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Scholary Paper (Seminar), 2006, 16 Pages
Author: Benjamin Schröder
Subject: History - Middle Ages, Early Modern
Details
Institution/College: Johannes Gutenberg University Mainz (Historisches Seminar, Abt. II: Mittelalter)
Tags: Wahl, Reich, Goldene Bulle, Karl IV., Wenzel, Recht
Year: 2006
Pages: 16
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 18 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-54345-3
File size: 193 KB
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Abstract
Die sogenannte Goldene Bulle von 1356 war als gewordenes Grundgesetz des Alten Reichs, das bis 1806 in Kraft war, zweifellos die wichtigste Rechtsetzung aus der Regierungszeit Karls IV. Wie und ob das Wahlgesetz dann in der Folge bei der Wahl Wenzels 1376 rezipiert wurde, hat die Forschung daher schon lange interessiert und soll auch hier die Fragestellung bilden. Zwei methodische Ansätze werden dabei verfolgt: 1. Zunächst wird die allgemeine Verbreitung der Goldenen Bulle wie auch der Kreis der Wähler als eine notwendigen Bedingung für Rezeption diskutiert. Konnten die Akteure überhaupt etwas von dem Gesetz wissen? 2. Sodann geht es darum, inwiefern der Rechtsinhalt bei der Wahl Wenzels zur Anwendung kam. Um diese hinreichende Bedingung für Rezeption untersuchen zu können, wird auch auf die Vorgeschichte der Wahl zurückgegriffen werden müssen. Ergebnis: Es ist kein herrscherlicher Durchsetzungswille zur Verbreitung des Gesetzes erkennbar. Eine allzu hohe Bekanntheit der Goldenen Bulle hätte auch viele Ansatzpunkte zur Diskreditierung Wenzels geboten, da etwa die nachweislichen Bestechungen mit dem Gesetz nicht vereinbar waren. Was aber das Zeremoniell anging achtete Karl IV. peinlichst genau auf Einhaltung aller Vorschriften, so dass später kein Einspruch gegen die Wahl geltend gemacht werden konnte.
Excerpt (computer-generated)
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Historisches Seminar, Abteilung II: Mittelalter
Proseminar „König und Reich im Spätmittelalter: Die Goldene Bulle von 1356“
SoSe 2006, 4. Semester
Zur Rezeption der Goldenen Bulle von 1356
bei der Wahl Wenzels 1376
von: Benjamin Schröder
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Die Verbreitung der Goldenen Bulle 2
3. Die Akteure bei der Wahl 4
4. Wahlvorbereitungen 5
5. Die Wahl 8
6. Ergebnisse 10
Quellen- und Literaturverzeichnis 12
1. Einleitung
Die sogenannte Goldene Bulle von 1356 war als gewordenes Grundgesetz des Alten Reichs, das bis 1806 in Kraft war, zweifellos die wichtigste Rechtsetzung aus der Regierung Karls IV. Wie und ob das Wahlgesetz dann in der Folge bei der Wahl Wenzels 1376 rezipiert wurde, hat die Forschung daher schon lange interessiert und soll auch hier die Fragestellung bilden. Die älteren Forschungsergebnisse zum Thema der Wahl, bei denen es zumeist um die Möglichkeit einer Wahl zu Lebzeiten des Kaisers (vivente imperatore) nach Goldener Bulle ging, werden, weil sie zumeist als überholt gelten oder für die Fragestellung hier nicht fruchtbar gemacht werden können, kaum herangezogen werden.1 Die früheste hier verwertete Studie von Lies, die das Thema sehr erschöpfend behandelt, kommt zu dem Ergebnis, es wäre Karl IV. bei der Wahl „immer [...] darauf an[gekommen], die Bestimmungen der Goldenen Bulle zu wahren.“2 In den jüngeren Publikationen wird dagegen stark betont, die Wahl Wenzels 1376 sei „ohne Rezeption der Goldenen Bulle“ gewesen.3 Um diese Meinungen vereinbaren zu können oder vielleicht zu einem differenzierteren Ergebnis zu kommen, sollen hier zwei methodische Ansätze verfolgt werden:
1 Es ist zunächst nach der allgemeinen Verbreitung der Goldenen Bulle wie auch dem Kreis der Wähler als einer notwendigen Bedingung für Rezeption zu fragen. Erkenntnisziel soll hierbei sein: Konnten die Akteure überhaupt etwas von dem Gesetz wissen? Soweit ich sehe, wird ein solcher Ansatz im Zusammenhang mit der Wahl Wenzels hier zum ersten Mal verfolgt.
2 Sodann soll nachgewiesen werden, inwiefern der Rechtsinhalt bei der Wahl Wenzels zur Anwendung kam. Um diese hinreichende Bedingung für Rezeption untersuchen zu können, wird auch auf die Vorgeschichte der Wahl zurückgegriffen werden müssen.4
Aus Gründen des Umfangs dieser Arbeit müssen jedoch Einschränkungen gemacht werden: Die die Wahl betreffenden Verhandlungen mit der Kurie etwa können hier nicht behandelt werden.
2. Die Verbreitung der Goldenen Bulle
Es sind insgesamt sieben besiegelte Originale des Gesetzes erhalten: Vier für die rheinischen Kurfürsten (C, M, T und P),5 ein böhmisches (B/b) sowie je eines für die Städte Nürnberg (N) und Frankfurt (F). Zwar ist dies eine große Menge an authentischen Gesetzestexten, doch weist die Verbreitung bereits bei den Originalen Lücken auf. Denn weder für den Herzog von Sachsen, noch für den Markgrafen von Brandenburg sind bis heute Exemplare der Goldenen Bulle bekannt. Diese könnten natürlich auch verloren gegangen sein,6 doch sprechen einige Indizien dafür, dass es tatsächlich kein kursächsisches und kein kurbrandenburgisches Exemplar gegeben hat.7 Es erscheint auch durchaus logisch, dass nur die wichtigsten Kurfürsten – die rheinischen – je eine Kopie erhielten, wenn man den Entstehungszusammenhang der Reinschriften betrachtet. Anscheinend wurden nämlich die vier kurrheinischen Exemplare noch während der Metzer Tagung in der Reichskanzlei unter großem Zeitdruck geschrieben. Sogar die Hinzunahme eines externen, heute unbekannten Schreibers war nötig, um die Arbeitsmenge zu bewältigen.8 Unter solchen Umständen gab es wohl einfach keine Kapazität mehr auch noch für die weniger mächtigen Kurfürsten ein Exemplar zu erstellen, zumal selbst der König von Böhmen keine „geschlossene und durchgehend gebundene Reinschrift dieses wichtigen Gesetzes“9 erhielt.
Einen weiteren Hinweis auf die Verbreitung eines Gesetzes kann die Anzahl der zeitgenössischen Kopien geben. Die Prämisse sei hier, dass eine hohe Menge an Abschriften eines Gesetzes über ein rein notwendiges Kriterium zur Rezeption seines Rechtsinhalts sogar hinausgeht, da wohl die meisten Abschriften aus dem Grund existieren, den Auftraggeber über das Gesetz zu informieren oder zumindest mit einem (Nachschlage-)Werk für den Fall der Rechtsanwendung zu versehen. Die erste lateinische Kopie der Goldenen Bulle ist wohl Wenzels Prachthandschrift von 1400,10 welche damit bereits außerhalb des hier untersuchten Zeitraums entstand. Die erste übersetzte Kopie in deutscher Sprache dagegen soll eine im 2. Weltkrieg zerstörte Frankfurter Abschrift von bereits 1365 sein.11 Bei den vielen weiteren deutschen Kopien (Fritz allein zählt über 40 auf)12 ist aus den Editionen jedoch kein Entstehungszeitraum festzustellen, so dass hier insgesamt keine zuverlässige Aussage über eine Verbreitung mittels Kopien des Gesetzes getroffen werden kann.
[...]
1 Einen sehr guten Überblick bietet Klare 5-8.
2 Lies 75.
3 So zuletzt Rogge 72. Vgl. allgemein Petersen 227 mit Anm. 1 dort; Schubert 270; Miethke 439.
4 Vgl. Johanek 89.
5 Beim Mainzer Exemplar fehlt zwar das Siegel, jedoch gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass ein solches einst vorhanden war. Vgl. Bulla Aurea 18 (Einleitung von Fritz).
6 Vgl. Armin Wolf zitiert nach Hergemöller 195, Anm. 349.
7 So etwa die Tatsache, dass „sich weder Kursachsen noch Kurbrandenburg jemals auf eine entsprechende karolinische Reinschrift berufen haben“ (Hergemöller 195) oder dass es für die beiden Kurfürsten während der Nürnberger und Metzer Beratungen – möglicherweise als Ersatz für ein vollständiges Exemplar der Goldenen Bulle – zu einer Verbriefung von Rechten kam, siehe Bulla Aurea 13 (Fritz) und Anm. 28 dort. Auch alle von Fritz untersuchte Abschriften des Gesetzes weisen auf keine weiteren, eventuell verschollenen Originale hin, siehe Bulla Aurea 27 (Fritz).
8 Hergemöller 197f.
9 Ebd. 195. Gemeint ist hier, dass das böhmische Exemplar aus einer bereits vorher geschriebenen Fassung B der Nürnberger Gesetze und einer separaten, verschollenen Reinschrift B2 der Metzer Gesetze bestand. Erst später (ab 1366) wurden B und eine Abschrift b von B2 zusammengebunden. Vgl. Bulla Aurea 17 (Fritz).
10 Bulla Aurea 27 (Fritz). Eine Gegendarstellung ist mir nicht bekannt.
11 Bulla Aurea 29 (Fritz), vgl. Erler 6.
12 Bulla Aurea 31 (Fritz). Vgl. schon Harnack 180 und Johanek 91, der anmerkt, dass sich diese Zahl „[m]it leichter Mühe [...] um ein beträchtliches vermehren“ ließe.
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