Subtitle: Ein Vergleich der Rechtskultur Spaniens und Deutschlands am Beispiel des Erblassens
Scholary Paper (Seminar), 2007, 25 Pages
Author: Benjamin Grasse
Subject: Romance Languages - Comparative Studies
Details
Institution/College: Humboldt-University of Berlin (Philosophische Fakultät II)
Tags: Recht, Sprach-, Kulturvergleich, Spanisch-, Deutsch
Year: 2007
Pages: 25
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 15 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-02320-7
File size: 167 KB
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Abstract
Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier Kulturkreise zu definieren, muss man sich zuerst klar machen, welche signifikanten Aspekte der jeweiligen Rechtskultur vergleichenswert sind. Allein die Zusammensetzung des Substantivs ´Rechtsprache´ eröffnet uns schon zwei Möglichkeiten einer Untersuchung. Dass das Recht an sich, insbesondere die Zivilgesetzbücher, für Spanien der Código Civíl(CC) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Deutschland, trotz der räumlichen Enge Europas und der Bestrebung die verschiedenen nationalen Rechtssysteme wenn nicht auf europäischen Niveau zu zentralisieren, wenigstens einander anzunähern, teilweise erhebliche Unterschiede aufweist , dürfte niemanden verwundern. Dies ist zum Teil unterschiedlichen Traditionen oder historischen Entwicklungen zur Staatenbildung geschuldet. Während man Spanien seit der Reconquista als mal mehr mal weniger einheitlichen Staatengebilde betrachten kann, wird auf dem deutschen Territorium der durchaus sehr divergierenden dezentralen Rechtssprechung in den Kleinstaaten erst mit der Reichsgründung von 1871 ein Ende gesetzt. Die heutige Definition der beiden Staaten, die parlamentarische Demokratie in Deutschland und die parlamentarische Monarchie Spaniens, spielen jedoch nur insofern eine Rolle, als dass ein Urteil in Spanien En nombre del rey und in der Bundesrepublik Deutschland Im Namen des Volkes gefällt wird. Auch dass die Sprache des Recht, die Rechtssprache oder besser wäre hier vom Sprachstil des Rechts zu sprechen, Unterschiede aufweist ist wohl für jeden nachvollziehbar. Natürlich ist auch die juristische Sprach eine Fachsprache, welche eben nicht der verbalen transregionalen und transsozialen Verständigung einer Sprachgemeinschaft dient sondern den Experten sich von den anderen, den Nicht-Eingeweihten abzusetzen. So machen es die Fachsprachen nicht nur Fremdsprachlern sondern auch Nativspeakern schwer, dem Anliegen fachbezogener Texte folgen zu können. Für die Linguistik stellt Günther Grewendorf treffend heraus, was auch auf alle Fachsprachen übertragen lässt: „ Die verbreitete Aversion gegenüber linguistischer Theorie liegt zum einem an Fehlern der Linguistik selbst, die es einerseits nicht immer verstanden hat, ihre abstrakten [...] Theorien für Anwendungsbereiche zu operationalisieren, die sich andererseits aber auch durch pseudotheoretischen und prinzipiell nicht vermittelbarem Wissenschaftsjargon bei angewandten Bereichen in Misskredit gebracht hat.“
Excerpt (computer-generated)
Benjamin Grasse
Humboldt- Universität zu Berlin
SS 2007
Hausarbeit
PS: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch
Recht so!
Ein Vergleich der Rechtskultur Spaniens und Deutschlands
am Beispiel des Erblassens
Inhalt
I. Einleitung 3
I.I Der Erbfall im
BGB
und
Código Civil
4
II. Dokumente 7
II.I Der Erbvertrag 7
II.II El pacto sucesorio 10
III. Vergleichende Analyse der Texte 13
III.I Beteiligte Personen 13
III.II Wortklassen 13
III.II.I Partizipien 13
III.II.II Substantive 14
Ehevertrag- capitulaciones matrimoniales 15
III.II.III Adjektive 16
III.II.IV Rechtssprachlichkeit der Adverbien 17
III.II.V Tempi der Verben 19
II.III Phraseologismen 21
IV. Resümee 22
V. Bibliographie 24
Internetseiten 24
Literatur 24
Quellen 24
2
I. Einleitung
Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier Kulturkreise zu definieren, muss man
sich zuerst klar machen, welche signifikanten Aspekte der jeweiligen Rechtskultur
vergleichenswert sind. Allein die Zusammensetzung des Substantivs ´Rechtsprache´ eröffnet
uns schon zwei Möglichkeiten einer Untersuchung. Dass das Recht an sich, insbesondere die
Zivilgesetzbücher, für Spanien der
Código Civíl
(
CC
)
und das
Bürgerliche Gesetzbuch
(
BGB
)
für Deutschland, trotz der räumlichen Enge Europas und der Bestrebung die verschiedenen
nationalen Rechtssysteme wenn nicht auf europäischen Niveau zu zentralisieren, wenigstens
einander anzunähern, teilweise erhebliche Unterschiede aufweist , dürfte niemanden
verwundern. Dies ist zum Teil unterschiedlichen Traditionen oder historischen Entwicklungen
zur Staatenbildung geschuldet. Während man Spanien seit der
Reconquista
als mal mehr mal
weniger einheitlichen Staatengebilde betrachten kann, wird auf dem deutschen Territorium
der durchaus sehr divergierenden dezentralen Rechtssprechung in den Kleinstaaten erst mit
der Reichsgründung von 1871 ein Ende gesetzt.1
Die heutige Definition der beiden Staaten, die parlamentarische Demokratie in Deutschland
und die parlamentarische Monarchie Spaniens, spielen jedoch nur insofern eine Rolle, als dass
ein Urteil in Spanien
En nombre del rey
und in der Bundesrepublik Deutschland
Im Namen
des Volkes
gefällt wird.
Auch dass die Sprache des Recht, die Rechtssprache oder besser wäre hier vom Sprachstil
des Rechts zu sprechen, Unterschiede aufweist ist wohl für jeden nachvollziehbar. Natürlich
ist auch die juristische Sprach eine Fachsprache, welche eben nicht der verbalen
transregionalen und transsozialen Verständigung einer Sprachgemeinschaft dient2 sondern
den Experten sich von den anderen, den Nicht-Eingeweihten abzusetzen.3 So machen es die
Fachsprachen nicht nur Fremdsprachlern sondern auch Nativspeakern schwer, dem Anliegen
fachbezogener Texte folgen zu können. Für die Linguistik stellt Günther Grewendorf treffend
heraus, was auch auf alle Fachsprachen übertragen lässt: ,, Die verbreitete Aversion
gegenüber linguistischer Theorie liegt zum einem an Fehlern der Linguistik selbst, die es
einerseits nicht immer verstanden hat, ihre abstrakten [...] Theorien für Anwendungsbereiche
zu operationalisieren, die sich andererseits aber auch durch pseudotheoretischen und
prinzipiell nicht vermittelbarem Wissenschaftsjargon bei angewandten Bereichen in
1 Die abweichenden Rechtssprechung in den spanischen Foralrechtsgebieten Añava, Aragón, Islas Baleares, País
Vasco, Galicia, Cataluña und Navarra sei hier ebenso ausgeklammert wie die zwischen 1949 und 1990 in der
DDR geltende Rechtssprechung.
2 nach Stolze, Radigundis: Hermeneutisches Übersetzen. Tübingen, 1992. S.98.
3 nach Fluck, Hans Rüdiger: Fachsprachen; Einführung und Bibliographie. Tübingen, 1996. S.39.
3
Misskredit gebracht hat."4 Gerade die deutsche Sprache hat fachbezogene Wortkonstrukte
hervorgebracht, deren Bedeutung sich durchschnittlich gebildeten Muttersprachlern
verschließt und ein wörtliches Übersetzen kaum ermöglichen. Stengel- Hauptvogel führt dies
auf die Aufwertung des Deutschen gegenüber dem Französischen während der Romantik
zurück und zitiert klassische Beispiele wie
Ausstellungstag
für
Datum
,
Fernsprecher
für
Telefon
, oder
Liegenschaften
für
Immobilien
um die Sperrigkeit der deutschen juristischen
Fachsprache zu verdeutlichen.5
Aufgabe wird daher sein herauszustellen, inwiefern es, signifikante Abweichungen in der
spanischen und deutschen Rechtssprechung gibt, um dann an einem Beispieldokument in
spanischer und deutscher Ausführung die Anwendung der Rechtssprache hinsichtlich ihrer
Verständlichkeit und Formalität zu untersuchen.
I.I Der Erbfall im BGB und Código Civil
Die wichtigste für alle verständliche Regel im Erbfall dürfte sich wohl kaum von der anderer
Länder unterscheiden. Dass ,,Mit dem Tode einer Person(Erbfall) [...] deren Vermögen
(Erbschaft) als ganzes auf eine, oder mehrere Personen [übergeht]"6 , ist allgemein
nachvollziehbar ohne den Gesetzestext zu kennen. Auch die
disposiciones generales
im Libro
III des
CC7
gehen vom selben Umstand aus, welcher den Erbfall hervorruft, jedoch muss der
Erbe, oder die Erbengemeinschaft, ,,ganz nach Tradition der romanischen Rechte"8 die
Erbschaftsannahme ausdrücklich erklären.9
Obwohl das internationale Erbrecht beider Staaten als annähernd gleich zu betrachten ist, gibt
es jedoch hinsichtlich des nationalen Erbrechts erhebliche Unterschiede, welche insbesondere
für Erblasser, welche Besitzungen im jeweils anderen Land, oder Erben mit der jeweils
anderen Staatsangehörigkeit haben, von Bedeutung sind.
Gleichermaßen für Spanien wie auch für das deutsche Erbrecht gilt bei Nichtvorhandensein
einer letztwilligen Verfügung oder Ähnlichem die gesetzliche Erbfolge. Während man jedoch
im deutschen Erbrecht davon ausgeht, dass die gesetzliche Erbfolge der Regelfall sei, stellt
4 Grewendorf, Günther: Rechtskultur als Sprachkultur. S.11
5 Stengel- Hauptvogel, Ina: Juristisches Übersetzen Spanisch- Deutsch: Immobilienverträge.Tübingen,1997.S. 29
6 Jauernig, Othmar (hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. München 2004. Buch 5 S.1700 §1922/1
7 Peuster, Withold: Código Civil. Frankfurt am Main, 2002.Buch III S.382 § 657.
8 Siehe Löber, Burckhardt: Erben und Vererben in Spanien. Frankfurt am Main, 1998. S.14.
9 Siehe Fußnote 7
4
das spanische Recht die gewillkürte Erbfolge über die gesetzliche und räumt damit dem
letzten Willen des Erblassers eindeutig den Vorrang ein.10
Die gesetzliche Erbfolge zeigt aber schon erhebliche Unterschiede auf. Zwar ist die Erbfolge
jeweils in ähnliche Ordnungen aufgeteilt, jedoch gibt es nach dem
BGB
nur drei Ordnungen,
nach dem
CC
aber vier. Die Erben erster Ordnung sind jeweils Kinder und Kindeskinder des
Erblassers, die zweiter Ordnung jeweils die Eltern. Nach deutschem Erbrecht sind aber
ebenso die Geschwister des Erblassers in dieser Ordnung zu finden, während die Geschwister
des spanischen Erblassers erst in vierter Ordnung auftauchen. In dritter Ordnung werden im
CC
die Großeltern bedacht und der Ehegatte taucht als alleiniger Erbe erst in vierter Ordnung
auf. Gibt es jedoch Verwandte erster, zweiter oder dritter Ordnung, erbt der Ehegatte jeweils
zu einem Drittel oder zur Hälfte das
usofructo,
das sog.
Nießrecht
, also das Benutzungsrecht
für den Erbteil.11 Die Abkömmlinge des Erblassers sind nach spanischem Recht
herederos
forzados,
sie können also, ganz im Gegensatz zu den Verfügungen im
BGB,
nicht enterbt
werden. Diese bei gemischten Ehen für einen deutschen Erblasser nachteilige Regelung wird
nur durch die oben genannten Foralrechte gebrochen.12 Die gesetzlichen Regelungen im
BGB
sehen für den Ehegatten eine wesentlich wohlwollendere Aufteilung vor. Die drei Ordnungen
der Erbfolge ähneln der spanischen Gesetzgebung, nur gibt es eben keine vierte Ordnung-
Geschwister des Erblassers stehen hier in zweiter Ordnung- und der verwitwete Ehegatte wird
auch bei Vorhandensein von Verwandten ersten Grades oder zweiten Grades bedacht. So
erhält er neben Abkömmlingen ein Viertel bei mehr als zwei Kindern, zu gleichen Teilen bei
weniger Kindern und neben Verwandten zweiten Grades oder Großeltern die Hälfte des
Erbes. Sind diese nicht vorhanden, bekommt er das gesamte Erbe zugesprochen. Der
sogenannte Pflichterbteil, ist hier im Gegensatz zum spanischen Recht nur ein geldwerter
Teil, Anteile an den Gütern des Erbes können nicht eingeklagt werden. Jedoch kann eben
auch dieser Pflichtteil, im Gegensatz zum spanischen Erbrecht, vom Erblasser entzogen
werden.
Noch gravierender sind die Unterschiede bei einer gewillkürten Erbschaft, d.h. einer vom
Erblasser vorherbestimmten Verteilung des Erbes. Die Möglichkeiten nach deutschem Recht
sind hier wesentlich komplexer als die Regelungen, welche der
CC
bietet. Das Testament, d.h.
die einseitige Willenserklärung in beiden Rechtssystemen wird zwar annähernd gleich
10 Peuster, S.382 § 658
11 Peuster S. 395f, § 806ff. Einleuchtender sind die Grafiken in
DINERO Y DERECHO
Madrid.
N° 49 Octubre 1998. S 27 und N° 87 Marzo/ Abril 2005. S. 85.
12 siehe Löber S.24.
5
gehandhabt sowohl ein öffentliches, verschlossenes, ein handschriftliche und ein
Nottestament können nach spanischem und deutschem Recht errichtet werden-13 jedoch sieht
das
CC
ein
Ehegattentestament
14, oder das in Deutschland sehr gebräuchliche sogenannte
Berliner Testament15
nicht vor. Ein gemeinschaftliches Testament ist nach dem
CC
sogar
ausdrücklich verboten.16
Der deutsche Erbvertrag hat, wie der Name schon sagt, weitaus bindendere, also vertragliche
Geltung. Diese testamentarische Verfügung bindet beide Vertragsparteien an die im
Erbvertrag bestimmten Regelungen. Ein Erbvertrag nach deutschem Verständnis ist im
CC
nicht vorgesehen. Abweichend davon erlauben die Foralrechte Cataluñas, Aragóns, Navarras
und der Islas Baleares eine Nachfolgeregelung per Erbvertrag.
Die Erstellung eines Vermächtnisses wiederum, also die Möglichkeit einem anderen per
Testament einzelne Gegenstände zu vermachen, ohne dass der Vermächtnisnehmer
gleichzeitig Erbenstellung besitzt ist in beiden Erbrechtsregelungen vorgesehen.
Es lässt sich schon in den gesetzlichen Regelungen die Komplexität des deutschen Erbrechtes
ablesen, wohin gegen die Schwierigkeiten beim spanischen Erbrecht eher darin liegen, als
Erblasser zu wissen, ob sich die beabsichtigte Nachlassregelung nach einem der diversen
Foralrechten, oder dem
CC
richten muss. Für gemischte Ehen wiederum ist es unablässig,
sich vorher über die Einschränkungen und Chancen, welche das jeweils andere Erbrecht
vorsieht, in Kenntnis zu setzen.
Wie eine Nachfolgeregelung- in diesem Falle ein Erbvertrag- auszusehen hat, um in
korrektem Amtsdeutsch oder Amtsspanisch zu erscheinen, braucht an dieser Stelle nicht
erläutert werden, da Muster für dieses Anliegen in entsprechender Fachliteratur
oder im Internet zu finden sind.17 Vielmehr sollen im Folgenden an einem konkreten Fall
Lexik, Wortklassen, bestimmten juristischen Phrasen, Wahl von Zeit- und Personalform etc.
untersucht und die gravierenden Unterschiede herausgestellt werden.
13 Genaue Erklärungen zur Bedeutungen der verschiedenen Testamente ( span.: testamiento abierto, cerrado,
ológrafo o de extrema necesidad) finden sich in den entsprechenden Abschnitten des
CC
( Peuster. Buch III,
S. 394-414, §676-731)
und des
BGB
(Jauernig. Buch 5, S.1858- 1880, §2230-2273).
14 D.h. beide Ehegatten bestimmen zu Lebzeiten gemeinsam, wem das Vermögen zu Teil wird. Dieses Testament
kann nur von beiden zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Ein gemeinschaftliches Testament ist
im
CC
verboten und nur in den Foralrechten des País Vasco, Navarras und Aragóns erlaubt.
15 Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig ein und nach Versterben des letzten kommt der
sog. Schlusserbe- meist die Kinder- zum Zuge.
16 Peuster. S. 387 §669 und S.423 § 733.
17 Z.B. Löber. S. 119-125 ; Daum, Ulrich: Introducción a la terminología jurídica. München, 2004. S. 111ff.
http://www.anwalt-spanien.com/abwicklung_erbschaft_spanien.html
http://www.erbrecht-ratgeber.de/formulare/index.html
6
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