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Scholarly Essay, 2008, 122 Pages
Author: Martin Kronawitter
Subject: Economics / Business: Law
Details
Year: 2008
Pages: 122
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-05174-3
ISBN (Book): 978-3-638-94496-0
File size: 654 KB
Zitierung über Fußnoten, daher kein Literaturverzeichnis.
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Abstract
Bereits Ende der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts sehnten in Europa einige Wissenschaftler supranationale Kapitalgesellschaften herbei. Im Jahr 1970 legte schließlich die Europäische Kommission ihren ersten Vorschlag über das Statut für europäische Aktiengesellschaften vor. Nach mehr als drei Jahrzehnten dauernden, intensiven Verhandlungen, insbesondere über die Ausgestaltung der Arbeitnehmermitbestimmung, einigten sich die europäischen Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat von Nizza Ende 2000 überraschenderweise endlich auf die Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft. Der Europäische Ministerrat verabschiedete am 8. Oktober 2001 sowohl die „Verordnung … über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)“ als auch die „Richtlinie … zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer“. Obwohl die Verordnung aufgrund von Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten hätte können, gestand Art. 70 SE-VO den nationalen Gesetzgebern eine großzügige Frist bis zum 8. Oktober 2004, innerhalb derer die Richtlinie in nationales Recht transformiert werden musste. Nur beide komplementären Rechtsakte zusammen konnten nach Ansicht der Kommission die gemeinsame Rechtsform der Europäischen Gesellschaft hinreichend regeln. Die Verordnung trat darum explizit erst in Kraft, sobald die Richtlinie in das jeweilige Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, was gemäß Art. 14 SE-RL wiederum spätestens bis zum 8. Oktober 2004 geschehen sollte. Seit diesem Datum steht nun den grenzüberschreitend tätigen Kapitalgesellschaften im gesamten Gebiet der Europäischen Union bzw. in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) die Rechtsfigur der Europäischen Aktiengesellschaft, üblicherweise abgekürzt mit SE für „Societas Europaea“, als optionale Rechtsform zur Verfügung.
Excerpt (computer-generated)
Die ,,Societas Europaea"
in Deutschland
Dipl.-Betriebsw.(FH) / Dipl.-Volksw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter
- I -
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis IV
1
Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2
Gang der Untersuchung 3
2
Charakteristik der Rechtsform einer Societas Europaea 5
2.1 Zielsetzung
der
Legislative 5
2.2 Geschichtlicher
Hintergrund 9
2.2.1
Denkanstöße seitens der Wissenschaft 9
2.2.2
Verordnungsentwurf von 1970 10
2.2.3
Verordnungsentwurf von 1975 11
2.2.4
Verordnungsentwurf von 1989 12
2.2.5
Verordnungsentwurf von 1991 14
2.2.6 Verordnung
von
2001 16
2.3 Wesen 17
2.4 Maßgebliches
Recht 19
2.4.1 Legislative 19
2.4.1.1 Sekundäres
europäisches
Gemeinschaftsrecht 20
2.4.1.2 Individuelle
Satzungsbestimmungen nach der SE-VO
mit
Satzungsstrenge 21
2.4.1.3
Nationales Sitzstaatsrecht für die SE 22
2.4.1.4
Nationales Sitzstaatsrecht für Aktiengesellschaften 23
2.4.1.5 Individuelle
Satzungsbestimmungen nach dem nationalen
Aktienrecht 23
2.4.2
Exkurs: Das Verhältnis vom Europarecht zum nationalen Recht 24
2.4.2.1
Annahme eines Vorrangs des Gemeinschaftsrechts 25
2.4.2.2
Annahme eines Vorrangs des nationalen Rechts 27
2.4.2.3
Kollision des Gemeinschaftsrechts mit dem nationalen Recht 27
2.4.3 Judikative 29
2.4.4
Zersplitterung des Rechts als Gefahr für die Societas Europaea? 30
I
-
II
-
2.5
Gründungsformen und Minderheitenschutz bei der Gründung 32
2.5.1
Gründung durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften 33
2.5.1.1
Formen der Verschmelzung und ihre Gestaltungsmöglichkeiten 33
2.5.1.2
Anforderungen an eine Verschmelzung 35
2.5.1.3
Minderheitenschutz bei der Verschmelzung 38
2.5.1.3.1
Spruchverfahren zur Kontrolle und Verbesserung des
Umtauschverhältnisses 39
2.5.1.3.2
Abfindungsangebot 40
2.5.1.3.3
Kritik am Erfordernis eines Abfindungsangebotes 41
2.5.1.3.4
Besteht bei der Gründung einer SE ein Anspruch auf ein
Pflichtangebot nach dem WpÜG? 43
2.5.1.4
Gläubigerschutz bei der Verschmelzung 45
2.5.2
Gründung einer Holding-SE 46
2.5.2.1 Minderheitenschutz
bei
der
Gründung einer Holding-SE 49
2.5.2.1.1
Kontrolle und Verbesserung des Umtauschverhältnisses 49
2.5.2.1.2 Abfindungsangebot 50
2.5.2.2
Gläubigerschutz bei der Gründung einer Holding-SE 54
2.5.3
Gründung durch die Errichtung einer Tochter-SE 54
2.5.4
Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft in eine SE 55
2.5.5
Sekundäre Gründung durch eine bestehende SE 57
2.5.6
Kritik an den Gründungsformen 58
2.6
Sitz und Sitzverlegung der SE 59
2.6.1
Sitz der SE 59
2.6.2
Ablauf der Sitzverlegung der SE 61
2.6.2.1 Minderheitenschutz
bei
der Sitzverlegung einer SE 63
2.6.2.2
Gläubigerschutz bei der Sitzverlegung der SE 63
2.7
Corporate Governance der SE 65
2.7.1 Hauptversammlung 66
2.7.2 Dualistisches
System 68
2.7.2.1 Aufsichtsrat 68
2.7.2.2 Vorstand 71
2.7.2.3 Kritik
am
dualistischen System 73
II
- III -
2.7.3 Monistisches
System 75
2.7.3.1 Verwaltungsrat 76
2.7.3.2 Geschäftsführende
Direktoren 80
2.7.3.3
Kritik am monistischen System 83
2.7.4
Gemeinsame Vorschriften zu den Organmitgliedern 86
2.8
Mitbestimmung der Arbeitnehmer 87
2.8.1 Zielsetzung
der
EU-Richtlinie
hinsichtlich der Arbeitnehmer-
beteiligung 88
2.8.2
Definition der Formen der Beteiligung 89
2.8.3
Formen der Beteiligung der Arbeitnehmer 91
2.8.3.1 Besonderes
Verhandlungsgremium 91
2.8.3.1.1
Zweck des besonderen Verhandlungsgremiums 91
2.8.3.1.2
Wahl und Struktur des besonderen Verhandlungsgremiums 92
2.8.3.1.3
Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums 93
2.8.3.1.4
Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium 94
2.8.3.2
Unterrichtung und Anhörung durch den SE-Betriebsrat 96
2.8.3.2.1
Vereinbarte Unterrichtung und Anhörung durch den
SE-Betriebsrat 97
2.8.3.2.2
Unterrichtung und Anhörung durch den SE-Betriebsrat
kraft
Gesetz 98
2.8.3.2.3
Einvernehmlicher Verzicht auf einen SE-Betriebsrat 100
2.8.3.2.4
Einflussnahme des SE-Betriebsrats auf die Organe der SE 101
2.8.3.3
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Organen der SE 102
2.8.3.3.1 Vereinbarte
Arbeitnehmermitbestimmung 102
2.8.3.3.2
Arbeitnehmermitbestimmung kraft Gesetz 103
2.8.3.3.3
Einvernehmlicher Verzicht auf die Arbeitnehmer-
mitbestimmung 105
2.8.3.4
Gemeinsame Vorschriften zu den Arbeitnehmervertretern 105
2.8.3.5
Ungelöste Probleme der deutschen Arbeitnehmer-
mitbestimmung 106
2.8.3.5.1
Mitbestimmung im monistischen System 106
2.8.3.5.2
Absolute oder relative Größe des Aufsichtorgans? 107
2.8.3.5.3 Nachträglicher
Eintritt und Wegfall der Mitbestimmung 108
III
- IV -
2.8.3.5.4
Vervielfältigung der Mitbestimmung im Konzern 109
2.8.3.5.5
Fazit: Mitbestimmung bei der SE 110
2.8.3.5
Standardtypen mitbestimmter Corporate Governance-
Strukturen 111
3
Schlussbetrachtung 114
IV
- IV -
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Rechtsquellenpyramide der Societas Europaea 20
Abbildung 2: Verschmelzung durch Aufnahme bzw. durch Neugründung 34
Abbildung 3: Gründung einer Holding-SE 47
Abbildung 4: Gründung durch die Errichtung einer Tochter-SE 55
Abbildung 5: Umwandlung von Aktiengesellschaften in eine SE 56
Abbildung 6: Formen der Beteiligung der Arbeitnehmer 90
Abbildung 7: Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer 97
1
Die ,,Societas Europaea" in Deutschland
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Bereits Ende der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts sehnten in Europa einige
Wissenschaftler supranationale Kapitalgesellschaften herbei.1 Im Jahr 1970 legte
schließlich die Europäische Kommission ihren ersten Vorschlag über das Statut für
europäische Aktiengesellschaften vor.2 Nach mehr als drei Jahrzehnten dauernden,
intensiven Verhandlungen, insbesondere über die Ausgestaltung der Arbeitnehmer-
mitbestimmung,3 einigten sich die europäischen Staats- und Regierungschefs im Eu-
ropäischen Rat von Nizza Ende 2000 überraschenderweise4 endlich auf die Einfüh-
rung einer Europäischen Aktiengesellschaft.5 Der Europäische Ministerrat verab-
schiedete am 8. Oktober 2001 sowohl die ,,Verordnung ... über das Statut der Euro-
päischen Gesellschaft (SE)"6 als auch die ,,Richtlinie ... zur Ergänzung des Statuts
der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer".7 Ob-
wohl die Verordnung aufgrund von Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag unmittelbar in allen
Mitgliedstaaten gelten hätte können, gestand Art. 70 SE-VO den nationalen Gesetz-
gebern eine großzügige Frist bis zum 8. Oktober 2004, innerhalb derer die Richtlinie
in nationales Recht transformiert werden musste. Nur beide komplementären Rechts-
akte zusammen konnten nach Ansicht der Kommission die gemeinsame Rechtsform
der Europäischen Gesellschaft hinreichend regeln. Die Verordnung trat darum expli-
zit erst in Kraft, sobald die Richtlinie in das jeweilige Recht der Mitgliedstaaten um-
1 Vgl. bspw. Sanders, AWD (RIW) 1960, S. 1-5.
2 Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über das Statut für europäische Aktiengesellschaften
vom 30.6.1970, ABl. EG Nr. C 124/1 vom 10.10.1970.
3 Vgl. nur Jahn/Herfs-Röttgen, DB 2001, S. 634.
4 Hirte, NZG 2002, S. 1-2, spricht daher vom ,,Wunder von Nizza".
5 In der Überschrift der SE-VO als auch bei den nationalen Gesetzen wird üblicherweise die
Bezeichnung ,,Europäische Gesellschaft" verwendet, was auf die wörtliche Übersetzung des Begriffs
,,societas europaea" aus dem zurückzuführen ist. Im deutschen literarischen Sprachgebrauch scheint
sich jedoch der Ausdruck ,,Europäische Aktiengesellschaft" durchgesetzt zu haben, der eine
gewisse Ähnlichkeit mit den nationalen Aktiengesellschaften dokumentiert. Diese Arbeit hält aus
diesem Grund ebenso an der Terminologie ,,Europäische Aktiengesellschaft" fest. Als
Abkürzung wird auf ,,SE" zurückgegriffen.
6 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294/1 vom 10.11.2001; nachfolgend kurz: SE-VO.
7 Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.10.2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EG Nr. L 294/22 vom 10.11.2001;
nachfolgend kurz: SE-RL.
1
gesetzt wurde,8 was gemäß Art. 14 SE-RL wiederum spätestens bis zum 8. Oktober
2004 geschehen sollte. Seit diesem Datum steht nun den grenzüberschreitend tätigen
Kapitalgesellschaften im gesamten Gebiet der Europäischen Union bzw. in den Mit-
gliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)9 die Rechtsfigur der Euro-
päischen Aktiengesellschaft, üblicherweise abgekürzt mit SE für ,,Societas Euro-
paea", als optionale Rechtsform zur Verfügung.
In der Bundesrepublik Deutschland beschloss die Legislative das (Artikel-),,Gesetz
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)"10, welches mit Artikel 2,
dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), vorrangig die EU-Richtlinie zur Mitbestim-
mung der Arbeitnehmer umsetzte und am 29. Dezember 2004 verspätet in Kraft trat.
Daneben ergänzte das Einführungsgesetz die SE-VO in ihrer Ausführung in zahlrei-
chen Punkten oder wandelte soweit ausdrücklich von dieser gestattet die Be-
stimmungen ab. Daher kann es bei der Europäischen Aktiengesellschaft trotz einheit-
licher Rechtsform in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus zu unterschiedlichen
geltenden Vorschriften führen. Wahrscheinlich gibt es somit in Europa genau so vie-
le Societas Europaea wie es Mitgliedstaaten sind.11 Sinnvollerweise wird deshalb in
dieser Arbeit von einer SE deutscher Prägung ausgegangen. Der Artikel 1 des inlän-
dischen Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft hingegen, nämlich
das SE-Ausführungsgesetz (SEAG), widmete sich zum großen Teil der Ausgestal-
tung der in Deutschland neu eingeführten monistischen Leitungsstruktur eines Ver-
waltungsorgans sowie dem Minderheitenschutz während der Gründung einer Socie-
tas Europaea.12
Was allerdings das nationale Einführungsgesetz genauso wenig regelt wie die SE-
VO13 selbst, sind andere Rechtsgebiete wie das Wettbewerbsrecht, das Insolvenz-
recht, der gewerbliche Rechtsschutz oder die Besteuerung des Unternehmens. Spe-
zielle Normen sowohl zur steuerlichen Behandlung der Gründung als auch zur lau-
8 Vgl. den Erwägungsgrund 22 der SE-VO.
9 Wegen des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses des EWR Nr. 93/2002 vom 25.6.2002 wurde
die SE-VO und die SE-RL in das Abkommen über den EWR übernommen, sodass die Rechtsform
der Europäischen Aktiengesellschaft auch für Unternehmen in Island, Liechtenstein und Norwegen
wählbar ist (EWR-Abkommen, Anhang XXII, Nr. 10a.01 (32001 R 2157)).
10 Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft vom 22.12.2004, BGBl. I S. 3675.
11 Vgl. Wiesner, GmbHR 1999, S. 301.
12 Vgl. Neye/Teichmann, AG 2003, S. 169.
13 Vgl. den Erwägungsgrund 20 der SE-VO.
2
fenden Gewinnbesteuerung fehlen also auf europäischer Ebene komplett, womit die
Zuständigkeit hierfür in den Mitgliedstaaten verbleibt. Allerdings gab der europäi-
sche Gesetzgeber in der Vergangenheit auf diesem Gebiet zur Harmonisierung des
Binnenmarktes Richtlinien vor, die sich beispielsweise in der Fusionsrichtlinie14 ein-
schließlich der steuerlichen Behandlung von Fusionen15 oder in der Mutter-Tochter-
Richtlinie16 äußern.
Die Societas Europaea verkörpert den Leitspruch der Europäischen Union ,,In Viel-
falt geeint."17 in vollem Umfang. Sie führt die aktienrechtlichen Regelungen der ein-
zelnen Mitgliedstaaten unter dem Dach einer einheitlichen europäischen Rechtsform
zusammen.
1.2
Gang der Untersuchung
Zu Beginn der Ausführungen wird die Rechtsform einer Societas Europaea in allge-
meiner Weise relativ ausführlich erläutert. Dabei soll ausgehend von der tatsächli-
chen Zielsetzung der Kommission mit der Einführung einer supranationalen Rechts-
form über die geschichtliche Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens das Wesen
der Europäischen Aktiengesellschaft dargestellt werden. Dann folgt eine Skizzierung
des maßgeblichen Rechts hinsichtlich der SE auf europäischer und nationaler Ebene.
Anschließend werden die von der SE-VO zugelassenen Gründungsvarianten be-
schrieben, ehe die Normen zum Sitz der Gesellschaft und zur identitätswahrenden,
14 Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 über die
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl. EG Nr. L 310/1
vom 25.11.2005.
15 Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die
Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten betreffen vom 23.7.1990, ABl. EG Nr. L 255/1 vom 20.8.1990,
geändert durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über
das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen
und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen vom
17.2.2005, ABl. EG Nr. L 58/19 vom 4.3.2005. Mit dieser Änderung wurde der Titel der
Richtlinie 90/434/EWG um den Zusatz ,,sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat" erweitert.
16 Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. EG Nr. L 225/6 vom 20.8.1990,
geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.12.2003 zur Änderung der Richtlinie
90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. EG Nr. L 7/41 vom 13.1.2004.
17 Entwurf des Vertrages über eine Verfassung für Europa, Art. I-8 Unterabs. 3.
3
grenzüberschreitenden Sitzverlegung darzulegen sind. Zwei weitere wichtige Aspek-
te, die in der Verordnung und der Richtlinie umfassend geregelt und entsprechend
diskussionswürdig sind, bilden zum einen die Organisationsverfassung in Form des
dualistischen oder des monistischen Systems und zum anderen die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer bei den laufenden Geschäften der Societas Europaea.
Das Kapitel 3 fasst die vorgebrachten Argumente zusammen.
4
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