Korruptionsbekämpfung. Die Konkurrenz zwischen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG und § 160 AO


Thèse de Master, 2010

81 Pages, Note: 1,9


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG
2.1 Tatbestandsmerkmale
2.1.1 Die Vorteilszuwendung und damit zusammenhängende Aufwendungen
2.1.2 Die Verwirklichung des Tatbestandes des Strafgesetzbuches
2.1.2.1 Abstrakte Strafbarkeit
2.1.2.2 Anwendbarkeit bei Tatmerkmalen mit Auslandsbezug
2.1.2.2.1 Strafbarkeit nach ausländischen Rechtsvorschriften
2.1.2.2.2 Das Anknüpfungsdelikt der Amtsstraftat
2.1.2.2.3 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr als Straf-tatbestand
2.2 Rechtsfolgen
2.3 Mitteilungspflichten der Finanzverwaltung
2.3.1 Anwendungsbereich
2.3.1.1 Verfassungsmäßige Begrenzung des Anwendungsbereichs
2.3.1.2 Sonstige Beschränkungen
2.3.1.3 Kritik
2.3.2 Die einzelnen Stufen der Verdachtsschöpfung
2.4 Äußerung verfassungsrechtlicher Bedenken
2.4.1 Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips
2.4.2 Verfassungsmäßigkeit von Teilnormen und deren Regelungen
2.4.2.1 In der Vergangenheit durch die Literatur geäußerte Bedenken
2.4.2.2 Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG
2.4.2.3 Verstoß gegen strafprozessuale Grundsätze
2.4.2.3.1 Durchbrechung der Unschuldsvermutung
2.4.2.3.2 Verstoß gegen das nemo-tenetur-Prinzip

3 Das Abzugsverbot nach § 160 AO
3.1 Tatbestandliche Voraussetzungen
3.1.1 Benennungsverlangen nach § 160 AO
3.1.2 Anforderungen an die Empfängerbenennung
3.2 Ermessensentscheidung der Finanzbehörde
3.2.1 Entschließungsermessen nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO
3.2.1.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.2.1.2 Grundsatz der Zumutbarkeit
3.2.2 Abzugsermessen nach § 160 AO
3.3 Rechtsfolge
3.4 Auskunftsverweigerungsrechte
3.5 Beweismittelvorsorge oder das Ermittlungsrecht der Finanzbehörde

4 Zusammenfassendes Fazit

Literaturverzeichnis

Anlagenverzeichnis
A. Korruptionsindex
B. Weitere wichtige Normen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Korruptionsindex 2009

Abb. 2: Verfahren der Finanzbehörden gem. § 160 AO

1 Einleitung

„Corruption takes many forms and is a universal cancer“, so beschreibt es Peter Eigen, Jurist und bis zum Jahr 2005 Chairman von Transparency International[1] treffend.[2] Mit dieser Aussage von Eigen wird ein Problem angesprochen, welches die Menschheit schon seit Jahrhunderten begleitet.

Einer der sog. „7 Weisen“ und späterer Gesetzgeber Athens, Solon, nutzte im 6. Jahrhundert vor Christus als junger Grieche die Gelegenheit um Teile der homerschen „Ilias“, welcher eine beinahe göttliche Bedeutung zukam, zu seinen Gunsten zu fälschen. Durch diese Tat führte er das antike Griechenland zu einem großen Korruptions- und Fälschungsskandal. Anlass war der ewige Streit zwischen Griechen und Persern um die strategisch wichtige Insel Salamis in der Nähe der Hafenstadt Piräus. Solon bestach einen Schreiber und ließ diesen einen fiktiven Vers, welcher den Anspruch auf die Insel den Griechen zuschrieb, in die Schrift hinzufügen. Solon’s Plan schlug fehl und der Schwindel wurde schnell aufgedeckt. Als Folge ergingen zahlreiche Gesetze, welche solche Machenschaften in Zukunft unterbinden sollten.[3]

Ein weiteres Beispiel gibt uns die unter dem heute weitläufigen Begriff „Bismarcks Reptilienfonds“ verbreitete „schwarze Kasse“. Im engeren Sinn leitet sich der Begriff demnach von Otto von Bismarck ab. Dieser benutzte nach dem Preußisch-Österreichischen Krieg von 1866 Gelder aus den beschlagnahmten Privatvermögen Königs Georg V. von Hannover und des hessischen Kurfürsten Friedrich Wilhelm I., um sich eine positive Presse und die Sympathie Ludwig II. zu erkaufen.[4]

Betrachtet man die menschliche Evolutionsgeschichte, so ließen sich derartige Beispiele noch mannigfach in der Geschichte finden.

In der heutigen Zeit gehören Korruptionsdelikte, vor allem in Entwicklungsländern, zu einem erfolgreichen Geschäftsabschluss dazu. Als Antreiber zur Korruptionsbekämpfung könnten die Vereinigten Staaten gesehen werden. In Folge des „Lockhead-Skandals“ im

Jahre 1977 verabschiedeten diese den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA)[5], welcher sowohl die Korruptionsbekämpfung auf nationaler, aber auch die Einflussnahme amerikanischer Konzerne auf Unternehmen und Politiker auf internationaler Ebene eindämmen sollte. Einhergehend wurde das steuerliche Abzugsverbot bei Verstoß gegen das FCPA oder das materielle Strafrecht in den § 162. c) Internal Revenue Code (IRC)[6] aufgenommen. 1988 wurden diese Regelungen auf Grund der befürchteten Verluste der Marktmacht dahingehend entschärft, dass Schmiergeldzahlungen rechtens sind, sofern diese nicht gegen ausländisches Recht verstoßen[7].

Seit Mitte der neunziger Jahre erfuhr die Korruptionsbekämpfung einen bemerkenswerten Wandel. Es wurden Gesetze und Richtlinien zur Beseitigung solcher Delikte sowohl auf nationaler als auch auf internationaler, also staatenübergreifender Ebene – unter anderem auf Initiierung der OECD - erlassen.

Zuvor pochte man unter der Regierung von Helmut Kohl vor allem auf dem Gedankengut, dass durch aktive Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung gerade in den Industriestaaten eine Schwächung der Marktposition einhergehe und es nicht Aufgabe sein könne, die Loyalität der Funktionäre anderer Staaten zu schützen.[8] Korruptionsbekämpfung fordert jedoch weit mehr als eine Neuorientierung von gesellschaftlichen Werten, sozialem Verhalten und politischen Systemen. Vielmehr spielt der politische Wille der einzelnen Staatsmächte eine entscheidende und ausschlaggebende Rolle. Die Frage stellt sich gerade hier, auf welchem Weg es möglich ist, sowohl die Korruption im eigenen Land, als auch grenzüberschreitend erfolgreich zu bekämpfen.[9]

Trotz der heute deutlichen Fortschritte ist Euphorie allerdings nicht angebracht. So belegt der Korruptionsindex von Transparency International auch in 2009, dass der Kampf gegen Korruptionsdelikte noch nicht gewonnen ist. Der Index besteht aus Punktwerten, welche sich aus der Wahrnehmung von Geschäftleuten, Informationen aus Risikoanalysen und der Öffentlichkeit zusammensetzen. Die Punkteskala bewegt sich zwischen 10 für nicht korrupt und 0 für äußerst korrupt. Bemerkenswert ist, dass in 2009 ca. 72%[10] der Länder
unter der Hälfte der zu erreichenden Punktzahl lagen, wohingegen es in 2001 ca. 60%[11] waren. Dies mag jedoch auch damit zusammenhängen, dass sich die untersuchten Länder verdoppelten (2001: 91 Länder; 2009: 180 Länder). Durch Würdigung dieser Tatsache, kann man jedoch wirklich nicht von einer verbesserten Situation sprechen. Deutschland bewegt sich konstant seit Jahren zwischen dem 17. und 14. Platz der Rangliste. Verlierer sind die Länder Iran, Irak oder die bereits erwähnten Entwicklungsländer wie Kongo oder Venezuela[12].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Korruptionsindex 200913

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[13]

Ein Teilbereich dieser oben dargelegten allgemeinen Normen gegen die Korruption lässt sich auch im deutschen Steuerrecht wiederfinden. Wie auch die Vereinigten Staaten als Vorreiter Normen zur Korruptionsbekämpfung in ihr nationales Steuerrecht aufgenommen haben, so wurde auch in Deutschland nach diesem Vorbild neben dem § 160 AO -
welcher seinen Ursprung in § 205 RAO findet[14] - der § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG verabschiedet.

Im Folgenden soll detailliert auf genau diese rechtliche Bekämpfung und deren Art der Korruptionsproblematik eingegangen werden. Hierzu werden die beiden Normen ausführlich dargelegt. Bezüglich dieser Darlegung wurde bewusst nicht der reguläre Aufbau – von dem lex gereralis zum lex specialis - gewählt, sondern § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG dem § 160 AO vorangestellt. Diese bewusste Strukturierung unterscheidet die gewünschte und sachverhaltsabhängige Vorgehensweise des BMF zur Anwendung dieser beiden Normen. Aus zeitlichen Gesichtspunkten und aus Gründen der Ver-schleierung einer entsprechenden Straftat fordert das BMF die Finanzbehörden zur besonderen Anwendung der Rechtsnorm, speziell im Bereich der Schmier- und Bestechungsgelder, wie folgt auf: „Kommt eine Anwendung verschiedener Abzugsverbote in Betracht, ist vorrangig nicht auf steuersystematische, sondern auf verfahrens-ökonomische Gesichtspunkte abzustellen. Nach Nr. 1 des AE zu § 88 AO darf für die Anforderungen, die an die Aufklärungspflicht der Finanzbehörden zu stellen sind, die Er-wägung eine Rolle spielen, dass die Aufklärung einen nicht mehr vertretbaren Zeit-aufwand erfordert.“[15] Im späteren Verlauf der Arbeit sollen beide Normen einander gegenübergestellt werden.

2 Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG

Auf Druck des deutschen Bundesrates und einer Zunahme schwerer Korruptionsfälle wurde erstmals durch das Jahressteuergesetz 1996 mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG eine zentrale Norm zur Korruptionsbekämpfung in das deutsche Steuerrecht eingeführt. Diese stellte sich jedoch auf Grund der selten erfolgten strafrechtlichen Verurteilung, welche Tatbestandsmerkmal war, als eher umständlich und obsolet dar. Durch das Steuer-entlastungsgesetz 1999/2000/2002[16] wurde diese Norm reformiert.[17]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch den Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG dürfen Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen den Gewinn nicht mindern, sofern diese Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, welche den Tatbestand eines Straf-gesetzes oder eines anderen Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.[18] Zu diesen Zuwendungen zählen lt. H 4.14 EStH unter anderem[19]:

- Wählerbestechung (§ 108b StGB[20])
- Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 und 3 StGB)
- Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
- Vorteilsgewährung für wettbewerbsbeschränktes Verhalten (§ 81 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 GWB)
- Vorteilsgewährung in Bezug auf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung

In dem nun folgenden Kapitel dieser Arbeit sollen die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG analysiert und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen aufgeführt werden. Des Weiteren gilt es die sich aus dieser Norm ergebenden Mitteilungspflichten
aufzuführen um im späteren Verlauf auf die verfassungsrechtlichen Bedenken näher einzugehen.

2.1 Tatbestandsmerkmale

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG betrifft zunächst ausschließlich solche Zuwendungen, welche bei dem Zuwendenden dem Grunde nach Betriebsausgaben[21] (unmittelbare Anwendung) oder Werbungskosten[22] (sinngemäße Anwendung) darstellen.[23] Die Vorschrift kann demnach nur eingreifen, wenn in Folge der Zuwendung eine konkrete Gegenleistung des Empfängers zu erwarten ist.[24] Nicht anwendbar ist diese Regelung, wenn es sich bei der Zuwendung um ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG handelt.[25]

Ebenso ist die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG zu verneinen, sofern es sich um Aufwendungen

a. nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG im Zusammenhang mit der Bewirtung, Be-herbergung oder Unterhaltung von Personen handelt, zu denen kein direktes Be-schäftigungsverhältnis besteht oder
b. für die Repräsentation der Unternehmung wie z.B. Jagd, Fischerei, Segel- oder Motoryachten, Reitpferde[26], Tennis- und Golfplätze handelt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG).[27]

In den aufgeführten Fällen gehen die gesondert normierten Abzugsverbote dem ein-geschränkten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG vor.[28]

Im Ergebnis bleibt es bei allen dargestellten Fällen bei einem Abzugsverbot der Zu-wendungen. Denkbar ist, dass im Hinblick auf die Mitteilungspflichten im Falle von
Schmier- oder Bestechungsgeldzahlungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG eine Ver-drängung durch die „harmlosere“ Norm des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und 4 EStG erfolgt. Nach Wichterich/Glockmann ist es fraglich, ob die Platzierung einer Norm, welche einen der entscheidenden Ansatzpunkte für die Bekämpfung von Korruption – die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden - implementiert, in den Anwendungsbereich des einge-schränkten und restriktiveren § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG vom Gesetzgeber vollends durchdacht war. Er sieht hierin ein Durchgreifen aller sich auf Grund der Gesetzes-systematik ergebenden Einschränkungen des Tatbestandes unmittelbar auf die Mit-teilungspflicht des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG.[29]

Nach § 9 Abs. 5 EStG gilt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG für Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG entsprechend. Darüber hinaus verweist § 8 Abs. 1 KStG[30] bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns auf die Vorschriften des Einkommen-steuergesetzes, so dass die Norm des EStG entsprechend Anwendung im Körperschaft-steuerrecht findet.

2.1.1 Die Vorteilszuwendung und damit zusammenhängende Aufwendungen

Auffällig ist, dass die Norm nicht explizit von Schmier- oder Bestechungsgeldern, sondern allgemein von Vorteilszuwendungen spricht. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Hierunter können jedoch jedwede Leistungen des Zuwendenden subsumiert werden, auf die der Zuwendungsempfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und diesen ihn materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, persönlichen oder rechtlichen Situation objektiv besser stellen als zuvor.[31] Dies gilt insbesondere für[32]:

- Transaktionskosten, z.B. Beschaffung und Transport eines zugewandten Gegen-standes, Reise-, Umtausch-, Überweisungs-, Telefon-, und Portokosten sowie Pro-visionen
- Folgekosten, z.B. Beratungskosten, Nebenkosten für die Verteidigung im Hinblick auf den Korruptionsstraftatbestand

Eine Vorteilszuwendung ist dem Steuerpflichtigen auch dann zuzurechnen, wenn dieser selbst, eine vertretungsberechtigte Person oder Organe der Gesellschaft nachträglich von dieser Zuwendung Kenntnis erlangen.[33]

Die Zuwendung von Vorteilen umfasst sowohl Geld- als auch Sachvorteile, welche unent-geltlich oder verbilligt hingegeben wurden. Eine Unrechtsvereinbarung zwischen Zu-wendendem und Zuwendungsempfänger oder eine subjektive Bestechungsabsicht sind nicht erforderlich - die objektive Tatbestandsverwirklichung und hieraus folgende Rechts-widrigkeit ist als ausreichend erachtet. Auch Frotscher hält die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes als nicht erforderlich.[34]

Wendet der Steuerpflichtige hingegen nichts auf, so liegt trotz des Tatbestandes der objektiven Bereicherung des Empfängers kein Sachverhalt des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG vor und somit bei fehlendem steuermindernden Aufwand keine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe.[35]

Es ist demnach ohne Belang, ob der Empfänger die Zuwendung erhalten hat, durch diese bereichert wurde und folglich eine Vermögensmehrung eingetreten ist oder ein zu-gewendeter Vorteil versteuert wurde. Vielmehr ist auf den tatsächlichen Abfluss beim Leistenden abzustellen. Eine korrespondierende Behandlung zwischen Zuwendendem und Empfänger der Zuwendung findet nicht statt.[36]

Beispiel:

Autohändler U ist nicht gut zu Fuß und verschafft sich aus diesem Grunde widerrechtlich die Fahrerlaubnis. Diese benötigt er nur für Privatfahrten. Firmenfahrten macht er schon lange keine mehr. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist U dem Beamten sehr dankbar und drückt diese Dankbarkeit durch einen geschenkten Pkw im Wert von 10.000 Euro aus. Die Kosten hierfür hat er als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Lösung:

Die Zuwendung des Pkw steht im direkten Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis für private Zwecke und ist somit nicht unternehmerisch veranlasst. Der Betriebsausgabenabzug ist zu untersagen. Es liegt eine Entnahme des U für private Zwecke in Höhe von 10.000 Euro vor, welche sich gewinnerhöhend auf seine Unternehmung auswirkt. Im Ergebnis kommt die Verbuchung als Entnahme der Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG gleich, jedoch ist eine Meldepflicht (Kapitel 2.3) der Bestechung des Beamten an die Staatsanwaltschaft auf Grund der fehlenden Unternehmensbezogenheit nicht anwendbar.

2.1.2 Die Verwirklichung des Tatbestandes des Strafgesetzbuches

2.1.2.1 Abstrakte Strafbarkeit

Die aufgeführte Norm stellt der rechtskräftigen Verurteilung eine Einstellung des Ver-fahrens nach den §§ 153 bis 154 e StPO[37] gleich. Entscheidend ist demnach nicht, ob es zu einer Verurteilung nach dem Strafgesetz, der Verhängung eines Bußgeldes oder zur Einstellung des Strafverfahrens gegenüber dem Zuwendenden oder dem Empfänger ge-kommen ist.[38] Es genügt der abstrakte Tatbestand, d.h., dass der Zuwendende oder Zu-wendungsempfänger eine rechtswidrige Tat[39] begangen hat. Ein schuldhaftes Handeln, das Vorliegen eines Strafantrags, die Strafverfahrenseröffnung, eine rechtskräftige Ver-urteilung oder Festsetzung eines Bußgeldes, usw. sind nicht erforderlich.[40] Demnach obliegt es zwar grundsätzlich den Finanzbehörden im Rahmen des jeweiligen Ver-anlagungsverfahrens die Voraussetzungen der abstrakten Strafbarkeit und somit eine Verwirklichung der betreffenden Straftatbestände festzustellen. Dennoch ergehen oftmals vorläufige Steuerbescheide um die Rechtswidrigkeit ggf. durch laufende Strafverfahren und daraus ergehenden Urteilen bestätigt zu wissen.[41]

2.1.2.2 Anwendbarkeit bei Tatmerkmalen mit Auslandsbezug

In solchen Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger seine Ansässigkeit im Ausland hat, ergeben sich zwei Problemkreise, welche es zu unterscheiden gilt[42]:

- Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein bereits bestehender Verstoß gegen aus-ländisches Recht das steuerliche Abzugsverbot begründet.
- Darüber hinaus ist die Anwendbarkeit der in Betracht kommenden deutschen Straftatbestände zu prüfen.

2.1.2.2.1 Strafbarkeit nach ausländischen Rechtsvorschriften

Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG verlangt lediglich, die Darstellung einer rechtswidrigen Handlung, welche den Tatbestand eines Straf- oder Ordnungs-widrigkeitengesetzes verwirklicht. Eine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Straftatbeständen erfolgt jedoch nicht. Demnach ließe der Wortlaut zu, dass bereits ein Verstoß gegen ausländische Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände ein Abzugsverbot hervorrufe. Solch eine Auslegung könnte auch durch den Vergleich mit § 12 Nr. 4 EStG und dem dort ausgesprochenen Abzugsverbot für Geldstrafen und anderen Sanktionen untermauert werden, welcher sich unter dem Vorbehalt des ordre public gleichermaßen auf in- und ausländische Sanktionen erstreckt.[43]

Fraglich ist, ob die Auslegung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik zum gleichen Ergebnis führt. Die Betrachtung des Satzes 1 und 2 der Vorschrift erlauben den Rückschluss, dass hier vom Gesetzgeber nur Verstöße gegen inländische Rechtsvorschriften gemeint sein können. So verpflichtet § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG gerade die Finanzbehörden, Tatsachen die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit i.S.d. Satzes 1 begründen an die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde zu melden. Die vom Gesetzgeber verabschiedete Verknüpfung der Taten nach Satz 1, welche zu einem Abzugsverbot führen, und der Mitteilungspflicht nach Satz 3 lässt auf das Ausgehen einer Deckungsgleichheit beider Regelungen schließen. Schwer vorstellbar ist es hingegen, dass dieser den Finanzbehörden eine Mitteilungs-pflicht in solchen Fällen auferlegen wollte, in denen offenkundig eine Strafverfolgung nach dem deutschen Recht nicht in Betracht kommen kann. Eine sinnvolle Beziehung kann mithin nur erreicht werden, wenn es sich um Straftatbestände nach deutschem Recht handelt.

Weitere Argumente für diese Auslegung des Gesetzgebers bietet der Entwurf des StEntlG 1999/2000/2002 vom 09.11.1998. Nach diesem Entwurf sollte das steuerliche Abzugs-verbot nur eingreifen, „[…] wenn die Zuwendungen eine rechtswidrige Tat im Sinne der §§ 108 b, 108 e, 299, 300, 333, 334, 335 des Strafgesetzbuches“ darstellen[44]. Von dieser eindeutigen Beschränkung auf inländische Tatbestände hat sich der Gesetzgeber zwar wieder entfernt, jedoch geht die heute verabschiedete Gesetzesfassung auf eine Empfehlung des Finanzausschusses zurück.[45] Die vom Finanzausschuss eingebrachte Fassung der Vorschrift sollte der rechtstechnischen Vereinfachung und nicht der Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG dienen.[46]

2.1.2.2.2 Das Anknüpfungsdelikt der Amtsstraftat

Nachdem die Wirtschaft zum ausschließlichen Abzugsverbot für inländische Tatbestände anmerkte, dass die steuerliche Nichtberücksichtigung von Schmiergeldern zur Folge hätte, die geschäftsnotwendigen Zahlungen nicht mehr leisten zu können und deswegen im Einzelfall sogar die Existenz des Unternehmens zu gefährden, dehnte der Gesetz-geber in der aktuellen Fassung der Vorschrift den Tatbestand nun auf ausländische Em-pfänger aus. Demnach kann das Abzugsverbot auch nur in solchen Fällen eingreifen, in der die Zuwendung gegen einen inländischen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand verstößt. In Betracht kommen hier in erster Linie Bestechungstatbestände (§ 334 StGB) in Verbindung mit dem auf Grund internationaler Konventionen erweiterten Amtsträger-begriff.[47]

Durch die Einführung des EG-Finanzschutzgesetzes[48], des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung[49] und des EU-Bestechungsgesetzes[50] wurde die Strafbarkeit der klassischen Korruptionsdelikte erheblich erweitert. So stellt beispielsweise das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) nach § 1 Nr. 2 lit. a) IntBestG deutsche und ausländische, d.h. ausländische Beamte und Verwaltungsmitarbeiter oder solche, die beauftragt sind öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzu-nehmen, gleich.[51] Gerade die letztgenannte Personengruppe wirft einige Auslegungs-fragen auf, die über die Mitteilungspflicht des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG derweilen des Öfteren auch die Steuerrechtspraxis berührt.

Bei Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und sonstigen leitenden Angestellten staatlicher oder staatlich dominierter Unternehmen kommt regelmäßig nur eine Gleich-stellung nach § 1 Nr. 2 lit. b) IntBestG in Betracht. Die Amtsträgereigenschaft lässt sich demnach in der Regel nur aus der in § 1 Nr. 2 lit. b) IntBestG aufgeführten „Wahr-nehmung öffentlicher Aufgaben“ herleiten. Hier kann insoweit auf die Auslegung des sprachlich übereinstimmenden Merkmals des § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) StGB (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 a EU-BestG[52]) zurückgegriffen werden. Hierdurch wird eine Ausdehnung auf Personengruppen vermieden, welche zwar in einem anderen Mitgliedstaat, jedoch nicht in Deutschland, zu den Amtsträgern gehören. Beispielhaft sind hier Parteifunktionäre,
Abgeordnete oder Kirchenbeamte zu nennen.[53] Die Strafsenate des BGH und ihnen folgend die obersten Gerichte sind bereits frühzeitig auf den erweiterten Amtsträgerbegriff übergegangen und bezogen somit auch neben der Ordnungs-, Eingriffs- und Leistungs-verwaltung die der Daseinsvorsorge dienenden erwerbswirtschaftlich-fiskalischen[54] Bereiche hinzu. So sah das Gericht die Amtsträgerfunktion i.S.d. §§ 331 ff. StGB un-geachtet bestehender privatrechtlicher Arbeitsverträge beispielhaft, bei einem Chefarzt eines Kreiskrankenhauses[55], bei Mitarbeitern einer auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe tätigen GmbH[56] und bei einem Vorsitzenden einer Landesbank[57] als erfüllt an. In den letzten Jahren zeichnet sich jedoch in der Rechtsprechung die Tendenz, von dem weiten wieder zum engeren Amtsträgerbegriff zu wechseln[58]. Es weckt den Anschein, dass eine tatsächliche Grenze erst dort gezogen werden kann, wo jegliche öffentliche Zielsetzung der Betätigung fehlt.

Die Prägung der weiten Auslegung des strafrechtlichen Amtsträgerbegriffs auf § 1 Nr. 2 lit. b) IntBestG, führt im Einzelfall zur Gleichstellung von Mitarbeitern staatlicher oder mehrheitlich im Staatseigentum stehender Unternehmen im Ausland mit dem inländischen Amtsträger. Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf derartige Sachverhalte ist gem. § 3 StGB i.V.m. § 3 IntBestG sichergestellt. Demnach findet auf die Bestechung ausländischer Amtsträger durch deutsche Staatsbürger, welche im Zusammenhang mit dem internationalen Geschäftsverkehr erfolgt, tatortunabhängig deutsches Strafrecht Anwendung, sofern es sich zum Tatzeitpunkt um einen Täter mit deutscher Staats-angehörigkeit handelte. Lediglich die Mitarbeiter solcher Unternehmen, die nicht für die Daseinsvorsorge der Allgemeinheit Sorge tragen[59], entziehen sich dem Anwendungs-bereich des § 1 Nr. 2 lit. b) IntBestG.

Es besteht demnach das Risiko, bei Gewährung von Zuwendungen an ausländische Staatsmitarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat gem. § 334 StGB belangt zu werden. Darüber hinaus ist von einer Sicherstellung der steuerlichen Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG i.V.m. § 334 StGB nicht auszugehen. In jedem Fall jedoch strafbar und somit von dem steuerlichen Abzugsverbot erfasst sind, wie oben dargelegt, Zahlungen an ausländische Beamte oder Verwaltungsmitglieder.[60]

2.1.2.2.3 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr als Straf-tatbestand

Als weiterer Anknüpfungspunkt kommt der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB in Betracht, welcher als das strafrechtliche Schmiergeldverbot angesehen wird.[61] An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich bei § 299 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die generelle Gefahr einer Schädigung eines der benannten Schutzgüter – freier Wettbewerb, Mitarbeiter, Geschäftsinhaber und Allgemeinheit - ist ausreichend. Der tatsächliche Eintritt einer solchen Schädigung jedoch nicht notwendig.[62] Im Unterschied zu den Amtsdelikten erfasst § 299 StGB demnach auch solche Zuwendungen, welche „Angestellte[n] und Be-auftragte[n] eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung“ bieten, um diesen bei geschäftlichen Tätigkeiten zu bevorzugen. Tathandlungen sind demnach auch das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen eines Vorteils.

Korte vertritt die Auffassung, dass vielfach die Meinung herrscht, diese Norm richte sich ausschließlich auf den Schutz des inländischen Wettbewerbs und sei dahingehend aus-zulegen, dass nur inländische Zahlungsempfänger erfasst seien.[63] Dieser Auffassung ist, soweit ersichtlich, die bisherige Rechtssprechung nicht gefolgt. Fraglich ist auch ob ihr auf Grund der Unternehmensglobalisierung gefolgt werden kann, wenngleich es auf der Hand liegt, dass eine derartige Verfahrensweise die Wettbewerbsposition inländischer Wett-bewerber beeinträchtigen würde. Betrachtet man deshalb den Schutzzweck des § 299 StGB darin, Schmiergeldzahlungen an ausländische Zuwendungsempfänger zu ver-hindern, so ist eine Strafbarkeit der Zuwendenden jedoch noch nicht gegeben. Die Be-antwortung der Strafbarkeit hängt vielmehr gem. § 3 StGB davon ab, ob der Tatort im Inland oder im Ausland gelegen ist. Bei Streudelikten gilt gem. § 8 StGB als Tatort der Handlungs- oder Erfolgsort (Ubiquitätsprinzip). Erfasst werden solche Fälle, in denen der Entschluss oder die Zurverfügungstellung der Mittel zur Schmiergeldzahlung von inlän-dischen Führungskräften getragen wird.[64]

[...]


[1] Transparency International wurde 1993 gegründet und ist als weltweit führende private Organisation zur Bekämpfung der Korruption angesehen.

[2] Korruption hat viele Formen und ist ein allgemein verbreitetes Krebsgeschwür so Eigen P., Pressemit-teilung vom 13.09.2000 in Berlin, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/ previous_cpi/2000, Stand: 08.01.2010

[3] Vgl. Mühlenbeck P.: Die Möglichkeiten und Effizienz des Steuerrechts zur Bekämpfung von Korruption, Hamburg, Diplomica Verlag 2008, S. 1 m.w.N.

[4] Vgl. Leuschner U., http://www.udo-leuschner.de/medien/reptilienfonds1.htm, Stand: 09.01.2010

[5] 15 U.S.C §§ 78 dd-1, et seq., Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), http://www.justice.gov/criminal/ fraud/docs/statute.html, Stand: 09.01.2010

[6] Siehe hierzu Anhang B.1: § 162. (c) Internal Revenue Code (IRC) - Trade or business expenses

[7] Omnibus Trade and Competiveness Act of 1988, http://www.treasury.gov/offices/international-affairs/ economic-exchange-rates/authorizing-statute.pdf, Stand: 09.01.2010

[8] Vgl. Mühlenbeck P.: Die Möglichkeiten und Effizienz des Steuerrechts zur Bekämpfung von Korruption, a.a.O. (Fn 3), S. 2f. m.w.N.; Kuhli A., Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, Osnabrück, der Andere Verlag 2001, S. 1 m.w.N.

[9] Vgl. Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, ebenda, S. 2 m.w.N.

[10] Hierzu Anhang A. Korruptionsindex 2009, alle Länder unter 5 Punkten

[11] Hierzu: Transparency International, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/ 2001, Stand: 09.01.2010, alle Länder unter 5 Punkten

[12] Hierzu Anhang A. Korruptionsindex 2009

[13] Quelle: Transparency International, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/ 2009, Stand: 09.01.2010

[14] Vgl. Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O. (Fn 8), S. 30 m.w.N.

[15] Vgl. BMF-Schreiben v. 10.10.2002, IV A6 – S. 2145 – 35/02 (BStBl I 2002, S. 1031 ff.), Tz. 35

[16] V. 24.03.1999 (BGBl II 1999, S. 402)

[17] Vgl. Mühlenbeck P.: Die Möglichkeiten und Effizienz des Steuerrechts zur Bekämpfung von Korruption, a.a.O. (Fn 3), S. 3f. m.w.N.

[18] Einkommensteuergesetz v. 19.10.2002 (BGBl I S. 4212, ber. 2003 I S 179) zuletzt geändert durch Art. 1
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz), in: Wichtige Steuergesetze, 58. Auflage, Hamm, nwb Verlag 2009; dortige Legaldefinition angelehnt an
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB

[19] Weiterführend H 4.14 EStH, Amtliche Hinweise 2008 zu den Einkommensteuer-Richtlinien, Haufe online, HaufeIndex 2143558, Stand November 2008

[20] Strafgesetzbuch (StGB) v. 13.11.1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.02.2001 (BGBl I S. 266), in Strafgesetzbuch, 36. Auflage, München, Deutscher Taschenbuch Verlag 2001

[21] Hierzu auch Kapitel 3.1 „Tatbestandliche Voraussetzungen“

[22] ebenda

[23] Vgl. Frotscher G., in Frotscher: Kommentar zum EStG, § 4 EStG Rz. 856, Haufe online, HaufeIndex 2031588, Stand: 26.11.2009; BMF-Schreiben v. 10.10.2002, a.a.O. (Fn 15), Tz. 3

[24] Vgl. BMF-Schreiben v. 10.10.2002, ebenda, Tz. 4; Frotscher G.: Kommentar zum EStG, § 4 EStG Rz. 858, ebenda

[25] Vgl. Frotscher G.: Kommentar zum EStG, § 4 EStG Rz. 856, ebenda; Heinicke/Schmidt, in Schmidt: EStG Kommentar, § 4 EStG Rz. 520, 97. ABC der Betriebsausgaben Schmiergelder/Bestechungsgelder, 26. Auflage, München, Verlag C.H. Beck 2007

[26] Hierzu BFH Beschluss v. 11.08.1994 - I B 235/93 (NV) – Rennpferde als Werbemittel einer KapGes

[27] Vgl. Heinicke/Schmidt: a.a.O. (Fn 25), § 4 EStG Rz. 567, 103. Aufwendungen für Jagd, Fischerei usw

[28] Vgl. Wichterich R., Glockemann T., Steuer- und strafrechtliche Aspekte von Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter von Staatsunternehmen – Teil I, in: Zeitschrift INF, 2000, Heft 01/2000 S. 3, Freiburg, Haufe-Verlag 2000

[29] Vgl. Wichterich R., Glockemann T., Steuer- und strafrechtliche Aspekte von Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter von Staatsunternehmen – Teil I, ebenda, S. 3

[30] „§ 8 Abs. 1 S. 1 normiert eine Generalverweisung auf die Vorschriften des EStG zum Einkommensbegriff und zur Einkommensermittlung. Das KStG enthält darüber hinaus einige Sondervorschriften (§ 8 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 bis 10, §§ 8a bis 22), auf die § 8 Abs. 1 in allg. Form ebenfalls verweist und die als spezielle Regelungen den Vorschriften des EStG vorgehen. Es kommen grds. alle estl. Vorschriften zur Anwendung, soweit sie nicht an natürl. Personen gebunden sind (BFH-Urteil v. 08.05.1991 - I R 33/90, BStBl II 92, 437)“ Zitat: Rengers/Blümich, in: Blümich, EStGsKStGsGewStG Kommentar, 103. Ergänzungslieferung, München, Verlag Franz Vahlen 2009, Stand: Mai 2009, § 8 KStG, Rz. 2 und
Rz. 30

[31] Vgl. BMF-Schreiben v. 10.10.2002, a.a.O. (Fn 15), Tz. 5; Mühlenbeck P.: Die Möglichkeiten und
Effizienz des Steuerrechts zur Bekämpfung von Korruption, a.a.O. (Fn 3), S. 33

[32] Vgl. Burchert B., Das Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10
EStG, in: Zeitschrift INF, 2003, Heft 07/2003 S. 262, Freiburg, Haufe-Verlag 2003; betrifft hingegen nicht: unentgeltliche Dienstleistungen, zinslose Darlehen – vgl. BMF-Schreiben v. 10.10.2002, a.a.O. (Fn 15), Tz. 7; Frotscher G., Kommentar zum EStG, § 4 EStG Rz. 861, a.a.O. (Fn 23); Kuhli A., Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O. (Fn 8),
S. 37

[33] Vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 OWIG; Burchert B., Das Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder
i.S.des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG, ebenda, S. 263

[34] Vgl. Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O.
(Fn 8), S. 62 m.w.N.

[35] Vgl. Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, ebenda, S. 36f.

[36] Vgl. Heinicke/Schmidt: a.a.O. (Fn 25), § 4 EStG Rz. 610, 112. Bestechungs- und Schmiergelder lit. c);
Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, ebenda, S. 36

[37] Strafprozessordnung (StPO) v. 07.04.1987 (BGBl I S. 1074, ber. S. 1319) zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der EU zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern u. der Kinderpornographie v. 31.10.2008 (BGBl I S. 2149), in: Strafprozessordnung (StPO), 45., neu bearbeitete Auflage, München, C.H. Beck 2009

[38] Vgl. Joecks W., Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder – Korruptionsbekämpfung durch Steu-errecht?, in: Zeitschrift DStR, 1997, Heft 27 S. 1025ff., S. 1027, München, C.H. Beck 1997

[39] Hierzu auch Fn 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB

[40] Vgl. Heinicke/Schmidt: a.a.O. (Fn 25), § 4 EStG Rz. 611, 112. Bestechungs- und Schmiergelder lit. bb); Wichterich R., Glockemann T., Steuer- und strafrechtliche Aspekte von Schmiergeldzahlungen an
Mitarbeiter von Staatsunternehmen – Teil I, a.a.O. (Fn 28), S. 3

[41] Vgl. Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O.
(Fn 8), S. 41 und S. 64f.

[42] Vgl. Wichterich R., Glockemann T., Steuer- und strafrechtliche Aspekte von Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter von Staatsunternehmen – Teil I, a.a.O. (Fn 28), S. 3

[43] Vgl. BFH-Urteil v. 31.07.1991 - VIII R 89/86 (BStBl II 1992, S. 85); Drenseck/Schmidt: in Schmidt: EStG Kommentar, § 12 EStG Rz. 55 m.w.N., 13. Geldstrafen usw (§ 12 Nr. 4), 26. Auflage, München, Verlag C.H. Beck 2007

[44] Vgl. BT-Drs. 14/265 v. 13.01.1999, S. 6 und zum Wortlaut Anhang B.2

[45] Vgl. Wichterich R., Glockemann T., Steuer- und strafrechtliche Aspekte von Schmiergeldzahlungen an
Mitarbeiter von Staatsunternehmen – Teil I, a.a.O. (Fn 28), S. 4; Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O. (Fn 8), S. 71

[46] 3. Beschlußempfehlung des Finanzausschusses: „Die Änderung des Satzes 1 ist rechtstechnischer Art.
Anstelle der umfassenden Auflistung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wird abstrakt auf die einschlägigen Paragraphen verwiesen. Dadurch wird ein andauernder gesetzlicher Anpassungsbedarf vermieden. Durch die Änderung des Satzes 2 wird ausgeschlossen, dass ungesicherte Erkenntnisse übermittelt werden.“ (BT-Drs. 14/443 v. 03.03.1999, S. 21)

[47] Vgl. Park T., Die Ausweitung des Abzugsverbots für Bestechungs- und Schmiergelder durch das Steuer-entlastungsgesetz 1999-2000-2002, in: Zeitschrift DStR, 1999, Heft 27 S. 1097ff., S. 1098, München, C.H. Beck 1999; Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O. (Fn 8), S. 91; zum Amtsträgerbegriff auch Wolsfeld J., Wer ist Amtsträger im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO, in: Zeitschrift PStR, 2006, Heft 1, S. 20 ff., Nordkirchen, IWW Institut für Wirtschaftspublizistik - Verlag Steuern - Recht – Wirtschaft 2006

[48] EG-Finanzschutzgesetz v. 10.09.1998 (BGBl II, S. 2322)

[49] Gesetz zu dem Übereinkommen v. 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amts-träger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG) v. 10.09.1998 (BGBl II 1998 S. 2327), Bundesministerium der Justiz http://www.gesetze-im-internet.de/intbestg/BJNR232729998.html, Stand: 07.12.2009

[50] Gesetz zu dem Protokoll v. 27.09.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz - EUBestG) v. 10.09.1998 (BGBl II 1998 S. 2340), das zuletzt durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes v. 21.07.2004 (BGBl I S. 1763) geändert worden ist, Bundesministerium der Justiz http://www.gesetze-im-internet.de/eubestg/BJNR234029998.html# BJNR234029998BJNG000200305, Stand: 07.12.2009

[51] Vgl. Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O. (Fn 8), S. 91f.

[52] EU-Bestechungsgesetzes v. 10.09.1998, a.a.O. (Fn 50)

[53] Vgl. Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O. (Fn 8), S. 129f.

[54] „Das privatrechtliche bzw. [erwerbswirtschaftlich-]fiskalische Handeln lässt sich in drei Unterformen untergliedern. Die in privater Rechtsform betriebene Leistungsverwaltung, wie beispielsweise ein Wasserwerk in Form der Aktiengesellschaft, die fiskalischen Hilfsgeschäfte, die der Bedarfsdeckung- und Vermögensverwertung dienen, wie beispielsweise der Erwerb von Büromaterial, sowie die (rein-) erwerbswirtschaftliche Betätigung. Das (rein-) erwerbswirtschaftliche Handeln, wie beispielsweise der Verkauf von Kfz-Schildern“ Zitat: Hauser D., Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen – Beschränkungen durch Verfassung, Gemeindeordnung und Wettbewerbsrecht, Inaugural-Dissertation, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, o.V. 2004, 2. Teil, S. 6, http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv ?idn=972191186&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=972191186.pdf, Stand: 08.01.2010

[55] Vgl. OLG-Karlsruhe, Urteil v. 26.10.1982 – 3 Ws 149/82 (NJW, 1983, Heft 7 S. 352)

[56] Vgl. BGH-Urteil v. 19.12.1997 – 2 StR 521-97 (NJW, 1998, Heft 25 S. 1874)

[57] Vgl. OLG-Hamm, Beschluss v. 09.07.1980 – Ws 28/80 (NJW, 1981, Heft 13 S. 695)

[58] Vgl. BGH-Urteil v. 03.03.1999 – 2 StR 437-98 (NJW, 1999, Heft 32 S. 2378 - Mitarbeiter einer Flug-hafengesellschaft); BGH-Urteil v. 19.06.2008 - 3 StR 490/ 07 (NJW, 2008, Heft 51 S. 3724 -Selbständigen Ingenieurs); BGH-Urteil v. 29.08.2008 - 2 StR 587/07 (NJW, 2009, Heft 1-2 S. 89 - Bildung verdeckter Kassen als Untreue - Fall Siemens)

[59] Vgl. BGH-Urteil v. 29.01.1992 – 5 StR 338/91 (NJW, 1992, Heft 13 S. 847 - Amtsträgereigenschaft eines Geschäftsführers)

[60] Vgl. Wichterich R., Glockemann T., Steuer- und strafrechtliche Aspekte von Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter von Staatsunternehmen – Teil I, a.a.O. (Fn 28), S. 4;

[61] Vgl. Kuhli A.: Grenzüberschreitende Korruption: strafrechtliche und steuerrechtliche Implikationen, a.a.O. (Fn 8), S. 103

[62] Vgl. Schumann H,: Die Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ge- mäß § 299 StGB, Universität Leipzig, WS 1999/2000, http://www.juraconcept.net/Lehre/Arbeiten/ seminararbeit_299_stgb.htm, Stand: 08.12.2009

[63] Vgl. Korte M., Bekämpfung der Korruption: in Zeitschrift NStZ, 1997, Heft 11 S. 513, München, C.H. Beck 1999

[64] Vgl. Wichterich R., Glockemann T., Steuer- und strafrechtliche Aspekte von Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter von Staatsunternehmen – Teil I, a.a.O. (Fn 28), S. 5

Fin de l'extrait de 81 pages

Résumé des informations

Titre
Korruptionsbekämpfung. Die Konkurrenz zwischen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG und § 160 AO
Université
University of Applied Sciences Mainz
Cours
Master of laws (LL.M.)
Note
1,9
Auteur
Année
2010
Pages
81
N° de catalogue
V150014
ISBN (ebook)
9783640610792
ISBN (Livre)
9783640611218
Taille d'un fichier
1058 KB
Langue
allemand
Annotations
„Corruption takes many forms and is a universal cancer“, so beschreibt es Peter Eigen, Jurist und bis zum Jahr 2005 Chairman von Transparency International treffend. Mit dieser Aussage von Eigen wird ein Problem angesprochen, welches die Menschheit schon seit Jahrhunderten begleitet. In der heutigen Zeit gehören Korruptionsdelikte, vor allem in Entwicklungsländern, zu einem erfolgreichen Geschäftsabschluss dazu. Trotz der heute deutlichen Fortschritte gegenüber den Vorjahren ist Euphorie allerdings nicht angebracht.
Mots clés
Steuerrecht, internationales Steuerrecht, Masterarbeit, Master of laws, LL.M., Korruption, Korruptionsbekämpfung, §160 AO, §4 abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG
Citation du texte
Diplom Betriebswirt (FH) Marcus Wolsfeld (Auteur), 2010, Korruptionsbekämpfung. Die Konkurrenz zwischen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG und § 160 AO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/150014

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