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Terrorismusbekämpfung in der EU

Hauptseminararbeit, 2006, 21 Seiten
Autor: Wolfgang Dietz
Fach: Politik - Int. Politik - Thema: Europäische Union

Details

Veranstaltung: Internationaler Terrorismus
Institution/Hochschule: Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (IPW)
Tags: Terrorismusbekämpfung, Internationaler, Terrorismus
Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2006
Seiten: 21
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 17  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V62859
ISBN (E-Book): 978-3-638-56023-8

Dateigröße: 108 KB
Anmerkungen :
Die Arbeit behandelt den Wandel des Terroroismusbegriffs der EU und die parallel dazu verlaufende Entwicklung der EU-Instrumente zur Terrorismusbekämpfung. Weiter wird die Entwicklung vor dem Hintergrund des Neo-Funktionalismus und des Intergouvernementalismus diskutiert.



Textauszug (computergeneriert)

Terrorismusbekämpfung in der EU

von

Wolfgang Dietz

2006

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

0. Einleitung  1

1. Der Terrorismusbegriff der Europäischen Union  1
1.1 Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus von 1977 ...  2
1.2 Auslieferungsübereinkommen von 1996 ...  2
1.3 2002 Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung  3

2. Operative Instrumente zur Terrorismusbekämpfung in der EU  4
2.1 Erste Kooperationsformen: TREVI (1975-1992)  4
2.2 Von TREVI zu Europol  5
2.3 Europol nach 9/11 ...  6

3. Theoretische Analyse  6
3.1 Integrationstheorien  7
3.1.1 Neo-Funktionalismus  7
3.1.2 Intergouvernementalismus  8
3.2 Theorieanwendung  10
3.2.1 Neo-Funktionalismus  10
a) Konstruktion des Idealtyps  10
b) Anwendung auf die Entwicklung der Terrorismusdefinition  11
c) Anwendung auf die operativen Instrumente  12
3.2.2 Intergouvernmentalismus  12
a) Konstruktion des Idealtyps  12
b) Anwendung auf die Entwicklung der Terrorismusdefinition  13
c) Anwendung auf die Entwicklung der operativen Instrumente zur Terrorismusbekämpfung  15
3.3 Auswertung der Anwendung  16

4. Fazit  17

5. Quellenverzeichnis  18
5.1 Primärliteratur  18
5.2 Sekundärliteratur  18

 

 

0. Einleitung

Lange vor den Anschlägen des 11. September 2001, die wohl am deutlichsten das Aufkommen des neuen internationalen Terrorismus symbolisierten, hatten viele Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ihre eigenen Erfahrungen mit terroristischer Kriminalität gemacht, sei es nun der separatistische Terror in Spanien, der linksextremistische Terror in Deutschland und Italien oder der ethnisch-religiöse Terror in Nord-Irland. Dementsprechend vielfältig gestalteten sich sowohl die Definitionen als auch die Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. Diese Vielfalt stand einer Kooperation und einer gemeinsamen Strategie zur Bekämpfung von Terrorismus entgegen. Heute weist die EU eine gemeinsame Definition sowie gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus auf.

Doch wie entwickelte sich die beschriebene Vielfalt der Definitionen und Maßnahmen bis heute und wie kann diese Entwicklung erklärt werden?

In dieser Arbeit soll untersucht werden, wie sich die Wahrnehmung und die darauf folgende Definition der terroristischen Bedrohung der EU im Laufe der Zeit wandelte. Der Bereich der Terrorismusbekämpfung fällt in weiten Teilen in den Bereich der Innen- und Sicherheitspolitik; somit ist der relevante Akteur in diesem Bereich der somit Rat der EU. Deswegen werden in dieser Arbeit nur die Aktivitäten des Rates untersucht, hierbei beschränke ich mich auf drei relevante Beschlüsse, die den Wandel des Terrorismusbegriffs widerspiegeln.

In einem zweiten Schritt soll dargelegt werden, wie parallel zum Wandel der Wahrnehmung und der Definition von Terrorismus die operativen Institutionen der EU geschaffen und weiterentwickelt wurden. Da diese in der dritten Säule der EU verankert sind, soll auch nur auf die operativen Institutionen der dritten Säule eingegangen werden.

In einem dritten Schritt soll anhand der dargelegten Entwicklung unter Einbezug von Theorien der Europäischen Integration untersucht werden, wie der Wandel erklärt werden kann.

1. Der Terrorismusbegriff der Europäischen Union

Im folgenden Kapitel soll dargestellt werden, wie sich die Definition von Terrorismus von einer Vielfalt nationalstaatlicher Definitionen zu einer einheitlichen EU-Definition gewandelt hat.

1.1 Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus von 1977 1

Das Übereinkommen vom 21.1.1977 nahm die Gefahr, die von zunehmenden Terrorismus ausgeht wahr, damit war die Existenz von Terrorismus erstmals auf EU-Ebene angesprochen. Die Auslieferung wurde als „besonders geeignetes Mittel2“ zur Verfolgung und Bestrafung von Terroristen angesehen. Es band alle bilateralen Auslieferungsverträge zwischen den Mitgliedsstaaten an geregelte Vorgehensweisen und ergänzte das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 und seine Zusatzprotokolle3. Dieses verpflichtete die Mitgliedsstaaten zur Auslieferung gesuchter Straftäter, wobei politisch motivierte Straftaten von dieser Verpflichtung ausgenommen waren4.

Um angesichts der Zunahme terroristischer Gewalt in dieser Zeit die Strafverfolgung von Terroristen zu vereinfachen, wurde die Regelung der Ausnahme von politisch motivierten Straftaten umgangen, indem eine Reihe von Straftaten als Straftat ohne politischen Hintergrund definiert wurde. Zu diesen Straftaten gehörten unter anderem Flugzeugentführungen, Sprengstoffattentate und Geiselnahme. Die Tatsache, dass klassische Methoden des Terrorismus als „nicht politisch motiviert“ bezeichnet wurden, ermöglichte eine erleichterte Strafverfolgung terroristischer Straftäter ohne eine prinzipielle Änderung der Auslieferungsbestimmungen vornehmen zu müssen.

1.2 Auslieferungsübereinkommen von 1996 5

Das Auslieferungsübereinkommen der EU von 1996 ersetzte das Übereinkommen von 1977 und das Auslieferungsübereinkommen von 1954. Gleichzeitig blieben bestehende bilaterale und multilaterale Abkommen unberührt.6

[....]


1 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus von 27.1.1977 (im Folgenden „Übereinkommen von 1977“ genannt).

2 Vgl. Übereinkommen von 1977, Präambel.

3 Vgl. ebd., Art. 3.

4 Vgl. Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.7.1957 Art. 3.

5 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen Mitgliedsstaaten der EU vom 27.9.1996 (Im Folgenden nur „Übereinkommen von 1996“ genannt.

6 Vgl. ebd. Art. 1.2


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