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Recht so!

Subtitle: Ein Vergleich der Rechtskultur Spaniens und Deutschlands am Beispiel des Erblassens

Scholary Paper (Seminar), 2007, 25 Pages
Author: Benjamin Grasse
Subject: Romance Languages - Comparative Studies

Details

Event: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch
Institution/College: Humboldt-University of Berlin (Philosophische Fakultät II)
Tags: Recht, Sprach-, Kulturvergleich, Spanisch-, Deutsch
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2007
Pages: 25
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 15  Entries
Language: German
Archive No.: V87873
ISBN (E-book): 978-3-638-02320-7

File size: 167 KB

Abstract

Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier Kulturkreise zu definieren, muss man sich zuerst klar machen, welche signifikanten Aspekte der jeweiligen Rechtskultur vergleichenswert sind. Allein die Zusammensetzung des Substantivs ´Rechtsprache´ eröffnet uns schon zwei Möglichkeiten einer Untersuchung. Dass das Recht an sich, insbesondere die Zivilgesetzbücher, für Spanien der Código Civíl(CC) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Deutschland, trotz der räumlichen Enge Europas und der Bestrebung die verschiedenen nationalen Rechtssysteme wenn nicht auf europäischen Niveau zu zentralisieren, wenigstens einander anzunähern, teilweise erhebliche Unterschiede aufweist , dürfte niemanden verwundern. Dies ist zum Teil unterschiedlichen Traditionen oder historischen Entwicklungen zur Staatenbildung geschuldet. Während man Spanien seit der Reconquista als mal mehr mal weniger einheitlichen Staatengebilde betrachten kann, wird auf dem deutschen Territorium der durchaus sehr divergierenden dezentralen Rechtssprechung in den Kleinstaaten erst mit der Reichsgründung von 1871 ein Ende gesetzt. Die heutige Definition der beiden Staaten, die parlamentarische Demokratie in Deutschland und die parlamentarische Monarchie Spaniens, spielen jedoch nur insofern eine Rolle, als dass ein Urteil in Spanien En nombre del rey und in der Bundesrepublik Deutschland Im Namen des Volkes gefällt wird. Auch dass die Sprache des Recht, die Rechtssprache oder besser wäre hier vom Sprachstil des Rechts zu sprechen, Unterschiede aufweist ist wohl für jeden nachvollziehbar. Natürlich ist auch die juristische Sprach eine Fachsprache, welche eben nicht der verbalen transregionalen und transsozialen Verständigung einer Sprachgemeinschaft dient sondern den Experten sich von den anderen, den Nicht-Eingeweihten abzusetzen. So machen es die Fachsprachen nicht nur Fremdsprachlern sondern auch Nativspeakern schwer, dem Anliegen fachbezogener Texte folgen zu können. Für die Linguistik stellt Günther Grewendorf treffend heraus, was auch auf alle Fachsprachen übertragen lässt: „ Die verbreitete Aversion gegenüber linguistischer Theorie liegt zum einem an Fehlern der Linguistik selbst, die es einerseits nicht immer verstanden hat, ihre abstrakten [...] Theorien für Anwendungsbereiche zu operationalisieren, die sich andererseits aber auch durch pseudotheoretischen und prinzipiell nicht vermittelbarem Wissenschaftsjargon bei angewandten Bereichen in Misskredit gebracht hat.“


Excerpt (computer-generated)

Benjamin Grasse

Humboldt- Universität zu Berlin

SS 2007

Hausarbeit

PS: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch

Recht so!

Ein Vergleich der Rechtskultur Spaniens und Deutschlands

am Beispiel des Erblassens


Inhalt

I. Einleitung 3

I.I Der Erbfall im

BGB

und

Código Civil

4

II. Dokumente 7

II.I Der Erbvertrag 7

II.II El pacto sucesorio 10

III. Vergleichende Analyse der Texte 13

III.I Beteiligte Personen 13

III.II Wortklassen 13

III.II.I Partizipien 13

III.II.II Substantive 14

Ehevertrag- capitulaciones matrimoniales 15

III.II.III Adjektive 16

III.II.IV Rechtssprachlichkeit der Adverbien 17

III.II.V Tempi der Verben 19

II.III Phraseologismen 21

IV. Resümee 22

V. Bibliographie 24

Internetseiten 24

Literatur 24

Quellen 24

2


I. Einleitung

Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier Kulturkreise zu definieren, muss man

sich zuerst klar machen, welche signifikanten Aspekte der jeweiligen Rechtskultur

vergleichenswert sind. Allein die Zusammensetzung des Substantivs ´Rechtsprache´ eröffnet

uns schon zwei Möglichkeiten einer Untersuchung. Dass das Recht an sich, insbesondere die

Zivilgesetzbücher, für Spanien der

Código Civíl

(

CC

)

und das

Bürgerliche Gesetzbuch

(

BGB

)

für Deutschland, trotz der räumlichen Enge Europas und der Bestrebung die verschiedenen

nationalen Rechtssysteme wenn nicht auf europäischen Niveau zu zentralisieren, wenigstens

einander anzunähern, teilweise erhebliche Unterschiede aufweist , dürfte niemanden

verwundern. Dies ist zum Teil unterschiedlichen Traditionen oder historischen Entwicklungen

zur Staatenbildung geschuldet. Während man Spanien seit der

Reconquista

als mal mehr mal

weniger einheitlichen Staatengebilde betrachten kann, wird auf dem deutschen Territorium

der durchaus sehr divergierenden dezentralen Rechtssprechung in den Kleinstaaten erst mit

der Reichsgründung von 1871 ein Ende gesetzt.1

Die heutige Definition der beiden Staaten, die parlamentarische Demokratie in Deutschland

und die parlamentarische Monarchie Spaniens, spielen jedoch nur insofern eine Rolle, als dass

ein Urteil in Spanien

En nombre del rey

und in der Bundesrepublik Deutschland

Im Namen

des Volkes

gefällt wird.

Auch dass die Sprache des Recht, die Rechtssprache oder besser wäre hier vom Sprachstil

des Rechts zu sprechen, Unterschiede aufweist ist wohl für jeden nachvollziehbar. Natürlich

ist auch die juristische Sprach eine Fachsprache, welche eben nicht der verbalen

transregionalen und transsozialen Verständigung einer Sprachgemeinschaft dient2 sondern

den Experten sich von den anderen, den Nicht-Eingeweihten abzusetzen.3 So machen es die

Fachsprachen nicht nur Fremdsprachlern sondern auch Nativspeakern schwer, dem Anliegen

fachbezogener Texte folgen zu können. Für die Linguistik stellt Günther Grewendorf treffend

heraus, was auch auf alle Fachsprachen übertragen lässt: ,, Die verbreitete Aversion

gegenüber linguistischer Theorie liegt zum einem an Fehlern der Linguistik selbst, die es

einerseits nicht immer verstanden hat, ihre abstrakten [...] Theorien für Anwendungsbereiche

zu operationalisieren, die sich andererseits aber auch durch pseudotheoretischen und

prinzipiell nicht vermittelbarem Wissenschaftsjargon bei angewandten Bereichen in

1 Die abweichenden Rechtssprechung in den spanischen Foralrechtsgebieten Añava, Aragón, Islas Baleares, País

Vasco, Galicia, Cataluña und Navarra sei hier ebenso ausgeklammert wie die zwischen 1949 und 1990 in der

DDR geltende Rechtssprechung.

2 nach Stolze, Radigundis: Hermeneutisches Übersetzen. Tübingen, 1992. S.98.

3 nach Fluck, Hans Rüdiger: Fachsprachen; Einführung und Bibliographie. Tübingen, 1996. S.39.

3


Misskredit gebracht hat."4 Gerade die deutsche Sprache hat fachbezogene Wortkonstrukte

hervorgebracht, deren Bedeutung sich durchschnittlich gebildeten Muttersprachlern

verschließt und ein wörtliches Übersetzen kaum ermöglichen. Stengel- Hauptvogel führt dies

auf die Aufwertung des Deutschen gegenüber dem Französischen während der Romantik

zurück und zitiert klassische Beispiele wie

Ausstellungstag

für

Datum

,

Fernsprecher

für

Telefon

, oder

Liegenschaften

für

Immobilien

um die Sperrigkeit der deutschen juristischen

Fachsprache zu verdeutlichen.5

Aufgabe wird daher sein herauszustellen, inwiefern es, signifikante Abweichungen in der

spanischen und deutschen Rechtssprechung gibt, um dann an einem Beispieldokument in

spanischer und deutscher Ausführung die Anwendung der Rechtssprache hinsichtlich ihrer

Verständlichkeit und Formalität zu untersuchen.

I.I Der Erbfall im BGB und Código Civil

Die wichtigste für alle verständliche Regel im Erbfall dürfte sich wohl kaum von der anderer

Länder unterscheiden. Dass ,,Mit dem Tode einer Person(Erbfall) [...] deren Vermögen

(Erbschaft) als ganzes auf eine, oder mehrere Personen [übergeht]"6 , ist allgemein

nachvollziehbar ohne den Gesetzestext zu kennen. Auch die

disposiciones generales

im Libro

III des

CC7

gehen vom selben Umstand aus, welcher den Erbfall hervorruft, jedoch muss der

Erbe, oder die Erbengemeinschaft, ,,ganz nach Tradition der romanischen Rechte"8 die

Erbschaftsannahme ausdrücklich erklären.9

Obwohl das internationale Erbrecht beider Staaten als annähernd gleich zu betrachten ist, gibt

es jedoch hinsichtlich des nationalen Erbrechts erhebliche Unterschiede, welche insbesondere

für Erblasser, welche Besitzungen im jeweils anderen Land, oder Erben mit der jeweils

anderen Staatsangehörigkeit haben, von Bedeutung sind.

Gleichermaßen für Spanien wie auch für das deutsche Erbrecht gilt bei Nichtvorhandensein

einer letztwilligen Verfügung oder Ähnlichem die gesetzliche Erbfolge. Während man jedoch

im deutschen Erbrecht davon ausgeht, dass die gesetzliche Erbfolge der Regelfall sei, stellt

4 Grewendorf, Günther: Rechtskultur als Sprachkultur. S.11

5 Stengel- Hauptvogel, Ina: Juristisches Übersetzen Spanisch- Deutsch: Immobilienverträge.Tübingen,1997.S. 29

6 Jauernig, Othmar (hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. München 2004. Buch 5 S.1700 §1922/1

7 Peuster, Withold: Código Civil. Frankfurt am Main, 2002.Buch III S.382 § 657.

8 Siehe Löber, Burckhardt: Erben und Vererben in Spanien. Frankfurt am Main, 1998. S.14.

9 Siehe Fußnote 7

4


das spanische Recht die gewillkürte Erbfolge über die gesetzliche und räumt damit dem

letzten Willen des Erblassers eindeutig den Vorrang ein.10

Die gesetzliche Erbfolge zeigt aber schon erhebliche Unterschiede auf. Zwar ist die Erbfolge

jeweils in ähnliche Ordnungen aufgeteilt, jedoch gibt es nach dem

BGB

nur drei Ordnungen,

nach dem

CC

aber vier. Die Erben erster Ordnung sind jeweils Kinder und Kindeskinder des

Erblassers, die zweiter Ordnung jeweils die Eltern. Nach deutschem Erbrecht sind aber

ebenso die Geschwister des Erblassers in dieser Ordnung zu finden, während die Geschwister

des spanischen Erblassers erst in vierter Ordnung auftauchen. In dritter Ordnung werden im

CC

die Großeltern bedacht und der Ehegatte taucht als alleiniger Erbe erst in vierter Ordnung

auf. Gibt es jedoch Verwandte erster, zweiter oder dritter Ordnung, erbt der Ehegatte jeweils

zu einem Drittel oder zur Hälfte das

usofructo,

das sog.

Nießrecht

, also das Benutzungsrecht

für den Erbteil.11 Die Abkömmlinge des Erblassers sind nach spanischem Recht

herederos

forzados,

sie können also, ganz im Gegensatz zu den Verfügungen im

BGB,

nicht enterbt

werden. Diese bei gemischten Ehen für einen deutschen Erblasser nachteilige Regelung wird

nur durch die oben genannten Foralrechte gebrochen.12 Die gesetzlichen Regelungen im

BGB

sehen für den Ehegatten eine wesentlich wohlwollendere Aufteilung vor. Die drei Ordnungen

der Erbfolge ähneln der spanischen Gesetzgebung, nur gibt es eben keine vierte Ordnung-

Geschwister des Erblassers stehen hier in zweiter Ordnung- und der verwitwete Ehegatte wird

auch bei Vorhandensein von Verwandten ersten Grades oder zweiten Grades bedacht. So

erhält er neben Abkömmlingen ein Viertel bei mehr als zwei Kindern, zu gleichen Teilen bei

weniger Kindern und neben Verwandten zweiten Grades oder Großeltern die Hälfte des

Erbes. Sind diese nicht vorhanden, bekommt er das gesamte Erbe zugesprochen. Der

sogenannte Pflichterbteil, ist hier im Gegensatz zum spanischen Recht nur ein geldwerter

Teil, Anteile an den Gütern des Erbes können nicht eingeklagt werden. Jedoch kann eben

auch dieser Pflichtteil, im Gegensatz zum spanischen Erbrecht, vom Erblasser entzogen

werden.

Noch gravierender sind die Unterschiede bei einer gewillkürten Erbschaft, d.h. einer vom

Erblasser vorherbestimmten Verteilung des Erbes. Die Möglichkeiten nach deutschem Recht

sind hier wesentlich komplexer als die Regelungen, welche der

CC

bietet. Das Testament, d.h.

die einseitige Willenserklärung in beiden Rechtssystemen wird zwar annähernd gleich

10 Peuster, S.382 § 658

11 Peuster S. 395f, § 806ff. Einleuchtender sind die Grafiken in

DINERO Y DERECHO

Madrid.

N° 49 Octubre 1998. S 27 und N° 87 Marzo/ Abril 2005. S. 85.

12 siehe Löber S.24.

5


gehandhabt ­sowohl ein öffentliches, verschlossenes, ein handschriftliche und ein

Nottestament können nach spanischem und deutschem Recht errichtet werden-13 jedoch sieht

das

CC

ein

Ehegattentestament

14, oder das in Deutschland sehr gebräuchliche sogenannte

Berliner Testament15

nicht vor. Ein gemeinschaftliches Testament ist nach dem

CC

sogar

ausdrücklich verboten.16

Der deutsche Erbvertrag hat, wie der Name schon sagt, weitaus bindendere, also vertragliche

Geltung. Diese testamentarische Verfügung bindet beide Vertragsparteien an die im

Erbvertrag bestimmten Regelungen. Ein Erbvertrag nach deutschem Verständnis ist im

CC

nicht vorgesehen. Abweichend davon erlauben die Foralrechte Cataluñas, Aragóns, Navarras

und der Islas Baleares eine Nachfolgeregelung per Erbvertrag.

Die Erstellung eines Vermächtnisses wiederum, also die Möglichkeit einem anderen per

Testament einzelne Gegenstände zu vermachen, ohne dass der Vermächtnisnehmer

gleichzeitig Erbenstellung besitzt ist in beiden Erbrechtsregelungen vorgesehen.

Es lässt sich schon in den gesetzlichen Regelungen die Komplexität des deutschen Erbrechtes

ablesen, wohin gegen die Schwierigkeiten beim spanischen Erbrecht eher darin liegen, als

Erblasser zu wissen, ob sich die beabsichtigte Nachlassregelung nach einem der diversen

Foralrechten, oder dem

CC

richten muss. Für gemischte Ehen wiederum ist es unablässig,

sich vorher über die Einschränkungen und Chancen, welche das jeweils andere Erbrecht

vorsieht, in Kenntnis zu setzen.

Wie eine Nachfolgeregelung- in diesem Falle ein Erbvertrag- auszusehen hat, um in

korrektem Amtsdeutsch oder Amtsspanisch zu erscheinen, braucht an dieser Stelle nicht

erläutert werden, da Muster für dieses Anliegen in entsprechender Fachliteratur

oder im Internet zu finden sind.17 Vielmehr sollen im Folgenden an einem konkreten Fall

Lexik, Wortklassen, bestimmten juristischen Phrasen, Wahl von Zeit- und Personalform etc.

untersucht und die gravierenden Unterschiede herausgestellt werden.

13 Genaue Erklärungen zur Bedeutungen der verschiedenen Testamente ( span.: testamiento abierto, cerrado,

ológrafo o de extrema necesidad) finden sich in den entsprechenden Abschnitten des

CC

( Peuster. Buch III,

S. 394-414, §676-731)

und des

BGB

(Jauernig. Buch 5, S.1858- 1880, §2230-2273).

14 D.h. beide Ehegatten bestimmen zu Lebzeiten gemeinsam, wem das Vermögen zu Teil wird. Dieses Testament

kann nur von beiden zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Ein gemeinschaftliches Testament ist

im

CC

verboten und nur in den Foralrechten des País Vasco, Navarras und Aragóns erlaubt.

15 Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig ein und nach Versterben des letzten kommt der

sog. Schlusserbe- meist die Kinder- zum Zuge.

16 Peuster. S. 387 §669 und S.423 § 733.

17 Z.B. Löber. S. 119-125 ; Daum, Ulrich: Introducción a la terminología jurídica. München, 2004. S. 111ff.

http://www.anwalt-spanien.com/abwicklung_erbschaft_spanien.html

http://www.erbrecht-ratgeber.de/formulare/index.html

6



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