Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Autor: Claudia Meyer
Fach: Wirtschaft - Recht

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Details

Veranstaltung: Absatz- und Wettbewerbsrecht
Institution/Hochschule: Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2001
Seiten: 19
Note: 1,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 182 KB
Archivnummer: V8576
ISBN (E-Book): 978-3-638-15511-3

Textauszug (computergeneriert)

Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

von Claudia Meyer

Inhalt

1. Einleitung

2. Domain-Vergabe und Cybersquatting

3. Allgemeine Charakteristika und Verfahrensvorschriften

4. Beschwerdeverfahren und Panel

5. Beschwerdefähigkeit und mißbräuchliche Registrierung

5.1. Marke oder Dienstleistungsmarke

5.2. Identität oder verwechslungsfähige Ähnlichkeit

5.3. Recht oder legitimes Interesse

5.4. Bösgläubigkeit

6. Schlußwort

7. Quellenverzeichnis


1. Einleitung

Die WIPO (World Intellectual Property Organisation) wurde als Nachfolgerin des Vereinigten Internationalen Büros zum Schutze des geistigen Eigentums am 04.07.1967 ins Leben gerufen. Die Wurzeln der WIPO reichen ins Jahr 1883 als Johannes Brahms die 3. Symphonie komponierte, denn die WIPO geht zurück auf die Pariser Konvention von 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Berner Übereinkunft von 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Beide Verträge schufen zunächst je ein Internationales Büro bzw. Sekretariat in Bern. Diese beiden Büros wurden 1893 zu einer Verwaltungsunion, den sogenannten Vereinigten Büros zusammengelegt, bis sie 1970 durch das Internationale Büro für geistiges Eigentum ersetzt wurden. Am 17.12.1974 bekam die WIPO durch die UN-Generalversammlung den Status einer UN-Sonderorganisation mit Sitz in Genf verliehen. Heute gehören 175 Staaten der WIPO an; das entspricht 90 Prozent aller Staaten der Erde. Die Bundesrepublik Deutschland trat der internationalen Organisation am 19.09.1970 bei. Für die Jahre 2000 und 2001 stehen der WIPO 410 Mio. Schweizer Franken zur Verfügung. Ihre Aufgabe besteht darin, den Schutz des geistigen Eigentums durch die Zusammenarbeit der Staaten und im Zusammenhang mit anderen internationalen Organisationen zu fördern und verwaltungsmäßige Zusammenarbeit der Verbände für das geistige Eigentum (z.B. Erfindungen, Markennamen, Literatur, Musik, Fotografie) zu gewährleisten.

Seit Ende 1999 existiert es ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zum Schutz von Domain-Namen, das auf den von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) erlassenen Rules for Uniform Domain Name Dispute Policy (UDRP) basiert. Im folgenden wird zunächst geklärt, was unter den für diese Arbeit grundlegenden Begriffen Domain-Grabbing bzw. Cybersquatting zu verstehen ist. Fortgefahren wird damit, die Entwicklung der Vergabe von Domain-Namen darzustellen. Anschließend werden zum besseren Verständnis und zur Hinführung zum eigentlichen Thema allgemeine Charakteristika und Verfahrensvorschriften der Uniform-Policy vorgestellt. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht jedoch das Verfahren selbst mit seinen Schiedsrichtern (dem sogenannten Panel), seinem Anwendungsbereich und seinen materiellen Entscheidungsgrundsätzen.

2. Domain-Vergabe und Cybersquatting

Die bisherige zentrale Vergabestelle für sämtliche Domain-Namen im Bereich der .com, .net und .org Top-Level-Domains, Inter-NIC (Internet Network Information Center), beauftrage im Jahre 1993 die Gesellschaft Network Solution Inc (NSI) mit der Domain-Vergabe. Anfangs wurden die Domain-Namen noch nach "first come, first served" vergeben. Es war möglich, Domain-Namen in jeder dieser Top-Level-Domains zu registrieren, da NSI bei der Vergabe keine Identitätsüberprüfung der Antragsteller durchführte. Dieser Vergabegrundsatz und die Tatsache, daß man beliebig viele Domain-Namen für sich registrieren konnte, führten dazu, daß findige Privatleute, die schon frühzeitig die strategische Bedeutung des Internet erkannten, begannen - meist bekannte - noch nicht vergebene Kennzeichen und Akronyme für sich zu beantragen, um sie anschließend betroffenen Unternehmen zum Kauf anzubieten. Bei derartigen Vorgängen spricht man von Domain-Grabbing oder Cybersquatting. Potentielle Domain-Grabber werden in direkten Konkurrenten eines Kennzeicheninhabers, branchenfremden Unternehmen, Privatleuten und professionellen Domain-Händlern gesehen. Man kann jedoch nicht nur eine Unterscheidung der Domain-Inhaber vornehmen, sondern auch eine hinsichtlich der Nutzungsart der Domain. Es werden hierbei grundsätzlich zwei Nutzungsarten unterschieden: Auf der einen Seite könnte der Domain-Inhaber die Domain tatsächlich nutzen. Geschäftlich genutzt wird eine Domain nur durch ein Konkurrenz- oder branchenfremdes Unternehmen. Für eine rein private Nutzung kommt als möglicher Verletzer ausschließlich eine Privatperson in Betracht. Auf der anderen Seite gibt es noch die Möglichkeit der Domain-Blockade. Hierbei wird die Domain ungenutzt reserviert gehalten oder verfügt über einen sinnlosen Inhalt. Bei den potentiellen Verletzern handelt es sich hier um Konkurrenten oder professionelle Domain-Händler.

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