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Subtitle: Die Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Rahmen der EU-Osterweiterung am Beispiel Polen, Deutschland und Großbritannien
Scholary Paper (Seminar), 2007, 20 Pages
Author: Philipp Stroehle
Subject: Cultural Studies
Details
Institution/College: Technical University of Chemnitz (Professur für Kultur- und Länderstudien Ostmitteleuropas)
Tags: Arbeitsmigration, Europäischen, Union, Proseminar, Spezielle, Aspekte, Kultur-, Länderstudien, Ostmitteleuropas, Grenzüberschreitende, Beziehungen
Year: 2007
Pages: 20
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 15 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-00405-3
File size: 178 KB
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Abstract
Mit der fünften und sechsten Erweiterung der Europäischen Union ist der Staatenverbund seit 2004 auf nunmehr 27 Mitgliedsstaaten angewachsen. Die „Festung Europas“ hat sich fast 15 Jahre nach dem Fall des Eisernen Vorhangs für seine östlichen Nachbarn geöffnet und ihnen die Mitgliedschaft ermöglicht. Im Prinzip ist es vorgesehen, dass alle beitretenden Länder den Gemeinschaftlichen Besitzstand, den so genannten Acquis Communautaire und damit alle Rechte und Pflichten eines EU-Mitgliedes übernehmen. Die wichtigsten Grundfreiheiten in der EU sind in diesem Zusammenhang der freie Warenverkehr, die Dienstleistungsfreiheit, ein freier Kapitalund Zahlungsverkehr sowie die Freiheit für Personen und im Besonderen auch für Arbeitnehmer, sich uneingeschränkt auf dem europäischen Binnenmarkt zu bewegen. Da es unter den Altmitgliedern der EU jedoch Vorbehalte gegenüber einer sofortigen und vollständigen Öffnung der Arbeitsmärkte für die Beitrittsländer gab, wurden Übergangsbestimmungen vereinbart, sodass der überwiegende Teil der Bürger in den neuen Mitgliedsstaaten vorerst nicht von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitieren kann. Inzwischen haben sich jedoch viele der Altmitglieder dazu entschieden, die Übergangsbestimmungen zu lockern oder ganz abzuschaffen, wodurch sich ein sehr differenziertes Bild auf dem EU-Binnenmarkt ergeben hat. Während in Deutschland nach wie vor an den Beschränkungen festgehalten wird, waren die Türen für die Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsländern zum Beispiel nach Schweden von Beginn an offen.
Excerpt (computer-generated)
Technische Universität Chemnitz, Europa-Studien / European Studies
Professur für Kultur- und Länderstudien Ostmitteleuropas
Sommersemester 2007
Arbeitsmigration in der Europäischen Union
Die Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Rahmen der
EU-Osterweiterung am Beispiel Polen, Deutschland und Großbritannien
von
Philipp Stroehle
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung... 4
2. EU-Osterweiterung und Arbeitnehmerfreizügigkeit... 6
2.1 Osterweiterungen 2004 und 2007... 6
2.2 Rechtliche Bestimmungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit... 6
2.2.1 Übergangsbestimmungen... 7
2.2.2 Hintergründe der Übergangsbestimmungen... 7
2.3 Aktuelle Situation in der Europäischen Union... 8
3. Arbeitsmigration in Europa... 10
3.1 Motive für die Arbeitsmigration... 10
3.2 Schätzung des Migrationspotential von Ost- nach Westeuropa... 11
3.3 Aktuelle Entwicklung der Arbeitswanderung in der EU... 13
3.4 Beispiel Großbritannien... 14
3.5 Schlussfolgerungen für Deutschland... 15
4. Schlussbetrachtungen... 17
Literaturverzeichnis... 18
Abkürzungsverzeichnis
EGV = Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EU = Europäische Union
EU-8 = Estland, Lettland, Litauen, Polen Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
EU-15 = Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien
EU-25 = Länder der EU-15 und der EU-8 zusammen
1. Einleitung
Mit der fünften und sechsten Erweiterung der Europäischen Union ist der Staatenverbund seit 2004 auf nunmehr 27 Mitgliedsstaaten angewachsen. Die „Festung Europas“ hat sich fast 15 Jahre nach dem Fall des Eisernen Vorhangs für seine östlichen Nachbarn geöffnet und ihnen die Mitgliedschaft ermöglicht. Im Prinzip ist es vorgesehen, dass alle beitretenden Länder den Gemeinschaftlichen Besitzstand, den so genannten Acquis Communautaire und damit alle Rechte und Pflichten eines EU-Mitgliedes übernehmen. Die wichtigsten Grundfreiheiten in der EU sind in diesem Zusammenhang der freie Warenverkehr, die Dienstleistungsfreiheit, ein freier Kapital- und Zahlungsverkehr sowie die Freiheit für Personen und im Besonderen auch für Arbeitnehmer, sich uneingeschränkt auf dem europäischen Binnenmarkt zu bewegen. Da es unter den Altmitgliedern der EU jedoch Vorbehalte gegenüber einer sofortigen und vollständigen Öffnung der Arbeitsmärkte für die Beitrittsländer gab, wurden Übergangsbestimmungen vereinbart, sodass der überwiegende Teil der Bürger in den neuen Mitgliedsstaaten vorerst nicht von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitieren kann. Inzwischen haben sich jedoch viele der Altmitglieder dazu entschieden, die Übergangsbestimmungen zu lockern oder ganz abzuschaffen, wodurch sich ein sehr differenziertes Bild auf dem EU-Binnenmarkt ergeben hat. Während in Deutschland nach wie vor an den Beschränkungen festgehalten wird, waren die Türen für die Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsländern zum Beispiel nach Schweden von Beginn an offen.
Ziel dieser Arbeit ist es, zu analysieren, inwieweit die Übergangsregelungen für Deutschland ihre Ziele erreicht haben und ob es zu empfehlen ist, diese weiter aufrechtzuerhalten. Dazu sollen im ersten Teil das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und die sich darauf beziehenden Übergangsregelungen vorgestellt werden. Im weiteren Verlauf wird dann untersucht, wie sich die Migrationsströme in Europa entwickelt haben und welche möglichen Schlussfolgerungen sich daraus ableiten lassen können. In diesem Zusammenhang soll auch geklärt werden, ob die Vorbehalte der Altmitglieder gerechtfertigt waren und welche Konsequenzen sich aus der temporären Abschottung ihrer Arbeitsmärkte ergeben.
In der hier vorliegenden Arbeit wird die Situation vordergründig am Beispiel Deutschlands, Großbritanniens und Polens dargestellt. Das gründet darauf, dass Polen mit knapp 40 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste der beigetretenen Länder ist und erwartet wird, dass der maßgebliche Teil der osteuropäischen Arbeitsmigranten aus diesem Land kommt (Belke/ Hebler 2002: 133, zitiert nach Wallace 1998). Zudem spielt die geografische Lage eine Rolle. Die Grenze zwischen Alt- und Neumitgliedern verläuft direkt zwischen Deutschland und Polen. Deshalb ist zu vermuten, dass Deutschland zu einem der ersten Zielländer der Migranten aus Polen gehören könnte, besonders, da bereits in den 1990er Jahren die größten Wanderungsströme unter west- und osteuropäischen Ländern zwischen diesen beiden Staaten zu verzeichnen waren (Lammers et al. 2006a: 43). Großbritannien dient als Beispiel zur Betrachtung für ein Land, in dem der Arbeitsmarkt für die Menschen aus den neuen Mitgliedsländern bereits zugänglich ist. Die dort gemachten Erfahrungen sollen dabei helfen, Rückschlüsse auf die mögliche Entwicklung zwischen Deutschland und Polen ziehen zu können.
Zur Thematik der Osterweiterung und der Frage nach den zu erwartenden Migrationsströmen auf den westeuropäischen Binnenmarkt gibt es eine Vielzahl von Studien, die vor allem die wirtschaftlichen Aspekte und die Einflüsse auf die Arbeitsmärkte untersuchen. Insbesondere die Auswirkungen polnischer Arbeitskräftewanderungen auf den deutschen Arbeitmarkt sind Gegenstand vieler Untersuchungen. Durch die regelmäßige Überprüfung der Übergangsregelungen durch die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten sind auch aktuell immer wieder Studien verfügbar, die den neusten Stand auf diesem Gebiet beschreiben.
2. EU-Osterweiterung und Arbeitnehmerfreizügigkeit
2.1 Osterweiterungen 2004 und 2007
Durch den Prozess der Erweiterung der Europäischen Union hat sich die Anzahl der Staaten in den letzten drei Jahren von 15 auf 27 erhöht. Mit dem Beitritt der Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn (EU-8) sowie Malta und Zypern 2004 und den Beitritten Bulgariens und Rumäniens 2007 sind zwölf neue Mitglieder in die Gemeinschaft aufgenommen worden. Für diese gelten jedoch, mit Ausnahme von Malta und Zypern, vorerst nicht alle Rechte und Pflichten eines vollwertigen EU-Mitgliedes. Im Vorfeld des Beitrittes haben sich die Mitglieder der alten EU-15 durchgesetzt, die eine sofortige Öffnung ihrer Arbeitsmärkte für die neuen Mitglieder ablehnten. Aus diesem Grund kommt das Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die beigetretenen Staaten bis heute noch nicht vollständig zur Anwendung.
2.2 Rechtliche Bestimmungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
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