Aktiengattungen, Marksegmente und Handelsformen am deutschen Aktienmarkt


Seminararbeit, 2003

40 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


1 Inhaltsverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Aktiengattungen
2.1 Rechte
2.1.1 Stammaktien
2.1.2 Vorzugsaktien
2.2 Übertragbarkeit
2.2.1 Inhaberaktien
2.2.2 Namensaktien
2.3 Kapitalzerlegung
2.3.1 Nennwertaktien
2.3.2 Nennwertlose Aktien

3 Börsen
3.1 Überblick
3.2 Aufgaben der Börsen und Unterscheidungsmerkmale

4 Der Parketthandel
4.1 Der Kassamarkt
4.2 Börsenteilnehmer am Kassamarkt (cash market)
4.3 Notierung und Handel am Kassamarkt
4.4 Die Segmente am Kassamarkt bis zum 01.01.2003 im Einzelnen
4.4.1 Der Amtliche Handel
4.4.2 Der Geregelte Markt
4.4.3 Der Neue Markt
4.4.4 Qualitätssegment SMAX
4.4.5 Der Freiverkehr
4.5 Die Neuordnung der Segmente am Kassamarkt ab 01.01.2003
4.5.1 Gründe und Konsequenzen für die Neustrukturierung
4.5.2 General Standard
4.5.3 Prime Standard
4.5.4 Neue Indexsystematik

5 Der elektronische Handel
5.1 Überblick
5.2 elektronischer Handel am Kassamarkt
5.2.1 XETRA
5.2.1.1 Der Handel im XETRA

6 Schluss

Anhangsverzeichnis

Anhang 1: Wege zur Börsennotierung bis zum 01.01.2003

Anhang 2: Die Aktienindizes am Kassamarkt bis 24.03.2003

Anhang 3: 1.) Zulassungsvorschriften General Standard

2.) Zulassungsvorschriften Prime Standard

Anhang 4: Auszug aus der Börsenordnung der Frankfurter

Wertpapierbörse X

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:

Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Amtlichen Handel

Tabelle 2:

Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Geregelten Markt

Tabelle 3:

Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den Neuen Markt

Tabelle 4:

Zulassungsanforderungen und Folgepflichten für den SMAX

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aktienarten und ihre Unterscheidungskriterien

Abbildung 2: Börsen, Handelssysteme und deren Marktsegmente

Abbildung 3: Systematisierung von Börsen nach Handelsobjekten

Abbildung 4: Marktsegmente des Kassamarktes bis 01.01.2003

Abbildung 5: System der Neustrukturierung

Abbildung 6: Neue Indexsystematik ab dem 24.03.2003

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Es gibt für ein Unternehmen eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich Eigenkapital zu beschaffen. Eine davon ist für Unternehmen mit der Rechtsform KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) oder AG (Aktiengesellschaft) die Emission von Teilhaberpapieren (Aktien), die Anleger an den Börsen erwerben können. Dieser recht einfach klingende Vorgang ist jedoch mit einer Vielzahl bedeutender Entscheidungen verbunden. Die Gesellschaft muss sich bei der Notierung ihrer Aktien für ein Marktsegment und einen Börsenplatz entscheiden. Dabei müssen rechtliche /institutionelle Faktoren, wirtschaftliche Gegebenheiten und subjektive Faktoren seitens des Unternehmens und institutionelle Besonderheiten seitens der Börsen und Märkte berücksichtigt werden. Ebenso muss eine Entscheidung darüber gefällt werden, welche Aktienart emittiert wird. Und- damit verbunden- mit welchen Rechten die Anleger auf der einen Seite ausgestattet werden und mit welchen Pflichten sich damit die Gesellschaft auf der anderen Seite belastet. Der Inhalt dieser Arbeit beschäftigt sich mit den bestehenden deutschen Aktienmärkten, ihren Segmenten (unter Berücksichtigung der Neusegmentierung seit dem 01.01.2003), den Handelsformen für die Papiere und den rechtlichen Ausgestaltungen der verschiedenen Aktienarten börsennotierter Aktiengesellschaften (AG). Die Systematisierung der Börsen nach Handelsobjekten - und die Konzentration dieser Arbeit auf Aktien als Handelsobjekt - führt dazu, dass sich die Beschreibung der unterschiedlichen Börsen auf die Kassabörse und ihre wichtigste Erscheinungsform, die Wertpapierbörse beschränkt.

2 Aktiengattungen

Aktien unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit, dem Umfang der Aktionärsrechte und der Kapitalzerlegungsmethode.[1] Das Aktiengesetz definiert diese Kriterien genau und legt damit den Handlungsrahmen für die Unternehmen und die Teilhaber, ihre Rechte und Pflichten fest.

2.1 Rechte

§ 11 AktG beschreibt, dass sich Unterschiede vermögensrechtlichen Inhalts ergeben müssen, um Aktiengattungen zu begründen. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.[2] Je nachdem, mit welchem Ziel die beiden Parteien Aktien emittieren bzw. kaufen, ergeben sich daraus Präferenzen bei der Auswahl der Gattung.[3] Für den deutschen Börsenmarkt gibt es zwei Aktiengattungen.

2.1.1 Stammaktien

Sie beinhalten die umfassendsten Rechte für den Teilhaber, wie beispielsweise die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft, der Stimmrechtsausübung und einen Anspruch auf Dividende.[4]

2.1.2 Vorzugsaktien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für den angestrebten Investorenkreis, der wenig Wert auf die sonstigen Rechte, jedoch großen Wert auf eine gesicherte Dividende legt, empfiehlt sich die Vorzugsaktie. Dies ist eine Aktiengattung, die sich wiederum aufsplitten läßt, in solche mit einem absoluten Vorzug, was über die Rechte der Stammaktie hinaus den Vorzug eines zusätzlichen Privilegs impliziert, so z.B. eine gesicherte Mindestdividende.[5] Die Aktie mit dem absolutem Vorzug ist zwar theoretisch eine bestehende Möglichkeit, jedoch in der Praxis kaum angewandt. Mehrheitlich wird der gewährte Vorzug begleitet von einem Nachteil. Je nach Strategie der Gesellschaft ist dies meist der Verlust des Stimmrechts, das der Aktionär durch seine Aktie hat.[6] Sie sichert den Emittenten einen Handlungsspielraum im Umfang des Kapitals, das als Vorzugskapital ausgegeben wurde. Besonders für Familienunternehmen, die den Einfluss der Gründerfamilie nicht verlieren möchten, ist die Vorzugsaktie ein wichtiges Instrument, um die bestehende Macht der Alteigentümer wenigstens teilweise beizubehalten.[7] § 139 I AktG beschreibt das Wesen dieser stimmrechtlosen Vorzugsaktien. Sie beinhalten verpflichtend für die Gesellschaft einen nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns.[8] Das bedeutet für den Aktionär ein Recht auf mindestens die Dividende, die dem Stammaktionär zufließt. Im Vorteil sind Vorzugsaktionäre dann, wenn sich ein niedrigerer Bilanzgewinn ergibt. Dann erhält der Vorzugsaktionär erst seinen satzungsmäßig festgelegten Dividendenbetrag. Der verbleibende Restbetrag reicht in diesem Fall nicht mehr aus, um den Stammaktionären denselben Betrag zukommen zu lassen.[9] Vor allem für Kleinaktionäre, die wenig Wert auf das Stimmrecht legen, da sie selbst ohnehin nicht in der Lage wären, Vorschläge des Vorstands auf der HV mit positivem oder negativem Abstimmungsverhalten zu beurteilen, ist die Vorzugsaktie eine gute Anlage.[10] Nach § 139 II dürfen solche Aktien bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.[11] Falls aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen in einem Jahr nicht oder nicht vollständig bezahlt wird und im darauffolgenden Jahr die Rückstände neben dem vollen Vorzug nicht beglichen werden, lebt das Stimmrecht der Aktionäre auch dieser Aktien bis zur Begleichung der Schuld wieder auf. [12]

2.2 Übertragbarkeit

Die Übertragbarkeit ist das zweite Kriterium, wonach Aktien unterschieden werden können. Im deutschen Aktiengesetz ist nach Inhaber- und Namensaktien zu unterscheiden.[13] Beide Arten erfordern unterschiedliche Methoden der Übertragung.

2.2.1 Inhaberaktien

Sie sind in Bezug auf ihre Handelbarkeit sehr vorteilhaft, da ihre Übertragung durch Einigung und Übergabe stattfindet, der Aktionär anonym bleibt und ihm der schnelle und unkomplizierte Erwerb gesichert wird. Das ist in Deutschland die gängigste Form der Übertragung.[14]

2.2.2 Namensaktien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Übertragung von Namensaktein gestaltet sich komplizierter, da sie ein Indossament und die Übergabe erfordern. Zudem wird der neue Inhaber im Aktienbuch der Gesellschaft namentlich eingetragen.[15] Aktien müssen auf den Namen des Inhabers lauten, wenn der Ausgabebetrag zum Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht voll erbracht wurde. Dies ist von Interesse, um die Bonität des Aktionärs bezogen auf die bestehende Forderung sicher zu stellen.[16] Der Betrag der Teilleistung ist auf der Aktie anzugeben.[17] Dieser Aufwand der namentlichen Erfassung wurde zwar durch die vollelektronischen Aktienregister eingeschränkt, er verkompliziert aber nach wie vor die Fungibilität der Papiere.[18] Seitens der emittierenden Gesellschaft kann diese Erfassung der Teilhaber jedoch aufgrund verschiedener Gründe wichtig sein, da die Direktansprache der Gesellschaft zum Aktionär ermöglicht wird und Gewissheit über den Charakter des Gesellschafters (juristische oder natürliche Person, Klein – oder Großaktionär) besteht. Um unliebsame Gesellschafter von vorneherein aus dem Kreis der Aktionäre auszuschließen, gibt es eine Sonderform der Namensaktie, die sogenannte vinkulierte Namensaktie, die in der Satzung der Gesellschaft rechtlich verankert wird.[19] Sie bedarf der Einwilligung der Gesellschaft bei der Übertragung. Somit hat sie auch stets den Überblick, welcher Kapitalumfang in wessen Hände gerät und welche Chancen oder Risiken damit verbunden sein könnten.

2.3 Kapitalzerlegung

2.3.1 Nennwertaktien

Sie sind auf einen bestimmten Betrag, den sogenannten Nennwert (festgesetzter Geldbetrag) ausgestellt. Er stellt den wertmäßigen Anteil der einzelnen Aktie am Gesamtvermögen dar. Die Summe aller Nennwerte ergibt das Grundkapital. Das Aktiengesetz von 1965 schrieb in Deutschland zunächst einen Mindestnennwert von 50 DM vor, mit dem Inkrafttreten des zweiten Finanzmarktförderungsgesetztes von 1996 wurde der Mindestnennbetrag auf 5 DM gesenkt. Mit dem 01.01.1999 wurde durch das Gesetz zur Einführung des Euro der Mindestnennbetrag für Aktien nochmals gesenkt und muss seither nur noch mindestens 1 Euro betragen. Die Ausgabe unter pari ist verboten, über pari gestattet.[20]

2.3.2 Nennwertlose Aktien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nennwertlose Aktien lauten auf keinen Geldbetrag.[21] Hierbei ist zu unterscheiden in Aktien, die keinen Bezug zum Grundkapital haben, den sogenannten echten nennwertlosen Aktien, und solchen, deren Anteil an einem bestehenden Grundkapital fiktiv errechenbar (unechte nennwertlose Aktien).[22] Bei Stückaktien ist das Grundkapital errechenbar. Die Begründung als Stückaktien ist den Gesellschaften erlaubt. Jede Aktie ist in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt.[23] In der Satzung der Gesellschaft ist deshalb festzuhalten, wie viele Stückaktien ausgegeben wurden. Der einzelne Aktionär kann zwar seine Beteiligung als Wert nicht unmittelbar von der Aktie ablesen, doch bleiben auch bei Änderungen der Aktienanzahl die Aktien als solche richtig. Bei Änderungen in der Anzahl emittierter Aktien muss nur die neue Stückzahl in die Satzung aufgenommen werden.[24] Gesellschaften, die diese Aktien emittieren, haben ein nennbetragsmäßig festgesetztes Grundkapital, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den emittierten Aktien steht. Es läßt sich in Aktien zerlegen, woraus sich der fiktive Nennbetrag der Aktien festlegen läßt. Dies wurde auch vom Gesetzgeber befürwortet und damit entschied er sich für diese als legale Variante, da das festgesetzte Grundkapital als Mindesthaftkapital anzusehen ist. Es bleibt als solches bestehen und dient damit dem Gläubigerschutz.[25] Die Anzahl der Stimmen des Aktionärs bemisst sich nach der Anzahl der Aktien.[26]

[...]


[1] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S.205

[2] Vgl. AktG vom 06.09.1965 § 11 AktG Satz 1 und 2

[3] Vgl. Häuser, K. /Rosenstock,A.(1997), S. 45

[4] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002),S. 205

[5] Vgl. Bruns, C./Steiner, M. (2002), S. 205

[6] Vgl. Bruns, C./Steiner, M. (2002, S. 205

[7] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S.101

[8] Vgl. § 139 I AktG vom 06.09.1965

[9] Vgl. Ehrhardt, O. (1997), S. 41

[10] Vgl. Häuser, K. /Rosenstock, A. (1997), S. 45

[11] Vgl. § 139 II AktG vom 06.09.1965 geändert durch StückAG v. 25.03.1998

[12] Vgl. § 140 II AktG vom 06.09.1965

[13] Vgl. § 10 I AktG vom 06.09.1965

[14] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002), S. 205-206 und Obst, G. /Hintner, O.(2000), S. 832

[15] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 99

[16] Vgl. Obst, G. /Hintner, O. (2000), S. 832

[17] Vgl. § 11 II AktG Satz 1 vom 06.09.1965, Satz 2 geändert durch StückAG v. 25.03.1998

[18] Vgl. Obst, G. /Hintner, O. (2000), S. 832

[19] Vgl. Obst, G. /Hintner, O. (2000), S. 831

[20] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M. (2002) S. 206 und
vgl. §§ 8 II und 9 I , II AktG vom 06.09.1965 geändert durch StückAG v. 25.03.1998

[21] Vgl. Bruns, C. /Steiner, M.(2002), S. 206

[22] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B. (1999), S. 244

[23] Vgl. § 8 I, III AktG vom 06.09.1965, Neufassung durch StückAG v. 25.03.1998

[24] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B.(1999), 244- 245

[25] Vgl. Blättchen, W. /Jacquillat, B.(1999), S. 244 und Bruns, C./Steiner, M.(2002) S. 206

[26] Vgl. §§ 134 I, 12 I S. 1 AktG vom 06.9.1965, § 134 I AktG geändert d. StückAG vom 25.03.1998

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Aktiengattungen, Marksegmente und Handelsformen am deutschen Aktienmarkt
Hochschule
Hochschule Pforzheim  (FB BWL-Banken)
Veranstaltung
Seminar
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
40
Katalognummer
V12308
ISBN (eBook)
9783638182256
Dateigröße
499 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Es handelt sich um eine Arbeit über die im Titel genannten Themen unter Berücksichtigung der Neusegmentierung der Aktienhandelssegmente ab dem 01.01.2003 253 KB
Schlagworte
Aktien, Börsen, Handel
Arbeit zitieren
Verena Amann (Autor:in), 2003, Aktiengattungen, Marksegmente und Handelsformen am deutschen Aktienmarkt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12308

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