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Die Vereinbarkeit von Islam und Menschenrecht

Scholary Paper (Seminar), 2006, 23 Pages
Author: Mathias Holzer
Subject: Sociology - Law, Delinquency, Abnormal Behavior

Details

Event: Hauptseminar Rechtssoziologie
Institution/College: University of Regensburg (Soziologie)
Tags: Vereinbarkeit, Islam, Menschenrecht, Hauptseminar, Rechtssoziologie
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2006
Pages: 23
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 25  Entries
Language: German
Archive No.: V66458
ISBN (E-book): 978-3-638-59048-8

File size: 140 KB


Excerpt (computer-generated)

Universität Regensburg
HS Rechtssoziologie
SS 2005

Die Vereinbarkeit von Islam und Menschenrecht

von

Mathias Holzer

 

 

Gliederung  2

1. Einleitung  3

2. Die Idee der westlichen Menschenrechte  4
2.1 Der universelle Anspruch der Menschenrechte  5
2.2 Die Positivierung der Menschenrechte  6

3. Kurze Zwischenbetrachtung  8

4. Die Idee der islamischen Menschenrechte  9
4.1 Universalismus und islamisches Menschenrecht  11
4.1.1 Der Vorwurf des Kulturimperialismus  12
4.1.2 Der Kulturrelativismus  13
4.2 Der Rechtspositivismus im Islam  14
4.3 Die islamische Menschenrechtserklärung (UIDHR)  15

5. Die Vereinbarkeit von Islam und Menschenrechten  16
5.1 Der Islam als Ursprung der Menschenrechte  16
5.2 Widersprüche zwischen dem westlichen und dem islamischen Menschenrecht  17
5.3 Ist der Islam reformierbar?  18

6. Schlussbetrachtung  21

Literaturverzeichnis  22

 

 

1. Einleitung

Die Vereinigten Staaten von Amerika führten den Krieg im Irak, um ‚Freiheit, Demokratie und Menschenrechte’ in das islamische Land zu bringen. Nach dem Einsetzen einer demokratisch gewählten Regierung gilt es nun, dort eine freiheitliche Gesellschaftsordnung zu gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn in dem Land Menschenrechte anerkannt und staatlich durchgesetzt werden. In westlichen Gesellschaften besteht hierüber ein Konsens, der in der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 schriftlich fixiert und meist in den jeweiligen Verfassungen verankert wurde. In islamischen Gesellschaften stellt der Koran das geistige Fundament dar, aus dem die Freiheiten, wie auch die Pflichten der Menschen abgeleitet werden. Da islamische Staaten Probleme haben, weltliche Gesetze zu akzeptieren, weil durch den Koran ein Rückgriff auf das göttliche Gesetz möglich ist, wird hier ein Spannungsverhältnis offenbar: ein von Menschenhand gemachter Gesetzeskodex, wie die UNMenschenrechtserklärung, kann nicht über den heiligen Prinzipien der koranischen Offenbarung stehen. Die Heilige Schrift der Moslems besitzt ja den Anspruch, dass Mohammed das göttliche Gesetz wortgetreu zu Papier gebracht hat und es somit himmlischen Ursprungs ist. Dennoch muss dieses Spannungsverhältnis nicht zwingend in einen Widerspruch münden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob unser westlicher Menschenrechtskatalog in die koranische Botschaft und deren Deutung integriert werden kann. Also ob auf islamischen Prinzipien beruhende Gesellschaften dennoch unseren Konsens über die Grundrechte des Menschen akzeptieren können, ohne auf Widersprüche zu ihrem Glaubensdogma verweisen zu können.

2. Die Idee der westlichen Menschenrechte

Im 20. Jahrhundert wurde Europa von zwei verheerenden Weltkriegen erschüttert, die Millionen von Opfern forderten. Diese Kriege wurden ohne Rücksicht auf den Gegner geführt, der Feldzug Hitlers hatte ja sogar die Vernichtung eines ganzen Volksstammes, den der Juden, zum Ziel. Um einem solchen Rassenwahn unter dem Schutzmantel der Souveränität eines Landes zukünftig vorzubeugen, wurde 1948 die UN-Menschenrechtserklärung ratifiziert, die jedem einzelnen Menschen „Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen”1 garantiert. Diese Rechte sind somit nicht nationalstaatlich gebunden, sondern allumfassende, individuelle, angeborene und vorstaatliche Ansprüche aller Menschen gegenüber ihrem Staat2. Die UN-Menschenrechtsdeklaration soll die rechtstheoretische Grundlage für den Schutz aller Menschen gegen staatliche Willkür, Unrechts- und Gewaltherrschaft darstellen. Der theoretische Bezugsrahmen der Menschenrechte basiert auf dem Naturrechtsgedanken, wonach jedem Menschen, unabhängig von seiner kulturellen Zugehörigkeit, gewisse Freiheitsrechte zugebilligt werden. Bielefeldt weist auf den modernen Ursprung dieses Gedankens hin3, dessen Ursprung allerdings mit „geistig-kulturellen Strömungen in Christentum, hellenistischer Philosophie, Renaissance und Aufklärung vielfältig verwoben”4 ist. Der westliche Menschenrechtsgedanke gründet zwar aufgrund seiner Entstehungsgeschichte auf okzidentalen Denktraditionen, seine Relevanz muss sich aber nicht zwingend auf die westliche Hemisphäre beschränken. Im Zuge der globalen Modernisierung der Gesellschaften ist auch eine weltweite Akzeptanz dieser Freiheitsrechte nicht generell auszuschließen. Die UN-Menschenrechtserklärung ist wegen ihrem universellen Anspruch grundsätzlich nur auf die Sicherung der Menschenwürde eines Jeden gerichtet:


„There is need for sincere and justificatory cross-cultural evaluations of human dignity with a view to evolving international moral values which no repressive regime may find easy to circumvent in the business of State governance.”5

Kom-Por Yu merkt hierzu an, dass zumindest ein Teil dieser human morality als minimal morality6, also im Sinne des Rawls’schen overlapping consensus7, allgemeine Gültigkeit beanspruchen kann. Dieser Minimalkonsens müsste folglich von allen Menschen akzeptiert werden können, egal welcher Kultur sie nun angehören. Auf den daran anknüpfenden Vorwurf des Kulturimperialismus werde ich später aus islamischer Perspektive eingehen. Menschenrechte als Freiheitsrechte sind jedoch wohl im Sinne jedes einzelnen Menschen, obwohl sie so genannte ‚negative Leistungen’, also Verzicht (beispielsweise auf Gewalt), mit einschließen: Höffe nennt dies wegen der zugrunde liegenden Wechselseitigkeit der Interessen einen ‚transzendentalen Tausch’, der der Menschenrechtsidee immanent ist8. Dieser Gedanke basiert auf Rousseaus aliénation totale, dem totalen Freiheitsverzicht zugunsten des Gemeinwohls9. Der Mensch erlangt seine natürliche Freiheit erst dadurch wieder, indem er in diesen Gesellschaftsvertrag, der die Freiheit der Anderen garantiert, einwilligt10. Der Menschenrechtsidee liegt also der Gedanke einer minimalen Einschränkung menschlicher Freiheit zugrunde, ohne die sich unsere Gesellschaft an den Hobbes′schen Naturzustand annähern würde. Dennoch entstehen selbst mit diesem minimalem moralischen Konsens als Grundlage Probleme bei dem Versuch, universelle Gültigkeit für diesen Wertekanon zu beanspruchen. Hierzu folgen auch bei der Analyse der Menschenrechte im Islam weitere Ausführungen.

[....]


1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 2,1

2 Vgl. Maier S. 11f.

3 Vgl. Bielefeldt S. 140

4 ebd. S. 129

5 Baderin S. 29

6 Vgl. Kam-Por Yu S. 66

7 Vgl. Rawls S. 133-172

8 Vgl. Höffe in Odersky S. 133

9 Vgl. Kühnhardt S. 94

10 Vgl. Rousseau S. 60


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