Die Wittelsbachische Hausunion von 1724

Bedeutung für die zukünftige Position der Wittelsbacher in der Reichspolitik


Term Paper (Advanced seminar), 2007

32 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Entstehung und Verhältnis der wittelsbachischen Teillinien
2.1 Der Hausvertrag von Pavia 1329 als Ausgangpunkt
2.2 Das bayerisch-pfälzische Verhältnis bis zur Zeit Max Emanuels
2.2.1 Von der Kurregelung in der Goldenen Bulle 1356 bis zur Primogenitur-ordnung von 1506
2.2.2 Wechselspiel zwischen politischer Annäherung und kriegerischer Konfrontation im konfessionell gespaltenen Reich (1506-1673)

3. Die Wittelsbachische Hausunion von 1724
3.1 Voraussetzungen
3.2 Ursachen
3.3 Verhandlungsverlauf
3.3.1 Von der ersten Annäherung bis zum Treffen im Kloster Scheyern 1717
3.3.2 Bayerische Vorbehalte verzögern den Verständigungsprozess
3.3.3 Wiederaufnahme und Abschluss der Verhandlungen
3.4 Inhaltliche Bestimmungen der Münchener Hausunion
3.4.1 Inhalt der sieben Hauptartikel
3.4.2 Inhalt der drei Separatartikel

4. Folgen der Hausunion
4.1 Die jülich-bergische Frage
4.2 Die Hausmacht der Wittelsbacher – Folgen für die Reichs- und Außenpolitik
4.3 Die Kaiserwahl Karl Albrechts 1742
4.4 Der bayerische Erbfolge 1777

5. Zusammenfassung

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit thematisiert die am 15. Mai 1724 geschlossene wittelsbachische Hausunion, der von Seiten der Geschichtsforschung das Attribut zugeschrieben wird, „die erste nachhaltige Wiederannäherung“[1] der seit dem Hausvertrag von Pavia im Jahr 1329 getrennten wittelsbachischen Hauptlinien gewesen zu sein. Neben dem bayerischen Kurfürsten Max Emmanuel und dem Pfalzgrafen und Kurfürsten Karl Phillip traten im Laufe des Jahres 1724 weitere Regenten des Hauses Wittelsbach dem Vertragswerk bei. Zusammen mit den Kurfürsten Franz Ludwig von Trier, dem Bruder Karl Phillips, und Klemens August, Kurfürst von Köln und Bruder Max Emmanuels, beteiligten sich auch Herzog Ferdinand Maria, Landgraf von Leuchtenberg, Joseph Karl, Erbprinz aus der Linie Pfalz-Sulzbach[2], und Herzog Johann Theodor, Bischof von Regensburg, an dem Abkommen, womit allein die Vertreter der protestantischen Linien Zweibrücken-Birkenfeld[3] und Birkenfeld-Gelnhausen[4] sowie die bayerische Nebenlinie Wartenberg[5] von der wittelsbachischen Hausunion ausgeschlossen blieben.[6]

Der Versuch, zu einer das Gesamthaus Wittelsbach betreffenden Übereinkunft zu gelangen, wurde 1724 nicht zum ersten Mal unternommen, vielmehr reiht sich das Übereinkommen in die wechselvolle Geschichte der gegenseitigen Beziehungen der beiden wittelsbachischen Hauptlinien ein, die seit 1329 mehrmals eine Verständigung anstrebten. In dem hier zur Diskussion stehenden Vertragswerk[7] wird bereits auf drei ältere Verträge aus den Jahren 1490, 1524 und 1673 verwiesen.[8] Folglich kann die Hausunion von 1724 nicht als singuläres, isoliertes Dokument der bayerisch-pfälzischen Beziehungen betrachtet werden, sondern muss, um seinen historischen und politischen Wert einordnen zu können, zu seiner Vorgeschichte in Beziehung gesetzt werden.

Im ersten Abschnitt der Arbeit werden daher die Entstehung und das Verhältnis der beiden Linien bis zum Ende des 17. Jahrhunderts betrachtet, um anschließend die unmittelbaren Ursachen, Intentionen und Bestimmungen der nunmehr erfolgreichen Verständigung im Jahr 1724 -auch in Anbetracht der vorhergehenden Politik Max Emmanuels- zu erläutern. Abschließend werden die Folgen des Vertragswerks für die Jülich-Berg Frage, die Haus- und Reichspolitik der Wittelsbacher, die Kaiserwahl Karl Albrechts 1742 und den bayerischen Erbfall 1777 dargestellt. Hierbei wird auf die diesbezügliche Diskrepanz[9] in der Forschung einzugehen sein, vor allem im Hinblick auf die Kaiserwahl Karl Albrechts und den Erbantritt der Pfälzer.

In der historischen Forschung zu Max Emmanuel wird der wittelsbachischen Hausun-ion nur wenig Raum zugestanden. So bemerkt Ludwig Hüttl in seiner politischen Biographie[10] das Vertragswerk nur am Rande und reiht es in das Feld des politischen Taktierens Max Emanuels zum Ende seiner Herrschaftszeit ein.[11] Auch im von Andreas Kraus verfassten Abschnitt „Bayern im Zeitalter des Absolutismus“[12] im Handbuch der bayerischen Geschichte wird sich nur spärlich der Münchner Hausunion gewidmet, was ebenso für Andreas Kraus Monographie[13] zur Geschichte Bayerns gilt. Herausragend für die Bewertung und Darstellung der Münchner Hausunion bleiben ältere Aufsätze, die trotz ihres z.T. hohen Alters die wichtigste diesbezügliche Literatur darstellen. Aus bayerischer Perspektive betrachtet die Münchner Hausunion ein Aufsatz von Karl Theodor von Heigl[14], der sich den Ursachen, dem Verhandlungsverlauf als auch den Bestimmungen der Hausunion widmet. Aus pfälzischer Sicht stellen die Aufsätze von Hans Schmidt[15] und August Rosenlehner[16] über Kurfürst Karl Phillip die ergiebigsten Forschungsarbeiten dar. Daneben ist die in der ZBLG erschienene Misszelle von Michael Henker[17] erwähnenswert, die zielgerichtet den Zusammenhang der jülich-bergischen Frage mit der Hausunion in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt. Karl Friedrich Krieger stellt die Union in eine Reihe wittelsbachischer Vertragswerke beginnend mit dem Hausvertrag von Pavia 1329 und beurteilt die 1724 vereinbarten inhaltlichen Bestimmungen als auch deren Folgewirkungen nach formal-juristischen Maßstäben. Des Weiteren eignet sich für dieses Thema die Abhandlung der pfälzischen Wittelsbacher von Werner Hesse.[18]

2. Entstehung und Verhältnis der wittelsbachischen Teillinien

2.1 Der Hausvertrag von Pavia 1329 als Ausgangpunkt

Gemeinsamer Stammvater der bayerischen und pfälzischen Linien war Herzog Ludwig II. (1253-1294), der im Jahr 1255 als gleichberechtigter Erbe zusammen mit seinem jüngeren Bruder Heinrich XIII. (1253-1290) das Erbe, das ihnen ihr Vater Otto II. hinterlassen hatte, teilte. Von der Erbmasse erhielt Ludwig II. Oberbayern und die Pfalzgrafschaft mit der Hauptstadt Heidelberg[19], während Heinrich Regent von Niederbayern wurde.[20] Ludwigs Söhne Rudolf und der jüngere Ludwig standen sich frühzeitig in einem familieninternen Konflikt[21] gegenüber, wobei der beim Tod seines Vaters noch unmündige Ludwig, der spätere Kaiser Ludwig der Bayer, ohne sein Zutun auf die Seite der habsburgfreundlichen Partei seiner Mutter Mechthild am Münchener Hof gestellt wurde. Hierbei stand Ludwig auf der Seite der Sieger und wurde 1301 als Mitregent von Rudolf anerkannt. Im Jahr 1315 konnte er sich mit der Vertreibung seines Bruders Rudolf endgültig durchsetzen, nachdem dieser 1314 bei der Kaiserwahl für Ludwigs Gegenkandidaten Friedrich den Schönen votiert hatte. Auch nach Rudolfs Tod 1319 blieb zunächst seine Witwe, dann seine Söhne als familiärer Unruheherd bestehen, was einer Stabilisierung Ludwigs Kaisertum entgegenwirkte. Vorrangig aus diesem Grund entschloss sich Ludwig zu einer Übereinkunft und einer gütlichen Regelung mit Rudolfs Nachfahren zu gelangen, die im Hausvertrag von Pavia ihre Verwirklichung fand und somit Ausgangspunkt für die Entstehung der pfälzischen Linie des Hauses Wittelsbach wurde. Ludwig kam hierbei den Nachfahren Rudolfs durchaus entgegen und gab ihnen neben den pfälzischen Territorien auch die Landschaften des ehemaligen Nordgaus, das später „Obere Pfalz“[22] genannte Gebiet. Zudem wurde eine alternierende Ausübung der Kurstimme vereinbart, wobei bei der nächsten Wahl, bei der es aus Ludwigs Sicht um die Nachfolge seines Sohnes als Kaiser gehen sollte, von den Pfälzern ausgeübt werden sollte.[23] Sein Ziel, „eine neue Königsdynastie im Reich zu begründen“[24], sollte damit eine Absicherung erfahren. Der Zusammenhalt des Gesamthauses sollte durch eine Erbregelung, ein gegenseitiges Vorkaufrecht und gemeinsame Besitzungen garantiert werden.[25]

2.2 Das bayerisch-pfälzische Verhältnis bis zur Zeit Max Emanuels

2.2.1 Von der Kurregelung in der Goldenen Bulle 1356 bis zur Primogeniturordnung von 1506

Ludwigs Intention, die pfälzisch-rudolfinische Linie durch den Hausvertrag von Pavia eng an ihn zu binden, um dadurch einen potentiellen Krisenherd zu beseitigen, war zu seinen Lebzeiten von Erfolg gekrönt. Rudolf II. war einer der treuesten Parteigängers des Kaisers. Erst als sich die Pfalzgrafen Rupprecht I. und Rupprecht II. nach Ludwigs Tod enger an dessen Nachfolger, den Luxemburger Karl IV., banden, verschlechterte sich das Verhältnis und die Verpflichtungen des Hausvertrags verloren zunehmend an Bedeutung.[26] Auslöser für langjährige und verhängnisvolle bayerischen Missstimmungen war der Erlass Karl IV. im Jahr 1356, der Goldenen Bulle[27], welche die wittelsbachische Kurwürde allein den Pfälzern zuschrieb. Aus bayerischer Sicht war dies ein klarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Hausvertrags von Pavia, der aus der Perspektive der pfälzischen Linie durch diese Neuregelung seine Gültigkeit verlor. Für die bayerischen Wittelsbacher war es daher unstrittig, dass die Revidierung der Goldenen Bulle zugunsten einer Kurwürde für ihre Seite angestrebt werden musste, die durch die Legitimierung der Bestimmungen aus dem Vertrag von Pavia erreicht werden sollte. Diese grundsätzliche Disposition erschwerte die Beziehungen der beiden Linien für die folgenden Jahre. Die daher an sich schon geringen Chancen für eine sich am Gesamthaus orientierende, einheitliche Politik der Wittelsbacher sank in der Folgezeit noch mehr, als man sowohl in der pfälzischen wie auch in der bayerischen Linie zu weiteren Teilungen[28] schritt und damit den Grundstein für die Aufspaltung in mehrere selbstständige Teillinien legte.[29] Die nach der Teilung von 1392 entstandenen bayerischen Teilherzogtümer hatten untereinander bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts ein angespanntes Verhältnis.[30] Gemein war den bayerischen Streitparteien die Ablehnung der reichsgesetzlichen Lösung der Kurfrage und das Beharren auf den Bestimmungen des Hausvertrags von Pavia. Für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts kann eine Verbesserung der Beziehungen konstatiert werden, wobei der Anstoß hierzu von Außen, in Form der Expansionsbestrebungen der fränkischen Hohenzollern, gesetzt wurde. Parallel dazu wurden auch erste ergebnishaltige Versuche einer Annäherung zu den pfälzischen Wittelsbachern unternommen, die sich in der Erbeinigung[31] von 1490 niederschlugen, die im Hausunionsvertrag von 1724 explizit genannt wird und zwischen Herzog Albrecht von Bayern-München, Georg von Bayern-Landshut, Kurfürst Phillip und Pfalzgraf Otto von Mosbach geschlossen wurde. Man kann hierbei lediglich von einer punktuellen, nicht nachhaltigen Verständigung sprechen, die wohl vordergründig mehr bedingt durch äußere Einflüsse als durch inneren Verständigungswillen bereits 1492 wieder erste Risse zeigte. Herzog Georg der Reiche versuchte durch eine testamentarische Verfügung zugunsten seiner Tochter und ihres zukünftigen Gemahl, Pfalzgraf Ruprecht, Herzog Albrecht von der Erbfolge auszuschließen, was widerrechtlich erfolgte, da sowohl das Lehnsrecht, das Reichsrecht, der Teilungsvertrag von 1392 sowie dessen Bestätigung im Erdinger Vertrag von 1450 dagegen standen.[32] Der dadurch heraufbeschworene Landshuter Erbolgekrieg teilte das Haus Wittelsbach in zwei sich bekriegende Parteien, wobei Herzog Albrecht, der den Habsburger Kaiser Maximilian I. auf seiner Seite hatte, sich durchsetzen konnte. Maximilian entschied im Kölner Spruch von 1505 jedoch differenziert und nicht ausnahmslos für Albrecht, dem zwar grundsätzlich das niederbayerische Erbe zugesprochen wurde, dabei jedoch den unmündigen Söhnen von Ruprecht das neugeschaffene Fürstentum Pfalz-Neuburg abtreten musste. Außerdem verlor Albrecht weitere südlich gelegene Gebiete, die Maximilian als sein „Interesse“ deklarierte.[33] Das nun wiedervereinte und durch die Primogeniturordnung von 1506 vor Teilungen geschützte bayerische Herzogtum stand der Errichtung von Pfalz-Neuburg ablehnend gegenüber, womit eine weiteres Konfliktfeld für das Gesamthaus Wittelsbach entstand.[34]

2.2.2 Wechselspiel zwischen politischer Annäherung und kriegerischer Konfrontation im konfessionell gespaltenen Reich (1506-1673)

Trotz dieser ungünstigen Rahmenbedingungen kam es 1524 zu einer für die historische Forschung unverständlichen Einigung zwischen den bayerischen Herzögen Wilhelm und Ludwig und ihren pfälzerischen Verwandten, Kurfürst Ludwig, Pfalzgraf Friederich und den Neuburgern Ottheinrich und Phillip. Das Vertragswerk trägt vorrangig den bayerischen Interessen Rechnung, da seine inhaltlichen Bestimmungen den bisherigen Standpunkt der pfälzischen Wittelsbacher torpedierten, da darin ausdrücklich Bezug auf die Regelungen des Hausvertrags von Pavia genommen wurden. Dies ist umso erstaunlicher, da explizit diese Vereinbarungen zuvor von Pfälzern als nichtig erklärt wurden. Für Krieger stellt diese Einigung aus pfälzischer Sichtweise wohl eher „das Produkt einer Augenblicklaune“[35] dar, deren Tragweite sich die pfälzischen Wittelsbacher nicht bewusst waren. Für die bayerische Partei stand nun augenscheinlich der Weg für ihre lang gehegten Forderungen offen, zumal sie auch von Kaiser Karl V. in diese Richtung zielende Zusagen erhielte. Trotz dieser Ausgangslage und der kaiserlichen Fürsprache konnte der bayerische Anspruch nicht durchgesetzt werden und die vielversprechende Einigung von 1524 blieb ohne nachhaltige Konsequenzen.[36]

Auch zu Beginn der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts kann eine bayerisch-pfälzische Annäherung konstatiert werden, die jedoch trotz ihrer ausgiebigen achtjährigen Verhandlungsphase zwischen 1552 und 1560 ohne Abschluss blieb. Trugen zum einen unterschiedliche Vorstellungen einer Erbeinigung zum Scheitern bei, war es zum anderen nun vorrangig der konfessionelle Gegensatz, der das Reich und auch die wittelsbachischen Linien von da an spaltete.[37] Die Pfalz, die sich bereits seit 1540 in Richtung Reformation bewegte, wechselte 1556 zum Luthertum und wandte sich kurze Zeit später dem Calvinismus zu.[38] Bayern, das als katholisches Bollwerk und Vorantreiber der Gegenreformation bezeichnet werden kann, verlor seine Ansprüche im Hinblick auf die pfalz-neuburgischen Gebiete trotz der unterschiedlichen konfessionellen Entwicklung nie aus den Augen, auch wenn Herzog Albrecht zweimal eine gegensätzliche Erklärung diesbezüglich abgab.[39] Im Zuge der Gegenreformation konnte Bayern 1583 den umstrittenen Kölner Bistumsstuhl gewinnen, der bis 1761 für nachgeborene Wittelsbacher, die nach der 1506 geschaffenen Primogeniturordnung ohne Erbanspruch blieben, als „bayerische Secundogenitur“[40] fungierte.[41] Ebenso konfessionelle Streitpunkte waren 1614 der Grund, dass sich das Fürstentum Pfalz-Neuburg in Anbetracht des Jülich-Klevischen Erbfolgestreits der bayerischen Seite mit einem Übertritt zum Katholizismus annäherte, um sich dadurch die Unterstützung Maximilians zu sichern, der sich zunehmend als Führer der katholische Liga im Reich behaupten konnte.[42] Folgerichtig standen sich zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges der Bayern Herzog Maximilian und der Pfälzer Kurfürst und „Winterkönig von Böhmen“ Friedrich V. in den verfeindeten Lagern gegenüber. Nach dem Sieg am Weißen Berg zu Prag 1620 erhielt Maximilian 1623 auf dem Regensburger Deputationstag als Dank für seine Dienste von Kaiser Ferdinand II. die lang ersehnte Kurwürde der Pfälzer für sich zugesprochen, 1628 auch die Oberpfalz, die umgehend rekatholisiert wurde.[43] Auch bei Kriegsende durfte Bayern nach den Bestimmungen des Westfälischen Friedens diese Errungenschaften behalten. Die Pfalz bekam eine neue, achte Kurwürde zugesprochen, womit die Frage des Reichsvikariats nicht endgültig geklärt wurde.[44]

Durch die Linie Zweibrücken-Kleeburg gelangten pfälzerischen Wittelsbacher zwischen 1654 und 1718 abermals auf den schwedischen Thron.[45] Der 1672/73 unter schwedischer Führung unternommene Versuch alle Wittelsbacher unter Anlehnung an Frankreich und in deutlicher Zielrichtung gegen Habsburg zusammenzuschließen scheiterte vorrangig am weiterhin bestehenden konfessionellen Gegensatz zwischen beiden Linien. Am Ende blieb von diesem vielversprechenden Projekt lediglich ein zwischen Bayern und Pfalz-Neuburg abgeschlossener Vertrag, der zu gemeinsamen Vorgehen bei künftigen Bistums- und Kirchenvakanzen verpflichtete.[46]

[...]


[1] Rall, Kurbayern, S. 559.

[2] Nebenlinie der 1569 entstandenen Linie Pfalz-Neuburg. Sie entstand 1614 und geht auf ihren Begründer August (1582-1632) zurück. Ihr letzter Vertreter war Karl IV. Phillip Theodor (1724-1799). Er vereinigte nach Aussterben der bayerischen Line 1777 beide Kurfürstentümer zu Pfalz-Bayern. Vgl. Hesse, Pfalz, S. 235.

[3] Seit 1569 Nebenlinie der 1444 entstandenen Linie Zweibrücken-Veldenz. Sie geht auf Pfalzgraf Karl I. zurück. Vgl. Ebenda, S. 236.

[4] Nebenlinie der Zweibrücken-Birkenfeld-Linie. Begründer der Linie war Johann Karl (1638-1704). Spätere Nachkommen wurden Herzöge in Bayern. Vgl. Ebenda, S. 234.

[5] Die Linie der Grafen von Wartenberg begründete Ferdinand, der jüngere Bruder Herzog Wilhelm V. von Bayern. Ferdinand heiratete die Münchner Bürgerstochter Maria Pettenbeck, was ihn und seine Nachkommen von der Erbfolge ausschloss. Am 23. 9. 1588 erklärte allerdings Herzog Wilhelm, dass bei einem Aussterben seiner Linie die Nachfahren Ferdinands erbberichtigt für Bayern seien. Bestätigt wurde diese Erbverfügung von Kaiser Rudolf II. als auch im Testament Herzogs Maximilian I.

Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 409.

[6] Vgl. Ebenda, S. 385f.

[7] Das „Eingungs- und Haus-Tractats-Bündnis zwischen den Durchl. Chur-Häusern, Bayern und Pfalz“ [sic!] ist u.a. abgedruckt in: Olenschlager von, Johann Daniel, Geschichte des Interregni nach Absterben Kayser Carl des VI., Bd. 1, Frankfurt/Main 1742, S. 322-327.

[8] Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 386.

[9] Krieger sieht auch nach Abschluss des Hausunionsvertrages im Jahre 1724 kein gegenseitiges Sukzessionsrecht der beiden wittelsbachischen Hauptlinien, womit der Vertrag keine Rechtsgrundlage für den Erbfall von 1777 darstellt. Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 409.

Dagegen sehen Schmidt und Albrecht, dass durch die Hausunion von 1724 bei Aussterben einer der beiden Stammlinien des Hauses Wittelsbach der anderen die Nachfolge zugesichert wurde und damit die alten Erbvergleiche eine Bestätigung erlangten. Vgl. Schmidt, Karl Phillip, S. 150. Vgl. auch Albrecht, Dieter, Staat und Gesellschaft. Zweiter Teil: 1500-1745, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 2, S. 628f.

[10] Hüttl, Ludwig, Max Emanuel. Der blaue Kurfürst 1679-1726, München ²1976.

[11] Vgl. Ebenda, S. 519.

[12] Kraus, Andreas, Bayern im Zeitalter des Absolutismus, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 2, hrsg. von Andreas Kraus, begründet von Max Spindler, München ²1988., S. 458-532.

[13] Kraus, Andreas, Geschichte Bayerns. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 1983.

[14] Heigel von, Karl Thedor, Die Wittelsbachische Hausunion von 1724, in: Sitzungsberichte der philosophisch-philologischen und historischen Classe der k. b. Akademie der Wissenschaften zu München, hrsg. von G. Franz, München 1891, S. 255-310.

[15] Schmidt, Hans, Kurfürst Karl Phillip von der Pfalz als Reichsfürst (Forschungen zur Geschichte Mannheims und der Pfalz NF 2), Mannheim 1963.

[16] Rosenlehner, August, Kurfürst Karl Phillip von der Pfalz und die jülische Frage 1725-1729, München 1906.

[17] Henker, Michael, Die jülich-bergische Frage in der Wittelsbacher Hausunion von 1724, in: ZBLG 37 (1974), S. 871-877.

[18] Hesse, Werner, Hier Wittelsbach hier Pfalz. Die Geschichte des pfälzischen Wittelsbacher von 1214-1803, Landau 1986.

[19] Die Wittelsbacher wurden 1214 im Zuge des welfisch-staufischen Thronstreits mit der Pfalzgrafschaft bei Rhein belehnt. Wie in Bayern folgten sie auch hier den Welfen nach, von denen der Löwe als Wappentier übernommen wurde. Vgl. Hartmann, Bayerns Weg, S. 100.

[20] Vgl. Ebenda, S. 101.

[21] Trotz des damaligen Rechtsgrundsatzes, dass alle Söhne in gleicher Weise am Erbe beteiligt werden, überging Rudolf seinen jüngeren Bruder Ludwig und beanspruchte das Erbe ihres 1294 verstorbenen Vaters für sich alleine. Neben dieser Benachteiligung belastete das Verhältnis der beiden Brüder der politische Gegensatz zwischen Rudolf und seiner Mutter Mechthild. Rudolf stellte sich, wie zuvor sein Vater, beim Thronfolgestreit nach dem Tod Rudolfs II. (1291) auf die Seite Adolfs von Nassau und stand damit gegen den Bruder Mechthilds und zugleich Rudolfs und Ludwigs Onkel, Albrecht von Habsburg. Vgl. Schmid, Ludwig der Bayer, S. 7.

[22] Das Gebiet ist nicht identisch mit dem heutigen Regierungsbezirk Oberpfalz.

[23] Vgl. Schmid, Ludwig der Bayer, S. 7-9.

[24] Rall, Funktion des Hausvertrags, S. 42.

[25] Vgl. Thomas, Ludwig der Bayer, S. 221f.

[26] Vgl. Hesse, Pfalz, S. 36.

[27] Hierbei wurden die sieben Kurfürsten, die den Deutschen König wählen durften, festgelegt. Darunter waren die Erzbistümer Köln, Mainz und Trier, sowie die weltlichen Kurfürsten: Markgraf von Brandenburg, Herzog von Sachsen, Pfalzgraf bei Rhein und der König von Böhmen. Die Pfälzische Kurstimme war mit dem Erztruchsessamt verbunden. Vgl. Hesse, Pfalz, S. 38f.

[28] Die pfälzische Linie teilte sich 1410 nach dem Tod des zweiten Wittelsbachers auf den Kaiserthron, Ruprecht I, in die Linien Heidelberg, Neunburg, Zweibrücken-Simmern und Mosbach. Die Linie Simmern-Sponheim spaltete sich erneut 1444 und 1459 in die Linien Pfalz-Simmern-Sponheim und Pfalz-Zweibrücken-Veldenz auf. Vgl. Hesse, Pfalz, S. 48f.

Auf bayerische Seite teilten die zwei ältesten Söhne von Kaiser Ludwig bereits 1349 ihr Erbe, die vier Söhne aus zweiter Ehe waren zu diesem Zeitpunkt noch unmündig. Ludwig V. der Brandenburger erhielt Oberbayern, die Mark Brandenburg und die Grafschaft Tirol, Stephan erhielt das um Hemau vergrößerte Niederbayern und die Niederlande, davon wurde 1353 im Regensburger Vertag den jüngeren Brüdern Stephans II. das Straubinger Ländchen und die Niederlande zugesprochen. Nach der zwischenzeitlichen Wiedervereinigung Niederbayerns mit Oberbayern 1363 durch Stephan II. teilten dessen Söhne 1392 in der sogenannten dritten bayerischen Teilung (nach denen von 1255 und 1349) das Land in die Teilherzogtümer Bayern-München, Bayern-Landshut und Bayern-Ingolstadt. Vgl. Hartmann, Bayerns Weg, S. 112f.

[29] Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 388.

[30] Vgl. Schmid, Landshuter Erbfolgekrieg, S. 10f.

[31] Eine Erbeinigung ist nicht gleichzusetzen mit einem Erbvertrag. Bei einer Erbeinigung wird lediglich vereinbart, dass sich die vereinbarten Bestimmungen, z.B. ein Schutz- und Trutzbündnis, auch für die jeweiligen Erben gültig bleiben. Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 389.

[32] Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 388-390.

[33] Vgl. Schmid, Landshuter Erbfolgekrieg, S. 9.

[34] Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 391.

[35] Krieger, Unionsbestrebungen, S. 393.

[36] Vgl. Ebenda, S. 391-393.

[37] Vgl. Ebenda, S. 393-399. Vgl. auch Strauven, Familienverträge, S. 1.

[38] Vgl. Hesse, Pfalz, S. 77.

[39] Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 397-399.

[40] Kraus, Geschichte Bayerns, S. 223.

[41] Vgl. Ebenda.

[42] Vgl. Hartmann, Bayerns Weg, S. 229.

[43] Vgl. Hartmann, Bayerns Weg, S. 232f.

[44] Vgl. Ebenda, S. 239.

[45] Vgl. Hesse, Pfalz, S. 108-112.

[46] Vgl. Krieger, Unionsbestrebungen, S. 402f. Vgl. auch Heigl, Hausunion, S. 256f.

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Details

Title
Die Wittelsbachische Hausunion von 1724
Subtitle
Bedeutung für die zukünftige Position der Wittelsbacher in der Reichspolitik
College
University of Regensburg  (Lehrstuhl für Bayerische Landesgeschichte)
Course
Bayern im Spanischen Erbfolgekrieg
Grade
1,0
Author
Year
2007
Pages
32
Catalog Number
V117148
ISBN (eBook)
9783640196302
ISBN (Book)
9783640196333
File size
526 KB
Language
German
Keywords
Wittelsbachische, Hausunion, Bayern, Spanischen, Erbfolgekrieg, Wittelsbach, Max Emanuel
Quote paper
Thomas Daffner (Author), 2007, Die Wittelsbachische Hausunion von 1724, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117148

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