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Subtitle: Der empirische und normative Beitrag der Rechtsanthropologie zur Allgemeinen Rechtslehre
Thesis (M.A.), 2006, 74 Pages
Author: Phillipp Ehrencron
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law
Details
Tags: Anthropologie, Recht, Rechtsanthropologie
Year: 2006
Pages: 74
Grade: 16
Bibliography: ~ 79 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-78355-2
ISBN (Book): 978-3-638-79567-8
File size: 292 KB
Diese Arbeit wurde dem Magisterprüfungsausschusses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hamburg im Jahre 2006 zum Erwerb des akademischen Grades „Magister Juris“ vorgelegt. Sie führte zu der seit Einführung der Studienordnung besten Bewertung von 16,8 Punkten (sehr gut).
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Abstract
Als eine vornehmliche Aufgabe moderner rechtswissenschaftlicher Fundamentalforschung kann es angesehen werden, Unverfügbares aufzuspüren; und dies nicht nur unter Zuhilfenahme bloßer abstrakter Werte, sondern durch die Zuwendung zur Wirklichkeit des Rechts. Gibt es im Hinblick auf das Recht, seine Entwicklung, seine Anwendung und seine Legitimation, Vorausbestimmtes und Vorgegebenes, etwas, das seinerseits den rechtlich lebenden Mitbürger und Gesetzgeber immer schon festlegt? In der Natur des Menschen ist ein Kandidat zu erblicken, der eine positive Antwort auf diese Frage denkbar erscheinen lässt. Im Spannungsfeld zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus wird in dieser Arbeit "Anthropologie des Rechts - Der empirische und normative Beitrag der Rechtsanthropologie zur Allgemeinen Rechtslehre" das Menschliche im Recht und des Rechtliche im Menschen erörtert und somit die Grenzziehung um das "Reich des Möglichen" im Recht nachzuzeichnen versucht. Die Plastizität und das Selbstkreationspotential der Menschen und ihrer Lebensentwürfe legt nahe von einer Zieloffenheit des Rechts zu sprechen. Aber damit markiert man seine essentielle Bedingung: die Verwirklichung von Freiheit.
Excerpt (computer-generated)
Universität Hamburg
Anthropologie des Rechts
Der empirische und normative Beitrag der Rechtsanthropologie zur Allgemeinen Rechtslehre
Philipp Ehrencron
Gliederung
Literaturverzeichnis ... 1
A. Einleitung ... 11
B. Deskriptiver Beitrag ... 15
1. Rechtsentstehung und Rechtsentwicklung ... 15
1.1. Anthropologische Rechtsgenese und anthropologischer Rechtsfunktionalismus ... 15
1.1.1. Labilisierung durch Cerebralisation ... 15
1.1.2. Bodengebundenheit und Technisierung als Lebensrisiko ... 16
1.1.3. Das „triadische Verhältnis“ ... 17
1.1.4. Soziabilität und soziale Kontrolle ... 18
1.1.5. Manifestation der Protomoral ... 19
1.1.6. Machtbindung und Konfliktmanipulation ... 20
1.1.7. Erwartungssicherung ... 20
1.1.8. Homo sapiens und das Recht ... 21
1.2. Koevolution und Autopoiesis ... 23
1.3. Zwischenergebnis ... 25
1.4. Prognostik und rechtsimmanente Konstanten ... 26
2. Grenzen der Plastizität im Rechtsverhalten ... 28
2.1. Biologistische Unifizierung ... 29
2.2. Gründe für die Annahme von Plastizität ... 30
2.2.1. Kontrabiologische Faktizität ... 30
2.2.2. Kritik einer teleologischen Spekulation ... 31
2.2.3. Qualitative Erklärungsdefizite des Biologismus ... 32
2.2.4. Unterbestimmtheit und Autonomie ... 32
2.2.5. Das Prägevermögen des Umweltfaktors Recht ... 33
2.3. Zwischenergebnis ... 34
2.4. Vermittelnde Position: Begrenztheit der Plastizität ... 35
2.4.1. Individuell begründete Grenzen der Rechtsverwirklichung ... 35
2.4.2. Zwischenergebnis ... 38
2.4.3. Sozial begründete Grenzen der Rechtsverwirklichung ... 39
2.4.3.1. Die Konformitätshypothese ... 39
2.4.3.2. Methodische Probleme einer Konkretion ... 41
2.4.3.3. Der anthropologisch konstante Kernbestand des Rechts ... 43
2.5. Der deskriptive Beitrag: Bilanz ... 43
C. Normativer Beitrag ... 45
1. Naturrecht - Rechtspositivismus: tertium non datur ? ... 45
2. Die Rechtsanthropologie und das Sein-Sollen-Problem ... 46
2.1. Faktischer Monismus ... 46
2.2. Die „normative Kraft des Faktischen“ ... 48
2.3. „Mesokosmischer“ Funktionalismus ... 49
2.4. Naturalisierung des Recht setzenden Bewusstseins ... 51
2.5. Zirkularität des Humanum ... 54
2.6. Abbild und Vorbild des Menschen im Recht ... 56
2.6.1. Lampes Ähnlichkeitspostulat ... 56
2.6.2. Anwendungsbeispiel: Legitimation von Grundrechten ... 60
2.7. Kritikpunkte ... 62
D. Schlussbetrachtung ... 65
„Natura iuris explicanda nobis
est eaque ab hominis repetenda natura“
( G.T. Cicero, De legibus I, S.17 )
A. Einleitung
Als eine vornehmliche Aufgabe moderner rechtswissenschaftlicher Fundamentalforschung kann es angesehen werden, „Unverfügbares“, also den Verlauf einer Grenze um ein Reich des Möglichen im Recht aufzuspüren; und dies ohne Zuhilfenahme abstrakter Werte, sondern durch die bloße Zuwendung zur Rechtswirklichkeit.1 In diesem Sinn ist unter dem die Thematik ausrichtenden Terminus „Allgemeine Rechtslehre“ die auf die positiven Strukturelemente ausgerichtete Forschungsrichtung zu verstehen, die sich sowohl dem Recht im formalen Sinne als auch den Rechtsinhalten -und dabei auch rechtsphilosophische Gegenstände einschließend- in wirklichkeitsannähernder Weise widmet.2 Somit geht der hier zugrundeliegende Begriff in seinem überkommenen Bedeutungsgehalt nicht mit der bedeutsam engeren Auslegung konform, die die dem ausgehenden 19. Jahrhundert zuzuordnende gleichnamige Rechtsschule repräsentierte.3 Wenn nun nach dem Beitrag zur Allgemeinen Rechtslehre gefragt ist, wird es im Folgenden, zunächst ausgehend von einer methodologischen Trennung explikativer und normativer Erkenntnis4, um zwei perspektivisch zu unterscheidende Betrachtungsdimensionen gehen. Es wird einmal der Frage nachzugehen sein, welchen Beitrag die Rechtsanthropologie für das Recht als solches, mithin als empirische Tatsache, leistet, bevor im Weiteren die Erkenntnisrichtung auf die präskriptive, normative Erscheinung des Rechts bezogen werden wird, sodass zu beleuchten ist, ob und inwieweit Rechtsanthropologie auch bezüglich dieses Gehalts Geltung beanspruchen kann. Eine erste Schwierigkeit bereitet die begriffliche Fassung des Gegenstandes „Rechtsanthropologie“. Denn weder in der Konkretheit ihrer Ausrichtung, also ihres Erkenntnisinteresses, noch, verbunden damit, in ihrer Stellung im Wissenschaftsgefüge herrscht ein unmittelbar Orientierung gewährender Konsens. Ihr hoher Grad an Ausdifferenziertheit lässt die Rechtsanthropologie als diversifizierte Querschnittsdisziplin in Erscheinung treten, in der sich neben (sozio-)biologischen und psychologischen, ethologische, ethnologische und auch philosophische Ansätze finden.5 Von einer Notwendigkeit eines schon im Ausgangspunkt vorzunehmenden deutlichen Umreißens ihres Gegenstands und ihrer Methode entbindet das jedoch nicht. Umso weniger, als der wissenschaftshistorische Rückblick zu Hobbes oder Kant, zum Beispiel, Auskunft darüber erteilt, dass die Fragen nach dem Wesen des Menschen und nach dem Recht für den Menschen seit jeher in besonderer Vielfalt angegangen worden sind. In einer Abgrenzung zu all jenen konzeptuell-spezifischen Zugängen könnte man ein fassbareres Bild dessen kondensieren, was heute moderne Rechtsanthropologie im Allgemeinen ist und sein will. Festgestellt werden muss, dass es der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Menschen ehedem grundsätzlich nicht gelang, diesen nicht nur im Lichte oder als Teil einer vorgegebenen, konkret interpretierten Weltordnung (wie etwa bei Hobbes der Naturzustand) zu verstehen6 oder ihn aus einem, ihm zwar Subjektivität zusprechenden, gleichwohl einschränkenden Blick auf partikulare Elemente (wie beispielsweise bei Kant das sittliche Vermögen und die reine Vernunft) zu lösen7. Rechtsanthropologie heute ist der unvoreingenommene Versuch der Synthese der Pole <Recht> und <Mensch>.8 Sie stellt die Frage nach einem naturalen Hintergrund beziehungsweise einem humangesetzlichen Grund des Rechts, um das „Menschliche im Recht“ und das „Rechtliche im Menschen“ verallgemeinerbar und in der Betrachtung wertfrei zu eruieren.9 Dabei folgt sie methodisch dem Grundsatz des wissenschaftlichen Positivismus, der die Sinnhaftigkeit von Auffassungen auf die empiristische Aussagekraft zurückführt.10 Sie ist insofern funktionalistisch, als sie die Folgen der Praxis im Lichte der sie konstituierenden Bedingungen beschreibt.11 Deshalb lässt sich bereits an dieser Stelle vermuten, dass die eingangs erwähnte Diversifikation rechtsanthropologischer Ausrichtungen mit der Diversität der empirischen Data zu erklären ist12. Um einen bloß eklektischen `Krebsgang´ durch rechtsanthropologische Forschungsergebnisse zu vereiteln, ist zu versuchen, dort wo es unabdingbar und möglich ist, in prinzipieller und kritischer Weise einen Problemabriss vorzunehmen und weitestgehend auf detaillierte anthropologische Einzeldaten keinen wesentlichen Schwerpunkt zu setzen.13
Im Folgenden ist hier nunmehr eine der fachlichen Eingrenzung dienliche Abgrenzung zu (herkömmlichen) rechts-wissenschaftlichen Fundamentaldisziplinen zu skizzieren, deren spezifische Ansätze in dieser Abhandlung ebenfalls nicht fokussiert mit einfließen (können).
Rechtsanthropologie vs. Rechtspsychologie:
Die Rechtsanthropologie betrachtet den Menschen grundsätzlich nicht nur als empirisches, faktisch-seiendes Wesen, sondern in Abgrenzung zur rechtspsychologischen Betrachtungsweise gerade auch als ein rechtliches, als ein Subjekt innerhalb eines normativen Geltungszusammenhangs. Beim Recht als Ordnung psychisch vermittelter Sozialbeziehungen wird die externe Geltung durch den rechtsanthropologischen Zugang nicht unterbetont.14
Rechtsanthropologie vs. Rechtssoziologie:
Dies, dass sie Recht als Teilstruktur des Menschen, d.h. die socialitas wie die sociabilitas begreift, lässt die Rechtsanthropologie von der Rechtssoziologie unterscheiden, deren kleinste Untersuchungseinheit die Sozialbeziehung darstellt15, nicht der Mensch. Folglich dringt die Rechtssoziologie lediglich zu proximaten Kausalitäten vor, die Rechtsanthropologie indes zu „ultimaten“.16
Rechtsanthropologie vs. Rechtsethologie:
In rechtsethologischer Forschungsperspektive wird das humansoziobiologische Fundamentum des rechtlich relevanten Verhaltens in den Mittelpunkt gerückt.17 Sie steht der Anthropologie des Rechts insoweit disparat gegenüber, als jene das „biotische Erbe“ der rechtlichen Bewertung zugänglich macht und, der Vorgriff sei chon an dieser Stelle gestattet, Recht nicht lediglich nur als biotisch vorgegebenes Verhaltensschema vorstellt.18
Rechtsanthropologie vs. Rechtsphilosophie:
Gegenüber der Rechtsphilosophie ist folgendes festzuhalten: Rechtsphilosophie wertet anhand von Rechtsnormen oder qua nicht-positiver Rechtsprinzipien metaphysisch. Auch Rechtsanthropologie versucht in bestimmter Hinsicht Wertungen zu betreiben, und dies wird im Weiteren ausführlicher zur Diskussion stehen, aber in wesentlichen Zügen im Orientiertsein an der Empirie. Jedenfalls richtet sie ihr spezifisches Interesse auf die Relativierung der das Recht betreffenden Wertungen vor dem Hintergrund des Menschen als „animal rationale“19 und beleuchtet Normativität als Seinsphänomen. Insoweit die Rechtsanthropologie jedoch normative Schlüsse zieht, muss sie selbstverständlich gegenüber einer rechtsphilosophischen Kritik bestehen.
Die Frage, ob in diesem Sinne der an die Rechtswissenschaft gerichtete (mit polemischer Attitüde ummantelte) Vorwurf, „Juristen [...] lehren ihre Disziplin so, als habe Darwin niemals existiert“20, eine begründete Kritik darstellt, wird im Zuge der weiteren Betrachtung zu beantworten versucht.21
[...]
1 s. Kaufmann, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsdogmatik, S. 7f.; Dornseifer, S. 43, 45.
2 Röhl, § 1, S. 1, 5f.
3 s. Kaufmann, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsdogmatik, S.10; ders., Problemgeschichte der Rechtsphilosophie, S. 92.
4 s. Kelsen, S. 4.
5 die wohl umfassendste Übersicht in tabellarisch-systematisierter Form bietet Fikentscher, S. 183f.; vgl. aber auch Würtenberger, 1972, S. 1ff.; Lampe, 1995, S. 9f. sowie Kaufmann, Problemgeschichte der Rechtsphilosophie, S. 119.
6 s. Kaufmann, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsdogmatik, S. 59.
7 vgl. Würtenberger, 1955, S. 4; Kaufmann, Problemgeschichte der Rechtsphilosophie, S. 117f. Darauf, dass auch das rationale Naturrecht Ausdruck eines „Anthropologicums“ ist, verweist Broekman, S. 40.
8 Lampe, 1985, S.10.
9 s. Lampe, 1999, S. 246.
10 vgl. Röhl, § 15, S. 129.
11 s. Schwartz, S. 60; Lampe, 1999, S. 251, 253; weitere theoretische Fundierung bietet: Luhmann, Funktion und Kausalität, S. 18ff., ders. Funktionale Methode und Systemtheorie, S. 31ff.
12 s. Lampe, 1985, S. 9ff.
13 Man beachte bspw. allein das Datenmaterial, welches sich in dem Werk Pospί(?)ils, Anthropologie des Rechts, de Waals, Der gute Affe, oder Wuketits, Soziobiologie, finden ließe. Beachtung finden kann ferner eine anthropologische Betrachtung nichtrechtlicher Normativität nur, insoweit sie der Erhellung rechtlicher Normativität dienlich ist.
14 Lampe. 1999, S. 256f.
15 eventuell auch mit dem Blick auf ethische Besonderheiten, sodass sie zur Rechtsethnologie wird.
16 so Wuketits, 1997, S. 185; siehe auch: Lampe, 1999, S. 257f.
17 Eibl-Eibesfeldt, S. 30.
18 Lampe, 1999, S. 260. Im Übrigen gelten die Abgrenzungsmerkmale bezüglich der Rechtspsychologie.
19 Lampe, 1999, S. 260f.
20 so Wuketits, 1997, S. 138.
21 An dieser Stelle sei erwähnt, warum dieser Vorwurf Wuketits schon a priori als polemisch aufgefasst werden könnte: Eine an den Evolutionsgesetzen und ihrer universalistischen Übertragung auf alle sozialen Phänomene orientierte Soziobiologie müsste auch die spontane Vermutung aufzuwerfen erlauben, dass sich wissens- und wissenschaftsevolutionär der Darwinismus nicht zur Selektion geeignet erwiesen haben könnte. Vgl. hierzu auch Gerhardt, S. 606.
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