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Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) - Vorschläge und Empfehlungen zur Einführung eines Systems leistungsorientierter Vergütung in einer Kommunalverwaltung

Diploma Thesis, 2006, 70 Pages
Author: Holger Leister
Subject: Economics / Business: Personnel and Organisation

Details

Category: Diploma Thesis
Year: 2006
Pages: 70
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 25  Entries
Language: German
Archive No.: V65877
ISBN (E-book): 978-3-638-58339-8
ISBN (Book): 978-3-638-72885-0
File size: 552 KB
Notes :
Bei dieser Diplomarbeit handelt es sich um eine Arbeit im öffentlichen Dienst (siehe Titel der Arbeit). Die Arbeit wurde im Rahmen meines Wahlpflichtfaches "Führen in Kommunen" geschrieben.


Abstract

Der öffentliche Dienst galt lange Zeit als unflexibel und leistungsfeindlich. Die Schuld hierfür wurde dem Tarifrecht gegeben, welches durch seine veralteten und starren Regelungen im Laufe der Jahre diese Entwicklungen erst möglich gemacht haben soll. Um die Zukunft des öffentlichen Dienstes und damit verbunden auch dessen Arbeitsplätze zu sichern, beschlossen die Tarifvertragsparteien eine Reform, welcher ohne weiteres eine gewisse historische Dimension zugeschrieben werden kann. Innerhalb von nur zwei Jahren entwickelten sie ein Tarifwerk, welches hinsichtlich der Abkehr vom Senioritätsprinzip hin zur Leistungsorientierung grundlegende Neuerungen und Veränderungen für den öffentlichen Dienst beinhaltet. Es steht außer Frage, dass in diesem Bereich mit den Regelungen des TVöD ein wichtiges Instrumentarium geschaffen wurde, welches dazu beitragen kann, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu stärken. Jedoch können und sollen leistungsabhängige Entgeltbestandteile nicht als die Lösung aller Probleme angesehen werden. Alleine durch die Schaffung monetärer Anreize wird es kaum gelingen, den öffentlichen Dienst leistungsfähiger und effizienter zu machen. Dennoch können diese Instrumente eine enorme Wirkung entfalten, sofern sie feinfühlig und zielgerichtet eingesetzt werden. Die herausragende Leistung muss honoriert und nicht die unterdurchschnittliche Leistung bestraft werden. Der Sozialpsychologe und Professor an der amerikanischen Harvard-Universität, Alfie Kohn schrieb bereits 1994: „Es gibt keine Studie weltweit, die eine dauerhafte Leistungssteigerung durch Anreizsysteme nachgewissen hätte.“ Diese Aussage ist nicht nur heute noch gültig, sie wurde sogar durch eine Vielzahl von Studien zu diesem Thema bestätigt. Nachdem der öffentliche Dienst erst Jahre nach der freien Wirtschaft auf den Zug der leistungsorientierten Vergütung aufspringt, liegt es nun ihm, das Gegenteil zu beweisen.


Excerpt (computer-generated)

Fachhochschule Ludwigsburg

Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Vorschläge und Empfehlungen zur Einführung eines Systems leistungsorientierter Vergütung in einer Kommunalverwaltung

Holger Leister

 

Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung ... 1

2 Historischer Überblick ... 2

2.1 Die Zeit zwischen 1924 und 1961 ... 2
2.2 01.04.1961 - der BAT tritt in Kraft ... 4

3 Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) ... 8

3.1 Der Aufbau des TVöD 8 3.2 Die zentralen Neuerungen des TVöD ... 10
3.2.1 Strukturelle Neuregelungen ... 10
3.2.2 Die neuen Arbeitszeitregelungen ... 11
3.2.3 Die neue Entgeltstruktur ... 13

4 Das System leistungsorientierter Vergütung ... 15

4.1 Leistungsabhängige Entgeltbestandteile ... 15
4.2 Leistungsabhängige Stufenaufstiege ... 17
4.3 Die Leistungsbewertung nach dem TVöD ... 18
4.3.1 Beurteilung nach dem Grad der Zielerreichung 18 4.3.2 Die systematische Leistungsbewertung ... 20
4.4 Einführung durch betriebliche Vereinbarung ... 21
4.5 Die Betriebliche Kommission ... 22

5 Mögliche Probleme bei der Einführung der Leistungsentgelte ... 23

5.1 Dauer des Prozesses ... 23
5.2 Transparenz und Akzeptanz ... 24
5.3 Probleme bei Leistungszulagen und Leistungsprämien ... 25

6 Befragung und Auswertung ... 27

6.1 Begründung und Aufbau der Befragung ... 27
6.2 Auswertung des Fragebogens ... 28
6.2.1 Allgemeine Fragen ... 28
6.2.2 Problembereich 1 – Dauer des Prozesses ... 30
6.2.3 Problembereich 2 – Transparenz und Akzeptanz 34 6.2.4 Problembereich 3 – Leistungszulagen und -prämien ... 38

7 Empfehlungen für die kommunale Verwaltung ... 50

8 Schlussbemerkungen ... 54

Anlage ... VIII

Literaturverzeichnis ... XIV

 

 

1. Einführung

Der öffentliche Dienst galt lange Zeit als unflexibel und leistungsfeindlich. Die Schuld hierfür wurde dem Tarifrecht gegeben, welches durch seine veralteten und starren Regelungen im Laufe der Jahre diese Entwicklungen erst möglich gemacht haben soll. Um die Zukunft des öffentlichen Dienstes und damit verbunden auch dessen Arbeitsplätze zu sichern, beschlossen die Tarifvertragsparteien eine Reform, welcher ohne weiteres eine gewisse historische Dimension zugeschrieben werden kann. Innerhalb von nur zwei Jahren entwickelten sie ein Tarifwerk, welches hinsichtlich der Abkehr vom Senioritätsprinzip hin zur Leistungsorientierung grundlegende Neuerungen und Veränderungen für den öffentlichen Dienst beinhaltet.

Diese Arbeit soll daher einen allgemeinen Überblick über den TVöD verschaffen, über dessen Aufbau und Inhalte informieren und das System der leistungsorientierten Vergütung genauer untersuchen. Ziel ist es, Vorschläge und Empfehlungen zur Einführung eines solchen Leistungsentgeltsystems zu erarbeiten und dadurch der kommunalen Verwaltung bei der Implementierung eine Hilfestellung zu geben.

Der Tarifvertrag der Energie- und Wasserversorgungsunternehmen wurde dem TVöD hinsichtlich der leistungsabhängigen Entgeltbestandteile zum Vorbild genommen. Es bot sich daher an, im Rahmen einer Befragung bei diesen Unternehmen, auf deren Erfahrungen zurückzugreifen.


2 Historischer Überblick

Um sich die Bedeutung der Reform des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes leichter vor Augen führen zu können, wird im Folgenden ein kurzer, aber dennoch umfassender historischer Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in diesem Bereich gegeben.

Das moderne Berufsbeamtentum entwickelte sich in Deutschland seit Ende des späten 18. Jahrhunderts1. Die Aufgaben im öffentlichen Dienst wurden ausschließlich von Beamten wahrgenommen. Nicht verbeamtete Staatsdiener kannte man damals nicht. Erst während des ersten Weltkrieges wurden in nennenswertem Umfang auch Arbeitnehmer beschäftigt, welche nicht den Beamtenstatus erhielten. Jedoch blieb ihnen zunächst die Koalitionsfreiheit gesetzlich untersagt. Nach Ende des Krieges wurde schließlich u. a. durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 die Koalitionsfreiheit gestattet und damit der Weg für erste tarifvertragliche Regelungen der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geebnet.


2.1 Die Zeit zwischen 1924 und 1961

Als erster Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Deutschland wurde der Reichsangestellten-Tarifvertrag (RAT) am 02.05.1924 beschlossen2. Er beinhaltete Regelungen bezüglich der Arbeitsbedingungen aller Angestellten des Reiches. Er entfaltete jedoch keine Wirkung für die Angestellten der Länder. Diese schlossen sich zu einem Arbeitgeberverband zusammen, welcher in Anlehnung an den RAT eigene regionale Tarifverträge abschloss.

So wurde beispielsweise für die Angestellten Preußens der Preußische Angestellten-Tarifvertrag (PAT) beschlossen, welcher jedoch inhaltlich im Wesentlichen mit dem RAT übereinstimmte3. Auch die Gemeinden und Gemeindeverbände schlossen sich zu der Zeit zu einem Arbeitgeberverband zusammen, jedoch machten sie von der Möglichkeit Tarifverträge abzuschließen wenig Gebrauch. So wurden lediglich für einzelne Angestelltengruppen, wie beispielsweise Assistenzärzte oder Personal im Verkehrsdienst eigene Tarifverträge geschlossen.

 

[...]


1 Siehe hierzu: Preußisches Allgemeines Landrecht von 1794
2 Vgl. Bundesministerium des Inneren, Der öffentliche Dienst in Deutschland, Seite 86
3 Vgl. Bredendiek / Görgens / Hebler / Hoffmann / Jeske / Wiese, 2005, Seite 21


Comments

Tom
07.11.2008 22:05:47
Kritik ist angebracht
Ein Loblied auf den TVöD ist nicht angebracht! Die geplante Leistungsorientierung ist ein Witz, da es im öffentlichen Dienst praktische keine objektiven Messkriterien für Leistung gibt. "Harte Fakten" wie Krankengstand etc. sind leider nicht erlaubt. Wir sind hier halt nicht am Fließband. Andere Meinungen kann man nur bei Verbandsfunktionären oder Unkundigen hören. Man vergisst oftmals, dass Mitarbeiter ihr Gehalt für eine ordentliche Arbeit erhalten. Die Tendenz ist aber, diesen Normalfall als besondere Leistung honorieren zu wollen. Unser öffentliches Tarifsystem ist kompliziert, unhandlich und ungerecht wie unser Steuersystem. Es ist ein Beispiel für fortgeschriebene, schlechte Kompromisse zwischen "Tarifpartnern", die weit weg von der betrieblichen Realität sind und aussschließlich und ausschließlich eigene Verbandsinteressen verfolgen. Das ist leider objektiv nicht anders möglich. Es gibt viele Beispiele für deutlich bessere Tarifwerke. In diesem Sinne - immer schön kritisch bleiben.
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