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Fürstliches Mäzenatentum im Deutschen Kaiserreich: König Wilhelm II. von Württemberg (reg. 1891-1918) und die Förderung der Stuttgarter Kulturszene

Untertitel: Theodor Fischers Kunstgebäude am Schlossplatz (1910-1913)
Autor: Martin Eckert
Fach: Kunst - Sonstiges

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Details

Veranstaltung: Die Kunst und der Kaiser: Kaiser Wilhelm II. und die Kunstpolitik des Deutschen Kaiserreichs
Institution/Hochschule: Universität Hamburg (Kunstgeschichtliches Seminar)
Tags: Fürstliches, Mäzenatentum, Deutschen, Kaiserreich, König, Wilhelm, Württemberg, Förderung, Stuttgarter, Kulturszene, Kunst, Kaiser, Wilhelm, Kunstpolitik, Deutschen, Kaiserreichs
Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2006
Seiten: 22
Note: 1,4
Literaturverzeichnis: ~ 13  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 241 KB
Archivnummer: V64876
ISBN (E-Book): 978-3-638-57575-1
ISBN (Buch): 978-3-638-67022-7

Zusammenfassung / Abstract

In der vorliegenden Arbeit soll die verfassungsmäßige Stellung und das persönliche Regiment König Wilhelms II. von Württemberg dem Staats- und Regierungsverständnis seines Namensvetters, Kaiser Wilhelm II., entgegen gestellt werden. König Wilhelm II. bewegte sich weitestgehend im Rahmen seiner konstitutionellen Rolle, überließ Regierungg und Verwaltung Württembergs den verfassungsmäßigen Organen, verstand es aber, insbesondere im Bereich der Kunstförderung und Kunstpolitik Freiräume sinnvoll zu nutzen. Ein gutes Beispiel hierfür ist das königliche Kunstgebäude am Schlossplatz, das in den Jahren 1910-1913 von Theodor Fischer erbaut wurde.

Textauszug (computergeneriert)

Universität Hamburg, Kunstgeschichtliches Seminar
Mittelseminar „Die Kunst und der Kaiser: Kaiser Wilhelm II.
und die Kunstpolitik des Deutschen Kaiserreichs“
WS 2005/2006, 8. Semester

Fürstliches Mäzenatentum im Deutschen Kaiserreich:
König Wilhelm II. von Württemberg (reg. 1891-1918) und die
Förderung der Stuttgarter Kulturszene: Theodor Fischers
Kunstgebäude am Schlossplatz (1910-1913)

von: Martin Eckert

 


1. Einleitung  2

2. Abriss der Landes- und Verfassungsgeschichte  2

3. König Wilhelm II. von Württemberg  7

a. Verfassungsmäßige Rechte, Verwaltung, Finanzen  7
b. Person und persönliches Regiment  8
c. Kunst und Kunstpolitik  11

4. Das königliche Kunstgebäude  14

5. Schlussbemerkung  18

6. Literatur  21

7. Anhang:

a. Materialien zum Landesdenkmal Kaiser Wilhelms I.  22
 




 

1. Einleitung

In meiner Arbeit versuche ich, verschiedene Aspekte der verfassungsmäßigen Stellung und des persönlichen Regiments von König Wilhelm II. zu erfassen und diese seinem Namensvetter, Kaiser Wilhelm II. entgegenzustellen. Dazu ist es notwendig, kurz auf die weit in die Vergangenheit zurückreichende Geschichte der württembergischen Verfassung einzugehen, um klarzumachen, dass der jahrhundertelange Kampf der Württemberger um ihre Verfassung, das sogenannte „Alte Recht“, auch bei den württembergischen Regenten ein im Gegensatz zu Preußen ganz anders geartetes Staats- und Regierungsverständnis entstehen ließ, das eine Integration Württembergs in den von preußischen Vorstellungen dominierten Staatenbund des Deutschen Reiches zu einer heiklen und problematischen Angelegenheit machte.

Es wird zu zeigen sein, dass sich König Wilhelm II. von Württemberg weitestgehend im Rahmen seiner konstitutionellen Rolle bewegte, die Regierung und Verwaltung seines Landes also weitestgehend den verfassungsmäßigen Organen überlassen hat, andererseits aber die Freiräume innerhalb dieser streng konstitutionellen Rolle, nämlich Freiräume insbesondere im Bereich der Kunstpolitik und Kunstförderung, sinnvoll zu nutzen verstand. Ein gutes Beispiel dafür ist das königliche Kunstgebäude am Schlossplatz, erbaut von Theodor Fischer in den Jahren 1910-1913.

2. Abriss der Landes- und Verfassungsgeschichte

1083 Graf Konrad I. von Wirtimberc erstmals urkundlich erwähnt.

1477 Gründung der Universität Tübingen durch Graf Eberhard V. im Bart (reg. 1457- 1496), ab 1495 Herzog Eberhard I. von Württemberg.

Obwohl lateinunkundig, schätzte Graf Eberhard die literarische Bildung hoch und ließ für sich eine große Zahl lateinischer Texte ins Deutsche übersetzen. Im Verlauf des 19. Jhs. wurde Eberhard zur literarischen und ikonographischen Leitfigur einer württembergischen Identität, die in Zeiten des Verfassungskampfes zwischen den Ständen und den Königen Friedrich I. und seinem Nachfolger Wilhelm I. eine sentimentale Übereinstimmung des Volkes mit seinem Landesherrn herbeisehnte. Siehe dazu „Württemberger Lied“ von Justinus Kerner (1818) und die darauf basierende sogen. „Eberhardsgruppe“ in den Stuttgarter Schlossanlagen, Denkmal von Paul Müller (1881)

1514 Tübinger Vertrag zwischen den Württembergischen Landständen und Herzog Ulrich (reg. 1503-1519), der bis 1806 Gültigkeit behielt: „Zwischen dem Herzog und dem Volk ein Vertragsverhältnis; Erbhuldigung durch letzteres erst, wenn der Herzog die Grundgesetze und Rechte des Landes beschworen hatte; Verpflichtung der Untertanen nur zu verfassungsmäßigem Gehorsam. Der Württemberger konnte nur durch Urteil und Recht und nur von dem ordentlichen Richter verhaftet und gestraft werden; das Eigentum war unverletzlich; Monopole sollten nicht bestehen; die Gemeinden hatten den freien Salzhandel; nur die mit den Ständen verabschiedeten Steuern durften bezahlt, nur die gesetz- und lagerbuchmäßigen Frohnen geleistet werden; jeder Bürger hatte das Recht, Waffen zu tragen, durfte aber zum Waffendienst nur mit Bewilligung der Stände und auf die Dauer des Kriegs ausgehoben werden; im Frieden bestand die bewaffnete Macht nur aus geworbenen Freiwilligen; unbeschränkte Auswanderungsfreiheit für alle, selbst die Leibeigenen; eine freie Gemeindeverfassung [kommunale Selbstverwaltung]. Und als Hort dieser Rechte die Landschaft.“1

1534 Reformation

1559 Unter Herzog Christoph (reg. 1550-1568) revidierte Verfassung: Die rein bürgerlich zusammengesetzten Landstände erhielten sich durch einen Ausschuss permanent. „Die Abgeordneten der Städte und Ämter wurden nicht direkt vom Volk2, sondern aus der Mitte der Magistrate gewählt. Aus jeder Amtsstadt kam ein Abgeordneter“3.

1806 Unter König Friedrich I. (reg. 1797-1816) wurde Württemberg als Gegenleistung für die Stellung von Soldaten an Napoleon und die Mitgliedschaft im Rheinbund das kleinste Königreich in Europa. Verdoppelung des Staatsgebiets (Neuwürttemberg) nach dem Reichdeputationshauptschluss durch Erwerb mediatisierter Grafschaften, von Reichsrittergütern, Kirchenbesitz und freien Reichsstädten. Zum 1.1.1806 wurden die Landstände, die nach dem Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation ja nicht mehr beim Kaiser auf die Gültigkeit des Tübinger Vertrags pochen konnten, aufgelöst, die Verfassung annulliert und das Königreich Württemberg damit zu einer absolutistischen Monarchie. Zitat „Edinburgh Review“ 1806: Friedrich I. sei „ein deutscher Zwergtyrann“, der einem „jener winzigen Unterteufel Rabelais’“ gleiche, „die nichts weiter vermögen, als ein Unwetter über ein Petersilienbeet zu erregen“4.

[...]


1 Richard Fox (1448-1528), Abgesandter Heinrichs VII. am Hof Kaiser Karl V.: es gebe „in Europa nur zwei Verfassungen, die britische und die württembergische“ (Kgr. Württ., 14). fi Magna Charta (1215) bzw. Habeas-Corpus-Akte (1679).

2 Einteilung der Untertanen in „einfältige“ (d.h. der Rechte unerfahrene), „mehrentheils“ und „theils einfältige“ Leute (Kgr. Württ., 64)

3 Kgr. Württ., 14

4 Vehse, Vierter Theil, 22

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