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Autor: Tanja Manthey-Gutenberger
Fach: Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Details
Institution/Hochschule: Evangelische Fachhochschule Berlin - Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
Tags: Abschiebung, Zurückschiebung, Ausländerrecht, Ausländer-, Asylrecht
Jahr: 2006
Seiten: 24
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 14 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 232 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-56465-6
ISBN (Buch): 978-3-638-82693-8
Zusammenfassung / Abstract
Nach § 4 Abs.1 S.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG ) braucht ein Ausländer für die Einreise und für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Er ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er diesen nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs.1 AG). Das neue Zuwanderungsgesetz sieht vor, dass in Fällen der "besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" der Rechtsschutz einer zugewanderten Person erheblich eingeschränkt werden kann. Es kann unter Umständen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen werden, wodurch der Ausländer eventuell in Abschiebehaft kommt. Eine Abschiebung ist also der technische Vorgang, mit dem der Aufenthalt beendet wird. Das neue Ausländergesetz bekommt von vielen Seiten, vor allem von Menschenrechtsorganisationen immer wieder den Vorwurf, dass Abschiebungen aktuell mit besonderen "Härten" durchgeführt werden. Dazu trägt maßgeblich die vermehrte Nichtankündigung des Abschiebetermins für die Betroffenen bei. Anhand des Ablaufs der Abschiebung wird verdeutlicht, dass der komplexe Prozess einer Abschiebung eine Systematik verlangt, die zu Arbeits- und Kostendruck für alle Beteiligten von der Justiz bis hin zum Flugzeugkapitän führt, was besondere Härten für die betroffene Person und ihre Angehörigen bedeutet.
Textauszug (computergeneriert)
Abschiebung und Zurückschiebung im Ausländerrecht
von: Tanja Manthey-Gutenberger
Inhaltsverzeichnis
1 LITERATURNACHWEISE 3 [in der Downloaddatei vorhanden]
2 EINLEITUNG 4
3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 6
3.1 Auswanderung 6
3.2 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention 6
3.3 De-facto-Flüchtlinge 6
4 DIE ABSCHIEBUNG 8
4.1 Voraussetzungen der Abschiebung 9
4.1.1 Die formelle Rechtmäßigkeit der Abschiebung 10
4.1.2 Die materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebung 10
4.1.3 Das ordnungsgemäße Abschiebungsverfahren besteht aus drei Schritten 11
4.1.4 Die Überwachungsbedürftigkeit der Abschiebung 11
4.2 Die Durchführung der Abschiebung 12
4.2.1 Abschiebehaft 13
4.3 Die Folgen der Abschiebung 13
4.3.1 Zulässigkeit der Abschiebung in Drittstaaten 13
4.3.2 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter 14
4.3.3 Abschiebungshindernisse 15
4.3.4 Duldung 16
5 ZURÜCKSCHIEBUNG 19
5.1 Begriffsbestimmung 19
5.2 Voraussetzungen 19
5.3 Die Zurückweisung gemäß § 15 AufenthG 19
5.4 Die Zurückschiebung gemäß § 57 AufenthG 20
5.4.1 Zurückschiebungsbedingungen 20
6 SCHLUSSTEIL 22
7 ANHANG 23
7.1 Zum Dokumentarfilm "Härte mit System - Wie Deutschland abschiebt" 23
2 Einleitung
Da ich mir bis vor Kurzem über die Begrifflichkeiten des Ausländerrechts immer noch unsicher war, habe ich mich für das Thema Abschiebung und Zurückschiebung entschieden. Die Begrifflichkeiten werden, wie auch aus der Literatur hervorging, tatsächlich oft im falschen Zusammenhang verwandt. Nach § 4 Abs.1 S.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG )1 braucht ein Ausländer für die Einreise und für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Er ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er diesen nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs.1 AG).
Das neue Ausländergesetz bekommt von vielen Seiten, vor allem von Menschenrechtsorganisationen immer wieder den Vorwurf, dass Abschiebungen aktuell mit besonderen "Härten" durchgeführt werden. Dazu trägt maßgeblich die vermehrte Nichtankündigung des Abschiebetermins für die Betroffenen bei. Anhand des Ablaufs der Abschiebung wird verdeutlicht, dass der komplexe Prozess einer Abschiebung eine Systematik verlangt, die zu Arbeits- und Kostendruck für alle Beteiligten von der Justiz bis hin zum Flugzeugkapitän führt, was besondere Härten für die betroffene Person und ihre Angehörigen bedeutet.
In Deutschland wird für die Abschiebung und Zurückschiebung durch die Ausländerbehörden und anderer, regelmäßig Vollzugshilfe der Polizei in Anspruch genommen (Verlegung von Ausreisepflichtigen zu den Ausreisezentren). Die Organisationseinheit der Deutschen Polizei wird „Schubwesen“ genannt. Für die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Abgeschobenen durch mindestens zwei bewaffnete Polizisten begleitet. Einige Ausländer versuchen immer wieder, durch extrem aggressives Verhalten den Piloten dazu zu bringen, den Transport abzulehnen.2
Vor allem der Fall der Frau Kameli im März 2005 und die darüber ausgestrahlte Dokumentation3, hat für Aufmerksamkeit und aufhorchen in der Bevölkerung geführt. Die Iranerin, wäre wegen der Ehescheidung von ihrem muslimischen Mann und dem Übertritt zum Christentum bei erfolgter Abschiebung im Iran mit Steinigung bedroht gewesen. Erst durch massive Proteste von Menschenrechtsgruppen und Kirchenvertretern, wurde der Fall entgegen der Haltung des niedersächsischen Innenministers Schünemann (CDU), der auf die Abschiebung bestand, vom niedersächsischen Landtag neu aufgerollt und als Härtefall zu Gunsten der Betroffenen entschieden. 4
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Auswanderung
Unter Auswanderung versteht man das Aufgeben des Wohnsitzes im Heimatland mit der Absicht, sich dauerhaft in einem anderen Land niederzulassen. Hierbei werden freiwillige Auswanderung (z.B. aufgrund der angestrebten besseren Lebensverhältnisse) und notgedrungene oder zwangsweise Auswanderung (z.B. aufgrund politischer oder religiöser Verfolgung) unterschieden. Das Bundesamt für Auswanderung in Köln (eine Behörde des Bundesinnenministeriums) verwaltet in Deutschland die Angelegenheiten des Auswanderungs-Wesens.5
3.2 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Die Flüchtlingsdefinition nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) des Protocol Relating to the Status of Refugees6 wird zwar allgemein anerkannt, aber unterschiedlich interpretiert. So variiert auch die konkrete Ausgestaltung der Asylpraxis von Staat zu Staat.
3.3 Flüchtlinge
Es ist wichtig zwischen Flüchtlingen und anderen Migranten zu unterscheiden. So sind Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Menschen, die grundsätzlich ein Recht auf Aufnahme haben, andere Migranten haben ein solches Recht jedoch nur bedingt oder gar nicht. Jeder Staat ist gehalten, Flüchtlinge aufzunehmen, kann darüber hinaus aber nach freiem Ermessen über Zuwanderung im Einklang mit den eigenen Interessen bestimmen.7
3.4 De-facto-Flüchtlinge
[...]
1 Grundlage für alle bezeichneten Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes ist das Deutsche Ausländerrecht. 20. Auflage 2005.
2 Wiki /Abschiebung_(Recht)
3 Titel: "Härte mit System - Wie Deutschland abschiebt". WDR 2006
4 Weitere Einzelheiten, siehe Anhang I
5 Vgl.: Schubert / Klein, 2003
6 Dieses Protokoll basiert auf der Convention Relating to the Status of Refugees von 1951 und erweitert deren Gültigkeit auf Personen, die nach 1951 zu Flüchtlingen geworden sind.
7 Vgl.: Weidenfeld / Hillenbrand
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