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Subtitle: Konzeption einer Checkliste für das "gute" zahnärztliche Sachverständigengutachten
Master Thesis, 2007, 88 Pages
Author: Dr. Hans Ulrich Brauer (M.A.)
Subject: Medicine
Details
Tags: Gutachten, Zivilprozess
Year: 2007
Pages: 88
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 74 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-00371-1
ISBN (Book): 978-3-638-91142-9
File size: 712 KB
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Abstract
Jede zahnärztliche Behandlung enthält potentiellen Streitstoff. Rechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere nach Zahnersatzbehandlungen, nehmen zu. Diese Auseinandersetzungen zwischen Patient und behandelndem Zahnarzt müssen zu einer wachsenden Bedeutung wissenschaftlich fundierter zahnärztlicher Sachverständigengutachten führen. Es stellt sich die Frage, was ein „gutes“ Gutachten auszeichnet und ob Sachverständigengutachten diesen Ansprüchen gerecht werden. Da ein Gerichtsgutachten Auskunft über den zahnmedizinischen Behandlungsstandard und insbesondere über das zahnärztliche Selbstverständnis gibt, dient es als Gradmesser der Professionalisierung. In dem vorliegenden, mit sehr gut bewertetem Werk erarbeitet der Autor Dr. Brauer die Qualitätsmerkmale zahnärztlicher Sachverständigengutachten im Zivilprozess. Anhand der konzipierten Checkliste hat ein Sachverständiger nach Erstellung eines Gutachtens die Möglichkeit sein Gutachten nochmals zu reflektieren. Dies diente einerseits der Qualitätssicherung durch ein Werkzeug, das die Qualität zahnärztlicher Gutachten transparent macht und andererseits dazu, dass der Sachverständige selbstbewusst sein Gutachten abliefern kann.
Excerpt (computer-generated)
Masterarbeit
Das zahnärztliche Gutachten im Zivilprozess –
Konzeption einer Checkliste für das „gute“ zahnärztliche
Sachverständigengutachten
zur Erlangung des akademischen Grades Master of Arts (M.A.)
in dem Studiengang
Wissensentwicklung und Qualitätsförderung – Integrated Practice in Dentistry
2007
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 3
1.1 Das Spannungsfeld zahnärztlicher Sachverständigengutachten ... 5
1.2 Das Gerichtsgutachten und der zahnmedizinische Sachverständige ... 6
1.3 Ziel der Arbeit ... 8
2. Literaturübersicht ... 9
3. Material und Methoden ... 13
3.1 Recherche ... 13
3.2 Untersuchte Gutachten ... 14
3.3 Überprüfung der Checkliste ... 16
4. Entwicklung der Kriterien ... 17
4.1 Qualitätskriterien anhand der Literatur ... 17
4.1.1 Formaler Aufbau ... 17
4.1.2 Verständlichkeit und Sprache ... 21
4.1.3 Anamnese und Befund ... 23
4.1.4 Beurteilung ... 25
4.1.5 Sachlichkeit ... 32
4.1.6 Zusammenfassung der Beurteilung ... 34
4.1.7 Literaturzitate ... 35
4.2 Eingeholte Expertisen ... 38
4.2.1 Einschätzung der Richter ... 38
4.2.2 Einschätzung der Fachanwälte für Medizinrecht ... 46
4.3 Checkliste anhand der Literatur und der Expertisen ... 49
5. Ergebnisse ... 51
5.1 Gutachtenauswertung ... 52
5.1.1 Auswertung des formalen Aufbau ... 54
5.1.2 Auswertung der Verständlichkeit und Sprache ... 56
5.1.3 Auswertung von Anamnese und Befund ... 57
5.1.4 Auswertung der Beurteilung ... 59
5.1.5 Auswertung der Sachlichkeit ... 60
5.1.6 Auswertung der Zusammenfassung ... 61
5.1.7 Auswertung der Literaturzitate ... 61
5.2 Die überarbeitete Checkliste ... 62
5.3 Prüfung der Checkliste ... 64
6. Diskussion ... 70
6.1 Methodenkritik und Bewertung der Ergebnisse ... 70
6.1.1 Worin liegt ein berufsständisches Interesse der Zahnärzte an einer Beschäftigung mit Sachverständigengutachten begründet? ... 70
6.1.2 Die untersuchten Gutachten ... 71
6.1.3 Die juristische Expertise ... 72
6.1.4 Wo besteht Handlungsbedarf in Bezug auf die Gutachten? ... 73
6.1.5 Was kann diese Untersuchung leisten? ... 73
6.2. Schlussfolgerungen ... 75
7. Zusammenfassung ... 76
8. Literaturverzeichnis ... 78
1. Einleitung
Jede zahnmedizinische Patientenbehandlung beinhaltet potentiellen Streitstoff. Dies ist die zwingende Folge eines unterschiedlichen Informationsstandes, der möglicherweise divergierenden Erwartungen der beteiligten Parteien des Behandlungsverhältnisses (ROHDE 1998) und der Emotionshaftigkeit des Menschen bei ausbleibendem Therapieerfolg (OEXMANN et GEORG 1989). Bleiben die Qualität der Ausführung, die Erwartungen oder der Informationsausgleich defizitär, so liegt darin ein möglicher Ausgangspunkt eines Konfliktes (ROHDE 1998).
Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Zahnarzt und Patient, insbesondere nach Zahnersatzbehandlungen, die nicht zu einem aus Patientensicht befriedigenden Behandlungsergebnis geführt haben, nehmen zu (CRASSELT et HÜLSMANN 2004, DIEDRICHS 1995, KUNZE et MÖNKEBÜSCHER 2005, OEHLER 1999, SIGEL 1998). Im Zivilprozess wird zwischen Zahnärzten und Patienten hauptsächlich wegen der Behandlungsrechnung, der Aufklärungspflicht oder der Ordnungsmäßigkeit einer zahnmedizinischen Behandlung gestritten (ROHDE 1998). Es wird von einem lawinenartigen Anwachsen der Aufträge von ärztlichen „Kunstfehlergutachten“ gesprochen (ULSENHEIMER 1992). Die Ursachen für das Ansteigen dieser zivilrechtlichen Auseinandersetzungen liegen möglicherweise in der gestiegenen finanziellen Eigenbeteiligung (DIEDRICHS 1995), in der gesteigerten Erwartungshaltung der Patienten (BERGMANN 2004, DIEDRICHS 1995) oder aber in der Anwendung besonders risikobehafteter Behandlungsmittel sowie in behandlerischen Nachlässigkeiten (DIEDRICHS 1995). Die Steigerung von antragstellenden bzw. klageführenden Patienten ist auch darauf zurückzuführen, dass die Hemmschwelle eines Patienten gegen seinen behandelnden Zahnarzt vor Gericht zu ziehen, durch die Einflüsse von Medien und Politik, gesunken ist. Diese Entwicklung wird dadurch begünstigt, dass der Patient heutzutage durch einen weitestgehend gesicherten Rechtsbeistand und bessere rechtliche Aufklärung eher in der Lage ist, die Initiative zu einem Gerichtsverfahren zu ergreifen (DIEDRICHS 1995, OEHLER 1999). Auch die aktuell vorherrschende, patientenfreundliche Rechtsprechung zur Verletzung der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht mit Beweiserleichterung für den Patienten fördert die Zahl der Arzthaftungsprozesse (BERGMANN 2004, KÖHLER et ORTMANNS-MÜLLER 2000). Hinzu kommt, dass die Ästhetik in der Zahnheilkunde einen immer höheren Stellenwert erreicht hat (FIGGENER 1995a). Die Einführung des Fachanwaltes für Medizinrecht im Jahre 2004 durch die deutsche Anwaltskammer ist dabei auch als Ausdruck der gestiegenen Anzahl von Arzthaftungsprozessen zu werten. Allerdings gab es Streitigkeiten über medizinische Kunstfehler schon im Altertum. Die Arzthaftung ist somit keine neue Entdeckung unserer Zeit (OEHLER 1999).
Im juristischen Sinne gehört das (Zahn-)Arzthaftungsrecht zum Vertragsrecht und zum Haftpflichtrecht. Für die Klärung dieser Rechtstreitigkeiten wird vom Gericht in aller Regel ein zahnmedizinischer Sachverständiger für die Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses beauftragt. Der Sachverständige soll ein möglichst überzeugendes Gutachten abliefern, denn der Schlüssel zu einem guten richterlichen Votum eines vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers ist ein gutes Sachverständigengutachten (HANSIS 2006).
Die zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen Patient und behandelndem Zahnarzt müssen notwendigerweise zu einer wachsenden Bedeutung wissenschaftlich fundierter zahnärztlicher Sachverständigengutachten führen (CRASSELT et HÜLSMANN 2004). Es stellt sich die Frage, was denn ein „gutes“ Gutachten auszeichnet und ob vorliegende Sachverständigengutachten diesen Ansprüchen und Erwartungen gerecht werden. Da ein Sachverständigengutachten Auskunft über den fachärztlichen Standard (GRAMS 2005) und insbesondere auch über das zahnärztliche Selbstverständnis gibt, ist es letztlich Gradmesser der Professionalisierung (HENERS 2006). Somit hat der gesamte zahnärztliche Berufsstand Interesse an einer sachgerechten Darstellung des aktuellen zahnmedizinischen Wissenstandes und einer adäquaten Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen und Therapieergebnisse durch den Sachverständigen.
Demgegenüber ist es Aufgabe eines Richters Lebenssachverhalte in all ihrer Vielfalt und Unterschiedlichkeit unter abstrakt-generelle Normen zu subsumieren (HIRSCH 2000). HIRSCH formulierte hierzu weiter: „Der Richter gibt dem toten Buchstaben des Gesetzes Leben in der Rechtswirklichkeit. Er wendet das Recht nicht nur an, sondern verschafft ihm im Einzelfall letzte Autorität“. Die Entscheidung, inwieweit die jeweiligen zahnärztlich-sachverständigen Feststellungen eine Subsumtion unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erlauben, ist daher Aufgabe des Gerichtes (ANKERMANN 1991, BÜRGER 1999, KÖNIG-OUVRIER 2003, ROLLER 1998, ULSENHEIMER 2004). Schlagworte wie „Richter im weißen Kittel“ verdeutlichen jedoch, dass der Ausgang eines Prozesses von dem Ergebnis des vom Gericht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens abhängen kann. Der Sachverständige entscheidet den Prozess jedoch nicht durch sein Gutachten, weil er die Rolle des Richters übernimmt, sondern dadurch, dass er den Tatrichter von der Richtigkeit seines Gutachtens überzeugt (BÜRGER 1999).
1.1 Das Spannungsfeld zahnärztlicher Sachverständigengutachten
Die Bewertung des zahnärztlichen Eingriffes erfolgt durch den Behandler, den Patienten, den Nachbehandler, den Gutachter und Öffentlichkeit, Staat und Gesellschaft (HENERS 2006).
Die klagende und die beklagte Partei (der Patient als Kläger oder Beklagter und der Zahnarzt als Kläger oder Beklagter) hegen gegenüber dem Sachverständigen-gutachten naturgemäß unterschiedliche Erwartungen. Die Rechtsanwälte beider Parteien erwarten vom Gutachten die Bestätigung ihres jeweiligen Parteienvortrages. Das Gericht wünscht demgegenüber vor allem eine schlüssige Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses. Der Vorgutachter, der nachbehandelnde Zahnarzt, die Bundes- und Landeszahnärztekammer als Standesvertretung der Zahnärzte und die Versicherungsträger stellen wiederum andere Anforderungen an das Gerichtsgutachten.
(Abbildung 1: Das Spannungsfeld zahnärztlicher Sachverständigengutachten - In der Downloadversion enthalten)
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