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Diploma Thesis, 2005, 201 Pages
Author: Martin Kronawitter
Subject: Economics / Business: Didactics, Economic Pedagogy
Details
Tags: Schulgesetze, Länder, Vergleich, Berücksichtigung, Schulen
Year: 2005
Pages: 201
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 177 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-55001-7
ISBN (Book): 978-3-638-66814-9
File size: 659 KB
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Abstract
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Schul- und Bildungswesen eine ausschließliche Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Im Wettbewerb um das beste Bildungssystem könnte es sinnvoll sein, länderspezifische Rahmenbedingungen zu setzen, um eine bildungspolitische und damit verbundene wirtschaftliche Spitzenstellung in Deutschland einnehmen zu können. Jedoch sind die Länder offensichtlich bemüht, mit Hilfe der Kultusministerkonferenz ein einigermaßen einheitliches Schulrecht durchzusetzen. Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht im folgendem darin, anhand der primären Rechtsquellen zu untersuchen, inwieweit die 16 Bundesländer von ihrer Souveränität hinsichtlich der schulischen Regelungen Gebrauch machen und ihre Kulturhoheit eigenständig ausüben oder ob die Länder vordergründig auf die Einheit Deutschlands im Bildungswesen bedacht sind. Deshalb wurden in Vorbereitung dieser Arbeit mehr als zehntausend (!) Absätze aus Verfassungsartikeln und Gesetzesparagraphen analysiert und strukturiert miteinander verglichen, wobei nachfolgend die Schulgesetze im Vordergrund stehen sollen. Dennoch scheint es geboten, die verfassungsrechtlichen Vorgaben als übergeordnetes Schulrecht in die Untersuchung einzubeziehen, da in den Gesetzen betreffend die Schulen ohnehin häufig Bezug zum Grundgesetz oder zu den Landesverfassungen hergestellt wird. Die Verfassungen bilden mit ihren Artikeln zum Schulwesen den Maßstab für alle unterzuordnenden Rechtsquellen. Soweit es für das Verständnis hilfreich und für die Gegenüberstellung der Schulgesetze notwendig ist, werden auch unmittelbar bindende Rechtsverordnungen der zuständigen Landesminister analysiert.
Excerpt (computer-generated)
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Professur für Wirtschaftspädagogik,
insbesondere Didaktik der Wirtschaftswissenschaften
Die Schulgesetze der Länder der BRD – ein Vergleich unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Schulen
Diplomarbeit
vorgelegt von: Martin Kronawitter
vorgelegt am: 01.12.2005
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis ... V
Abkürzungsverzeichnis ... VI
1 Einleitung ... 1
1.1 Problemstellung ... 1
1.2 Gang der Untersuchung ... 3
2 Schulische Regelungen im Grundgesetz und in den Landesverfassungen ... 3
2.1 Recht auf Bildung und Unterricht ... 3
2.2 Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder ... 7
2.3 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen ... 9
2.4 Allgemeine Schulpflicht ... 13
2.5 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ... 14
2.6 Staatliche Schulaufsicht ... 15
2.7 Schulen in privater Trägerschaft ... 16
2.8 Religionsunterricht an Schulen ... 17
3 Allgemeine Rechtsvorschriften in den Schulgesetzen der Bundesländer ... 19
3.1 Grundlegende Rechte und Pflichten ... 19
3.1.1 Recht auf Bildung und Unterricht ... 19
3.1.2 Informationsrechte der Eltern ... 22
3.1.3 Recht der Eltern auf die Wahl des Bildungsweges ... 27
3.2 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen ... 31
3.3 Allgemeine Schulpflicht ... 38
3.3.1 Voraussetzungen und Gliederung der allgemeinen Schulpflicht ... 38
3.3.2 Vollzeitschulpflicht ... 39
3.3.2.1 Beginn der Vollzeitschulpflicht ... 39
3.3.2.2 Vorzeitige Aufnahme in die Schule ... 41
3.3.2.3 Dauer der Vollzeitschulpflicht ... 42
3.3.2.4 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ... 43
3.3.3 Berufsschulpflicht ... 44
3.3.3.1 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht sowie Berufsschulberechtigung ... 44
3.3.3.2 Erfüllung und Ruhen der Berufsschulpflicht ... 47
3.3.4 Zwangsmittel zur Durchsetzung der Schulpflicht ... 49
3.4 Staatliche Schulaufsicht ... 50
3.4.1 Aufgaben der Schulaufsicht und zuständige Behörden ... 50
3.4.2 Zulassung der Lernmittel ... 55
3.5 Gliederung und Organisation der Schule ... 59
3.5.1 Schulstufen und Schularten ... 59
3.5.1.1 Schulstufen ... 59
3.5.1.2 Schularten ... 60
3.5.2 Rechtsstellung, Eigenständigkeit und Kooperationen der Schulen ... 65
3.5.3 Schulträger ... 67
3.6 Grundsätze des Schulbetriebs ... 71
3.6.1 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ... 71
3.6.2 Rahmenlehrpläne und Stundentafeln ... 77
3.6.3 Noten und Zeugnisse ... 78
3.6.4 Versetzung und Nichtversetzung ... 79
3.6.5 Prüfungen ... 80
3.7 Religionsunterricht sowie Ethik- und Philosophieunterricht ... 81
3.7.1 Religionsunterricht ... 81
3.7.2 Ethik- und Philosophieunterricht ... 85
3.8 Schulen in privater Trägerschaft ... 86
3.8.1 Charakteristika und Aufgaben der Schulen in privater Trägerschaft ... 86
3.8.2 Ersatzschulen ... 87
3.8.3 Ergänzungsschulen ... 89
3.8.4 Staatliche Finanzhilfen an die Schulträger von Privatschulen ... 90
3.9 Lehrkräfte, Schulleiter und Konferenzen ... 96
3.9.1 Lehrkräfte ... 96
3.9.2 Schulleiter ... 96
3.9.3 Lehrerkonferenzen ... 97
3.10 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ... 99
4 Rechtsvorschriften in den Schulgesetzen der Bundesländer im Hinblick auf die beruflichen Schulformen ... 108
4.1 Begriff der beruflichen Schulen ... 108
4.2 Berufsschule ... 109
4.2.1 Beschluss der Kultusministerkonferenz ... 109
4.2.1.1 Aufgabe der Berufsschule ... 109
4.2.1.2 Organisation der Berufsschule ... 110
4.2.1.3 Abschlüsse in der Berufsschule ... 111
4.2.2 Länderspezifische Rechtsvorschriften ... 112
4.3 Berufsfachschule ... 120
4.3.1 Beschluss der Kultusministerkonferenz ... 120
4.3.1.1 Aufgabe und Abschlüsse der Berufsfachschule ... 120
4.3.1.2 Bildungsgänge an den Berufsfachschulen ... 121
4.3.1.2.1 Grundbildende Lehrgänge ohne Anrechenbarkeit ... 121
4.3.1.2.2 Grundbildende Lehrgänge mit Anrechenbarkeit ... 122
4.3.1.2.3 Bildungsgänge zur Ausbildung in Berufen des dualen Systems ... 122
4.3.1.2.4 Bildungsgänge für schulische Berufsabschlüsse ... 123
4.3.2 Länderspezifische Rechtsvorschriften ... 124
4.4 Fachschule ... 129
4.4.1 Beschluss der Kultusministerkonferenz ... 129
4.4.2 Länderspezifische Rechtsvorschriften ... 131
4.5 Fachoberschule ... 135
4.5.1 Beschluss der Kultusministerkonferenz ... 135
4.5.2 Länderspezifische Rechtsvorschriften ... 136
4.6 Berufsoberschule ... 143
4.6.1 Beschluss der Kultusministerkonferenz ... 143
4.6.2 Länderspezifische Rechtsvorschriften ... 144
4.7 Berufliches Gymnasium ... 148
4.7.1 Beschluss der Kultusministerkonferenz ... 148
4.7.2 Länderspezifische Rechtsvorschriften ... 150
4.8 Länderspezifische Schulformen in der beruflichen Bildung ... 158
4.8.1 Wirtschaftsschule ... 158
4.8.2 Fachakademie ... 158
4.8.3 Berufskolleg ... 159
4.8.4 Berufsaufbauschule ... 160
4.8.5 Duale Berufsoberschule ... 161
5 Zusammenfassende Bemerkungen und Würdigung ... 161
Quellenverzeichnis ... 166
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Nachdem in Deutschland der Zweite Weltkrieg gerade erst ein paar Jahre zu Ende war, rief der Parlamentarische Rat unter dem Vorsitz von Konrad Adenauer und nach Genehmigung der drei Westalliierten im Jahr 1949 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes die Bundesrepublik Deutschland aus. Nachkriegs-Deutschland wurde durch Artikel 20 Absatz 1 GG als föderaler „Bundesstaat“ organisiert. Die Staatsstruktur aus Bund und den untergeordneten, teilsouveränen Gliedstaaten war den Delegierten der elf Landtage in der Trizone so wichtig, dass sie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unveränderlich ist und auch nicht durch eine verfassungsändernde Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat angepasst werden könnte. Es wird selbst mit Art. 20 Abs. 4 GG allen Deutschen das Recht zum Widerstand zugebilligt, falls versucht würde, diese Ordnung zu beseitigen.
In der Präambel des Grundgesetzes sind seit der innerdeutschen Wiedervereinigung alle 16 Bundesländer als Teil eines Bundes genannt, wobei einerseits auf die freie Selbstbestimmung der Länder und andererseits auf die Einheit Deutschlands hingewiesen wird. Diese Selbstbestimmung der Bundesländer geht sogar so weit, dass Art. 30 GG und Art. 70 Abs. 1 GG vermuten lässt, dass die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich die Sache der einzelnen Bundesländer ist, sofern das Grundgesetz nicht dem Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zugesteht. Die Kompetenzverteilung an den Bund nehmen dabei Art. 73 bis 75 GG vor. In Bezug auf die Berufsbildung hat beispielsweise der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG das Recht auf eine konkurrierende Gesetzgebung bei den Ausbildungsbeihilfen und der wissenschaftlichen Forschung. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird dem Bund darüber hinaus das Recht der Wirtschaft zugeschrieben, sodass in der dualen Berufsausbildung der Bund die Gesetzgebung für die betriebliche Ausbildung zu verantworten hat. In diesen abschließend formulierten Artikeln des Grundgesetzes ist jedoch unter anderem das Schulrecht nicht aufgeführt. Im Umkehrschluss lässt sich daraus folgern, dass das Schul- und Bildungswesen eine ausschließliche Angelegenheit der nachgeordneten Bundesländer ist.
Es ist theoretisch also durchaus möglich, dass in den 16 deutschen Ländern stark voneinander abweichende schulische gesetzliche Vorschriften gelten. Im Sinne einer Förderung des Wettbewerbs unter den Gliedstaaten um das beste Bildungssystem könnte es sinnvoll sein, länderspezifische Rahmenbedingungen zu setzen, um eine bildungspolitische und damit verbundene wirtschaftliche Spitzenstellung in Deutschland einnehmen zu können. Jedoch sind die Länder offensichtlich bemüht, ein einigermaßen einheitliches Schulrecht durchzusetzen. Dazu behelfen sie sich unter anderem der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) und errichteten zum Zwecke der Zusammenarbeit im Bildungsbereich ein ständiges Sekretariat (Kultusministerkonferenz, 1959). In den regelmäßigen Tagungen der Kultusminister1 werden für Deutschland folgenreiche Beschlüsse gefasst, auch wenn diese an sich keinen Gesetzescharakter besitzen. Das Ziel der Konferenz besteht lediglich darin, eine gemeinsame „Meinungs- und Willensbildung“ zu erreichen (Kultusministerkonferenz, 2005a). Die Vereinbarungen sind für alle Länder darum mehr oder weniger als verbindliche Empfehlungen anzusehen. Darin sind die Grundsätze des Bildungssektors wie z. B. die Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Kultusministerkonferenz, 1996) oder die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen (Kultusministerkonferenz, 1999) für das gesamte Bundesgebiet festgelegt.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht im folgendem darin, anhand der primären Rechtsquellen zu untersuchen, inwieweit die 16 Bundesländer von ihrer Souveränität hinsichtlich der schulischen Regelungen Gebrauch machen und ihre Kulturhoheit eigenständig ausüben oder ob die Länder vordergründig auf die Einheit Deutschlands im Bil-dungswesen bedacht sind. Deshalb wurden in Vorbereitung dieser Arbeit mehr als zehn-tausend Absätze aus Verfassungsartikeln und Gesetzesparagraphen analysiert und struk-turiert miteinander verglichen, wobei nachfolgend die Schulgesetze im Vordergrund stehen sollen. Dennoch scheint es geboten, die verfassungsrechtlichen Vorgaben als übergeordnetes Schulrecht in die Untersuchung einzubeziehen, da in den Gesetzen betreffend die Schulen ohnehin häufig Bezug zum Grundgesetz oder zu den Landesverfassungen hergestellt wird. Die Verfassungen bilden mit ihren Artikeln zum Schulwesen den Maßstab für alle unterzuordnenden Rechtsquellen. Die Bedeutung des Verfassungsrechts wird durch ein eigenständiges Kapitel gewürdigt. Soweit es für das Verständnis hilfreich und für die Gegenüberstellung der Schulgesetze notwendig ist, werden – insbesondere im vierten Kapitel – auch unmittelbar bindende Rechtsverordnungen der zuständigen Landesminister analysiert.
In die folgenden Vergleiche der Verfassungen und Gesetze werden alle 16 Bundesländer einbezogen, also Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
1.2 Gang der Untersuchung
Diese Arbeit gliedert sich so, dass zuerst im zweiten Kapitel das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassungen der 16 Länder auf den Inhalt schulischer Regelungen untersucht und Parallelen gezogen werden.
Unter dem Gliederungspunkt 3 werden die Schulgesetze der Bundesländer gegenüber gestellt und daraufhin analysiert, welche Rechtsvorschriften für alle Schularten Gültigkeit besitzen. Auf eine Darstellung der gesetzlichen Vorgaben für Schulen der Sekundarstufe I, Schulen des Zweiten Bildungsweges sowie für die Förderschulen wird aufgrund der eingrenzenden Themenstellung dieser Arbeit verzichtet
[...]
1 In der gesamten Arbeit wird zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Sprachform verwendet. Nichtsdestotrotz gilt die weibliche Sprachform in gleicher Weise.
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