine agrarische Wirtschaftsform, die eng mit der Bildung des Epochenbegriffs „Feudalismus“v zusammenhängt, sondern einer aus römischen und germanischen Komponenten zusammengefügten Herrschaftsordnung, die alle Bereiche des mittelalterlichen Lebens zusammenfasste und auch Formen wie Leibeigenschaft, Schutzherrschaft, Gerichtsherrschaft, Vogteigewalt und Dorfobrigkeit verbinden konnte.vi In der heutigen Forschung der Mediävistik hat sich der Begriff Grundherrschaft durchgesetzt. Der Vorschlag, ihn durch den Terminus „Herrschaft über Land und Leute“ zu ersetzen, erscheint zum einen der komplexen Organisationsform nicht angemessen und dient auch als Kennzeichen anderer Herrschaftsgefüge.vii
Die „Akkumulationstheorie“, also die Herausbildung von Herrschaftsrechten und sozialer Differenzierung durch Anhäufung von Grundbesitz, blieb bei den wichtigsten Vertretern der deutschen Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichtsforschung des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts vorherrschend, wobei diese durch Alfons Dopsch erweitert wurde, so dass der Grundeigentümer einer adligen Abstammung bedurfte. Auch in der neueren Forschung wird dieser These Aufmerksamkeit geschenkt, denn nicht in der Verfügungsgewalt über Grund und Boden sieht man das entscheidende Element, sondern die aus der germanischen Hausherrschaft entstandene „adlige Herrengewalt“.viii Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Begriff der „familia“, seiner Bedeutung und Entwicklung. Außerdem werden die zur familia gehörenden Personen mit ihren Stellungen und Funktionen in der Grundherrschaft behandelt, das Alltagsleben der Mansus-Bauern und ihre Abhängigkeit zum Gutsbesitzer, die Abgaben und Dienste der Hintersassen und das Hofrecht bzw. die Gerichtsbarkeit des Grundherrn. Zum Schluss soll über die Frage diskutiert werden, ob das Leben der Grundholden zwischen Eigenbewirtschaftung und ihren grundherrlichen Aufgaben bewältigt werden konnte oder ob die Möglichkeit, die „Schollenbindung“ aufzulösen und das Gut zu verlassen, zu einer besseren Lebenssituation geführt hat. Dabei sollen auch die regionalen Unterschiede einbezogen werden.
II Hauptteil
2. Die Entwicklung des Wortes „familia“
In den früh- und hochmittelalterlichen Quellen bezeichnet das Wort „familia“ die Angehörigen einer Grundherrschaft, welche eine Gemeinschaft bildeten. Diesen Quellenbegriff hat die Geschichtswissenschaft übernommen, wobei er sich bis heute dahin entwickelt hat, dass er nur verwandtschaftlich verbundene Personen als Familie bezeichnet. Von der römischen Antike, wo familia den zum Haus gehörenden Menschenverbund bezeichnete (verwandt mit famulus = Diener), erweiterte sie sich im Mittelalter auf die einer Grundherrschaft verbundenen Hintersassen. Sie bezog sich jedoch immer auf eine dem Herrn abhängige Personengruppe, ist allerdings auch als Vermögensbegriff der römischen Justiz zu betrachten.ix Die Aufnahme dieser spätantiken Ideen finden sich schon im Capitulare de villisx wieder: „Ut familia nostra bene conservata sit...“.xi
[...]
i Hans-K. Schulze, Grundstrukturen der Verfassung des Mittelalters, 95
ii Dieter Hägermann, Propyläen Technikgeschichte, 338
iii Schulze, 123f
iv Hägermann, 340ff
v Die Diskussion um den Begriff Feudalismus, der das Lehnswesen im Mittelalter beschreibt, entstand als politisches Schlagwort in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts als Reaktion auf die Französische Revolution. Die „féodalité“ wurde als Inbegriff überlebter Gesellschaftsordnungen angesehen. In der „Verwissenschaftlichung“ des Begriffs im „Zeitalter der Ideologie“ (O. Brunner) führte zu verschiedenen Fragestellungen: Trat der Feudalismus nur im Rahmen des Lehnswesens oder auch in der Stadt auf? War das Wesen von der Herrschaft über Unfreie geprägt oder gegenläufiger Machtstrukturen (Einung)? Wie ist die Beziehung zum Kapitalismus zu beschreiben? Zur Zeit der Kolonisation Ende des 19. Jahrhunderts, der Expansion Europas, galt der Feudalismus als durch Eroberung entstandene Gewaltherrschaft über rechtlose Bauern und als eine Stufe der Entwicklung der Menschheit (Kulturwissenschaft). K. Marx setzt ihn als Produktionsweise vor den Kapitalismus, wie auch Lenin in seinen fünf progressiven Gesellschaftsformen. In der deutschen Forschung wird, im Gegensatz zur französischen, der Begriff durch Mittelalter oder Allodialismus ersetzt; er wird in Prozesskategorien (Feudalisierung, Vergrundherrschaftung) eingesetzt, um eine Dynamik des historischen Geschehens zu bezeichnen.
vi Schulze, 98
vii Ebd., 155
viii Ebd., 152ff
ix Karl Bosl, Die ,familia’ als Grundstruktur der mittelalterlichen Gesellschaft, 408
x Das Capitulare de villis ist das Kapitular Karls des Großen um 795 und bietet einen Überblick über die karolingische Krongutverwaltung. Es wurde erlassen, um bestehende Missstände zu beseitigen, die vor allem durch die Versorgung des umherreisenden Königshofes entstand (Hungersnot 792/3), den Unterhalt des Hofes und des Heeres aber zu sichern und nicht eine umfassende Neuordnung zu erreichen. Die agrarwirtschaftliche Bedeutung des CV ist daher eher als gering zu betrachten. (Capitulare de villis, in: LexMa, Sp. 1482f)
xi Karl Kroeschell, Familia, in: HwbdRG Bd 1, Sp. 1066f
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