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Scholary Paper (Seminar), 1997, 25 Pages
Author: Frank Zervos
Subject: Communications: Broadcast and entertainment
Details
Institution/College: Johannes Gutenberg University Mainz
Tags: Hörfunk, Proeminar, Struktur, Organisation, Massenmedien
Year: 1997
Pages: 25
Grade: 1,3
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-98158-3
File size: 345 KB
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Struktur und Organisation der Massenmedien"
Öffentlich-Rechtlicher Hörfunk
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
1. Entstehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 1
2. Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender 2
2.1 Rechtliche Grundlagen 3
2.1.1 Landesgesetze 3
2.1.2 Staatsverträge 3
2.1.3 Bundesgesetze 4
2.2 Organisation 4
2.2.1 Rundfunkrat 4
2.2.2 Verwaltungsrat 5
2.2.3 Intendant 6
2.3 Finanzierung 6
3. Öffentlich-rechtliche Hörfunksender 8
3.1 ARD-Anstalten 8
3.2 Deutschlandfunk Köln, DeutschlandRadio Berlin 9
3.3 Deutsche Welle (DW) 9
4. Programmtypen 10
4.1 Integrierte Mischprogramme (Vollprogramme) 10
4.2 Musikdominierte Tagesbegleitprogramme 11
4.3 Kulturprogramme 11
4.4 Spartenprogramme 12
4.5 Zielgruppenprogramme 12
5. Hörersituation 13
5.1 Hörerzahlen, Hörerstrukturen 13
5.2 Hörerverhalten 14
6. Intramediäre Konkurrenz 16
7. Schlußbetrachtung 17
Literaturverzeichnis 19
Anhang 20
Einleitung
Das 1984 eingeführte sogenannte »duale Rundfunksystem« in Deutschland, d.h. das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Sendern, führte zu einer starken Veränderung der bis dahin etablierten Rundfunklandschaft. Auch auf dem Gebiet des Hörfunks, das zuvor durch die Monopolstellung der ARD-Anstalten im Bereich der regionalen Radioprogramme geprägt war, wirkte sich die Zulassung privater Veranstalter enorm aus. Es entstanden seither, ähnlich wie in der Entwicklung des Fernsehens, neue Programmformen (Spartenprogramme), neue Hörgewohnheiten und eine veränderte Nutzung dieses Mediums, worauf auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten reagierten und somit die Hörer vielleicht profitierten. Eine aufgrund dessen in den letzten Jahren immer wieder öffentlich geführte Diskussion betrifft die Legitimation bzw. die spezielle Aufgabe eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks in diesem Wettbewerb.
In diesem Zusammenhang wird stets eine sogenannte »Grundversorgung« postuliert. Worin eine solche »Grundversorgung« besteht und warum privatrechtliche Rundfunkveranstalter diese nicht leisten können, soll in späteren Ausführungen u.a. erörtert werden. Ferner soll diese Hausarbeit die Besonderheiten eines öffentlich-rechtlichen Systems, dessen geschichtlicher Hintergrund, die öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebote und Programmtypen, die Hörfunknutzung im allgemeinen sowie die Konkurrenz zum privatrechtlichen Hörfunk darstellen.
1. Entstehung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Um das heutige System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dessen Organisation, Finanzierung und rechtliche Legitimation zu erklären und zu verstehen, ist es sinnvoll, zunächst den geschichtlichen Hintergrund zu beleuchten.
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs begannen die alliierten Militärregierungen den Hörfunk wieder aufzubauen, um mit diesem wichtigsten Medium der damaligen Zeit die wirtschaftliche und vor allem politische Kontrolle zu gewährleisten, und um ein bedeutendes Instrument zur Demokratisierung der Deutschen zu schaffen. In der amerikanischen Besatzungszone entstanden dezentralisiert mehrere Sender, in der englischen und französischen Zone jeweils ein Sender. Die regionale Aufteilung ist auf die Gliederung Deutschlands in Besatzungszonen sowie auf die technische Notwendigkeit vieler Sendeanlagen zurückzuführen. Vor allem entsprach sie der Absicht der Alliierten, die publizistische Macht der Medien nicht - wie es in der Zeit des Nationalsozialismus der Fall war - zu zentralisieren damit politisch zu instrumentalisieren. Nach Überlegungen der drei westlichen Besatzungsmächte, die Organisationsform des Rundfunks ihres eigenen Landes jeweils auf ihre Zonen zu übertragen, scheiterte aufgrund der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Man einigte sich auf das `britische Modell′ der BBC und somit auf das System eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Kompromiß zwischen den Besatzungsmächten und den deutschen Politikern sah dabei eine von den politischen und staatlichen Institutionen möglichst unabhängige Kontrolle durch den Rundfunkrat und Verwaltungsrat (siehe auch Kapitel `2.2 Organisation′) vor.1 In bezug auf den Programmauftrag knüpfte man an das Vorbild der Weimarer Republik an, nämlich die `Verbreitung von Nachrichten und Darbietungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art′ (Rundfunkgesetz für den Hessischen Rundfunk vom 02.10.1948).2
Somit wurden bereits beim Wiederaufbau die beiden wichtigsten Grundlagen für die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland gelegt: die regionale, föderale Struktur sowie die öffentlich-rechtliche Organisation.
2. Struktur der
öffentlich-rechtlichen Rundfunksender
Die Rundfunkanstalten der Länder sowie des Bundes sind gemeinnützige und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Privileg der Selbstverwaltung, ohne zur mittelbaren Staatsverwaltung zu gehören.3 Sie unterliegen bezüglich ihres Auftrags, ihrer Organisation und Kontrolle besonderen Bedingungen, die in den Gesetzen und Verträgen formuliert sind, die den einzelnen Rundfunksendern als Grundlage dienen.
,,Der SWR [Südwestrundfunk] hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders zu entsprechen. Die Programme des SWR dienen der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Die Gliederung des Sendegebiets in die beiden Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen."4
Dieses Zitat aus dem Staatsvertrag über den neuen Südwestrundfunk (SWR), der am
1. Januar 1998 in Kraft treten soll, steht hierbei stellvertretend für alle anderen Gesetze und Verträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in denen die Formulierungen meist ähnlich lauten. Der Anspruch des »Binnenpluralismus«, der eine Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots (in den Bereichen Information, Bildung und Unterhaltung) sowie Meinungsvielfalt beinhaltet, der kulturelle Auftrag eines Senders sowie das Gebot der freien und öffentlichen Meinungsbildung sind dabei die wichtigen Bestandteile eines Programmauftrags. Deutlich wird in diesem Zitat auch der Hinweis auf das `regionenbezogene Geschehen′ oder die Berücksichtigung der Bundesländer. Dies geschieht durch Beiträge, die vor allem die Hörfunkprogramme der Sender leisten: regionale Nachrichten, Reportagen oder Kulturbeiträge.
2.1 Rechtliche Grundlagen
Die Regelung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind laut der allgemeinen Zuständigkeitsvermutung nach Art. 70 Nr. 1 GG grundsätzlich Sache der Bundesländer, da eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung an den Bund fehlt.5
2.1.1 Landesgesetze
Handelt es sich bei einem Sender um eine Anstalt, die innerhalb der Grenzen eines Bundeslandes sendet, wie beispielsweise beim Hessischen Rundfunk oder beim Bayerischen Rundfunk, so gelten Landesgesetze als konstituierend für die betreffende Anstalt, da der Programmauftrag auf ein Land beschränkt ist.6 Ein medienpolitischer Dialog und die Kooperation mit der Bundesregierung wird von dem ungeschrieben Verfassungsgrundsatz »bundesfreundlichen Verhaltens« bestimmt. Er verpflichtet beide Seiten, sich über Art und Ausübung der jeweiligen Kompetenzen abzustimmen und wechselseitig an der Wahrnehmung übergreifender politischer und rechtlicher Wirkung teilzuhaben.7
2.1.2 Staatsverträge
Sendet eine Anstalt Hörfunk- und Fernsehprogramme in zwei oder mehr Bundesländern, wie beispielsweise der Südwestfunk oder der Norddeutsche Rundfunk, so basiert der Sender auf einem Staatsvertrag, der zwischen den betroffenen Bundesländern von den Ministerpräsidenten bzw. deren Staatskanzleien ausgehandelt wird und von den jeweiligen Landesparlamenten daraufhin ratifiziert werden muß. Ferner gibt es Staatsverträge z.B. für das DeutschlandRadio (siehe auch Kapitel `3.2 Deutschlandfunk Köln/DeutschlandRadio Berlin′), das bundesweit sendet oder den `Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland′.8
2.1.3 Bundesgesetze
Eine Ausnahme bezüglich der Rechtsgrundlagen öffentlich-rechtlicher Sender stellt das Bundesgesetz zur Veranstaltung der Deutschen Welle dar. Da es sich dabei um eine an das Ausland sowie an Gesamtdeutschland gerichtete Rundfunkveranstaltung handelt, ist eine Bundesgesetzgebungskompetenz laut Art. 73 Nr. 1 GG legitimiert.
Die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Post- und Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 GG) betrifft allein den sendetechnischen Bereich des Rundfunks.
`Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden gewährleistet′ laut Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wobei sich die Rundfunkanstalten gegenüber dem Staat wie auch Dritten auf dieses Gesetz berufen.9 Ferner liegen einige begleitende und ergän-zende Kompetenzen beim Bund, wie beispielsweise das Urheberrecht, der Jugendschutz, das Strafrecht, das Steuerrecht oder das Recht gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung.10
2.2 Organisation
Alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besitzen die gleiche dreigliedrige Struktur, gekennzeichnet durch die drei Organe »Rundfunkrat«, »Verwaltungsrat« und »Intendant«. Der Binnenpluralismus spiegelt sich auch in dieser Organisation wider, die man als »Integrationsmodell« bezeichnet, deren Ziel es ist, Meinungspluralismus durch eine möglichst große Zahl von Informations- und Meinungsträgern in den Kontrollgremien herzustellen, die einen ausbalancierenden, steuernden Einfluß auf die Programm- inhalte ausüben.11 Die in den Staatsverträgen und Landesgesetzen der Rundfunkanstalten jeweils festgelegten Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Organe können sich im Detail unterscheiden.
2.2.1 Rundfunkrat
,,Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung."12
Er überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten.13 Darüber hinausgehende Kompetenzen dieses Organs sind beispielsweise die Wahl des Intendanten oder die Genehmigung des Jahresabschlusses. Die Zusammensetzung des Rundfunkrates, d.h. welche Vereine, Verbände, Institutionen und das/die Landesparlament(e) jeweils wieviele Mitglieder entsenden dürfen, wird dabei im Staatsvertrag genau festgelegt.
Eine pluralistische Zusammensetzung dieses Aufsichtsgremiums ist besonders wichtig, um eine einseitige und unausgewogene Programmgestaltung zu verhindern. Die Rundfunkräte bestehen - je nach Größe der Anstalt und des Bundeslandes - aus 16 bis zu 77 Mitgliedern.14
2.2.2 Verwaltungsrat
,,Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft"15 und kontrolliert die laufenden Anstaltsgeschäfte in bezug auf Verwaltung und Finanzen. Desweiteren können die Wahl des Intendanten, die Festlegung des Haushaltsplans oder der Erlaß einer Finanzordnung im Kompetenzbereich des Verwaltungsrats liegen. Die 7 bis 9 Mitglieder des Verwaltungsrats werden meist zu einer bestimmten Anzahl vom Rundfunkrat gewählt und die restliche Zahl von den Landesregierungen sowie Landesparlamenten entsandt.
,,Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden."16
Die Entwicklung in der Realität zeigt allerdings, daß sich die beiden Kontrollgremien meist nach parteipolitischer Zugehörigkeit gruppieren, wobei die einzelnen Parteien sogenannte »Freundeskreise« gebildet haben, die das Abstimmungsverhalten in den offiziellen Sitzungen vorbereiten. Ein weiterer Kritikpunkt in diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Tatsache, daß Rundfunk- und Verwaltungsräte mit ihrer Aufgabe der Kontrolle überfordert sind. Dies hängt damit zusammen, daß die meisten Mitglieder dieser beiden Kontrollgremien wichtige und tragende Funktionen in ihren Verbänden, Institutionen, Parteien oder Vereinen bekleiden, somit nicht die Zeit aufbringen können, ihrer Kontrollfunktion gerecht zu werden und aufgrund dessen in den Sitzungen oftmals auf vorbereitete Tischvorlagen angewiesen sind.17
2.2.3 Intendant
Der Intendant leitet die Anstalt, vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, übernimmt die Verantwortung für die Programme mit Ausnahme von Drittsendungen beispielsweise der Kirchen oder der Parteien vor Wahlen, zu deren Ausstrahlung eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet ist. Seine Aufgaben betreffen z.B. die innere Organisation des Senders oder die Aufstellung und Einhaltung des Haushaltsplans. Der Intendant wird meist vom Rundfunkrat gewählt und seine Amtszeit beträgt in der Regel sechs Jahre.18 Einzige Ausnahme ist hierbei Radio Bremen, das von einem Direktorium unter Vorsitz eines Intendanten geleitet wird.19
Weiterhin sind (Programm-)Direktoren dem Intendanten direkt unterstellt und jeweils für unterschiedliche Bereiche zuständig, wie beispielsweise Hörfunk, Fernsehen, Technik/Sendebetrieb, Verwaltung oder Personal. Speziell für den Hörfunk gibt es in einigen Anstalten, wie dem Hessischen Rundfunk, sogenannte »Wellenleiter/innen«, die jeweils eine Hörfunkwelle leiten und betreuen.
2.3 Finanzierung
Finanzierungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist eine sogenannte »Mischfinanzierung«, d.h. eine Finanzierung mittels Rundfunkgebühren, Werbung und sonstigen Erträgen (Verkauf/Lizensierung von Programmrechten etc.). Rechtsgrundlage ist dabei ein erstmals 1968 geschlossener Staatsvertrag für ein einheitliches Rundfunkgebührenrecht. Seitdem können Rundfunkgebührenerhöhungen nur mittels neuer Staatsverträge festgesetzt werden, die von den Ministerpräsidenten ausgehandelt und von den Landtagen ratifiziert werden müssen. Der Finanzbedarf wird dabei mit Hilfe einer von den Ländern eingesetzten ständigen und unabhängigen »Kommis-sion zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten« (KEF) ermittelt, die sich aus Vertretern der Länder, der Rechnungshöfe sowie Sachverständigen zusammensetzt und deren Empfehlungen als Entscheidungshilfen für die Länderregierungen und -parla-mente bei der Festlegung der Gebühren gelten. Kriterien für die Ermittlung des Finanzbedarfs sind laut dem Rundfunkstaatsvertrag von 1987 die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Kostenentwicklungen oder die Entwicklung der Werbeeinnahmen, die sich aufgrund der kommerziellen Konkurrenz in den letzten Jahren immer mehr verschlechterte. Ein neuerdings gestuftes und kooperatives Verfahren der Gebührenfestsetzung besagt, daß die Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf anmelden, den die KEF jeweils prüft und schließlich endgültig entscheidet (mit der Beschwerdemöglichkeit der Rundfunkanstalten), wodurch eine vom Bundesverfassungsgericht 1994 festgestellte notwendige Staatsferne von den Länderregierungen und -parlamente erreicht sowie die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten gewährleistet werden soll.20
Zum Zweck des Gebühreneinzugs wurde 1976 die »Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten« (GEZ) mit Sitz in Köln eingerichtet.
Von den Gebührenerträgen (Grund-/Hörfunk- sowie Fernsehgebühren) in Höhe von 9,13 Mrd. DM (1995) erhielten die ARD-Anstalten insgesamt 7,29 Mrd. DM, das ZDF 1,65 Mrd. DM, die Landesmedienanstalten 182,5 Mio. DM, das DeutschlandRadio 310,3 Mio. DM sowie der deutsch-französische Fernsehsender »Arte« 105 Mio. DM.21 Eine Besonderheit stellt der sogenannte »Finanzausgleich« der ARD-Rundfunkanstalten dar, der besagt, daß aufgrund ihres größeren Verbreitungsgebiets finanzstärkere Anstalten (der Westdeutsche Rundfunk, Norddeutsche Rundfunk, Bayerische Rundfunk, Südwestfunk, Süddeutsche Rundfunk und Hessische Rundfunk) an die aufgrund ihres kleineren Sendegebiets schwächeren Anstalten im Sinne der Subsidiarität einen jeweils angemessenen finanziellen Ausgleich zahlen. (siehe auch `Tabelle 1: ARD-Anstalten im Vergleich′). Rechtsgrundlage hierfür ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der als nehmende Anstalten den Sender Freies Berlin, den Saarländischen Rundfunk sowie Radio Bremen vorsieht. Der Mitteldeutsche Rundfunk sowie der Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg sind am Finanzausgleich nicht beteiligt.
Über die Finanzierung mittels Rundfunkgebühren hinaus gehen die Werbeeinnahmen der Rundfunkanstalten. Jedoch unterliegen die Werbemöglichkeiten weitreichenden in Gesetzen und Verträgen festgelegten Grenzen. Im Fernsehen darf Werbung laut dem Rundfunkstaatsvertrag lediglich in den beiden Vollprogrammen des ARD-Gemein-schaftsprogramms sowie im Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) (§ 15 Rundfunkstaatsvertrag) jeweils in einen Umfang von werktäglich höchstens 20 Minuten in der Zeit vor 20.00 Uhr erfolgen. Das Sponsoring, das früher nur mit sehr großen Einschränkungen erlaubt war, gewinnt daher immer mehr an Bedeutung, dessen rechtliche Regelung nunmehr mit denen der privatrechtlichen Rundfunksender übereinstimmen (§ 7 Rundfunkstaatsvertrag). In den ARD-Hörfunkprogrammen ist der Werbeumfang in den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen und Beschlüssen festgelegt, wobei eine Ausstrahlung nur in der Zeit von 9.00 bis 21.00 Uhr erfolgen darf. Werbung ist generell vom anderen Programm zu trennen und zu kennzeichnen. In den Programmen des nationalen DeutschlandRadios/Deutschlandsenders sowie der Deutschen Welle erfolgt keine Werbung. Eine zusätzliche Finanzierung über Werbung ist jedoch geeignet, um einseitige Abhängigkeiten zu lockern sowie die Programmgestaltungsfreiheiten der Veranstalter zu stärken. Eine vollständige Werbefinanzierung wäre allerdings mit der Grundversorgungsaufgabe unvereinbar und führte zu einer starken Abhängigkeit von Einschaltquoten.22
Der Anteil der Erlöse aus der Werbung ist in den letzten Jahren drastisch gesunken. Bei der ARD betrug der Finanzierungsanteil durch Werbung 1988 noch 21 %, 1992 nur knapp 9 %, beim ZDF sank der Anteil im gleichen Zeitraum von 40 % auf etwa
21 % 23, was auf die verstärkte Konkurrenzsituation zu den privatrechtlichen Anstalten zurückzuführen ist. Da diese Einbußen nicht vollständig durch Gebührenerhöhungen kompensiert werden können, führte dies zur Notwendigkeit tiefgreifenden Sparmaßnahmen in den Hörfunk- wie Fernsehprogrammen und auch beim Personal.
Aufgrund dieser Entwicklung kam es in den letzten Jahren immer wieder zur Diskussion, das öffentlich-rechtliche Finanzierungskonzept zu ändern und eine Angliederung kleinerer Anstalten an größere durchzuführen wegen der dadurch zu erwartenden Kosteneinsparungen (siehe auch Kapitel `6. Schlußbetrachtung′).
3. Öffentlich-rechtliche Hörfunksender
3.1 ARD-Anstalten
Die Organisation des Rundfunks nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Besatzungsmächte in ihren jeweiligen Zonen brachte es mit sich, daß - trotz der Regelungshoheit der Länder - das Verbreitungsgebiet nicht immer identisch ist mit den Ländergrenzen.24
Für die sechzehn Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland gibt es somit insgesamt elf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die sich zur »Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland« (ARD) zusammengeschlossen haben und das gesamte Bundesgebiet über terrestrische Funkfrequenzen und mittlerweile über Kabel und Satellit mit 47 regionalen Hörfunkprogrammen versorgen.
Die vier größten Anstalten, der Westdeutsche Rundfunk (WDR), der Norddeutsche Rundfunk (NDR), der Bayerische Rundfunk (BR) sowie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR), betreiben jeweils fünf Hörfunkprogramme. Der Süddeutsche Rundfunk (SDR) und der Südwestfunk (SWF) senden gemeinsam ein Kulturprogramm sowie ein Programm für Baden-Württemberg, der SDR daneben zwei weitere, der SWF drei weitere Hörfunkprogramme. Der Sender Freies Berlin (SFB) und der Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg (ORB) bieten gemeinsam ein Jugendprogramm an sowie ein Informationsprogramm, der SFB darüber hinaus vier weitere, der ORB zwei weitere Hörfunkprogramme. Der Hessische Rundfunk (HR), der Saarländische Rundfunk (SR) sowie Radio Bremen (RB) senden jeweils vier Radioprogramme.25
3.2 Deutschlandfunk Köln, DeutschlandRadio Berlin
Neben den regionalen Hörfunkprogrammen der ARD-Anstalten gibt es zudem zwei bundesweite, die als Gemeinschaftsveranstaltung von ARD und vom ZDF betrieben werden und sich nur aus einem Anteil an den Rundfunkgebühren finanzieren. Es handelt sich dabei um den Deutschlandfunk Köln mit dem Programmschwerpunkt Information und um das DeutschlandRadio Berlin mit dem Programmschwerpunkt Kultur.
Sie entstanden 1993 aus drei ebenfalls nationalen Sendern, dem ehemals auf Bundesrecht beruhenden Deutschlandfunk (DLF), des aufgrund der Wiedervereinigung hinfällig gewordenen RIAS Berlin (Rundfunk im amerikanischen Sektor) sowie dem ehemaligen DDR-Sender DS-Kultur (Deutschlandsender).26
3.3 Deutsche Welle (DW)
Die Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle basiert auf einem 1961 verabschiedetem Bundesgesetz. Der ansonsten geltende Grundsatz, daß Rundfunk Sache der Länder sei, soll hierbei nicht gelten, da die Deutsche Welle Programme für das Ausland sendet27, und somit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in bezug auf auswärtige Angelegenheiten (Art. 73 Nr. 1 GG) sowie die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten (Art. 32 Abs. 1 GG) zum Tragen kommt.28
Die Deutsche Welle sendet rund 100 Stunden täglich Hörfunkprogramme in deutsch sowie in 38 Fremdsprachen über Mittelwelle, Kurzwelle und Satellit (weltweit) sowie ein 24stündiges Fernsehprogramm.
4. Programmtypen
Kennzeichnend für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Hörfunks ist die Profilierung entgegengesetzter und unterschiedlicher Programmtypen.29 Eine Vielfalt ist somit innerhalb einer Anstalt durch eine Art »innerer Außenpluralismus« gegeben, d.h. ein Nebeneinander von verschiedenen jeweils inhaltlich homogenen und in der Zielgruppe definierten Programmen.
In der Gesamtübersicht läßt sich feststellen, daß in den regionalen Programmen ein Musikanteil von ca. 58 % dominiert, davon etwa 74 % »L-Musik« (leichte Musik).
Der Anteil von Werbung beträgt dabei lediglich 1 % und der Anteil des Ausländerprogramms 2,5 %.30
4.1 Integrierte Mischprogramme (Vollprogramme)
Ein Familienprogramm, das versucht, neben Unterhaltung auch Information und Bildung und damit möglichst das gesamte Angebotsspektrum im Hörfunk anzubieten, bezeichnet man als »integriertes Mischprogramm«. Gekennzeichnet sind solche Programme durch ein deutlich voneinander abgegrenztes Erscheinungsbild, d.h. Sendungen mit völlig unterschiedlichen Inhalten und damit Zielgruppen wechseln sich im Tagesverlauf ab. Man spricht dabei von »Programmkästchen«, die innerhalb eines fest strukturierten Programmschemas stets den gleichen Sendeplatz haben und somit auf das bewußte Einschalten bestimmter Angebote zielen.31
Die Notwendigkeit von Vollprogrammen ist aufgrund der Fernsehangebote nicht mehr in dem Maße gegeben, wie sie vor einigen Jahrzehnten noch bestand. Aufgrund dessen sind Vollprogramme im Sinne des Binnenpluralismus, durch das Anbieten des gesamten Angebotsspektrums und der damit verbundenen Vielfalt gekennzeichnet, fast nicht mehr existent. Meist werden bestimmte Schwerpunkte gesetzt, wie das Beispiel SWF 4 des Südwestfunks für Rheinland-Pfalz zeigt: Das Programm definiert sich als familienorientiert, jedoch liegt der Anteil der Unterhaltung, vor allem der Unterhaltungsmusik, bei fast 80 % des Gesamtprogramms.
Es zeichnet sich somit auch im Hörfunksektor vielmehr eine Spezialisierung auf bestimmte Inhalte und Zielgruppen ab, wie die vier folgenden Programmtypen zeigen.
4.2 Musikdominierte Tagesbegleitprogramme
Entstanden aus den sogenannten »Service- und Autofahrerwellen« in den siebziger Jahren, findet dieser Programmtyp zahlenmäßig den größten Zuspruch der Hörer. Musikdominierte Tagesbegleitprogramme haben das »Kästchenprinzip« sowie feste Programmformen aufgegeben und besitzen einen kontinuierlichen Angebotsfluß, der möglichst nicht unterbrochen wird, um dem Hörer den Einstieg in das Programm zu erleichtern und um ihn in eine homogene Stimmungswelt zu versetzen. Dies wird erreicht, indem der Wortanteil sehr gering ausfällt und sich hauptsächlich aus Anmoderationen, Nachrichten, kurzen Reportagen über aktuelle Themen sowie Service (z.B. Verkehrsmeldungen) zusammensetzt. Bildung, Kultur, lange Studiodiskussionen oder Hörspiel sind nicht vertreten. Der Anteil der »L-Musik« beträgt durchschnittlich 75 % bis 80 %, prägt das Programm aufgrund der Wahl der Musiktitel sowie ihrer Plazierung, wodurch jeweils eine charakteristische »Musikfarbe« erzeugt und damit ein bestimmtes Publikum erreicht wird32, wie das Beispiel SWF 3 zeigt, das nach WDR 4 das erfolgreichste Radioprogramm in der Bundesrepublik ist.
4.3 Kulturprogramme
Die Darbietung von sogenannter »E-Musik« (ernster Musik), das kulturelle Wort sowie das Hörspiel sind die Schwerpunkte von Kulturprogrammen. Sie sind stärker wortbetont in Form von Kulturberichten, Kulturkritiken oder Studiodiskussionen. Das Programm differenziert sich durch einen täglich wechselnden Programmschwerpunkt und durch den Wochenrhythmus in der Wiederkehr der Sendungen. Die intellektuell oft anspruchs-vollen Sendungen richten sich an ein Publikum, das eine Minderheit darstellt.33
Eigene Rundfunkorchester zur Darbietung der »E-Musik« sowie Hörspiele, Bildung und Kultur als Bestandteile dieses Programms sind in der Herstellung sehr aufwendig und entsprechend teuer (siehe im Anhang `Schaubild: Programminutenkosten Hörfunk′). Kulturprogramme wie beispielsweise HR 2 oder WDR 3 gelten generell als die teuersten Programme im Hörfunk und in Anbetracht der geringen Hörerquoten - meist nicht über einem Prozent Marktanteil - ist es verständlich, daß lediglich öffentlich-rechtliche Anstalten Kulturprogramme in diesem Umfang leisten können, die mit den special-interest-Programmen (Klassik etc.) der Abonnement-Sender nicht vergleichbar sind.
Die beiden folgenden Programmtypen bestehen erst seit einigen Jahren und ihre Entwicklung wird mit der Konkurrenz zum privaten Hörfunk und den dadurch begründeten veränderten Hörgewohnheiten in Verbindung gebracht.
4.4 Spartenprogramme
Man zielt hierbei auf das spezielle Interesse eines Publikums, z.B. an Nachrichten, einer bestimmten Musikrichtung, Sport und setzt dieses deutlich in den Mittelpunkt des Programms. Am stärksten vertreten sind sogenannte »Nachrichten- oder Informationssender«, wie beispielsweise `HR 1 - Das Informationsradio′ vom Hessischen Rundfunk,
`B 5 aktuell′ vom Bayerischen Rundfunk oder `Info-Radio′ vom Sender Freies Berlin und dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg.
Ein werktags immer gleiches, kleinteilig organisiertes Strukturgitter enthält eine strikte Abfolge von Nachrichtensendungen, die durch Musik, Hintergrundberichte, Interviews und Reportagen aufgefüllt werden. Als Vorbild dieses Hörfunkprogrammtyps gelten die Nachrichtenkanäle des Fernsehens, wie beispielsweise der amerikanische Sender »CNN« (Cable News Network). Da Nachrichtenprogramme Gefahr laufen, nicht genügend Nachrichten präsentieren zu können, und um das Programm attraktiv zu halten, ist eine Tendenz zu Sensationsmeldungen erkennbar.34
4.5 Zielgruppenprogramme
Als Zielgruppenprogramme sind vor allem die in den letzten zwei bis drei Jahren neu entstandenen »Jugendwellen« zu bezeichnen. Die Zielgruppe, Jugendliche im Alter zwischen 14 und 19 Jahren, soll gezielt durch dieses Programm für den Hörfunk begeistert werden. Es ist eine Reaktion der öffentlich-rechtlichen Sender auf die mit den kommerziellen Sendern neu entstandenen Hörgewohnheiten, d.h. der Wortanteil des Gesamt-programms liegt deutlich unter 20 %, der Moderationston ist betont locker und die ausschließliche »L-Musik« in überwiegendem Maße aktuell.35
Beispiele wären die Programme ,,Eins Live" des Westdeutschen Rundfunks oder Radio ,,N-Joy" des Norddeutschen Rundfunks.
5. Hörersituation
Der Hörfunk befindet sich generell in einer starken intermediären Konkurrenz zu anderen Medien, dabei vor allem zum Fernsehen mit seiner immer weiter fortschreitenden Diversifizierung, aber auch zu den neu aufkommenden Angeboten im Bereich Multi-media, Internet und Online-Diensten oder zu den Angeboten im Bereich der Unterhaltungselektronik (beispielsweise auditive Speichermedien wie die Compact Disc, die Musik-Cassette oder die Mini Disc u.ä.). Die Konkurrenzmedien sind dem Hörfunk in Übertragungs- bzw. Klangqualität meist überlegen und bieten - wie das Fernsehen, Multimedia- oder Onlineangebote - einen visuellen Reiz und sehen zum Teil die Möglichkeit der Interaktivität oder zumindest der inhaltlichen Selektion vor. In diesem Zusammenhang ließe sich vermuten, daß der Hörfunk nur noch einen schwachen Stellenwert in der Publikumsakzeptanz aufweisen könnte.
Wie allerdings eine langjährige Untersuchung der Zeitschrift `Media Perspektiven′ zeigt, ist bis zum Jahre 1993 eine jährlich Steigerung von einem Prozent und ab diesem Zeitpunkt eine Stagnation bzw. ein leichter Rückgang in der Hörfunknutzung zu verzeichnen (siehe im Anhang `Tabelle 2: Hörfunknutzung 1987 bis 1995′).36
5.1 Hörerzahlen, Hörerstrukturen
Der Prozentsatz der Hörerschaft, die in Deutschland (Ost und West) pro Tag das Radiogerät mindestens einmal einschalten, ist von 1992 bis 1995 von 82 % auf 80 % gesunken und auch die durchschnittliche Hördauer nahm in dieser Zeit von 169 auf 167 Minuten ab. Trotz dieser leichten Einbußen bleiben die Werte dennoch beeindruckend. Sie zeigen, daß sich die Menschen fast täglich in einem erheblichen Zeitaufwand diesem Medium zuwenden und führen zu einer dominanten Stellung des Hörfunks innerhalb der Massenmedien. Als Vorteile des Hörfunks gelten dabei die ständige Verfügbarkeit, sowie ein oftmals unterschätzter Vorzug, nämlich die lange Tradition und das damit verbundene Vertrauen der Nutzer in dieses Medium.37
Bei der Untersuchung der soziodemographischen Gruppen läßt sich folgendes feststellen: Radio hören mehr Männer als Frauen, wobei der Vorsprung der Männer sehr gering ausfällt. In bezug auf das Alter werden Unterschiede deutlicher, denn die Altersgruppe, die mit über 84 % am stärksten erreicht wird, ist im Alter zwischen 30 und 49 Jahren und berufstätig. Auch die Hördauer ist bei dieser Gruppe am längsten, nämlich 1995 durchschnittlich 180 bis 190 Minuten (siehe im Anhang `Tabelle 3: Hörfunknutzung nach soziodemographischen Gruppen 1994 und 1995′). Insgesamt läßt sich bei der Hördauer einzelner Altersgruppen eine Art Polarisierungseffekt erkennen, d.h. daß die bisher intensiven Nutzer tendenziell noch mehr hören und die Nutzer, die ohnehin kaum Radio hörten, dies noch seltener tun.38
Auffällig bei Betrachtung der Altersgruppen ist zudem, daß Jugendliche zwischen 14 und 19 Jahren immer weniger erreicht werden. Allein in einem Jahr, von 1994 auf 1995, verringerte sich die Tagesreichweite um drei Prozentpunkte auf 76 % und die Hördauer um vier Minuten auf durchschnittlich 117 Minuten. Die Konkurrenz zu anderen Medien wirkt sich hier also am stärksten aus, vor allem in Zusammenhang mit dem Fernsehen und den in den letzten Jahren entstandenen Musikkanälen `MTV′ oder `Viva′. Auch Videospiele und Anwendungen aus dem Multimediabereich entziehen dem Hörfunk die jungen Hörer. Das sich diese Entwicklung in bezug auf eine zukünftige potentielle Hörerschaft des Radios negativ auswirkt, ist durch die Erkenntnis bedingt, daß sich eine Zielgruppe, die in jungen Jahren nicht für dieses Medium gewonnen wurde, sich auch später weniger dafür interessieren wird. Dies ist mittlerweile auch den Programmachern der öffentlich-rechtlichen Hörfunkanstalten bewußt und sie reagierten mit der Einrichtung der unter Kap. 4.5 vorgestellten Zielgruppenprogramme speziell für junge Hörer.39
Bezüglich der Bildung der Hörer ist festzustellen, daß auch dieses Medium von Menschen mit höherer Bildung (mit dem Abschluß einer weiterführenden Schule oder
Abitur/Studium) mehr und länger genutzt wird.40
5.2 Hörerverhalten
In Deutschland zeigt sich eine große Treue der Nutzer zu ihren jeweiligen Programmen. Drei Fünftel der Bevölkerung hört an einem durchschnittlichen Tag lediglich ein Radioprogramm.
Der allgemeine Durchschnittswert läßt sich nahezu konstant von 1989 bis 1995 mit 1,3 Programmen pro Tag und Hörer beziffern, wobei innerhalb von 14 Tagen seit 1992 durchschnittlich drei Programme gehört werden (siehe im Anhang `Tabelle 4: Anzahl durchschnittlich genutzter Hörfunkprogramme′). Dies geschieht trotz einer in den letzten Jahren fortschreitender Diversifizierung und Zunahme von öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Hörfunk-Programmangeboten. Eine mittlerweile allgemein qualitativ hohe Geräteausstattung mit der oftmals gegebenen Möglichkeit des einfachen Umschaltens in ein anderes Programm mittels sogenannter »Stationstasten« vereinfacht zudem die Nutzung mehrerer Programme.
Die ermittelten Werte weisen auf eine hohe Bindung der Hörerschaft an einzelne Programme und auf eine starke Identifikation mit ihnen. Das Radio ist Mittel der Orientierung in einer gewohnten Umgebung. Radiohören ist also durch konstante Nutzungsmuster und weniger situatives Auswahlverhalten (wie etwa beim Fernsehen) gekennzeichnet. Die Analyse des Hörerverhaltens zeigte auch, daß die Nutzung meist nicht über die von Familien- und Unterhaltungsprogrammen hinausgeht und das weitere Angebotsspektrum von Informations-, Sparten- bis zu Kulturprogrammen bei weitem nicht ausgenutzt wird.41
Der Hörfunk gilt als das Begleitmedium schlechthin, d.h. es wird primär in Verbindung mit anderen Tätigkeiten genutzt, wie z.B. beim Essen (60,7 %), bei der Arbeit im Haus (40,8 %) oder beim Auto fahren (26,7 %). Das Radio wird besonders am frühren Morgen zwischen 8.00 und 10.00 Uhr (Reichweite zwischen 28 % und 32 %), in der Mittagszeit zwischen 11.00 und 13.00 Uhr (Reichweite zwischen 20 % und 24%) sowie am späteren Nachmittag zwischen 15.00 und 17.00 Uhr (Reichweite zwischen 12% und 14%) gehört. Die Reichweite nach 17.00 Uhr (ca. 14 %) nimmt drastisch ab: um 20.00 Uhr liegt sie bei ca. 5 %, um 0.00 Uhr bei ca. 2 %. Am Abend und in der Nacht sehen die Deutschen bevorzugt fern.42
6. Intramediäre Konkurrenz
Die Programmangebote der ARD-Anstalten, die bis heute in bezug auf die technischen Möglichkeiten der terrestrischen Ausstrahlung regional begrenzt sind und sich nur bedingt überschneiden, waren in der Monopolzeit für den Hörer verbindlich. Mit Einführung des dualen Rundfunksystems 1984 und der damit verbundenen Etablierung verschiedener privatrechtlicher Sender entstand erst eine intramediäre Konkurrenz, d.h. die Konkurrenz innerhalb des Mediums Hörfunk.
Die Marktanteile des öffentlich-rechtlichen Hörfunks sind von 1991 etwa 72% auf 1994 ca. 60 % gesunken, die Anteile der kommerziellen Sender entsprechend massiv gestiegen. Dieses Verhältnis hat sich mittlerweile eingependelt und es ist voraussehbar, daß sich an der dominanteren Stellung der ARD-Anstalten nicht viel ändern, sondern sich der Konkurrenzkampf mehr auf das Feld der `Privaten′ verlagern wird. Zudem ist die Erschließung neuer Hörerschaften angesichts der bereits bestehenden hohen Radionutzung nahezu ausgeschlossen (94 % aller in einer Erhebung befragten Menschen gaben an, in den letzten 14 Tagen Radio genutzt zu haben).43
Während die bereits dargestellte grobe Programmaufteilung der öffentlich-rechtlichen Sender einen Musikanteil von 1995 ca. 54 % und einem Werbeanteil von etwa 1 % aufweist, zeigt der ca. 80 %ige Anteil der Musik und ein Werbeanteil von 6 % bis 7 % beim privatrechtlichen Hörfunk (Quelle: Landesmedienanstalten 1997: Beschäftigte und wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland) bereits deutliche Unterschiede bezüglich der Programmstrukturen.
Die relativ hohe Zahl von mittlerweile über 180 regionalen und lokalen sowie 9 überregionalen privaten Hörfunkprogrammen ist dabei allerdings auf die auch bei den öffentlich-rechtlichen Sendern vorhandenen Formaten »Musikdominierte Tagesbegleitprogramme« sowie »Spartenprogramme« beschränkt. Journalistische Eigenständigkeiten finden sich zwar bei verschiedenen kommerziellen Sendern, längere Wortbeiträge oder etwa Hörspiele fehlen allerdings gänzlich. Eine programmliche Formen- und Themenvielfalt wie bei den öffentlich-rechtlichen Sendern ist somit nicht existent.44
An die privatrechtlichen Rundfunksender werden demnach geringere Anforderungen hinsichtlich der Vielfalt und Ausgewogenheit ihrer Programme gestellt, was erstmals im sogenannten »Vierten Rundfunkurteil« der Bundesverfassungsgericht von 1986 festgestellt wurde. Man geht beim privaten Rundfunk vielmehr von einer `Vielfalt′ über den sogenannten »Außenpluralismus«, dem Nebeneinander einer Vielzahl von Programmen, aus. Trotzdem wurde eine gesellschaftliche Kontrolle über den privaten Rundfunk eingerichtet: die insgesamt 15 Landesmedienanstalten (Berlin und Brandenburg besitzen eine gemeinsame Anstalt). Diese Kontrolle ist allerdings auf die Überwachung gesetzlicher Vorschriften beschränkt, wobei nicht in die Programmautonomie der einzelnen Sender eingegriffen werden darf.45
7. Schlußbetrachtung
Es ergibt sich letztendlich die Notwendigkeit einer »Grundversorgung«, die nur durch ein öffentlich-rechtliches System gewährleistet sein kann.
Sie ist zugleich die verfassungsrechtlich relevante Funktionsbeschreibung, schafft die Grundvoraussetzung eines dualen Rundfunksystems und zugleich die Legitimation von privaten Rundfunkveranstaltern, die nur deshalb von strengen Programmbindungen freigestellt werden können. Die Grundversorgung ist also untrennbar mit dem dualen Rundfunksystem verbunden.46
Trotzdem wird die Diskussion um die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den letzten Jahren immer wieder geführt mit dem Argument, die kommerziellen Sender könnten diese Grundversorgung mittlerweile teilweise und in absehbarer Zeit vielleicht vollständig leisten. Dem ist zu entgegnen, daß die Grundversorgung bzw. das, was dafür ausgegeben wird (siehe auch Kapitel `2. Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender′), bei den Privatfunkveranstaltern Gegenstand privatrechtlicher Beliebigkeit ist und nicht - wie bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten - ein Phänomen treuhänderischer Pflichtigkeit. Die Aufgabe der Grundversorgung darf ferner den privaten Veranstaltern nicht gesetzes- bzw. vertragsmäßig auferlegt werden, weil sie zunächst Eigenart der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist, ihnen daher nicht entzogen werden darf und zum zweiten die Programmfreiheit der `Privaten′ im Kern beeinträchtigen würde.47
Ein weiterer Diskussionspunkt besteht in der Frage, inwieweit die heutige föderale Organisation und Anzahl der ARD-Anstalten in der Zukunft Bestand haben.
Denn in Anbetracht zunehmender Konkurrenz vor allem im Bereich des Fernsehens, den damit verbundenen drastisch gesunkenen Werbeeinnahmen, ist eine Finanzierung der bisherigen Senderkomplexe von elf ARD-Anstalten mit dem jeweils hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand (eigene Studios, Archive, Technik, Verwaltungsapparate und Personal) nicht mehr gewährleistet. Denn vor allem zukünftig anstehende teure technische Neuerungen u.a. im Bereich der digitalen Übertragung der Hörfunk- und Fernsehsendungen - um im zukünftigen milliardenschweren Medienmarkt mitzuhalten - sind von kleineren Anstalten unbezahlbar. Weitere Erhöhungen bei den Rundfunkgebühren sind in diesem Zusammenhang nicht zu verantworten.
Aufgrund dessen wird immer wieder die Angliederung kleinerer Anstalten, nämlich des Sender Freies Berlin, des Saarländischen Rundfunks und Radio Bremens, an benachbarte größere Anstalten gefordert, um entsprechende Einsparungs- und Rationalisierungseffekte zu erreichen.
Einen ersten Schritt in Richtung einer ARD-Strukturreform machte die Fusion des Südwestfunks mit dem Süddeutschen Rundfunk zu der daraufhin zweitgrößten ARD-Anstalt Südwestrundfunk. Dies ist auch als ein Signal in bezug auf das Reformpotential innerhalb der ARD zu werten. Doch vieles ist noch offen in der Frage, welche kleineren Sender an größere angegliedert werden können, in welchen anderen Bereichen Einsparungen möglich sind, ohne die Programmqualität und den Grundversorgungsauftrag zu gefährden.
Literaturverzeichnis
· Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.): ARD-Jahrbuch `96. Hamburg: Hans-Bredow-Institut 1996
· Bethge, Herbert: Der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung. In: MEDIA PERSPEKTIVEN, 2/96, S. 66-72
· Donsbach, Wolfgang / Rainer Mathes: Rundfunk. In: Elisabeth Noelle-Neumann / Winfried Schulz / Jürgen Wilke (Hrsg.): Fischer Lexikon Publizistik Massenkommunikation. Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag GmbH 1996 (aktualisierte, vollständig überarbeitete Neuauflage), S. 475-518
· Hickethier, Knut: Rundfunkprogramme in Deutschland. In: Hans-Bredow-Institut für Rundfunk und Fernsehen (Hrsg.): Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen. Baden-Baden, Hamburg: Nomos Verl.-Ges. 1996 (23. Auflage), S. 147-157
· Keller, Michael / Walter Klinger: Hörfunk behauptet sich im Wettbewerb.
In: MEDIA PERSPEKTIVEN, 11/95, S. 522 - 534
· Ricker, Reinhart: Medienrecht. In: Elisabeth Noelle-Neumann / Winfried Schulz / Jürgen Wilke (Hrsg.): Fischer Lexikon Publizistik Massenkommunikation. Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag GmbH 1996 (aktualisierte, vollständig überarbeitete Neuauflage), S. 244 - 267
· Schuler-Harms, Margarete: Das Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. In: Hans-Bredow-Institut für Rundfunk und Fernsehen (Hrsg.): Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen. Baden-Baden, Hamburg: Nomos Verl.-Ges. 1996 (23. Auflage), S. 83-99
· Tonnemacher, Jan: Kommunikationspolitik in Deutschland - Eine Einführung.
Konstanz: UVK Medien 1996 (1. Auflage)
Anhang
Tabelle 1: ARD-Anstalten im Vergleich (1995)
Anstalt, Sitz | |||
1. | Westdeutscher Rundfunk (WDR), Köln | 2049,9 Mio. | -83,5 Mio. |
2. | Norddeutscher Rundfunk (NDR), Hamburg | 1454,9 Mio. | -33,4 Mio. |
3. | Bayerischer Rundfunk (BR), München | 1419,4 Mio. | -30,4 Mio. |
4. | Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Leipzig | 1029,8 Mio. | -,- |
5. | Südwestfunk (SWF), Baden-Baden | 919,2 Mio. | -18,6 Mio. |
6. | Süddeutscher Rundfunk (SDR), Stuttgart | 749,9 Mio. | -11,4 Mio. |
7. | Hessischer Rundfunk (HR), Frankfurt/Main | 725,3 Mio. | -10,5 Mio. |
8. | Sender Freies Berlin (SFB) | 303,2 Mio. | +25,5 Mio. |
9. | Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg (ORB), Potsdam | 289,6 Mio. | -,- |
10. | Saarländischer Rundfunk (SR), Saarbrücken | 228,0 Mio. | +87,2 Mio. |
11. | Radio Bremen (RB) | 181,7 Mio. | +75,0 Mio. |
Quelle: ARD-Jahrbuch `96

Schaubild: Programminutenkosten Hörfunk (1995)
Quelle: ARD-Jahrbuch `96
Tabelle 2: Hörfunknutzung 1987 bis 1995
Tabelle 3: Hörfunknutzung nach soziodemographischen Gruppen
1994 und 1995
Tabelle 4: Anzahl durchschnittlich genutzter Hörfunkprogramme
1 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: Rundfunk, Frankfurt/Main 1996, S. 482 ff.
2 Vgl. K. Hickethier: Rundfunkprogramme in Deutschland, Baden-Baden 1996, S. 147
3 Vgl. M. Schuler-Harms: Das Rundfunksystem der BR Deutschland, Baden-Baden 1996, S. 93
4 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (SWR), § 3 Programme, Programmauftrag, Abs. 5
5 Vgl. M. Schuler-Harms: a.a.O., S. 87
6 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: a.a.O., S. 489
7 Vgl. J. Tonnemacher: Kommunikationspolitik in Deutschland, Konstanz 1996, S. 66 f.
8 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: a.a.O., S. 490
9 Vgl. M. Schuler-Harms: a.a.O., S. 88 f.
10 Vgl. J. Tonnemacher: a.a.O., S. 61
11 Vgl. R. Ricker: Medienrecht, Frankfurt/Main 1996, S. 262
12 Staatsvertrag SWR, § 15 Aufgaben des Rundfunkrates, Abs. 1
13 Vgl. Staatsvertrag SWR, § 15 Aufgaben des Rundfunkrates, Abs. 2
14 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: a.a.O., S. 491
15 Vgl. Staatsvertrag SWR, § 21 Aufgaben des Verwaltungsrats, Abs. 1
16 Vgl. ebd., § 13 Organe, Abs. 4
17 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: a.a.O., S. 492
18 Vgl. M. Schuler-Harms: a.a.O., S. 93 f.
19 Vgl. R. Ricker: a.a.O.
20 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: a.a.O., S. 493 ff.
21 Vgl. ARD-Jahrbuch 1996, S. 332
22 Vgl. M. Schuler-Harms: a.a.O., S. 95 f.
23 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: a.a.O., S. 495
24 Vgl. M. Schuler-Harms: a.a.O., S. 93
25 Vgl. K. Hickethier: a.a.O., S. 148
26 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: a.a.O., S. 490
27 Vgl. ebd., S. 489
28 Vgl. J. Tonnemacher: a.a.O., S. 61
29 Vgl. K. Hickethier: a.a.O., S. 149
30 Vgl. ARD-Jahrbuch 1996, S. 366 f.
31 Vgl. K. Hickethier: a.a.O., S. 149
32 Vgl. K. Hickethier: a.a.O., S. 149
33 Vgl. K. Hickethier: a.a.O., S. 150
34 Vgl. ebd.
35 Vgl. ebd.
36 Vgl. K. Keller / W. Klinger: Hörfunk behauptet sich im Wettbewerb, Media Perspektiven 1995, S. 523
37 Vgl. ebd., 523 ff.
38 Vgl. K. Keller / W. Klinger: a.a.O., S. 523 ff.
39 Vgl. ebd.
40 Vgl. ebd.
41 Vgl. K. Keller / W. Klinger: a.a.O., S. 525 ff.
42 Vgl. ebd., S. 529 ff.
43 Vgl. K. Keller / W. Klinger: a.a.O., S. 529 ff.
44 Vgl. K. Hickethier: a.a.O., S. 151 f.
45 Vgl. W. Donsbach/R. Mathes: a.a.O., S. 505 f.
46 Vgl. H. Bethge: Der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der dualen
Rundfunkordnung, Media Perspektiven 1996, S. 66 f.
47 Vgl. ebd., S. 67
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