Pflegebedürftigkeit

Gutachtenerstellung in einem Spezialgebiet (Pflege) durch angestellte Fachkräfte der Pflegeversicherungs-Kassen


Libro Especializado, 2009

37 Páginas


Extracto


Gliederung:

Allgemeines, Einleitung

Der Gutachter

Der Einfluss des Gutachtens, Begutachteten

Des Gutachters Objekt

Pflegebedürftigkeit, Feststellung Variante Zeit

Zeitorientierung als Merkmal und Maßstab

Variante Feststellung: Selbständigkeitseinbuße

Schlussfolgerungen

Abstract:

Um Maßstäbe für die Pflege bedürftiger Menschen aus finanziellen Mitteln der Pflegeversicherung realisieren zu können, muss sich die entsprechende gesetzliche Versicherungsorganisation der Hilfe von Sachverständigen bedienen, die für die Einstufung des individuellen Grades der Bedürftigkeit aus dem medizinischen Dienst der Krankenkassen rekrutiert und finanziert werden. Zwar werden diese nach außen hin als „neutrale“ Gutachter präsentiert und propagiert, aber die Beachtung der Grundsätze von Gutachtern wie Unbefangenheit, Gewissenhaftigkeit und der Sache gerecht werdend, muss gerade deshalb gründlich untersucht und geprüft werden. Es darf in keinem Fall der Verdacht entstehen, dass hier aus nicht bekannt werdenden Gründen diese Grundsätze nicht eingehalten werden, zumal die Erhebung der massbestimmenden Faktoren vor Ort – beim Antragsteller für Pflegeeinstufung – zeitlich begrenzt ist und die Fragen vorformuliert und strukturiert sind und die Auswertung des Datenwerkes automatisch erfolgt oder erfolgen soll.

Im Detail wird das Begutachtungsobjekt in seiner Komplexität funktional analysiert und die Faktoren herausgearbeitet, die für eine Beurteilung der Bedürftigkeit wichtig sind oder sein können, vor allem hinsichtlich Fehlermöglichkeiten infolge der angewendeten Schätzmethodik, den Unbestimmtheiten und der reellen Möglichkeit hoher zutreffender Wahrscheinlich-keit, insbesondere für den Fall, wenn der Befragte (Interviewte) eine Tendenz aufweist, sich möglichst selbständig in Würde und verlustarm darzustellen. Nach den modernen Methoden der Zeitaufnahme bzw. der psychosomatischen Diagnostik bieten sich Ansätze für Verbes-serungen und Verwirklichung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Das bedeutet zugleich ein wirksames Instrument der Qualitätssicherung der Begutachtung zu schaffen und eine individuelle personelle Bewertung nach Leistung und Qualität, aber nicht, dass man an der Vervollkommnung des Verfahrens und der Qualitätssteigerung der Gutachter weiter arbei-ten sollte.

Einleitung.

Im landläufiger Vorstellung hängt die Pflege einer Sache damit zusammen, dass sein Wert-Zustand erhalten wird, deren regelmäßige Wartung und Instandhaltung Untersysteme sind. Man technische Objekte, Haushaltsgegenstände, Wäsche „pflegen“, aber auch Datenbestände und Kunstobjekte. Dabei sind das Kulturniveau und das Menschenbild wesentlich; das antike Bild menschlicher Eigenschaften in Schönheit und Kunst findet neben seinen Handlungen den besonderen Ausdruck vom Menschen und seiner Schöpfung.[1] Der Mensch stellt sich hier als Ideal dar, eine Störung davon ist eine Würde-Verletzung, z.B. in der realen Welt die Fähigkeit, seinen Arbeitsablauf am Tage zu planen und zu koordinieren[2], sich seelisch (möglichst) uneingeschränkt dem Leben zu widmen. Wenn es bei dem Menschen um das Erhalten der menschlichen Würde geht bei weitgehender Selbständigkeit, dann sollte es bei einer Pflege im Kern darum und nicht nur um eine Unterstufe von „Selbständigkeit bei Verrichtungen“ gehen und die erheblich eingeschränkt ist[3]. Nach der Vorstellung des internationalen Pflege-verbandes ICN schließt Pflege die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung[4] kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. Wei-tere Schlüsselaufgaben der Pflege sind Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse, För-derung einer sicheren Umgebung…[5]

Aus diesen unterschiedlichen Gewichtungen ist klar zu erkennen, dass die gesetzliche Versi-cherung nur auf Hilfen und Unterstützung aus personenbezogenen (gesundheitlichen) Zwang-lagen abzielt und dadurch das Problem einer sauberen Abgrenzung aufwirft[6].

Die Legaldefinition[7] kennt nur ein „möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben“ – wenn auch mit Hilfe – an, schon aus rationellen Gründen und der nicht beherrschbaren Kosten und Unbestimmtheiten. Das Alltäglichkeits-Risiko ist ohnehin kaum quantifizierbar. Zwar werden eine gesundheitsbewußte Lebensführung und die aktive Mitwirkung vorausgesetzt[8], aber diese ist bei den Antragstellern auf Pflege meist nur begrenzt möglich, sodass man im Vorhaben ergänzt, dass nach Möglichkeit die Pflege kultursensibel erfolgen soll[9]. Da eine Pflegebedürftigkeit nur auf Antrag untersucht wird[10] ; wird diese nicht als allgemeine Aufgabe gesehen, wenn auch „ganzheitlich“ zur Person[11]. Allerdings kann eine diesbezügliche Bera-tung und der Einbezug Dritter[12] auf Wunsch schon vorher erfolgen und damit ist auch eine Initiative durch eine amtliche Pflegeberatung (bei der Kommune) möglich.

Die Pflege gewinnt durch den gesetzgeberischen Inhalt den Charakter einer fremden „Hilfe“ im Notfall, orientiert an den Schranken des Sozialgesetzbuches XI. Das Maß dieser Hilfe ist dann die „festgestellte“Pflegebedürftigkeit des einzelnen Menschen, vorrangig in häuslicher Umgebung[13]. Näher erläutert wird diese „Hilfe“ durch das Ziel des Erhaltens bzw. Reakti-vierens der Fähigkeit zur Selbstversorgung, bei geistig und seelisch Behinderten, psychisch Kranken und geistig verwirrten das Ziel, sich räum- und zeitlich zurechtzufinden[14]. Gleich-zeitig soll die relevante Kommunikation – wenn nötig - verbessert werden, was nicht die Ein-gliederung in die Gesellschaft bedeutet, nicht einmal bei einer Gemeinschaft von Altenhei-mern.

Pflegebedürftig ist nach der Legaldefinition also jemand, der nicht mehr die für eine gedachte Person ausreichende Selbständigkeit hat, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltages über längere Zeit zu leisten und dann nur, wenn Hilfe in erheblichem oder höherem Maße benötigt wird. Diese juristische Formulierung ist unbestimmt, sie wird erst im Einzelfall und durch Sachverständige sachgerecht näher lösbar, wobei jedoch keine allgemein anerkannte Norm vorliegt, was zu Unterschieden je nach Gutachter führen kann. Die Interpretation ist ja eine Folge davon, dass die Pflege im Spannungsfeld von Sozial- und Fiskalpolitik steht, Pflege im Abwägungskomplex zwischen humanitärer Aufgabe und Machbarkeit steht. Die Möglichkeit, dass die menschliche Würde übergebührlich eingebüßt wird, wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen; letztendlich muss der Einzelne vor dem Gesamtwohl der Gemeinschaft zurückstehen. Gerade dadurch kommt dem Gutachter jedoch mehr als das reine Finden von Zusammenhängen und Maßen zu, er hat sich nicht nur als Sachwalter, sondern auch als verantwortlicher Empfehler und damit als Lenker von mensch-lichen Schicksalen zu sehen .

Im Einzelnen ist die Aufgabe des mit dem Feststellen der individuellen Pflegebedürftigkeit beauftragten Sachverständigen[15] das Prüfen (Untersuchen) des

- ursächlichen Zusammenhanges des Hilfebedarfs mit Krankheit oder Behinderung[16]
- gesetzlichen Hilfebedarfs bei den im Gesetz genannten Verrichtungen des täglichen Lebens unter Berücksichtigung vorliegender Krankheiten oder Behinderungen[17]
- Grades der Pflegebedürftigkeit , wenn diese vorliegt[18]
- Vorliegens einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz[19] .
- Außerdem muss er sich ein umfassendes Bild von der Wohnsituation verschaffen[20]
- und innerhalb der Prüfabschnitte die Plausibilität prüfen[21] und
- eine Anamnese (entsprechend der relevanten Diagnostik-Lehre) durchführen[22].

Das Prüfungs- und Feststell-Ergebnis mündet sodann in eine Stellungnahme des Sachverständigen an die Pflegekasse, in der auch die häusliche Pflege als in geeigneter Weise sichergestellt nachgewiesen werden soll. Die Pflegekasse entscheidet danach fast zwangläufig.

In einer Reihe von Verwaltungs- und Gerichts-Verfahren, in denen der Sachverstand des über eine Sache entscheidenden Gremiums nicht ausreichend ist, sind die Gutachter eingesetzt, vorzugsweise in gesetzlich geregelten kostenträchtigen Verfahren zur Behebung eines Mangels in der Beweis- und Begründungslage und zur Begrenzung der Kosten, ja sie scheinen sogar unbedingt notwendig, wobei dem Gutachter die Aufgabe zukommt, sowohl objektiv sachverständig eine Vereinheitlichung des begutachtenden Objektes oder Problems als auch die Sachkenntnis in qualitativ ausreichender Höhe zu gewährleisten. Die jeweiligen Anforderungen sind dabei in den Gesetzen[23], Verordnungen und darauf beruhenden Richtlinien unterschiedlich als auch verschieden formuliert, oft auch stringent und bindend. Als beispielhaft kann der sozialmedizinische Bereich angesehen werden, in dem die „Gutachter“ kassenfinanziert als auch im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Das wirkt sich insbesondere bei der Graduierung in Merkmalsgrößen von Selbständigkeiten aus, in der eine Stufe „noch selbständig“ (1), „ggf. hilfsbedürftig[24] “ (2) und „ständig erforderliche Hilfe notwendig“ (3) im Gutachten-Formular angekreuzt werden muss. Diese werden für die einzelnen Unselbstän-digkeitsbereiche bewertet, wobei in der Endauswertung die Erforderlichkeit mindestens zweimal, davon mindestens eine in den ausgewählten Prüfformularbereichen liegen muss. Es kann allerdings nicht verhehlt werden, dass die Graduierung anfällig ist gegenüber Grund-einstellungen des Gutachters.

Dem zu Begutachtendem steht es frei, einen Dritten als Hilfe und Zeugen bei der Begutachtung[25] zu benennen und zu bestellen, insbesondere den, der bereits in Vollmacht nach § 167 BGB für ihn tätig war, oder den, der die Vertretung des Betreuten nach § 1901 BGB wahrnimmt. Als besonderer Grund hierfür kann gelten, dass er den zu Begutachtenden länger kennt und Erfahrungen mit den gesundheitlichen Einschränkungen gemacht hat und diese zum Nutzen der Objektivierung des Feststellens darstellen kann. Dem Gutachter kann nicht angelastet werden, dass er nach Vorgabe einer Feststellzeit keine sichere Diagnose treffen kann bei unklaren Äußerungen und unzulänglichen geistig verbliebenen Fähigkeiten. Für Ein-zelheiten sei auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Es kann als Zwischenergebnis der Betrachtung der Rahmenbedingungen für ein Gutachten festgehalten werden:

Es wird eine Auswahl an Selbständigkeitskriterien in einzelnen Lebensbereichen getroffen, anhand derer mit Graduierung der Ausprägungen der Dauer-Zustand des Begutachtetens im Hinblick auf das Überschreiten einer Schwelle „ Pflegebedürftigkeit“ ermittelt werden soll.

Die Würde des Menschen ist nicht unmittelbar Gegenstand des Gesetzes, so dass eine Herab-setzungsempfindlichkeit, ein Ausgegliedertseinseindruck nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Verluste an den jeweiligen Selbständigkeits-Ausübungen werden – zumeist aus dem un-mittelbaren Interview-Antworten – vom Gutachter notiert und dann bewertet, wobei der Grad der ganzheitlichen Einbuße erheblich sein muss, um überhaupt als pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzes eingeschätzt und anerkannt zu werden. Eine unmittelbare Verifikation des Aussage ist nicht vorgesehen. Damit ergibt sich eine Grauzone mit Grenzfällen, die unbe-stimmt bleiben wird.

Die Verluste an selbständigem Alltagsarbeitsvermögen bzw. die Einbußen an geistiger Planarbeit und Arbeitskoordination sollen dauerhaft vorliegen, jedoch wird eine Schwankungsbreite nach Tageslage oder aus anderen unterschiedlichen Krankheitsauswirkungen bleibt au-ßer Betracht, wenn sie nicht auf andere Weise erfasst und ermittelt wird.

Der Gutachter oder das als Gutachter bestellte oder eingesetzte Organ.

Gutachter bzw. Sachverständiger ist keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Die entsprechende Tätigkeit charakterisiert einen Adressaten, der darüber berichtet, wie man oder einen Sachverhalt sehen kann bzw. er sieht und damit eine Wirkung für denjenigen, der den Auftrag zum Erstellen eines Gutachtens erteilt, in seinem Sinne direkt oder indirekt entfalten. Geschieht das gegen Entgelt, so ist dies ein wirtschaftlicher Vorgang[26] mit der Gefahr von Parteilichkeit. Die Tätigkeit des Gutachters setzt je nach Zweck die Erfüllung von Anforderungen voraus, zu denen die Qualifikation des Standes der Wissenschaft im speziellen Fachgebiet und die Objektivität des Gutachtens gehören.[27] Der komplette Sachverhalt wie z.B. die Pflegebedürftigkeit oder eine Pflegediagnose kann zuweilen wegen der Individualität der Fälle, insbesondere bei einem Einzelfall, durch eine strukturierte vorformulierte Interview-führung nur einen Teil des Sachverhaltes gerecht werden[28], zumindest dann, wenn die Begriffe nicht eindeutig und verbindlich genormt sind. Eine Vergleichbarkeit der Ermittlungsmethoden und –vorgehensweisen wäre aber nur dann gewährleistet und dann, wenn das träge notwendige Wissen in effektives gleiches Handlungswissen umgesetzt ist. Ob kurze Schulungen und ein Anlernen für eine entsprechende Anwendung dafür ausreichen, muss hier zunächst einmal dahingestellt bleiben. Wenn eine weitere statistische Aufarbeitung und Nutzung des Daten- und Indikatorenmaterials aus der Befragung elektronisch erfolgen soll, z.B. in Rangordnungen der Qualität der Interviewer, Beurteilung nach geographischer Lage, Umfeld, sozialer Schichtung und Verteilung, dann ist eine Strukturierung von Problempunkten und eine Anwendung einer automatischen Formularleselösung angezeigt.

Als Organisation wurde gesetzlich ein Medizinischer Dienst (MD zur sozialmedizinischen Begutachtung) installiert, der von den Kranken- und Pflegekassen finanziert wird. Die Ar-beitsgemeinschaft[29] MDK (MD Kassen) ist eine Körperschaft öffentlichen (nationalen) Rechts, deren Ärzte nicht (spezifisch) weisungsgebunden[30] sind. Allerdings heißt es, dass die Grundlage der Prüfungen und Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die von diesen (MDS) erstellten Begutachtungs-Richtlinien sind[31]. Die Gutachter dieses Dienstes sind aber dem Grunde nach allen Anforderungen an diese Berufsgruppe unterworfen. Zu unterscheiden ist dabei jeweils notwendige Sachkunde des Gutachters für das Aufklären der gesundheitlichen und der diesen adäquaten arbeitsmäßigen Sachverhalte. Es genügt nicht, dass der Gutachter ein Arzt ist wie der vom MDK, er muss auch in der Lage sein, fachspezifisches Pflege-Fachwissen sachgerecht einzusetzen. Ein Pflegefach-lichkeit ist nicht nebenbei von den Medizinern des MDK zu erwerben.[32] Ärztliche Anamnestik und Diagnostik unterscheiden sich grundlegend von Pflegeanamnese, Pflegediagnose und Pflegebedarfsfeststellung.

Für die Begutachtung selbst müssen die Rahmenbedingungen gegeben sein: ausreichende Be-obachtungszeit[33] und Qualifikation für eine umfassende Sachermittlung. Selbst bei struktu-rierten Hilfen wie in vorbereiteten Fragebögen erfordert für eine objektive und nachvollzieh-bare Prüfung die hierfür hinreichende Realitäts- und Plausibilitätsprüfung Zeit[34], unabhängig von dem Effekt ungenügender oder unzureichend angepasster Interview-Technik[35]. Das bloße Verlassen, dass in den Begutachtungsformularen alles enthalten ist, schützt nicht vor dem Fehler, spezielle Fakten zu vernachlässigen, insbesondere unter Zeitdruck.

[...]


[1] http://de.wikipedia.orgt/wiki/Laokoon_(Lessing).

[2] Hier unterscheidet sich grundsätzlich der eigengeführte Haushalt vom stationären Aufenthalt in einer Pflegeein-richtung oder Altenheim.

[3] Ist das Treppensteigen durch Hochziehen am Geländer noch möglich, wenn auch sehr langsam, dann ist das dennoch kein erhebliches Defizit. Im Detail gilt das auch für den Begriff „einfache Mahlzeiten“, d.h. das Zube­reiten und Herstellung von spezieller Nahrung, von Backwaren ist nicht in die Selbständigkeit eingeschlossen, wie sich aus den Erläuterungen zu den Richtlinien und den Fragebögen ergibt.

[4] Im Hausbetreuungsgesetz, (HBeG) § 1 Abs.3 steht die Legaldefinition: Betreuung umfasst Tätigkeiten für die zu betreu­ende Person, die in der Hilfestellung, insbesondere bei der Haushalts- und Lebensführung bestehen, sowie sons­tige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten = Lebensqualität-Erhaltung

[5] http://de.wikipedia.org/wiki/Gesundheits-_und_Krankenpflege.

[6] Der ICF unterscheidet u.a. Aktivitätseinschränkungen und Partizipationsverluste, die im Wechselverhältnis von Funktionsverlusten entstehen. Infolge unterschiedlicher Behinderungsbegriffe in den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches kommt es zu enormen Schnittstellenproblemen. www.markus-kurth.de/themen/behinderung/7856342.html [MdB/Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen]

[7] SGB XI, § 2, insbesondere Absatz 1. Gleichsinnig anerkennt man die ehrenamtliche Laienpflege als Zusatzlei-stung an und wünscht sich seitens der Politik in vermehrtem Maße.

Bernd, J.-B. Ingo Heberlein – Anja Möwisch (Hrsg), SGB XI – Kommentar – Pflegeversicherung. 2009. ISBN 978-3-8114-3562-9. – www.jura.uni-passau.de/uploads/media/Pflege_Inhalt.pdf.

[8] SGB XI, § 6, Absatz 1.

[9] SGB XI, § 1, Absatz 4a.

[10] SGB XI, § 33, Absatz 1.

[11] Dieser Begriff ist bei der Personen-Erfassung (Pflegebedürftigkeit) missverständlich und auch bei der Pflege, man sollte stattdessen von „umfassender“ Pflege sprechen. Der Vorteil liegt darin, dass er keine Konnotation zu „Vollständigkeit“ aufweist. www.geroweb.de/krankenpflege/ganzheitliche-pflege.html. Siehe auch: 4.Altenbericht der Bundesregierung, Kap. 4.6.4.1 S. 269. „ganzheitliches Menschenbild“, was ist das?

[12] SGB XI § 7a, Absatz 2.

[13] SGB XI, § 3, „häusliche“ Pflege vor stationärer Pflege in Heimen usw.

[14] Ri, 2006, D 3.2, S. 35/36. Störung des Gedächtnisses beeinfluß entscheidend das Pflegegeschehen. Der zu Pflegende muss sich situativ anpassen können!

[15] Abschnitt B der „Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. SGB“ (Ri), Fassung 2006. S. 14. Die Sachverständigen-Arbeit stützt sich hierbei auf das SGB XI, die Pflegebedürftigkeits- und Begutachtungs-Richtlinien. www.scheroier-altenhilfe.de/fileadmin/Dateien/Downloads_GmbH/neue_Begutachtungsrichtlinien_2006.pdf

[16] Ri, 2006, D 3. S. 41. nichtmedizinische Ursachen reichen nicht aus. Es liegt jedoch zwischen beiden ein (mög-licher) Zusammenhang vor; der Mensch ist eine Ganzheit.

[17] SGB XI § 14, Absatz 2: Verluste, Lähmungen oder andere Funktions störungen am Stütz- und Bewegungs-apparat, Funktions störungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungs störungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. Absatz 4: Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind im Bereich der Kör­perpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasen-entlee­rung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Be-reich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Trep-pensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versor-gung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Klei-dung oder das Beheizen. Nach Ri, 2006, S. 130 www.pflegestufe.info/gesetze/originaltexte/14sgb.html. Es bleibt offen, ob die Legaldefinition abschließend oder nur beispielhaft ist und, was „ Störungen “ sind.

[18] Ri, 2006, D 3.3, S. 36ff. Die Graduierung ist stark Prüferabhängig, es gibt keine konkrete Anweisung.

[19] Ri, 2006, D 3.5, S. 39/40 Screening/Assessment (Feststellungsauswertung).

[20] Ri, 2006, D. 2.1, S. 28

[21] Ri, 2006, D 02. S. 24

[22] Ri, 2006, D 2.3, S. 29 und D 3.5, S. 40 auch Heranziehen von Fremdanamnesen.

[23] Grundsätzlich geht das BGB vor, z.B. darin, dass die zu Begutachtende sich einer Hilfe bedient, z.B. einer Person, die seine Verhältnisse über längere Zeit kennt und beobachtet hat oder gar beratend tätig war.

[24] Ungleich § 9 SGB II, wo es auf Einkommen, Vermögen = Unvermögen in finanziellen Mitteln ankommt.

[25] Ri, 2006, S. 18. C 2.3

[26] Siehe hierzu SGB V, § 12 (häusliche Krankenpflege), worin es heißt: die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. In SGB XI § 3 wird der häuslichen Pflege der Vorrang eingeräumt, d.h. die Pflege der Angehörigen wird nicht von deren Be-lastbarkeit abhängig gemacht, sondern von der Einstufung in die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen und damit in die Verfügbarkeit des Pflegegeldes gestellt. Maßstab der individuellen Pflegebedürftigkeit ist das medizinisch und pflegerisch Notwendige aus der Sicht des Gutachters der MDK , Richtlinien des MDS..…D4.0/I. S. 42. Die Notwendigkeit ist damit abhängig von der Pflegekasse.

[27] Ausführlich vom Verfasser in einem Kapitel des Buches: Die Berufskrankheit im Spannungsfeld der Interes-sen. 2008. ISBN-13 978 – 32640232697.

[28] Eine Klassifikation(Formierung) ist immer mit dem Verlust spezifischer, individueller Information verbunden. www.neuro24.de/psychdat.htm. Siehe hierzu auch 1) die Arbeiten des Kompetenz-Netzes eHealth-Standards, z.B. der Normierungs-Arbeitsgruppe im TC 251/CEN und die tangierenden Normen im Bereich der Kommunikations-Standards in der Medizin, im Normenausschuß DIN NA 063-07-02 AA sowie ISO/HL7 DIS 27931, 27932 (Dokumentenarchitektur).2) www.electricpaper.de EVaSys, healthcare.

[29] Nach §§ 278 und 281 SGB V.

[30] Weisungsungebunden ist nicht unabhängig, Staatsanwälte z.B. sind „unabhängig“, jedoch weisungsgebunden.

[31] Richtlinie MDS, B, S.14. www.mds-ev.org/download/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf.

[32] Klie, Thomas. Pflegefachlichkeit im MDK-Gutachten. Im Kommentar zum Urteil LSG Niedersachsen vom 20.10.1998 Az. L 3P 41/97. www.akutelle-pflege.de/POfl.htm.

[33] Es wird angegeben MDK-WL für 2007: 125 Tausend Gutachten, bei 100 Gutachtern = 1250 Gutachten/GA oder bei 250 Tagen = 5 Gutachten/d = pro Gutachten ≈ 1 h. Abweichungen sind zu berücksichtigen. Dagegen steht das hohe Zeiterfordernis für ein qualitativ hochwertiges und „richtiges“ Gutachten. Man darf nicht davon ausgehen, dass die Widerlegbarkeit schwierig und für die meisten (als Laien) nicht möglich ist.

[34] Sie ist bei einer Stunde/Person (Fall) Ausfüllzeit zwangsläufig nicht enthalten.

[35] Zohner, Udo. Die Lebenssituation älterer Menschen. Dissertation. Universität Göttingen. 2000. S. 52ff.

Final del extracto de 37 páginas

Detalles

Título
Pflegebedürftigkeit
Subtítulo
Gutachtenerstellung in einem Spezialgebiet (Pflege) durch angestellte Fachkräfte der Pflegeversicherungs-Kassen
Curso
Vortrag vor Senioren
Autor
Año
2009
Páginas
37
No. de catálogo
V127847
ISBN (Ebook)
9783640328222
ISBN (Libro)
9783640328864
Tamaño de fichero
635 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Pflegebedürftigkeit, Gutachtenerstellung, Spezialgebiet, Fachkräfte, Pflegeversicherungs-Kassen
Citar trabajo
Dr.-Ing. Adalbert Rabich (Autor), 2009, Pflegebedürftigkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127847

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