Die Berufskrankheit im Spannungsfeld von Interessen


Libro Especializado, 2008

343 Páginas


Extracto


1.0 Abstract zu Teil 1.

Im Verlaufe der Menschheitsgeschichte wurde das Miteinander in der Gesellschaft immer weiter geregelt und in staatliche Reglementierungen gefasst. Mitte des 20. Jahrhunderts wur-den Rechtsstaatsprinzipien und Menschenrechtskonventionen formuliert, wozu als wesent-liches Grundprinzip das der Fairness in Verfahren gehört, insbesondere solchen Verfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Vermeiden von solchen in Verwaltungsverfah­ren geschaffen. Das Ungleichgewicht im Verfahren drückt sich erheblich in solchen des Er­mittelns von Beweis-Fakten und im Beiziehen von Gutachtern oder Sachverständigen aus.

Die soziale Aufgabe im Ausmerzen von sozialen Ungerechtigkeiten ist sowohl historisch wie auch ethisch und juristisch vielfach begründet. Zwangläufig muss dies auch auf das System der Versicherungsträger und insbesondere das der Deutschen Unfallversicherung und hier wiede-rum der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften zutreffen. Beispielhaft für eine typische Schwachstelle im Verwaltungssystem sind hier die Gutachter, die ein Zankapfel zwi-schen Gewerkschaften und den BG sind wegen der Art und Gewichtung der „beweisenden“ Gutachten mit Interessensbetonung der BG als eine von den Arbeitgebern finanzierte In-stitution, denn der Rechtsanspruch auf Schadensausgleich wurde durch deren Voten und der mangelhaften Beweisermittlung oft irreal.

Es scheinen erhebliche Lücken gegenüber dem machbaren Stand der Wissenschaft und Ver-waltungsstruktur in anderen Disziplinen zu existieren. Diese Unausgewogenheit bedarf jedoch einer tiefergehenden Analyse und einer Beseitigungstrategie, die der Selbstverwaltung solan-ge nicht allein überlassen werden darf, wie der Nachweis des Fehlens solcher Schwachstellen und einer geeigneten Überwachung nicht erbracht ist. Es muss verhindert werden, dass Ge­wohnheit zur Regel wird.

Der Gedankengang zum Aufruf einer weitergehenden Reform wird dargelegt und es werden Beispiele von Verfahrensverfahren dargestellt, aus denen der Bedarf einer grundlegenden Mo-dernisierung abgeleitet werden kann und Verbesserungs-Ansätze aufgeführt.

1.1 Die soziale Aufgabe.

Die Menschheit spaltet in den letzten Jahrtausenden ihrer Entwicklung sich in ihren einzelnen „Vereinigungen“ in unterschiedliche Machtgruppen: in solche mit und ohne Macht, in Unter-tanen, nach unserem Wissen jedoch in unterschiedlicher Form. Der Sklave damaliger Zeit ist in seiner Art wohl nicht mit dem der letzten Jahrhunderte identisch, eher unbestimmt[3], es scheint auch kein Bedürfnis für eine solche Organisationsform bestanden zu haben bzw. man musste sich fügen. So waren oft im Kampf Besiegte zugleich im modernen Sinne auch Ent-rechtete. Aber gerade in den letzten beiden Jahrhunderten entstand in Mitteleuropa das Stre-ben vieler Industrie-Arbeiter nach einem Zustand, nicht wehr- und rechtlos den Arbeitgebern ausgeliefert zu sein, woraus dann nach und nach ein immer weiter umfassendes Sozialversi-cherungssystem des Staates. Darin macht 2006 der Strukturanteil der (arbeitsbedingten) Un-fallversicherung der deutschen Bundesrepublik gerade einmal 1,5 % und der Leistungsanteil (in Geldwerten) 2,6 % aus[4]. Es ist jedoch den Kennern der Materie dieses Versicherungs-zwei­ges klar, dass noch Unzulänglichkeiten in der Infrastruktur der Verwaltung und Mängel im Verfahrensablauf bestehen, nicht zuletzt Relikte aus den Entwicklungszeiten dieses Versi-cherungssystems. Dafür steht das Ziel einer sozialen Gerechtigkeit [5] Unfallbetroffener, denn > 92 % kommen aus dem Status des Verdachts eines arbeitsbedingten Unfalles oder einer berufsbedingten Krankheit nicht in eine Anerkennung durch den Unfallvesicherungsträger.

Soziale Gerechtigkeit als Zielsetzung verlangt nicht nur Auflösen der Komplexität in einer unternehmensgeprägten Organisation der Verwaltung, sondern auch ein Herunterklappen des Oberzieles in Unterziele je nach Durchführungserfordernis und spezifischer Aufgabenerfüll-barkeit. Soziale Gerechtigkeit ist komplex im gesamten relevanten Arbeitsbereich eines Be-troffenen und umfasst sowohl die Prävention (Vorbeugung gegen Schädigungsmöglichkei-ten) als auch die Rehabilitation (Wiederherstellbemühungen auf den verbliebenen höchst-möglichen Gesundheitszustand) und die Zumutbarkeiten infolge eigenen persönlichen Ver-schuldens[6], denn das tatsächliche Einwirken einer Gefährdung ist nicht immer allein aus der Gefährdung denkbar. Wesentliche Schwerpunkte einer möglichen Beeinträchtigung sozialer Gerechtigkeit sind aber fast immer das Ermitteln der Sachverhalte und die Stellungnahmen und Einschätzungen von spezifischen Sachverständigen, weshalb schon seit jeher ein enges Verhältnis der Berufsgenossenschaften zu einem gewissen Kreis von Gutachtern sich ent-wi­ckeln konnte und gepflegt wurde. Die Gleichheit der Möglichkeiten, einen Rechtsanspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit durchzusetzen, ist bei Nutzung der Rechtsnormen aus dem Gewähren einer diesbezüglichen Selbstverwaltung mit eigener Interessensgewichtung gestört.Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Union ruht bisher weitestgehend auf Richterrecht[7], eine aus gesetzlich angelegter Ungleichheit der Chancen auf Beweiserstellung entstandener Rechtsstreit landet beim Sozialgericht. Die Ungleichheit beginnt bereits damit, dass der Betroffene meist nicht – auch oft finanziell nicht - in der Lage ist, Beweismittel zu erheben und dass die ermittelnde Berufsgenossenschaft in der Verfahrensführung weder be-einflusst noch überprüft werden kann, auch wenn der Betroffene Anlaß hat, das (qualitativ) ungenügende Ermitteln zu rügen.

Erst in einer höheren Stufe soziokulturellen Niveaus waren die Menschen in der Lage, ihre Beziehungen zueinander auf eine „vernünftige“ Basis zu stellen. Erst in den letzten Jahr-hun-derten suchten sich die Menschen von menschenunwürdigen Behandeln anderer zu befreien und es gelang ihnen, Rechtsstaats-Prinzipien aufzustellen, zu denen das Recht auf ein faires Verfahren gehört[8], dem eine Reihe von verwaltungsspezifischen Eigenheiten zuzuordnen sind wie z.B. alle Ermittlungsmöglichkeiten zu nutzen, ein Verfahren nicht durch Gutachten-Mehrheit in die Länge zu ziehen usw. Nach den heutigen Auffassungen über Menschenrechte sollen sich die Menschen gerade in strittigen Rechtsfragen des Zusammenlebens in der Ge-sellschaft gleichrangig gegenüber­ste­hen, z. B. bei der Lösung problematischer Verhältnisse von Arbeitgeber zum Arbeitnehmer, die aus der beruflichen Tätigkeit herrühren. Leider ist dieses Problem nicht geschlossen analysiert, die Meinungen darüber gehen noch auseinander.

Die Klarheit in Gleichrangigkeit gab es lange Zeit­perioden in der menschlichen Gesellschafts-entwicklung nicht. Vor Jahrtausenden waren die Menschen der sogenannten Unterschicht Objekt der über ihr stehenden Gesellschaftsschicht, z.B. ein Gebrauchsgegenstand zum Schür-fen und Schmelzen von Erzen, zum Bau von Kolos­sal-Werken. Der Mensch war für die so-ziale Oberschicht im römischen Imperium eine Sache. In Mitteleuropa offenbarte sich mit dem Fortschreiten der Gewerbe und dem Auf­kommen industrieller Fabrikation von Produkten deutlich die Rechtsschwäche der Abhän­gi­gen, so dass sich im Deutschen Kaiserreich Mitte des 19. Jahrhunderts die allgemeine Mei­nung der Abgeordneten im Reichstag durchsetzte, die Position der lohnabhängigen Ar­bei­tneh­mer sei gegenüber dem Arbeitgeber zu stärken, damit wenigstens offensichtliche Män­gel des Arbeitsschutzes[9] und die daraus entstehenden Nach-teile für diese gemindert oder be­sei­tigt wer­den müssten. Der durch einen Arbeitsunfall Ge-schädigte sollte einen durch Gesetz staat­lich ge­sicherten Rechtsanspruch auf (einen gewis-sen, wenn auch unbestimmten) Ausgleich erhalten. Der Grad dieses Ausgleichs änderte sich dann historisch verschiedentlich. Die Verwirklichung der sozialen Rechtssicherung ist auch heute noch abhängig von dem Verwaltungs-Management der Unfallversicherungsträger.

Wie immer in solchen proklamierten Zielsetzungen bringt die Durchführung Unzuläng­lich­kei­ten zutage, die durch die Selbstorganisation der mit der Praxis Beauftragten durch gesetz­liche „Reformen“ oder gar durch die Rechtsprechung ausgebügelt werden müssen. Die näher mit dem Arbeitsplatz Vertrauten soll­ten die verschiedenen Berufsgenossenschaften gewisser­ma­ßen als Betroffenheitsvertreter sein, die in Viel­zahl bis Anfang des 20. Jahrhunderts entstehen. Man glaubte, diese Art der Selbst­ver­waltung würde der sozial gerechten Durchführung am be­sten dienen und im Vorfeld ge­richt­licher Auseinandersetzung wesentlich zu einer allseits be­frie­digenden Lösung beitragen[10]. Die Grenzen des Misstrauens gegenüber Simulanten und „unechten“ Versicherungsfällen waren verschwommen. Die paritätisch besetzen Ausschüsse, beispielsweise im Unfallrenten-Fall, bleiben oberflächlich, wenn die Beurteiler den Wirklich-keitsgehalt nicht erkennen können, wenn die jeweilige Vorlage der Selbstverwaltung zur An-erkennung eines Rechtsanspruches weder fachlich nachgeprüft noch gründlich diskutiert wer­den kann.[11] Man übersah einfach die querstehende, heute allgemein anerkannte Macht der Wirtschaftlichkeit, die einer­seits aus der Finan­zie­rung der Berufsgenossenschaft über die Ar­beitgeber-Mitgliedschaft und an­dererseits aus der Steuerung der Verwal­tungsko­sten, die dem strengen Regiment von Qualität und Ratio­na­li­sie­rung gehorchen sollen, folgt. Hier fallen eben die Ziel­set­zungen und Interessen der da­ran Beteiligten auseinander. Welche Bedeutung darf da die soziale Ge­rechtigkeit noch haben?

Im Grunde war bei Entstehen der Unfallversicherung im politischen Raum eine soziale Ge-rechtigkeit zwar ein Ziel gewerkschaftlich organisierter Arbeitneh­mer­schaf­ten, aber von An-fang an hatten die Arbeitgeber die Begrenzung der Haftung und der Schadensersatzpflicht im Au­ge, verteufelt mit der Drohung der Gefährdung der Unternehmensexistenz und von Ar-beitsplätzen, eine historisch immer wiederkehrende Phrase. Es war unzweifelhaft damit pro-grammiert, dass die Konstruktion der Selbstverwaltung in diesem Versicherungszweig über die Finanzierung (Umla­ge) durch die Arbeitgeber ein genereller Ansatzpunkt für Interessens-konflikte zwischen Finanzierer und Finanziertem sein musste, denn gewöhnlich hat der Fi­nan­zier einer Institution auch das Schwergewicht des Sagens und wird zum Motiv des spe­zi­el­len Auftragnehmers bei der Bewältigung der Aufgaben der Unfallversicherung, zu der eben die Aner­ken­nung einer Berufskrankheit gehört[12]. Die Minimierung der Zahl der durch die Selbst­ver­wal­tung anerkannten Fälle ist Merkmal dieser Einstellung.

Jedes Unternehmen handelt unter dem Primat der (eigenen) Wirtschaftlichkeit ergebnis­ori­en­tiert nach den Prinzipien der Minimierung, d.h. dem minimalen Einsatz von Mitteln, oder dem der Ma­xi­­mierung[13] bei gegebenen Mitteln. Faßt man die Selbstverwaltung der Unfallversiche-rungsträger als wirtschaftliches Unternehmen[14] auf, dann sollte die Optimierung des Systems der Selbstverwaltung unter Verwendung prozessorientierter Analysen ein Ziel sein, vor allem im Rahmen des heute beliebten Schlagwortes eines „Benchmarking“[15]. Da die (einzelne) Be-rufsgenossenschaft als Körper­schaft öf­fentlichen Rechts[16] somit ein Unternehmen ist und eine dementsprechende Leitung hat, die unter bestimmten Rahmen­be­din­gun­gen zwar unterschied-lich handlungsbegrenzt ist, so fällt ihr die ethisch-soziale Ver­ant­wor­tung zu und über die Or-ganisationsverantwortung auch die der damit zu involvierenden Mitarbeiter. Somit ist die Leitung (oder Vorstand) für die Verursachung der er­reich­ten sozialen Gerechtigkeit und ihrer Rangordnung vor Wirtschaftlichkeit zuständig, was aber oft von außen nicht mehr sauber er-kennbar wird und ist. In welchem Fehlerbereich sind denn hier vorhandene Schwächen be-sonders gravierend? Sind die Leitungen dieser Unternehmen überhaupt qualitativ ausreichend für die Struktur-Strategie in Richtung auf eine soziale Gerechtigkeit geeignet?[17]

Da oft der Sachverstand der bei dem Unfallversicherungsträger angesiedelten Mitarbeiter selbst oft nicht genügt, werden Lei­stungen von Sachverständigen bzw. von durch die jewei-lige Berufsgenossenschaft bestellten Gutachtern z.B. im Verfahren der Aner­ken­­nung von Be-rufs­krank­heiten als Gehilfen zur Findung von Ergeb­nissen eingebettet. Der Auftraggeber für das Gutachten haftet nämlich als Garant für Qualität für Schäden aus der Un­richtigkeit eines Gutachtens nach dem Prin­zip des Organi­sati­ons­ver­schuldens und der Gutachter selbst für Fahrlässigkeit[18]. Der Auftraggeber müsste sich also ständig über die Unbefangenheit, die Quali­tät der Gutachter nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, z.B. in der Beurtei-lung der Geeignetheit der Mittel zur Findung von belastender Exposition am Arbeisplatz in Abhängigkeit vom technologischen Fortschritt und der Arbeitsmarktveränderung informieren und sich hierbei wiederum von anderen unabhängigen Beratern unterstützen lassen. Institu-tionell ist hier in dieser Weise keine Reaktion seitens der Unfallversicherungsträger festzu-stellen, sie wehren sich instinktiv gegen das Beschneiden von Freiheit und Selbstverantwor­tungs-Transparenz. Sie behaupten: hier käme womöglich ein Kostendiktat seitens der Poli­tik.[19] Sie verweisen darauf, dass sie eine eigene Forschung[20] in speziellen Bereichen betrei-ben, wobei die Prioritäten-Setzung nach Bedarf jedoch nicht unbedingt mit der sozialen Auf-gabe wirklichkeits-naher Einschätzung der Berufskrankheit im Einzelfall gleichzusetzen ist. Sie geht offensichtlich von der Einschätzung des wirtschaftlichen Einflusses auf die Ge-samtheit der Unfälle aus, was an der Häufigkeit des Auftretens von Berufskrankheiten an Per-sonengruppen auszumachen ist, d.h. nach statistischen Größen. Die Individualität und Kom-plexität, z.B. in der Anwendungsforschung kleiner Personenzahlen[21] oder einzelner beson-derer Exposition gehören nicht zum Programm.

Deutlich wird der reale Wille zur Reformierung alter gewohnter Zöpfe an der Fassung von Grundsätzen für die Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen[22], er bleibt hier schon im Formalen hängen, die Verwirklichung und rationelle Verwendung der zur Verfügung ste-henden Mittel unter einem Ziel sozialer Gerechtigkeit scheint weder in der Delegation noch in der Planung gesichert, die Prozeduren der verschiedenen Vorhaben sind nicht veröffentlicht oder allgemein zugänglich. Ein externer objektiver, d.h. unabhängiger „Berater“ „höherer Qualität“ ist nicht vorgesehen. Diese Haltung ist auch heute noch zu erkennen an der strikten und prinzipiellen Ablehnung einer Fachaufsicht[23] durch die Selbstverwaltung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger; sie fühlt sich durch eine solche Institution eingeengt.Es liegt in der Hand der Selbstverwaltung, eigenverantwortlich die notwendigen Effizienzgewinne zu erzielen[24].

Unbestreitbar hat sich nicht nur die Individualität und Komplexität der individuellen Unfälle erhöht, sondern es haben sich auch die Tätigkeitsprofile in der Arbeitswelt erheblich verän-dert; das ursprünglich Bild „typischer“ Berufs-Krankheiten wird jetzt vermehrt durch eine wechselnde Geschichte des Tätigen und seines Einsatzes verwaschen[25] ; was ist arbeitsplatz-bedingte Belastung, was Vorschädigung? Was sind alternative oder beteiligte andersartige Er-krankungen? Welches Expositionsprofil ist zugrunde zu legen in Dauer, Intensität welcher schädigenden Substanzen, was macht die psychische Belastung in Furcht vor Arbeitslosigkeit usw.? Man kann politisch nicht Mobilität der Arbeitsuchenden fordern, andererseits aber seine diesbezügliche Versicherung einschränken![26] Wenn man die Sozialgerichtsfälle als Ausdruck von praktizierter sozialer Gerechtigkeit nimmt, so hat sich die Hinnahme der Einsätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit[27] nach dem Prinzip abstrakter Schadensbemessung etabliert, Besonderheiten des Berufs des Versicherten spielen in der Regel keine Rolle.[28]

Infolge der fortgeschrittenen Erkenntnisse der Sicherheitswissenschaften wird der Unter­neh­mer im letzten Jahrzehnt gesetzlich zur Pflicht einer Gefährdungsbeurteilung angehalten, wo­bei das Verfahren dazu jedoch nicht konkretisiert ist[29]. Wohl kann er sich fachkundig beraten lassen, was jedoch unbestimmt ist. Deshalb können die Ergebnisse differieren, auch dann, wenn Kata­lo­ge und Typisierungen den Beurteilungsvorgang unterstützen[30]. Ein Zwang zur Anpassung der jeweiligen Verwaltungsstruktur und –funktion an den technischen Fortschritt und den Arbeitsmarkt-Wandel unterbleibt, er scheint unwirtschaftlich und sekundär zu sein und ist auch eine Folge der Trägheit von Verwaltungen schlechthin. Demzufolge bleibt der Stand der Vorbereitung zur normierten sozialen Gerechtigkeit im Vordergrund stecken[31], die Selbstverwaltung wird eher zum internen Funktionserhalt und zum Festhalten an einer er-reichten Monopolstellung angehalten, gegen die ein betroffener Unfallverletzter nahezu ohn-mächtig zu sein scheint. Ihre Interessen werden auch im reformierten Gesetz wenig beachtet.

Fazit:

Es besteht eine Chancenungleichheit beim Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankhei-ten[32]. Im Verfahren auf Modernisierung des Unfallversicherungs-Rechts wurden die Arbeit-nehmer als Vertreter des Objekts der Versicherung nicht berücksichtigt.

Die objektive Ermittlung der für eine Anerkennung einer arbeitsbedingten Schädigung ist derzeit nicht auf das heute Machbare ausgedehnt. In der Rangordnung scheint die Wirt-schaftlichkeit vor der Wirklichkeitsfindung angeordnet zu sein. Der Fortschritt der Wis-sen­schaft und Informationstechnologie hat nur sehr bedingt Eingang in die Infrastruktur der Un­fallversicherungsträger gefunden, teilweise mitbedingt eben durch interne Wirtschaftlich­keitsüberlegungen, teilweise gehindert durch fortgeführte Traditionen;

es fehlt ein Management für Anpassung an den Stand in anderen Disziplinen der Wissen-schaft, ein Aufgaben-Controlling ist nicht vorhanden.

>> in Teil 3 wird der spezifische Fall Trikresylphosphat-Vergiftung in der chemischen Industrie behandelt, dort insbesondere

- Über Beurteilen und Bewerten toxischer Gifte, siehe Teil 3, Kapitel 7.4
- Über die historische Wissenslücke, siehe Teil 3, Kapitel 7.5

Die praktizierte Lösung über Berufsgenossenschaften[33] .

Bei Beginn der Arbeit der Berufsgenossenschaften (BG) hatte man es mit wenigen und ekla­tan­ten Ar­beitsunfällen zu tun. Es herrschte in Großbetrieben eine gewisse Monotonie und gleich­­blei­bende Arbeitsteilung, d.h. typisierbare Arbeit vor. Es gab aber erhebliche Unter­schie­de z.B. zu Meisterbetrieben mit kleinen Arbeitnehmerzahlen und solchen zu anderen Branchen. Diese Vielschichtigkeit bildete sich ab in der Art der Unfälle und Krankheiten, wes­halb für die Bewältigung der sozialen Aufgabe sich zahlreiche Berufsgenossenschaften bil­deten, die aber weder in der Leistungsfähigkeit in Finanzen und Abwicklung noch in der Kom­petenz bei den immer schwieriger werdenden Ursachen- und Zusammenhangsforschung den tatsächlichen Sach­verhalten gerecht zu werden drohten. Den Fachleuten der Arbeitswelt blieb das nicht ver­borgen, aber ein Anpassen der Struktur des Beurteilens, Bewertens der Ge­fährdung im Bereich der BG blieb trotz der zunehmenden Fülle an toxischen Arbeitsstoffen und Maschinen etc. aus. Offensichtlich bestand hier dafür bislang kein Bedürfnis, zumal das Ge­fahrenpotential und deren Qualität komplex und oft schwer objektiv quantifizierbar sind[34]. Das Entwicklungstempo der einschlägigen Normen und Richtlinien und der (allgemein) an­er­kannte Stand von Wissenschaft (Medizin) und Technik zeugen davon. Die Vergleichbarkeit von Anerkennungen in Einzelfällen ist derzeit weder gewährleistet[35] noch gefordert, ja nicht einmal die Nachvollziehbarkeit der verschiedenen Einzelentscheidungen ist gegeben.

Die geschichtliche Betrachtung der den medizinischen Aspekt der individuellen Belastung bewertenden Ärzte und Fachleute offenbart Mängel im Wissen und Erkenntnisvermögen, nur das, was letztlich nicht vernachlässigt werden kann, wird akzeptiert, zunächst nur in mo­no­kausaler Verursachung und Bekanntheit stofflicher Gifte. Dass das Erkenntnisvermögen und der Wille zum Erkennen begrenzt sind, bedarf keiner Erläuterung. Allein die in der Welt un­ter­­schiedlichen Zeitpunkte von Gefahrstoff-Deklarationen sind Beweis dafür. Nicht wenige von Berufskrankheit Betroffene bekamen wegen der Zuordnung zu einer Berufs­krank­hei­ten­liste[36] Liste ein Unbehagen über die Nichtanerkennung ihrer An­sprüche im Einzelfall einer nicht gelisteten Krankheit, ja die sozialdemokratisch orientierten Parteien versuchten in der Nachkriegszeit mehr­fach, die Beweislast umzukehren, scheiterten aber an den Arbeitgeber-freundlichen Parteien im Auslauf des 20. Jahrhunderts ge­mäß dem Argument, diese würden (wirtschaftlich) zu stark be­lastet und würden die Arbeitslosigkeit be­för­dern. Somit blieb es bei gewissen Be­weis­er­leich­terungen, denn klar waren die kritischen Punkte in der Frage der An-erkennung von Be­rufs­krankheiten: die Basis des Beweisens war für die Betroffenen oft dra-matisch ein­seitig und die von der BG häufig beauftragten Stammgutachter, die die Zusam-menhänge von Tätig­keit mit der Krankheit bestätigen mussten, richteten den Blick vornehm-lich auf mögliche Be­weislücken oder nach ihrer Meinung vorhandene In­plausibilitäten. Die Relation der von Ärzten gemeldeten Verdachtsfälle zu den Anerkennungen und der noch ge-ringeren Anzahl der Anerkennungen durch die Sozialgerichte spricht eine eindeutige Spra-che[37]. Es liegt daraus nahe, von einer Unausgewogenheit im Verfahren bei den BG auszu-gehen. Wird zuviel ver­däch­tigt, kann zu wenig „bewiesen“ werden – und warum? Ist das Ver-fahren überhaupt noch zeitgemäß und entspricht es dem fortschreitenden Stand der Wissen-schaft, Technik und Orga­nisation? Der durch einen Berufsunfall Betroffene darf einer ihn benachteiligten Entscheidung widersprechen, den Klageweg über das Gericht beschreiten in der Gewissheit, dass letztlich er im Beweis-Notstand[38] verbleibt.

Gesammelte Erfahrungsberichte und objektive Untersuchungen zur Entwicklung und zum Stand der Anerkennung und der Ursachen der Ablehnung durch die BG gibt es nicht. Ent-scheidend ist der Wille der entscheidenden Stellen, die Schwächen im Anerkennungsverfah­ren zu suchen, ihrer Genese nachzugehen und diese zugunsten sozialer Gerechtigkeit ab-zustellen. Auch der Gesetzgeber[39] gibt nicht zu erkennen, hier eine Änderung herbeiführen zu wollen. Es gibt nicht einmal eine Zielsetzung in diese Richtung; es bleibt alles beim alten oder beim Willen der Selbstverwaltung. Aus dem Katalog der Arbeitsgruppe für die Reform der gesetzlichen Unfallversicherung seien hier einige Ansätze im relevanten Teil zitiert[40]:

7. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen, b) BK-Recht
8. Zielorientiertes Benchmarking von Leistung und Qualitäts-Daten[41].
9. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation.

Der Qualitätsabstand der einzelnen Distrikte der mit Berufskrankheiten befassten Verwal­tun­gen ist unbekannt[42]. Scheinbar wurden noch keine Schwachstellen-Analysen und Zertifi­zie­run­gen durch spezifisch akkreditierte Institutionen vorgenommen. Möglich ist, dass niemand optimales Vorbild sein kann, weil man nicht sicher sein kann, dass wirklich eine Bestlösung für das Problem vorliegt und als Referenz genommen werden sollte. Anscheinend fehlen hierzu auch die Maßstäbe[43] und die Vorgehensweisen mit Rekursion, d.h. Lernen aus Scha­densfällen, Verknüpfen von erkannten Fehlern mit der Vorsorge (Prävention), Feststellen von Risikogrenzen und des Unterschiedes von „Stand der Technik“ und „wirtschaftlicher Vertret­barkeit“ von Maßnahmen.

Lernen aus Erfahrung und Verwerten für die Schadensverhütung ist geboten, wenn wis­sen­schaftlich aus allen für die Gefahrenpotenziale relevanten Erkenntnisquellen geschöpft wer­den soll. Folglich gehören dazu alle Ermittlungsergebnisse, gleichgültig, ob sie als Beweis­mit­tel im strengen Sinne für eine An­erkennung von der Berufsgenossenschaft als tauglich an­ge­sehen wer­den. Begründet ist dies allein schon aus der Auswertbarkeit über eine Ordnungs-Systematik und den Wahr­schein­lich­keits­ü­ber­le­gungen wegen möglicherweise dicht unter der Voll-Beweisgrenze lie­genden Vorkommnissen. Insofern ist eine qualitativ hochwertige Er­mittlung unbedingt erforderlich.

Wenn eine sichere Feststellung trotz Bemühens um Aufklärung nicht möglich zu sein scheint, dann müssen andere Methoden die offenbaren Ermittlungslücken schließen, d.h. es ist auf wis­senschaftlicher Basis mit einem Minimum an Fehlerrisiko schlüssig zu schätzen[44]. Die Schät­zung muss eindeutig nachvollziehbar sein. Insofern sind (beliebte) Vor­stellun­gen der Berufsgenos­senschaft von einer Ursächlichkeit im privaten Bereich[45] und die „Be­stim­mung der Höhe der Erwerbsminderung“[46] kritisch zu betrachten[47]. Gerade bei Positionen der Vor-ausschätzung zukünftiger Einkommensmöglichkeiten besteht die Gefahr besonders subjek-tiver Vermutung, wenn die Gegebenheiten außerhalb der Erfahrungswelt des Schätzenden laufen und z.B. ent­gangene Gewinne zu suchen sind.

Die systematische Veränderung der Arbeitswelt kann unter Zuhilfenahme der ausgewerteten Er­mittllungsergebnisse und des Direktstudiums geprüft werden. Schließlich soll der Wert von Gesundheit und Sicher­heit bzw. Vorsorge und die Anspruchsabweisung kostenmäßig beurteilt werden[48], um neue Ansätze für Verbesserungen zu erhalten.

Im Geflecht der von der Selbstverwaltung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wahrzunehmenden Aufgaben hat die Koordination der Erfahrungen und Informa-tionen in Richtung auf eine vorgegebene Aufgabe, z.B. der sozialen Gerechtigkeit eine zen-trale Bedeutung. Damit weicht der Sinn und Zweck einer solchen Versicherung von den Auf-gaben sogenannter privater Versicherungen[49] ab, die z.B. sich aus der Risiko-Einschätzung zur Prämien-Zahlung finanzieren und somit ein Finanzierungs-Institut sind. Aber die Bear-beiter bei der DGUV müssen dieser überhöhten Aufgabe auch gerecht werden, gerade ihnen fallen die Verantwortung weitgehender Ermittlung der Sachverhalte und objektiver Beurtei­lung und Bewertung zu, wenn er sich auch sogenannter sachverständiger Hilfen bedient. Da­von kann er nicht entlastet werden, vielmehr muss sogar der Staat dafür sorgen, dass die ihm zugeteilten Aufgaben auch tatsächlich erfüllt werden. Es kann nicht bestritten werden, dass bei einem Management das Überwachen wichtig ist und ohne dieses Kontroll-Instrument aus dem Weg rationeller Zielfindung herausgeraten kann. Bei den BG fehlt eine Selbstkontrolle[50] und entsprechende Be­richterstattung – über das bisher ausgeübte hinaus eben über die ver­bliebenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Anmelde-Ansprüchen und einer Nach-kontrolle von Entscheidungen selbstverantwortlicher Unter-Instanzen. Eine Analyse der sozialen Rechtsstreite auf „verloren“ ist zu wenig, denn diese klingt wie ein Erfolg der eingeschla­genen BG-Strategie in Nutzung gege­benener Positionen. Warum ist dieser „Ver-lust“ an Pro­zessen denn gering?

1.3. Einige spezifische Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich des Aner­ken­nungs-Verfahrens für Berufskrankheiten anhand der Verifikation spezifischer Anwendungsfälle[51] .

Die Fülle an bisher aufgetretenen Schwächen im Aufbau und im Ablauf der Verfahren durch die Unfallversicherungsträger ist derzeit nur aus den einzeln bekannt gewordenen Fällen ab-zuleiten; eine Auflistung, wissenschaftliche Systematisierung und Auswertung erfolgte nicht. Demonstriert soll daher nur der Fakt der Existenz von Schwachstellen, unabhängig von der Frage, ob die Schwachstellen erkannt, abgestellt und auf Dauer ausgemerzt sind.

Wie in der bisherigen, so wird auch in der vorgesehenen Neufassung des „SGB VII § 9 wird auf die (hinreichend sicheren) Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft “ und auf Ursa­chen infolge besonderer Einwirkungen aus der versicherten Tätigkeit abgehoben, die durch An­­gaben über Art, Dauer und Ausmaß der Einwirkung präzisiert sein müssen[52]. Dabei steht die Tätigkeit gesetzlich generell im durch den Unternehmer zu schützenden Bereich. Die be­sonderen Einwirkungen können also nur entstehen, wenn hinreichender Schutz infolge der Ge­fährdungsbeurteilung nicht besteht. Zwei Unbestimmtheiten sind somit Ausgangspunkt aller Verfahren zur Anerkennung:

- Hinreichende Sicherheit medizinischer Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Ver­fah­rens und der Fall-Bearbeitung,
- Hinreichende Kenntnis der Tätigkeit und der besonderen Einwirkungen am Ar­beitsplatz.

Damit ist verfahrensmäßig zu gewährleisten, dass der Status der medizinischen Wissen-schaft [53] objektiv und in einem ausgewogenen Gremium festgestellt wird, die Einzelmeinung eines Fach­mannes ist einerseits nicht Beurteilungsmaßstab und andererseits ist eine kritische Mei-nung nicht zu unterdrücken. Eine generelle Geeignetheit und die Regelerfassung sind Hilfs-mittel. Die geringe Anwendung der Kausalitätsvermutung[54] im § 9, Abs.3 UVRG zeugt von einem gewissen Schwierigkeitsgrad im Anerkennungs-Verfahren und einer obstruktiven Grund-Einstellung, die durch die Interpretation des erhöhten Maßes an Gefährdung genährt wird[55]. Dabei ist in der Sicherheitswissenschaft die Gleichung Risiko = Schadensumfang x Eintritts­wahrscheinlich­keit Gemeingut jedes Sicherheitsfachmannes, d.h. hohes Risiko infolge hoher Toxizität (im Stoff) oder hohe Wahrscheinlichkeit infolge der Häufigkeit des Auftretens oder Kontaktes usw. Dabei ist die Tätigkeit ohnehin hinreichend genau zu ermitteln bzw. wis­sen­schaftlich gesichert zu schätzen. Oft ist – insbesondere bei lang zurückliegender oder wechselnder Exposition – die Exposition am Arbeitsplatz nicht mehr selbst zu ermitteln und wird, wenn die Arbeitsanamnese (für die BG) wenig ergiebig zu sein scheint, dann hilfsweise subjektiv geschätzt, ohne dass die Schätzungsgrundlage protokolliert wird. Die Organisation der Berufsgenossenschaft sollte für das Ermitteln demgemäß geplant und reali­siert sein, wie auch in anderen risikogefährdeten Arbeitsbereichen der Wirtschaft. Es ist ein Unding, wenn Spurenkonzentrationen eine wesentliche Rolle bei der haftungsbegrün-denden Kausalität spielen, den Nachweis nicht exakt zu führen oder im Nachhinein ohne si-chere Begründung die (einstige) Belastung quantitativ zu „schätzen“. Die Situation, dass man an den Folgen die verursachende Exposition rekonstruieren muss, erschwert zusätzlich eine sichere Einordnung; die klassische Toxikologie-Methodik versagt hier.

Hier werden einige Erfahrungen in einem Spezialfall stofflicher Intoxikation [56], die als An-halt für Modifikationen und Verbesserungen dienen können, mitgeteilt. Sie resultieren aus beson­deren Ar­beitsplatzbedingungen[57], Zeiten schwierigen ärztlichen Diagnose-Standes und einer langen Ver­fahrensganges mit mehreren Gutachten unterschiedlicher Reputation und Einstel­lung zur Be­urteilungs-Methodik. Unzweifelhaft gibt es Bereiche in der technischen Anwen­dungs­ent­wick­lung[58], in denen ein absoluter Schutz insbesondere nicht möglich ist, gewisse Gefahren nicht voraussehbar sind und es eben nicht vermeidbare Opfer der tech-nologischen Entwicklung gibt. Weiterhin unterliegt die Arbeitswelt nach hundert Jahren seit ihrem Sys­tem-Bearbei­tungs­­beginn einem ständig rascheren Wandel mit Zeit-/Leih- und Fremdarbeitern, im Ein­zelfall e­nor­men Arbeitsplatzwechseln und Einsätzen an kritischen Stellen der Technik und Or­ga­nisation. Das jeweilige Arbeitsumfeld wird bedarfsgerecht um­gestaltet.

Das Idealbild gleichbleibender (einstofflicher) Exposition und Belastung des Ar­beit­nehmers und da­mit vereinfachender Beurteilung anhand von statistischen Normierun­gen ohne Einzel-fall-Realitätsbezug ist wissenschaftlich nicht (mehr) haltbar. Es gerät ins Wanken.

Dem Komplex an Gefährdungsmöglichkeiten steht nun ein historisch ge­wach­sener Verwal­tungs­kom­plex von Be­rufsgenossenschaften und Unfallkassen gegenüber, deren Verantwor­tungs-Struktur traditionsgemäß regio­nal und anwendungs- bzw. arbeitsplatzbezogen ist.

Die An­for­derungen an die Fachkunde[59] und Qualität des Personals in den Berufsgenossen-schaften wer­den aber in Breite und Tiefe des Wis­sens um die ge­sund­heitswidrigen Umstände des Arbeit­neh­mers und der mul­­ti­fak­to­ri­el­len/multikausalen Ein­flüsse auf das In­dividuum in Zukunft immer größer, wenn eine sach­ge­rechte und objektiv „richtige“ Würdi­gung und der Wille dazu[60] erzielt werden soll. Gleich­zei­tig gewinnt der Sach­­verständige[61] auf die Entschei-dungen zur Aner­ken­nung immer mehr an Bedeutung und von daher ist dessen Befangenheit sorgsam auszuschließen. Das alles muss nachvoll­ziehbar sein und bedarf einer relevanten übergeordneten Kontrolle. Notwendig hierzu ist der Nachweis der Qualitätssicherung des Fachpersonals, der Qualität von Prozess und Ergebnis entsprechend den Vorgaben aus Gesetz und Selbstverwaltung. Nicht unbeachtlich ist das reibungslose Zusammenwirken aller an der Sache Beteiligten und ggf. eine besonderen höher qualifizierten und unbefangenen Institution.

Die dargestellten Fälle sollen anregen, das Bild von Symptomatik und Typizität des Handelns der Selbstverwaltungen der BG zu überdenken und anstoßen, hier eine unabhängige For-schungs-Analyse zu veranlassen, damit die Modernisierung der Unfallversicherung nicht in groben Einzelsymptomen stecken bleibt.

1.3.1 Das Ermitteln der für die Berufskrankheit relevanten Tatbestände.

In der herrschenden Auffassung ist das Ziel des Ermittelns die Erkundung des wahren Sach­verhaltes[62], wobei eine vollstän­di­ge und zutreffende Aufklärung des Sachverhalts voraus­ge­setzt wird, soweit es der Einzelfall erfordert[63]. Ob die durchführende Behörde über die Er­mitt­lung der für sie augenblicklich notwendig erscheinenden Sachfragen hinausgeht[64], liegt in ih­rem Ermessen, aber zu­min­dest sind wohl alle bedeutsamen Umstände zu be­rücksich­tigen, wo­bei offen blei­ben muss, was bedeutsam ist und wer das erklärt. Von weitreichender Wirkung ist der Fakt, dass die Behörde von sich aus die Sach­verhalts­ermittlung abschließt und frei in Rich­tung auf ihre Entscheidung würdigt. Die ggf. im Interesse des wahren Sachverhalts not-wendige Ablehnung ei­nes Sachverständigen (oder Gutachters) richtet sich nach den Regeln der Befangenheit in Ge­richts­verfahren[65], wo­bei unter den Gutachtern allgemeine Ansicht ver­breitet zu sein scheint, dass ein ärztlicher Sach­­­­­ver­stän­diger ethisch zur „wissenschaftlichen Objektivität“ ange­hal­ten[66] ist. Eine Qualitätskontrolle dieses Verfahrensprozess-Abschnittes findet nicht statt.

Der Anspruch auf Feststellen des wahren Sachverhaltes ist hoch und wird gefährdet allein durch die rationalisierende Beschränkung auf die für die Anerkennung von Berufskrankheit vermeintlich maßgebenden Umstände. Das gilt besonders für retrospektive Betrachtungen und Einordnung in das Gesamt-Gefüge der „Umstände“. Deutlich wird das aber nur, wenn die Plau­sibilitätsprüfung nach dem heutigen Stand der kognitiven Wissenschaft angewendet wird. Sie ist eine bewährte Prüfmethode der Widerspruchsfreiheit aller relevanten Fakten und Da­ten, sollte jedoch für das spezifische Anwendungsgebiet validiert sein. Zu den relevanten Fakten gehören auch die funktionellen Zusammenhänge zu den nicht sofort sichtbaren Phäno-menen, z.B. Druck aus einem politischen oder administrativen System zwecks Unterdrückung einer Do­ku­mentation von toxischen Einflüssen, um frei von Negativ-Bildern zu werden oder aus Prin­zipien der Geheimhaltung von Unternehmens-Entwicklungen. Plausibilitätsprüfungen sind auch angebracht, wenn es um die Extraktion von Beschreibungen von Krankheits­symp­to­men anhand von Literaturstellen geht, wenn diesen Beschreibungen keine hinreichende Ge­währ wissenschaftlicher Objektivität bieten wie sie dem Stand der Diagnostik von heute ent­spricht. Eine Interpretation bedarf hier besonderer Sorgfalt[67].

In der begrifflichen Welt von Berufskrankheit wird als Voraussetzung die besondere Ge­fähr­dung des Betroffenen, z.B. gegenüber Gefahrstoffen herausgestellt, wobei dieses Maß sich ab­hebt gegenüber dem „normalen“ Gefährdungs-Tatbestand. Dieser Begriff ist unbestimmt und muss zur Handhabung konkretisiert werden. Historisch ist bewiesen, dass das Entschei­den einer Behörde in dieser Frage nicht in das beliebige Ermessen eines jeweilig verant­wort­lichen „Fach­mannes“ gestellt werden darf[68], weshalb berufene Fachgremien in Vertretung aller In­ter­es­sens­­­gruppen und in Ausgewogenheit Regeln aufgestellt haben und aufstellen. Deutlich wird die Unsicherheit bei der Gefährdungsbeurteilung durch die Unternehmer oder dessen Be­auf­tragte[69], denn hier werden von verschiedener Seite Hilfen geboten. Ob diese individu-ellen Er­gebnisse den Grundsätzen einheitlicher Vergleichbarkeit folgen, muss derzeit bezwei-felt wer­den, obwohl der gesetzliche Zwang wenigstens zu kritischen ganzheitlichen Betrach­tun­gen führt – im Ge­gensatz zu manchen bisherigen Einstellungen. Erwähnt sei, dass jahr­zehn­telang Beurteilungsmaßstäbe gleichmäßige Arbeitsplatz-Belastungen und die Grenz­be­trach­tung zu von Gremien gesetzte Größen[70] waren. Diese Vereinfachung der Arbeitsplatza-nalyse dürfte im Zuge der Flexibilisierung in Industrie und Arbeitswelt eben nicht überall übertrag­bar sein. Der Ermittler kann sich nicht darauf verlassen, es nur mit „typischen“ Ar-beitsplätzen zu tun zu haben. Der Unternehmer selbst steht in solchen Fällen im ungewissen, wenn er bei Tätig­kei­ten, für die kein Ar­beits­platzgrenzwert vorliegt, „durch geeignete Beur-tei­lungs­me­tho­den“ die Wirksamkeit sei­ner getroffenen Schutzmaßnahmen nachweisen soll[71].

Die Ermittlungspflicht ist solange leer, als sie nicht konkretisiert wird und die Bearbeitung in Organisations- und Ablauf-Organisation ihr nicht entspricht, wenn die Fachleute für kritische Einzelfälle nicht über das Rüstzeug verfügen, den Sachverhalt sauber herauszuarbeiten, dieses dokumentieren und die Ermittlung nachprüfbar machen. Das muss zwangläufig bei Auf­fas­sungs­differenzen zu einem un­fairen Verfahren führen[72].

1.3.2 Aufbau- und Ablauf-Organisation.

Die Organisation zur zielgenauen Bearbeitung der Aufgaben der Unfallversicherung besteht in der Aufbau- und Ablaufarbeit. Die Versicherung soll entstandenen Schaden ausgleichen, wozu in der Verwaltung die Teilaufgaben der Ermittlung und Prüfung der Erfüllung von Vor­aus­setzungen zu erledigen und in Erweiterung das Verhüten derartiger Schädigungen zu ver­hüten sind. Dabei ist das Verwaltungsgeschehen rationell und wirtschaftlich zu organi­sie­ren. Die Ablaufplanung besteht im Festlegen der Organe für die zweckmäßige Auf­einan­der­folge von Ablaufabschnitten, die für eine schnelle, logische und zielgerichtete Aufgaben­durch­­füh-rung er­forderlich sind[73]. Dabei können eine zentrale und eine dezentrale hierarchi­sche Struk-tur sinn­voll sein. Unerlässlich ist ausreichend fachgerechtes Personal[74] und die Darstellung in Datenflußplänen, um auch Schwachstellen erkennen zu können. Vorbilder gibt es reichlich.

Die Aufsicht des Staates erstreckt sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Un­fall­ver­si­che­rungsträge, d.h. das Einhalten von Gesetzen und sonstigem Recht[75]. Das Funkt­i­o­nieren der Staats­­verwaltung (Bundesversicherungsamt) wird angenommen. Derzeit gibt es im nationalen Bereich keinen Adressaten für Verfahrensrügen wegen Untätigkeit oder Verzö­ge­rungen oder eine Beschwerdestelle[76]. Eine solche ist jedoch nur brauchbar, wenn sie in der La­ge ist, wirksam Abhilfe für Mängel zu leisten. Das Ziel vernünftiger Verwaltungsarbeit kann nur darin bestehen, wenn die Versicherten „zufrieden“ sind und sich nicht als Objekt ei­ner Strategie der Abwehr von Anerkennungen[77] betrachten müssen, weshalb volle reale Ak­ten­­ein­sicht[78] realisiert und Transparenz der Entscheidungsvorgänge anzustreben ist.

Es ist unzweifelhaft, dass eine qualitätssichernde Kontrolle des Verwaltungshandelns drin-gend erforderlich ist, wobei die nicht-interne Kontrolle eher eine Befangenheit ausschließt.

1.3.3 Verwaltungs-Reform Anerkennung Berufskrankheit aus Spezialfall-Erkennt­nis­sen (entsprechend Tabelle 3.13-8, siehe auch Anlage 3/11-3/3).

- Für bestimmte Ablaufe Entregionalisierung der Bearbeitung
- Zentrale Steuerung der Verwaltungs-Abläufe und Kontrolle
- Statistische Auswertung sämtlicher Fälle nach Zielvorgaben und Kriterien
- Kontrollstelle für Ordnungsgemäßheit und Performance der Bearbeitung
- Vollständigkeitsgewährleistung der Akte und Akteneinsicht
- Überprüfung der hinreichenden Eignung und Qualifikation der Bearbeiter
- Überprüfung der Objektivität und Fachkenntnisse für Einzelfälle
- Sicherung der Qualität für Anamnese, Recherchen und Auswertungen, der Spezialkenntnisse für Literatur-Recherchen (Altfälle)
- Umfassende Klärung der stofflichen und individuellen Gegebenheiten mit Zeitbezug für den Einzelfall, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik
- Sorgfältige Arbeitsplatzanalyse und Abklärung der Veränderungen, insbesondere für Erprobungs- und Entwicklungsstellen sowie für Zeitarbeits-Einsätzen
- Überprüfung der Vollständigkeit der Ermittlung
- Einrichtung einer Instanz für Widersprüche und Beschwerden, Gewährleistung von Fair­ness im Sinne von Verfahrensdauer, Umfang der Ermittlung und Prüfung
- Beweislast-Transparenz, Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
- Sind die Vermutungen auf anderweitige Verursachung hinreichend begründet?
- Einführung von Plausibilitätsprüfungen und eines Schema dafür
- Überprüfung und Gewährleistung der Unbefangenheit der beauftragten Gutachter
nach gerichtlichen Kriterien, Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit
- Im Einzelfall, kritische Untersuchung des Standes der medizinischen Wissenschaft;

beruht „herrschende Lehrmeinung“ auf einem normiertem Zustandekommen, evidenz­basierte Medizin, Risiko- und Sicherheitswissenschaft,

Berücksichtigung des Fortschrittes der Diagnose-Technik, Multikausalität

1.3.4 a Das Verwaltungsverfahren Berufsgenossenschaft in einem Fall [79]

Betroffener: * 1954, 1970 – 1989 tätig in Kfz-Instandsetzung der DDR, sodann ab 01.11.1990 Trans­portunternehmer mit eigener Kfz-Werkstatt

Krankheits-Diagnose: Plasmozytom 08.01.2001 Univers.-Klinik/Onkologie:

Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige/Antrag BKV Nr. 1303: 19.01.2001 Ursäch­lich: (toxi­sche) Benzolbelastung.

Folgende Punkte haben sich wichtig herauskristallisiert[80]:

- Überarbeitung der Organisationsstruktur für den Anerkennungsprozess
- Überprüfung der Daten- und Informationslage zum Entscheid
- Gewährleistung von Qualitätssicherung der Ermittlung, Rahmen- und Richt-Linien
- Überwachung der Gutachter, Gewährleistung ihrer Unbefangenheit
- Arbeitsplatz-Analysen auch für den Einzelfall, keine pauschale Übertragung.

Die in Teil 2 skizzierten Ereignisse können helfen, hierfür eine Grundlage zu schaffen.

Feststellung der Tätigkeit durch Technischen Aufsichtsdienst 12.11.2001: 25,5 Benzoljahre.

Durch BG beantragt:

Gutachten 1 (Gutachter: Prof.. Arbeitsmed. Institut) 2002

Ergebnis: Voraussetzungen zur Annahme der BK Nr. 1303 hinreichend wahr­schein­lich; Bemerkung: Sachstands-Diskussion nicht abgeschlossen,

aber Verursachungs-Wahrscheinlichkeit auch < 40 Benzoljahre, generell erhöht

Gutachten 2 (Prof. Institut für Arbeitsmedizin) 2002

Ergebnis: epedimiologische Datenlage nicht hinreichend gesichert, biologische

Plausibilität fragwürdig, evtl. Non-Hodgkin-Lymphom? Kumulative Benzoldosis zu niedrig, keine gesicherten Anhaltspunkte (für Anerkennung)!

Gutachten 3 (Landesgewerbearzt), schlägt vor, Stellungnahme von 1 zu 2 ein­holen, jedoch das lehnt BG ab.

Gutachten 4 (Dr.), 2002: schließt sich der Auffassung von 2 an,

sodann ebenso Gutachter 3, 2003

BG lehnt am 21.02.2003 den Antrag ab, den am 10.03.2003 eingegangen Widerspruch ebenso mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2003. Darauf Klage 04.09.2003 Sozialgericht.

Durch SG beantragt:

Gutachten 5 (Prof. Arbeits- u. Sozialmed. Universität) 2005

= Beweiserhebung: Ergebnis: Plasmozytom liegt vor, fortgeschrittenes Stadium, also: > BK 1303, weil wesentlich durch Benzol verursacht; Gutachten 2 und 4 vertreten un­richtige Hypothesen (Knochenmarksbezug) und benutzen (fälschli­cherweise) Dosis-Grenzwerte aus Mortalitäts-Statistiken

BG beantragt:

Gutachten 6 (Prof. Universitätsklinik) 2005/2006: schließt sich Gutachten 4 an

SG beantragt daraufhin Stellungnahme von Gutachter 5:

Ergebnis: Gewinnung epidemiologischer Evidenz detailliert aussichtslos,

wenn Benzolexposition ausreichend hoch, dann Risiko für Leukämie ebenso.

Epidemiologischer Nachweis Kausalzusammenhang ist geführt.

Die Erkrankung beim Kläger ist als Berufskrankheit anzuerkennen.

BG beantragt beim Sozialgericht, die Klage abzuweisen, wobei sie zur Begründung hinweist auf die Stellungnahme vom 12.07.2004 eines Prof., wonach wissenschaftlich noch nicht ge­klärt sei, ob Benzol mit Sicherheit generell geeignet sei, ein multiples Myelom hervorzurufen. Außerdem verweist sie auf das HVBG-Rundschreiben vom 25.08.2004.

Das Sozialgericht entscheidet: [Beklagte = Berufsgenossenschaft]

Unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchs­be­scheides vom 14. 08.2003 wird die Beklagte verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu gewäh­ren.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

In der Anlage zu BKV unter Nr. 1303 sind Erkrankungen durch Benzol als Berufskrankheit bezeichnet. Eine genauere Festlegung, welche Erkrankung durch diese toxischen Belastungen hervorgerufen wer-den muss, ist in der Bezeichnung nicht enthalten.

Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 127, 128; 58, 76, 78). Diese steht in freier Beweiswürdigung (vgl. § 128 SGG) zur Überzeugung der Kammer auf­grund der im Verwal-tungs- und Gerichtsverfahren bei 1 und 5 eingeholten Gutachten.

Den Entgegenhaltungen über den Stand der medizinischen Wissenschaft konnte die Kammer nicht folgen, sie sind durch Gutachten 5 widerlegt. In Bezug auf diesen Fall hätten die ange­zo­­genen Studien keine Aussagekraft auf die Zusammenhangsfrage. Allgemeine Aussagen sei­en nicht vorhanden, viel-mehr seien weitere Forschungen durchzuführen. Das beim Kläger be­ste­hende Plasmozytom ist mit Wahrscheinlichkeit auf seine versicherte Tätigkeit zurück­zu­führen.

1.3.4b Das Verwaltungsverfahren in einem Fall BG Chemische Industrie

Berufskrankheit nach Anlage zu BKV Nr. 1307 (Organophosphate)[81]

Betroffener: * 1926, ab Mitte 1945 Belegschaftsangehöriger bzw. Werkstudent Ammo­ni­ak­werk Merseburg (IG Farben)[82], vornehmlich in Hauptwerkstätte[83], sowjetische Leitung, Au­gust 1946 Ereignis der Erkrankung,

Krankheits-Diagnose: Typhus, keine Bestätigung dafür, bei Entlassung nach 3 Wochen im Kreis­­­krankenhaus Feststellung der Nicht-Gehfähigkeit, sodann Diagnose Poly­neuritis, Ver-dacht auf toxische Genese durch Weich­ma­cher Trikre­syl­phos­phat im PVC (Igelit) [bis zu 50 % Gehalt] durch Am­bu­lanz-Werksärzte[84], kein Ver­dacht auf Poliomye-li­tis[85] an Gesund­heitsamt Merseburg

Frühjahr 1948 Politischer Flüchtling aus Sowjetisch besetzter Zone

1952/1953 Stiefmutter wird als Republik-Feindin verurteilt, 1993 rehabilitiert

Februar 1980 Vater stirbt in Halle[86] (als ehemaliger Leunawerker)

Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige/Antrag: 18.07.1985[87]

Gutachter 1[88] Trikresylphosphat-Vergiftung möglich, Poliomyelitis unwahrscheinlich

Gutachter 2[89] 20.11.1986[90] /01.02.1988 TKP-Vergiftung möglich, unklare Doku­men­ten­lage. Aufgrund atypischen Krankheitsverlaufes keine hin­rei­chen­de Wahrschein-lichkeit ursächlichen Zusammenhangs.

Gutachter 3[91] schließt sich im wesentlichen Gutachter 2 an

Gutachter 4[92] mehr für als gegen TKP-Vergiftung, keine ausreichenden Hinweise auf andere Ursachen

SG Münster Ablehnung 1989 wegen ungenü­gen­der Beweislage

1990 Sachstandsbericht der Welt­gesundheitsorganisation[93] mit Vielfalt der Kank-heits-Erscheinungen und des Einflusses der unterschiedlichen Isomere

1992/3 Landessozialgericht in Essen; nach Empfehlung Rücknahme wegen un­ge­nü-gender Be­weis­lage bei gegenwärtiger Gesetzes-Situation, da­rauf­hin persön-li­che Aktivation auf Änderung des relevanten Gesetzes im Parlament, führt schließlich zu SGB VII, § 9, Absatz 3

Gutachter 5[94] 19.05.2003 TKP-Vergiftung wahrscheinlich, nimmt insbesondere Stel­lung zu dem Gut­achten von 2 und kommt zu anderem, positiven Er­geb­nis.

2003 Berufsgenossenschaft Beschluss der Hauptverwaltung BG Chemie auf Wie-de­rauf­nahme, im Problem Trikresylphosphat-Vergiftung. Die Bezirksver-wal-tung sieht sich in ihrer Kompetenz beeinträchtigt, beauftragt Gutachter 2 mit neu­em Gutachten, widerspricht in einigen Punkten Gutachter 5.

Gutachter 6[95] Von BG auf Einspruch des Betroffenen beantragt 2004. Hält TKP-

2004 Vergiftung für wahrscheinlich, für Anerkennung ausreichend.

BG beauftragt Gutachter 2 mit neuem Gutachten, in dem der Gutachter 2 in einigen Punkten Gutachter 6 widerspricht.

BG Chemie, Bezirksverwaltung Köln lehnt Anerkennung ab unter Bezug auf Stammgutachter 2 wegen Befangen­heit, Nichtbeachtung der anderen Gutach-ten und Un­fairness, Beschwerde gegenüber Hauptverwaltung BG Chemie

2004 Die neurologischen Befunde dreier Kliniken sprechen für eine de­my­­e­lisie-rende moto­rische Neuropathie in Übereinstimmung mit den Folgen einer Tri-kre­syl­phosphat-Vergiftung. Von einem Sachverständigen wird die Annahme von Post-Poliomyelitis-Syndrom und Poliomyelitis ein-deutig bestritten.

2005 Beschluss der Hverw. BG Chemie zur Bestellung eines neuen Gut­ach­tens durch eine renommierte Toxikologin,

5.06.2007 Gutachten ist erstellt. Die klärungsbedürftigen Fragen (von einem BG-Techni-scher Aufsicht/Chemiker) basieren aus jetziger Sicht. Eindeutig versetzt sich die BG nicht in die damalige Arbeitssituation im Ammoniakwerk Merseburg 1946.

Gutachter 7[96] Nutzt zum Schließen von Datenlücken zum Thema Arbeitsplatz-Exposition den Kontext, außerdem bewertet sie den Vergleich der Krankheitsverläufe an­ders als Gutachter 1); die Tatsache einer Ausnahme vom Regelfall recht-fer­tigt nicht die Ablehnung einer Anerkennung, wenn diese nicht nur selten ist. Er bejaht die Berechtigung zur Anerkennung als Berufskrankheit.

Grundansatz:

Wenn ein Schaden vorhanden ist, so ist die Ursache zu klären. Wenn zwei Ursachen möglich sind, dann muss die wahrscheinlichere aus dem Kon-text herausselektiert werden.[97]

26.11.2007 Anerkennung als Berufskrankheit im Vergleichsvorschlag BG Chemie.

Betroffener stimmt Vergleich zu, weil keine vernünftige Alternative vorhan-den ist und das Verfahren abgeschlossen werden soll.

Gutachter 2 bittet BG Köln um Information über Ablauf und erhält diese.

2008-11-15 Bescheid BG Chemie, Anrechnung der BG-Rente auf Altersrente.

Berücksichtigung überzahlter Renten- und Krankenversicherungs-Beiträge

Wegen der Rückrechnung auf 2003.

Teil 2:

Wesentliche Kriterien bei der

Anerkennung als Berufskranker,

Das Verfahren bis zur Versicherungsleistung,

insbesondere für Schäden durch

organische Phosphorverbindung (BerKV Listen-Nr. MK 1307)

Einzel-Spezifikation in der

Biographie von Adalbert Rabich[98], Kapitel 10

2.0.0 Abstract zu Teil 2.

Verfasser war nach dem Krieg im sowjetisch geleitetem Leunawerk als Schlosser und in handwerklicher Aus­bildung zum Ingenieur, dabei auch im Sommer 1946 in der Erprobungswerkstatt für das Luftschweißen von weichem Polyvinylchlorid, das Tri­kre­sylphosphat unklarer Analyse, aber hohem Gehalt enthielt. Er erkrankte nach Haus­­arzt-Vermutung an „Ty­phus“, was nach mehrwöchigem Krankenhaus-Aufenthalt diagnosemäßig nicht be­stä­­tigt werden konnte. Stattdessen wurde vom werkseigenen Ambulatorium die Be­zeich­nung „Polyneuritis“ gewählt, damals üblich auch für Trikre­sylphosphat-Vergif­tung. In der Neurologischen Klinik der Universität Halle wurde die­ser Verdacht eben­falls geäußert, aber wegen der politischen Schwierigkeiten von ei­ner Geltend­ma­chung als beruflich bedingt abgeraten. Zu dieser Zeit gehörte der Ver­fas­ser zur anti­kom­munistischen Studentengruppe. 1948 flüchtete er in den Westen.

Nach Jahrzehnten des Studiums und der Praxis als Entwicklungs- und For­schungs­in­genieur riet der Arzt in den Neurologischen Kliniken Schmieder zur Anspruchs­er­he­bung als Berufskrankheit. Weitere 2 Jahrzehnte danach offenbarten die Neuro­lo­gi­schen Befunde die Berechtigung für eine Verursachung gemäß Berufs­krankheit Nr. 1307. Der Stammgutachter der Berufsgenossenschaft Chemische Industrie hielt die Mög­lichkeit für gegeben, jedoch den Nachweis für einen Vollbeweis wegen fehlender Ar­beitsplatzanalyse und des zwingenden typischen Zusammenhanges mit der TKP-Vergiftung für nicht erbracht. Andere spezifische Gutachter kamen zu einem gänzlich anderen positiven Ergebnis. Dieser Fall führte auch über parlamentarische Initiativen zur Änderung der Unfallversicherung in der Fassung SGB VII, § 9, Absatz 3.

Der Zeitabstand zwischen Ereignis und Anspruch ist bereits lang, aber die konträre Diskussion über die Anerkennung in den berufsgenossenschaftlichen Instanzen mit mehr als 2 Jahrzehnten nicht minder. Das zeigt die Grenzen der menschen­recht­li­chen Zumutbarkeit auf und fordert zu einer Rationalisierung des Verfahrens heraus.

Die ursprüngliche Fassung ist im Datei-Archiv hinterlegt. Hier folgt die überar­beitete Fassung zum Zwecke der gesonderten Veröffentlichung mit der Fassung zu diesem Zeitpunkt.

[...]


[1] Als frei von Interessen einzelner oder von Gesellschafts-Gruppen etc.

[2] Allgemein als infolge einer Tätigkeit als Abhängiger Erkrankter, später als Legal-Definition fortgeführt.

[3] Sklave ist jemand, der Besitz eines anderen ist und der meisten Rechte beraut ~ Encyclopedia Britannica, wo­bei eben Verfügung über einen anderen und das herrschende Rechtssystem anders ausgestaltet sind. Wichtig ist, dass ein heutiges bismarck´sches Vorsorgesystem für die Untertanen offenbar nicht existierte. www.waz.uni-vuerzburg.de/wilhelm.pdf.

[4] Fritzsche, Heinz – Klaus Pickshaus. Sozialismus 2007, Heft 10. BMAS, Sozialbudget 2006, Berlin Mai 2007.

[5] Das gegenwärtige Sozialrecht gewährleistet keine soziale Gerechtigkeit, weil die Gleichwertigkeit in der Beurtei­lung einer gesundheitlichen Schädigung für einen Sozialleistungsanspruch aus dem Prinzip der Fremd­vorsorge z.B. bei Berufskrankheiten nicht oder nur teilweise gegeben ist und der Verwaltungsablauf nicht auto­matisch den veränderten Gegebenheiten des Standes von Wissenschaft und Technologie und dem Grundsatz von Interessensfreiheit der beteiligten Sachverständigen und des Verwaltungsapparates angepasst wird. Vgl. hierzu Eichzenhofer, Eberhard. Sozialrecht, 6. Auflage. 2007, §§ 8, 9 und 18.

[6] Fahrlässig oder vorsätzlich, Abgrenzung gegenüber Fehlverhalten im Arbeitsprozess.

[7] Hans Jörg Sandkühler. www.unesco-phil.uni-bremen.de/texte/Kritik%20der%20Demokratie.pdf. S. 5. Eine von Dritten zu verantwortende Ungleichheit, ungleicher Berechtigung zum Beweisen. S.6

[8] Europäische Menschenrechts-Konvention Nr. 5 des Europarates 4.11.1950/3.9.1953, Art. 6 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 Abs.3 GG, vgl. auch BVerfGE 26,66, 57,250,275; 69, 381, BSG, BEschl. V. 09.04.2003 AZ. B 5 RJ 140/02. Anspruch auf faires Verfahren ist wesentlich, siehe Baer. Landessozialgericht 15.03.2005 L 18 SB 145/04. Aber auch Einhaltung kontrollieren! http://europa.eu/scadplus/leg/lvb/l133214.htm. (Grünbuch der EU).

[9] Es galt seinerzeit der Grundsatz der culpa-Haftung, nur bei direktem und nachweislichem Verschulden des Arbeitgebers war eine Berechtigung für eine Schadensersatzforderung gegeben.

[10] In den Eckpunkten zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung, Beschluss Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 29.06.2006 www.rguv.de/fileadmin/download/info_plus/EckpunkteEndfassung.pdf heißt es im Teil A, Punkt I, Absatz 1: Das System hat sich bewährt. Die …sichern den sozialen Frieden zwischen Arbeitgebern und Ar­beit­nehmern… Um es zukunftsfest zu machen, muss die Organisation fortentwickelt und den Struktur­ver­ände­rungen in der Wirtschaft und bei den Berufsbildern angepasst werden. Nach Teil A, Punkt IV, 2. Absatz soll zwischen den Trägern ein Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb organisiert werden. Arbeitsentwurf vom 18.04.2007 BAM&S www.gutearbeit-online.de/archiv/hintergrund/2007_entwurf_uvrg_3.pdf.

[11] Die Arbeitnehmervertreter – meist Betriebsratsmitglieder – hatten keine detaillierte (arbeitsmedizinische) Sachkenntnis oder es war die Aktendurchsicht praktiziert worden.

[12] Eine Konstruktion über privatisierte Versicherungsunternehmen ruft einen Dritten auf den Plan, der diese Leistung natürlich nicht nur allgemeinwohl-orientiert vollbringt, siehe nachfolgenden Absatz.

[13] Der gewählten Zielsetzung, z.B. hohe Prävention, niedrige Fall-Zahlen für die Entschädigung.

[14] § 6 Ärztliche Behandlung (1) umfasst die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der örtl. Kunst erforderlich ist und zweckmäßig ist und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllt. Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträ-ger zur Bearbeitung von Arztrechnungen, HVBG u.a. Seite I/8. Stand 04/2006.

[15] Satzung Deutsche Unfallversicherung vom 30.11.2007, § 2 (4) Nr.14, in: Handbuch für die Selbstverwaltung 2008. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., Skt. Augustin. Besonders in Bezug auf Qualität der Arbeit.

[16] derzeit branchenorientiert und mit unterschiedlichen Sitzen. Ähnlich Unfallkassen. Der übergeordnete Ver­band ist ein eingetragener Verein beider Anteile, in Selbstverwaltung organisiert. Der eingetragene Verein DGUV ist ein Berufsverband und damit ein Zusammenschluss von juristischen Personen öffentlichen Rechts, siehe Satzung § 2 (7); ihre einheitlich „genormten“ Handlungsweisen müssen koordiniert und von einem Con­trolling überwacht werden, eine in modernen Wirtschaftsunternehmen wenig rationelle Büro-Organisation.

[17] wobei man allerdings die fachliche Assistenz mit berücksichtigen muss.

[18] Hier abgeleitet aus dem Kommentar zu § 839a BGB, aber kaum im Sachverständigenhaftungsprozess durchsetz­bar, weil die Unrichtigkeit und die grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden muss. BT-DS 358/02.

[19] Schröder, Marina. Vorfahrt für die Selbstverwaltung nur, wenn´s der Politik ins Konzept passt. Gute Arbeit (Gewerkschaft DGB, Berlin) 5, 2007, S. 12.

[20] Leitlinien für die berufsgenossenschaftliche Forschung, 13.10.2005, s. C. Forschungen zu Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, chemische und biologische Einwirkungen usw.

[21] Siehe in Leitlinien, 1. Ziele der berufsgen. Forschung, bei Berufskrankheiten und in Vorbemerkung: Gewin­nung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse (§ 9 Abs.8 SGB VII), wobei die Aufklärung von Ursa­chenzusammenhängen zwischen Erkrankungshäufigkeiten bestimmter Personengruppen..relevant ist.

[22] Fassung vom 03.04.2008, In. Handbuch Selbstverwaltung, Kapitel 3.2.1.II. Als Maßstäbe legt die DGUV die wissenschaftliche Qualität der Vorhaben, Verwertbarkeit der Ergebnisse für die Allgemeinheit, die praktische Arbeit der Unfallversicherungsträger sowie die sozialpolitische Prioritätensetzung im Konsens der Sozialpartner zu Grunde. IV. Über einen jeweiligen Antrag entscheidet der Hauptausschuss nach fachlicher Vorprüfung durch die zuständigen Grundsatzausschüsse. Ein Entscheidungsfluß zum Nachvollzug der Objektivität ist nicht darge­stellt, auch gibt es keine Abbildung zu den Informationsflüssen. Vgl. hierzu: systematische Evaluation nach einheitlichen Grundsätzen, die heute Bestandteil der Unternehmens-Strategie sein muss.

[23] Deshalb § 87, Abs.3 SGB IV auf Rechtsaufsicht des BMAS beschränkt, wobei bei Fachaufsicht ohnehin die Frage der überlegenen Fachqualität, Neutralität und der spezifischen Erfahrung ungelöst bleibt.

[24] Klaus Brandner, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Soziales als Beitrag zur 172. Sit­zung DBT 26.06.2008, S. 18284, r. Spalte unten. (2./3. Lesung Gesetz zur Reform Deutsche Unfallversicherung = UVMG). Allerdings wird hier Gewinn auch mit dem besserer sozialer Gerechtigkeit interpretiert.

[25] Aufgegriffen unter Antrag Grüne DBT DS 16/9312, 28.05.2008, Abschnitt 2.2, Abs. 3. Dieses Argument ist durch die Ablehnung im Ausschuss für Arbeit und Soziales DBT 25.06.2008 untergegangen, DS 16/9788. Ähn­lich ging des der im Entwurf der Reform Unfallversicherung mit der Fachaufsicht, im § 87 Abs.3 SGB IV wurde diese auf eine Rechtsaufsicht beschränkt, das Problem der Konkretisierung der Aufgabenerfüllung – s. www.bghv.de/wir-ueber-uns/selbstverwaltung. - und der Überprüfung der Mitarbeiter-Qualität bleibt der Eigenkon­trolle der Selbstverwaltung überlassen. Damit bleibt dieser Selbstverwaltung der Druck auf Erhöhung der Qualität der Infrastruktur wie in Wirtschaftsunternehmen erspart.

Als weiteres Indiz einer steckengebliebenen Reform kann die Stellungnahme in DS 16/9788 zu DS 16/5616 gewertet werden, so es um die Verbesserungen bei der Anerkennungspraxis von Berufskrankheiten (in die Re­form integrieren) ging. Dieser Antrag wurde gegen die Stimmen der Linken abgelehnt.

Die Grünen forderten im Verfahren nochmals in der Aussprache, 172. Sitzung DBT, S. 18293 unbedingt die Berücksichtigung psychisch bedingter Erkrankungen in den Katalog berufsbedingter Krankheiten, ein weites und schwierig zu konkretisierende Gebiet, zumal hier die Gutachter schwer zu beurteilen sind.

[26] Schweer, Ralf. Neue Formen der Arbeit, Begriffsbildung und Konsequenzen des berufsgenossenschaftlichen Handelns. VBG Dresden, HVBG, Fachaufsicht Organisation des Arbeitsschutzes. www.ccall.de/download-dat/neue_formen_der_arbeit.pdf. Ohne Jahr (2008?)

[27] Zunächst durch Amtsärzte der Versorgungsämter – bis zur gesetzlichen Unterscheidung von arbeitsbedingten Erwerbsminderungen zu Gesamt-Erwerbsminderungen auch aus anderen Ursachen der Behinderung.

[28] Siehe: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzli­chen Unfallversicherung UVRG, 2. Teil(2007): Leistungsreform. www.drb.de/cms/index.php?id=89

Die Idee als Bemessungs-Basis des Individual-Schadensfalles die Verdiensthöhe, die noch zumutbare Tätigkeit zu nehmen, muss in der Realisierbarkeit an der Flut von gutachterlichen Stellungnahmen scheitern, wer sagt, wie lange und wo und wofür der Arbeitsmarkt als stabil angesehen werden kann?

[29] Siehe Arbeitsschutzgesetz § 5 und Gefahrstoffverordnung § 7.

[30] Umfassende Arbeithilfe z.B. www.bgchemie.de/medienshop Programm GefDok 32.

[31] Zuweilen heißt es hinsichtlich der Fachkraft für Arbeitssicherheit: Teilzeit-Fachkräfte sind überfordert.

[32] Aber auch in Bezug auf angebotene Vergleiche im Rahmen der Beendigung eines durch Blockade eines Gutach­ters der BG verursachten Rechtsstreites, es gibt keinen Schlichter oder Ombudsmann. Siehe Teil 3.

Merkwürdige Fälle: Karl-August Skarnek: wird im Juni 1988 in der DDR als Berufskranker/Quecksilber-Vergiftungsfall anerkannt, 1994 in einem neuen Gutachten der Berufsgenossenschaft jedoch als Simulant tituliert, www.mdr.de/fakt/135943.html, S. 1. 07.06.2002

[33] Dieses historische Monopol wird als überholt, ineffizient und zu teuer bezeichnet, es wird Wettbewerb und Wahlfreiheit für die Unternehmer gefordert. Siehe: Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 24.07.2007 Az. L 6 U 2/06. www.stb-web.de/fachartikel/sozialversicherung/article.php/id2403. Prüfstand: EuGH.

[34] Einen Feind, den man nicht kennt, kann man nicht bekämpfen. Siehe: Kuhlmann, Albert. Einführung in die Sicherheitswissenschaft. Wiesbaden: Vieweg. 1981 S. 397/8 mit Zitat des Bundesverfassungsgerichtes der prak­tischen Vernunft und des bestmöglichen, NJW, 1979, S. 359. = trial and error-Erfahrung.

[35] Es gibt keine Studie, Analyse dazu, z.B. nicht über die eingesetzten Gutachter, deren Gutachten und Einfluss.

[36] Erstmals 1925 elf.

[37] Über alles gesehen etwa 1:5, ist der Verdacht oft unbegründet? S. Unfallverhütungsberichte Deutschland.

[38] Hier im Sinne allgemeinen Begriffs. Vgl. www.unfallopfer.de

[39] Im entscheidenden Gremium/Ausschuss. Allerdings wiegt hier die Mehrheit mehr als die Minderheit oder die Argumente.

[40] Siehe Eckpunkte, 2006, dort Teil A, IV, S.7/8.

[41] Teil A, VII. Durch Analyseprozesse lassen Rationalisierungspotentiale aufdecken. Benchmarking kann als systematische Identifizierung von Bestlösungen angesehen werden, wenn mindestens eine (theoretische) Ideal-Bezugslösung vorliegt. Bei einer Zielorientierung gibt ISO/TS 16949 eine methodische Hilfe. Hinweise sind aus dem Normungsfeld des Qualitätsmanagements zu bekommen, z.B. QS 9000 bzw. DINI-EN-‚ISO 9001/2000.

[42] Es sind keine öffentlich zugänglichen Berichte ermittelt worden.

[43] Siehe hierzu: Marburger, Peter. Die Regeln der Technik im Recht: Carl Heymann Verlag. 1980. § 12: Struktur und Leitprinzipien des Rechts der Sicherheitstechnik, I. Die Beurteilungsbasis.

[44] Vgl. hierzu BFH, Urteil v. 02.02.1982 VIII R 65/80, Urteil v. 18.12.1984, VIII R 195/82. Analytisches Schät­zen, siehe Organisationshandbuch Bundesministerium des Innern, Kapitel 6.1.8

[45] SGB VII, § 9 Abs.3, „können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht gefunden werden“.

[46] SGB VII § 56, Abs.2 UVRG neu. Eigentlich eine Schätzung durch den GUV-Haftpflichtversicherer, denn es heißt „ohne die infolge des Versicherungsfalles eingetretene gesundheitliche Schädigung erzielen könnte“.

[47] Verstoß gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungen, s. BFH, Urteil v. 18.01.1989 S R 10/86, 21.10.1997 VIII R 18/96.

[48] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund. Unfallforschung zuletzt nicht mehr Aufgabe. Siehe: Kilger, Gerhard. Arbeitsschutzausstellungen – Bewusstseinsbildung oder Objekte der Ideologie. In: Ideo­lo­gie der Objekte – Objekte der Ideologie, Naturwissenschaft, Medizin und Technik in Museen des 20. Jahr­hun­derts. Kassel: Georg Wenderoth, 1991. S. 123-126.

[49] Methodenvergleich zwischen Versicherungsarten und Erfüllung des Staates zu sozialer Vorsorge und sozialen Ausgleich.

[50] Eigentlich über den gesamten Verfahrensablauf – auch für den Betroffenen zugänglich (Akteneinsicht).

[51] Weitere in der Literatur und Internet gestreut. Beispiele aus Erkrankungen toxische Encephalopathie und MCS-Syndrom. Siehe: Huber, W. – W. Krahn-Zembol. Krank durch den Beruf – Stolpersteine zur Anerken­nung. 06.06.2006, S.3ff. www.umweltbedingt-erkrankte.de/umweltpolitik/15-krankdurchdenberuf.

[52] § 9 Abs. 1a UVRG, Vorlagenentwurf BMAuS vom April 2007.

[53] Hier insbesondere der Diagnostik und Epidemiologie, s. IQWiG, Einsatz der evidenzbasierten Medizin.

[54] Becker, P. Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten. Dissertation Univ. Gießen, 2003, S. 52

[55] Krasney, O. Berufskrankheiten – die Achillesferse der gesetzlichen Unfallversicherung? HVBGF, die soziale Unfallversicherung, Beiträge zur Standortbestimmung, Dr. Fr. Watermann zum 75. Geburtstag 1996, S. 96.

[56] Altstoff (Organophosphat) nach REACH mit einst dramatischen weltweiten Erkrankungsgeschichten, siehe Bericht der WHO Genf 1990 mit nur einer deutschen Beobachterin der BG Chemie, Heidelberg.

[57] In einem politischen und militärischen Zwangssystem der Nachkriegszeit in der Sowjetischen Besatzungszone.

[58] Hier seien geschichtlich mit unterschiedlich langen Verzögerungszeiten bis zur „Anerkennung“ beispielhaft genannt: Röntgen- und radioaktive Strahlung, Dioxin-Emissionen, Krebsrisiken.

[59] In der Fachpraxis genügt für einen über der Sache stehenden nicht das allgemeine Niveau, sondern er muss sich auf den Stand von Wissenschaft und Technik beziehen, d.h. Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Diszi­plinen ebenso beziehen. Siehe Marburger, § 16, S. 165. Schließlich soll das Querschnittswissen den Stand ge­genwärtiger Technik und Risiko-Vorsorge ggf. durch Regeln verbessern und die Kausalitäten der Haftung klären helfen.

[60] Eine Strategie der Entschuldung bzw. der Maximierung der Abwehrmöglichkeiten gegen gemeldete An­sprü­che sollte nicht dominieren. Diese Frage der herrschenden Motivation ist bisher nicht untersucht.

[61] Insbesondere in Bezug auf den Stand der Medizin, der nicht immer eindeutig dargestellt ist und oft nur von einer Gruppe von Fach-Ärzten „bestimmt“ wird. Siehe die Äußerungen der evidenzbasierten Medizin dazu. Definition der Arbeitsmedizin: s. Beschluss des Vorstandes der DGAUM vom März 2004 (Deutsche Gesell­schaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.). Hier ist enthalten: Arbeitsmedizin handelt auf der Grundla­ge eines wissenschaftlich begründeten medizinischen Methodeninventars und nutzt auch Erkenntnisse und Me­thoden anderer Wissenschaftsdisziplinen. Ein Hinweis auf Qualität und Unbefangenheit ist nicht enthalten.

[62] BT-Drucks. 7/910, S. 48. Der Kontext des Einzelfalles ist zu ermitteln, wenn die Datenlage auf andere Art nicht hinreichend von Lücken befreibar ist, siehe Gutachten Frau Prof. Foth v. 05.06./23.10.2007

[63] Vgl. hierzu: SGB X, § 21, Absatz 1. In pflichtgemäßem Ermessen. „Die Behörde ist nicht gezwungen, die von dem Beteiligten/Betroffenen Beweismittel zu gebrauchen. BfA, 1992, Erläuterungen, S. 100.

[64] Sozialgesetzbuch X, Verwaltungsverfahren, zu § 20, Abschnitt Regelungen im Einzelnen. BfA 4. Aufl. S.96.

[65] SGB X, BfA, 1992, S. 105.

[66] DGAUM, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.05.1985 in Dortmund, Ethische Leitlinien für Ar­beits­mediziner, Punkt 3. www-dgaum.uni-rostock.de/grunds.htm#DEF2 S.2. In Punkt 11 hält man eine „gute Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften“ für angezeigt.

[67] Z.B. hinsichtlich Rückschlusses von Krankheitssymptomen auf die Ursache.

[68] Weiß, Erhard. Praktische Normungsarbeit aus der Sicht von Behörden – vom Nutzen der praktischen Nor-mungsarbeit für Behörden. DIN-Mitt. 58(1979)8 S. 473.

[69] ArbSchG v. 07.08.1996, § 5, siehe auch besonders gefährliche Arbeitsbereiche § 9.

[70] Z.B. Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (Luft-Schadstoffe), Dosis-Wirkungs-Beziehung. Die simple Mo­nokausalität und Belastungs-Kontinuität ist bei Springern und Erprobungen unangebracht. Dies zeigt auch der Fortschritt in repräsentativer Probenahme, s. IQS (Institut für Qualitätssicherung) an der Bergakademie Freiberg.

[71] IGF, Schutzstufe 2. www.igf-bbg.de/adobe/GefStoffV_2005_U.pdf. Eingeräumt werden für Schutzstufe 4 sol­che Tätigkeiten, in denen die Möglichkeit der beträchtlichen Erhöhung der Exposition vorherzusehen ist.

[72] Siehe Artikel 6 der EMRK bei Streitigkeitsklärungen.

[73] REFA, Methodenlehre der Planung und Steuerung, Teil 2. Planung. München: C. Hanser 1974/75 Abschnitt 6.1, S. 192.

[74] Zusammenwirken von Technischen Aufsichtsdiensten auch anderer Institutionen, Institute und des verantwortli­chen Managements.

[75] Sie kümmert sich nicht um das moralisch vertretbare Handeln z.B. der Berufsgenossenschaft, wenn diese bei einem Vergleichsangebot droht, es seien bei Nichtannahme negative Folgen zu erwarten. Beispiel: § 9 (3) SGB VII, wenn die risikobelastete Tätigkeit nachgewiesen, aber Zweifel weiterhin als Begründung für eine Kürzung der Rückwärts-Anerkennung seit Antragszeit herangezogen werden. Siehe: Bundesversicherungsamt v. 07.11.2008/AZ III2-2155/08Abs. 2 u. 5. Es hält auch bei ablehnender Entscheidung des Versicherungsträgers diese für aufsichtsrechtlich vertretbar. Es ist fraglich, ob eine Fachaufsicht hier auch die Moral beanstanden würde. Damit hat ein Betroffener keinen Ansprechpartner in Fragen der Fairness.

[76] Ähnlich Widerspruchsstelle, die dem Grunde nach nur gemäß Verwaltungsvorlagen arbeitet.

[77] Beispiele: Verschieben der Ursachen in den „privaten“ Bereich ohne hinreichende Begründung, Leugnen von Mitbeteiligungen anderer Ursachen, Folge- und Auslöser-Theorien usw.

[78] Unter der Voraussetzung, dass hier auch Telefonnotizen enthalten sind.

[79] Sozialgericht Gießen Az. S 1 U 1775/03, Urteil gegen die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Ver­handlung am 05.05.2006.

[80] S. Tabelle 13-8.

[81] Siehe auch im Anhang 3/11-3/0 und Anlage 3/11-3/3, Absatz 1. Besonderheiten unter Teil 3, 2.0

[82] Personalakte, als Werkstudent freier Einsatz durch Lenkung über Vater, siehe: Ein Ingenieur in den Leuna­werken – Arthur Rabich, sein Leben und Wirken im Leunawerk 1927 bis 1964, ISBN-10 3638481921.

[83] Darunter Mitte 1946 Einsatz in der Anwendungstechn. Abt. Entwicklung/Erprobung Korrosionsschutz durch Igelit-Luft­schweißen, Ersatz korrosionsfester Oberflächen in Apparaten, Zeugnis ehem. Zuständiger Betriebslei­ter bestätigt dies und verweist auf Sammlung der Problemfälle im Archiv der IG bei Messer-Griesheim, gegen Ende der 80iger Jahre infolge Fusion aufgelöst. – Notwendigkeitsbeleg: Küntscher, W. – H. Kilger – H. Biegler, Technische Baustähle. Halle: Wilhelm Knapp, 1952, S. 341.

[84] Bestätigung Anfang 1947 durch Neurologische Klinik Universität Halle/Saale.

[85] Unabdingbare Meldepflicht durch die Ärzte bestand. Gutachter

[86] Letztes Hindernis wegen Haftung familiärer Mitglieder wegen politischer Einstellung gegen Regime.

[87] Empfehlung durch Neurolog. Klinik Schmieder 1981/85. Im Merkblatt der BG BKK Nr. 1307 wird für ToKP ein eigenes Krankheitsbild erwähnt, aber keine näheren Angaben gemacht. Die Literaturgaben enden 1976.

[88] Toxikologe Universität Münster, durch Versorgungsamt veranlasst.

[89] Toxikologe Universität Würzburg, durch Berufsgenossenschaft veranlasst.

[90] Durch BG Rückfrage bei Poliklinik in Leuna, Vergiftung an sich ja, aber vermutet im privaten Bereich. Lt. Zeug­nis ehemaligen Betriebsleiters ist Aussagender weder kompetent noch unbegangen. Vermutung völlig irre­al. Betroffener recherchiert als erfahrener wissenschaftlicher Experte alle relevanten Tatumstände. BG macht vom Angebot keinen Ge­brauch von den Ergebnissen. Die Zahl der Veröffentlichungen TKP ist ungeheuer groß.

[91] Institut für Arbeitsphysiologie, Dortmund.. Durch BG beauftragt

[92] Toxikologe, Universität Kiel, durch Sozialgericht beauftragt.

[93] Genf, umfassender Erfahrungs-Bericht 1990. Der Ostblock ist hier jedoch weitgehend ausgeklammert.

[94] Expertin für Gefahrstoffe, ehemals Beobachterin über Trikresylphosphat-Vergiftung bei der WHO. Antrag auf Wiederaufnahme von 1999 nach neuer Gesetzeslage von 1997.

[95] Toxikologin Universität Düsseldorf.

[96] Toxikologin, Universität Halle/Saale.

[97] Siehe die Situation des dramatischen Contergan-Falles.

[98] einige Daten am Anfang von Kapitel 10, genealogische Daten in Kapitel 6.2, siehe:

www.familie-rabich.de/CD/Inhaltsverzeichnis. Hier im Anhang nur relevante Daten aus der Vergiftung .

Final del extracto de 343 páginas

Detalles

Título
Die Berufskrankheit im Spannungsfeld von Interessen
Autor
Año
2008
Páginas
343
No. de catálogo
V119920
ISBN (Ebook)
9783640229802
ISBN (Libro)
9783640232697
Tamaño de fichero
9138 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Berufskrankheit, Spannungsfeld, Interessen
Citar trabajo
Dr.-Ing. Adalbert Rabich (Autor), 2008, Die Berufskrankheit im Spannungsfeld von Interessen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119920

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