Die Abgeltungssteuer als Instrument der Unternehmensfinanzierung


Trabajo de Seminario, 2008

24 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. ausgewählte Elemente des Unternehmensteuerreformgesetz 2008
2.1. Abgeltungssteuer
2.2. Thesaurierungsbegünstigung
2.3. Teileinkünfteverfahren
2.4. Zinsschranke
2.5. Gewerbesteuer

3. Wirkung von Abgeltungssteuer und Thesaurierungsbegünstigung auf Finanzierungsentscheidungen von Unternehmen
3.1. Ausgangsgrößen
3.2. Personengesellschaft
3.2.1. Begünstigungsbetrag
3.2.2. Selbstfinanzierung
3.2.3. Beteiligungsfinanzierung
3.2.4. Fremdfinanzierung
3.3. Kapitalgesellschaft
3.3.1. Selbstfinanzierung
3.3.2. Beteiligungsfinanzierung
3.3.3. Fremdfinanzierung
3.4. Übersicht der Kapitalkosten
3.5. Übersicht der Gesamtbelastungen

4. ausgewählte Probleme
4.1. Finanzierungsund Rechtsformneutralität
4.2. Ausnahmen vom Abgeltungsprivileg

5. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Kapitalkosten nach Rechtsform und Finanzierung

Abb. 2: Belastungsvergleich von Kapitalgesellschaften

Abb. 3: Belastungsvergleich von Personengesellschaften

1. Einleitung

Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 [1] verabschiedet, welches zu großen Teilen ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Wesentliche Elemente der Unternehmensteuerreform, die für diese Arbeit wichtig sind, sind neben der Abgeltungssteuer (AbgSt), die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne[2] sowie die Änderungen bei der Gewerbesteuer (GewSt). Eine kurze Darstellung dieser Maßnahmen und eine Erläuterung der Änderungen, die sich sowohl für Unternehmen als auch für Einzelpersonen ergeben, erfolgt in Kapitel 2.

Bislang wurde das zu versteuernde Einkommen (zvE) als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit progressiver Einkommensteuer (ESt) herangezogen, was größtenteils dem Leistungsfähigkeitsprinzip und der vorherrschenden Meinung von Steuergerechtigkeit entspricht. Insbesondere die Einführung der pauschalen AbgSt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen verletzt das Syntheseprinzip der deutschen Steuergesetzgebung im Bereich der Einkommensteuer erheblich und führt zu einer zunehmenden Schedulisierung der Einkunftsarten. Gerade für Einzelund Mitunternehmer von Personengesellschaften[3] kann es zu einer hohen Tarifspreizung zwischen AbgSt und ESt kommen und verlangt daher ein grundsätzliches Umdenken. Aber auch für Kapitalgesellschaften ergeben sich durch die Unternehmensteuerreform neue Gestaltungsmöglichkeiten, die Einfluss auf die Investitionstätigkeit, die Rechtsformwahl und auf Finanzierungsentscheidungen haben. Im klassischen Sinn gibt es drei Finanzierungswege, Selbst-, Beteiligungsund Fremdfinanzierungen, deren Belastungen durch Kapitalkosten[4] beschrieben werden. Zunächst werden in Kapitel 3 die zur Berechnung der Kapitalkosten notwendigen Steuersätze in allgemeiner Form hergeleitet. Darauf basierend werden anschließend für jeden Finanzierungweg die entsprechenden Kapitalkosten nach Rechtsform berechnet. Neben der Wahl des steuerlich günstigsten Finanzierungsweges stellt sich für Unternehmen ebenfalls die Frage der optimalen Gewinnverwendungspolitik. Auch hier sind Änderungen durch die Unternehmensteuerreform zu erwarten, denn einerseits unterliegen Kapitalerträge künftig der AbgSt und andererseits ermöglicht der Gesetzgeber die begünstigte Besteuerung einbehaltener Gewinne. Kapitel 3 schließt daher mit einem Endvermögensvergleich bei Gewinnthesaurierung und –ausschüttung und stellt die Ergebnisse in Bezug zum alten Steuerrecht.

Neben den allgemeinen Absichten der Unternehmensteuerreform, wie die Erhöhung der Standortattraktivität in Deutschland, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Sicherung der Steuereinnahmen, gilt auch die Rechtsformund Finanzierungsneutralität von Unternehmen als eines der angestrebten Ziele.[5] Letztere werden in Kapitel 4 auf Basis der vorangegangenen Berechnungen analysiert. Zwar können aufgrund der Komplexität und der individuellen Einflussgrößen jedes Unternehmens keine konkreten Gestaltungshinweise gegeben werden, aber es lassen sich auf Basis getroffener Annahmen tendenzielle Handlungsempfehlungen bezüglich Finanzierung und Gewinnverwendung ableiten, die hier ebenfalls aufgezeigt werden. Weiterhin werden gesetzliche Regelungen, die zu einer weiterführenden Finanzierungsneutralität führen sollen, untersucht. Hier sind insbesondere die Ausnahmen vom Abgeltungsprivileg und die Zinsschranke zu nennen. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse in Kapitel 5.

2. ausgewählte Elemente des Unternehmensteuerreformgesetz 2008

2.1. Abgeltungssteuer

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wird ab dem 1.1.2009 eine vom persönlichen Steuersatz unabhängige AbgSt i. H. v. 25 % (zzgl. Solidaritäszuschlag (SolZ) und ggf. Kirchensteuer (KiSt)) auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht in einem Unternehmen anfallen, eingeführt.[6] Die AbgSt tritt an die Stelle der bisherigen Kapitalertragsteuer, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass mit Zahlung der AbgSt die Besteuerung der Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten ist. Bis zum Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR für Ledige bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei.[7] Darüberhinausgehende Werbungskosten werden nicht mehr berücksichtigt. Eine Veranlagungsoption besteht weiterhin, so dass Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 % keine Mehrbelastung entsteht. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen ab 2009 auch private Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren, d.h. die Freigrenze für Spekulationsgewinne sowie die Steuerfreiheit bei einer Haltedauer von Wertpapieren von mehr als einem Jahr entfallen. Auch Dividenden unterliegen voll der AbgSt. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt, wird jedoch durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt, welches allerdings fast ausschließlich in betrieblichen Bereichen zur Anwendung kommt. Ausgenommen von der AbgSt werden u.a. Erträge aus typischen stillen Gesellschaften, paritiarischen Darlehen und bestimmten sonstigen Darlehen im Privatvermögen oder Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern[8].

2.2. Thesaurierungsbegünstigung

Ab dem 1.1.2008 wird es Personengesellschaften ermöglicht, die erwirtschafteten Gewinne steuerbegünstigt zu thesaurieren. Nicht entnommene Gewinne unterliegen nicht mehr dem persönlichen Steuersatz des jeweiligen Gesellschafters, sondern können auf Antrag (ganz oder teilweise) mit einem pauschalen Steuersatz i. H. v. 28,25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) besteuert werden.[9] Mit Hilfe der Thesaurierungsbegünstigung (TB) soll in steuerlicher Hinsicht eine Angleichung von Personenan Kapitalgesellschaften angestrebt werden. Bei Inanspruchnahme der Begünstigung unterliegen die Gewinne bei späterer Entnahme auf Ebene der Unternehmer einer Nachbesteuerung i. H. v. 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt). [10] Diese Nachbesteuerung kommt im Fall der Betriebsaufgabe oder - veräußerung, der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder auf Antrag ebenfalls zur Anwendung.[11]

Die TB kann für Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und nichtselbstständiger Arbeit von Einzelunternehmen und Mitunternehmern in Anspruch genommen werden. Allerdings muss die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgen.[12] Weitere Voraussetzung ist, dass ein Gewinnanteil des Gesellschafters an der Unternehmung mindestens 10 % beträgt oder 100.000 EUR übersteigt. Keiner Begünstigung unterliegen folglich Personengesellschaften, die ihren Gewinn durch Ermittlung des Überschusses von Einnahmen und Ausgaben ermitteln. Dies gilt auch für Gewinne, für die ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wurde sowie für Gewinne aus vermögensverwaltenden Gesellschaften nach § 18 Abs. 1 Satz 4 EStG.

Der nicht entnommene Gewinn i. S. d. § 34a Abs. 2 EStG, der sog. Begünstigungsbetrag, berechnet sich aus dem nach Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn des Wirtschaftsjahres, erhöht um Einlagen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG und vermindert um Entnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Anzumerken ist hier, dass nach Betriebsvermö- gensvergleich außerbilanzielle Hinzurechnungen, z.B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, nicht der Begünstigung, sondern dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters unterliegen. Ab 2008 gehören hierzu u.a. die] auf der Ebene der Personengesellschaft anfallende GewSt sowie die nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen für den Fall, dass die Zinsschranke zur Anwendung kommt.

2.3. Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren[13] ersetzt das bisherige Halbeinkünfteverfahren und regelt die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab dem 1.1.2009. Dividenden, Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne sind zu 60 % steuerpflichtig und zu 40 % steuerfrei. Das Teileinkünfteverfahren betrifft sowohl Anteile, die im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gehalten werden, als auch den privaten Anteilseigner. Letzteren allerdings nur, wenn dieser innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt war,[14] andernfalls wird nach der AbgSt besteuert. Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft besteht weiterhin eine effektive Steuerfreiheit von 95 %.[15]

2.4. Zinsschranke

Nach der Unternehmensteuerreform sind Zinsaufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe der Zinserträge als Betriebsausgabe abziehbar. Darüber hinaus sind Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe von 30 % des EBITDA abzugsfähig. Der nicht abzugsfähige Zinsaufwand kann zeitlich unbegrenzt in folgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.[16] Die Regelung betrifft nur Körperschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmer, die ganz oder teilweise einem Konzern angehören oder Unternehmen, deren Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen den Betrag von einer Million EUR (Freigrenze) übersteigt oder konzernzugehörige Unternehmen, deren Eigenkapitalquote nicht niedriger ist, als die des gesamten Konzerns. [17] Die hier vorgenommene Betrachtung der Zinsschranke ist nicht abschließend und soll nur deren generelle Funktionsweise beschreiben.

2.5. Gewerbesteuer

Ab dem Erhebungszeitraum 2008 ergeben sich für die GewSt durch die Unternemensteuerreform diverse Änderungen. Bei der Gewinnermittlung entfällt der Betriebskostenabzug für die GewSt und die darauf entfallende Nebenleistungen.[18] Als Ausgleich wird der Anrechnungsfaktor der GewSt auf die zu zahlende ESt von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrages erhöht. Gleichzeitig wird die Steuerermäßigung i. S. d. § 35 Abs. 1 EStG auf die tatsächlich zu zahlende GewSt beschränkt.[19] Weiterhin entfällt der Staffeltarif und die Steuermesszahl wird reduziert und beträgt künftig einheitlich 3,5 % bei einem Freibetrag von nach wie vor 24.500 EUR bzw. 3.900 EUR.[20] Bezüglich der 50 %-igen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen auf den Gewerbeertrag ergibt sich eine Änderung dahingehend, dass künftig 25 % aller Fremdkapitalzinsen (also auch Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter etc.) bei einem Freibetrag von 100.000 EUR berücksichtigt werden müssen.[21] Auf eine ausführlichere Betrachtung der ebenfalls möglichen Hinzurechnung von Mietund Pachtzinsen, Leasingraten sowie Zinsen aus der zeitlichen befristeten Überlassung von Rechten soll hier verzichtet werden.

[...]


[1] Vgl. Bundesgesetzblatt (2007).

[2] Den Begrifflichkeiten im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 folgend wird die begünstigte Einbehaltung von Gewinnen durch Personenunternehmer im Folgenden als Thesaurierungsbegünstigung (TB) bezeichnet.

[3] Zur Vereinfachung im Folgenden als Unternehmer bezeichnet.

[4] Vgl. Homburg (2007b), S. 255f.

[5] Vgl. CDU, CSU, SPD (2005), S. 82.

[6] Vgl. § 32d EStG.

[7] Vgl. § 20 Abs. 9 EStG.

[8] Vgl. § 32d Abs. 2 EStG.

[9] Vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG.

[10] Vgl. § 34a Abs. 4 EStG.

[11] Vgl. § 34a Abs. 6 EStG.

[12] Der Gewinnbegriff nach Betriebsvermögensvergleich ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 5 EStG geregelt.

[13] Vgl. § 3 Nr. 40 EStG.

[14] Vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.

[15] Vgl. § 8b KStG.

[16] Vgl. § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG.

[17] Näheres zum Eigenkapitalvergleich unter § 4h Abs. 2c EStG, sog. „Escape-Klausel“.

[18] Vgl. § 4 Abs. 5b EStG.

[19] Vgl. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG.

[20] Vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GewStG.

[21] Vgl. § 8 GewStG.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Die Abgeltungssteuer als Instrument der Unternehmensfinanzierung
Universidad
University of Dortmund
Curso
Internationale Besteuerung
Calificación
1,3
Autor
Año
2008
Páginas
24
No. de catálogo
V114750
ISBN (Ebook)
9783640160891
Tamaño de fichero
550 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Abgeltungssteuer, Instrument, Unternehmensfinanzierung, Internationale, Besteuerung
Citar trabajo
Sebastian Deese (Autor), 2008, Die Abgeltungssteuer als Instrument der Unternehmensfinanzierung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114750

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