Bitte warten
Bitte installieren Sie den Flash Player, wenn kein E-Book erscheint.
Autor: B.A. in Political Management Rike Sohn
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR
Details
Institution/Hochschule: Hochschule Bremen
Tags: Schweigen, Rechtsverkehr, Wirtschaftsrecht, Seminar
Jahr: 2005
Seiten: 10
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 6 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 200 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-55288-2
Textauszug (computergeneriert)
Hochschule Bremen, University of Applied Sciences
Internationaler Studiengang Politikmanagement (ISPM)
Fachbereich 1: Allgemeinwissenschaftliche Grundlagenfächer
Lehrveranstaltung: „Wirtschaftsrecht", WS 2004/ 2005
Das Schweigen im Rechtsverkehr
von: Rike Sohn
Inhalt
1. Einleitung 2
2. Die Willenserklärung 2
3. Die rechtliche Bedeutung des Schweigens 3
3.1. Normiertes Schweigen 4
3.1.1. Ablehnung 4
3.1.2. Annahme 5
3.2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben 5
3.3. Beredtes Schweigen 6
3.4. Schweigen trotz Widerrufverpflichtung 6
Anhang
Handout 8
Literaturangaben 9
1. Einleitung
Nach deutscher Rechtstradition erzeugt das bloße Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Rechtswirkungen.1 Wenn man also beispielsweise im Briefkasten ein Angebot über einen Gegenstand findet, muß man nicht etwa die betreffende Firma anschreiben und ihr mitteilen, daß man das Angebot nicht annehmen möchte. Es genügt, wenn man auf das Angebot nicht reagiert und den Gegenstand nicht in Gebrauch nimmt.
Das Schweigen im Rechtsverkehr bleibt also in der Regel folgenlos, da es aufgrund des fehlenden Erklärungstatbestandes nicht als Willenserklärung gilt. Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen von dieser Regel. Bei diesen „ergibt sich aus dem Sinn und Zweck, der die Knüpfung von Rechtsfolgen an das Schweigen jeweils rechtfertigt, inwieweit diese Rechtsfolgen durch Anfechtung [gemäß § 119 BGB und § 123 BGB] wieder beseitigt werden können.“2 Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit eben diesen Fällen, bei denen dem Schweigen ausnahmsweise Rechtswirkung zu kommt. Hierzu ist es jedoch zunächst notwendig, die Tatbestandsmerkmale der Willenserklärung kurz zu erläutern.
2. Die Willenserklärung
„Das BGB definiert den Begriff der Willenserklärung nicht, er wird von den §§ 116 ff vorausgesetzt.“ 3 Der Definition von Georg Bitter zu Folge, ist eine Willenserklärung eine “Äußerung (Kundgabe) eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens”.4 Dabei ist zwischen dem äußeren Tatbestand, der Erklärung, und dem inneren Tatbestand, dem Willen, zu unterscheiden. Der objektive, äußere Erklärungstatbestand wird als “erkennbar äußerliches Verhalten, das sich aus der Sicht eines objektiven Beobachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt”5 definiert. Die Erklärung braucht nicht unbedingt schriftlich oder verbal formuliert werden, auch wenn dies die gängigste Ausdrucksform ist. Sie kann auch durch konkludentes Verhalten abgegeben werden, beispielsweise durch zustimmendes Nicken oder dadurch, dass man bei einer Versteigerung die Hand hebt. In diesen beiden Fällen schweigt der Erklärende, nimmt jedoch eine Handlung vor, die mittelbar den Schluß auf eine bestimmte Rechtsfolge bzw. auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt. Es liegt eine Willenserklärung vor, falls beim Erklärenden Erklärungsbewusstsein und Rechtsfolgewille vorhanden ist.
Die letzten beiden Komponenten gehören als zwei von drei Elementen dem subjektiven, inneren Tatbestand der Willenserklärung an. Ein Erklärungswille liegt vor, wenn der Erklärende im Bewusstsein ist, überhaupt irgendeine rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben. Hebt der Erklärende bei der Versteigerung also den Arm, um einen Freund zu grüßen, so liegt kein Erklärungswille vor. Es liegt auch kein Geschäftswille vor, da das Heben der Hand nicht mit einer auf den konkreten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichteten Absicht geschieht. Das dritte Element des subjektiven, inneren Tatbestandes der Willenserklärung ist der Handlungswille, d.h. ein objektiver Wille den Handlungsakt vorzunehmen. Leidet der Erklärende beispielsweise unter spontanen Zuckungen und hebt auf Grund dessen die Hand, so liegt kein Handlungswille vor. Willenserklärungen können also auch schweigend abgegeben werden, wenn das Verhalten des Erklärenden konkludent ist und er sowohl Erklärungsbewusstsein, als auch Rechtsfolgewille zum Ausdruck bringt. Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, bei welchen dem Schweigen in jedem Fall Erklärungswirkung zukommt. Diese werden im folgenden Kapitel näher erläutert.
3. Die rechtliche Bedeutung des Schweigens
[...]
1 vgl. Kropholler 2003: 39
2 Kropholler 2003: 39
3 Kropholler 2003: 38
4 www.jura.uni-bonn.de/institute/handelsr/ gbitter/AG/Allgemein/Willenserklaerung.pdf
5 www.jura.uni-bonn.de/institute/handelsr/ gbitter/AG/Allgemein/Willenserklaerung.pdf
Kommentare
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden: