Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Entstehung der Pflegeversicherung
3. Träger, Finanzierung und Befreiung von der Pflegeversicherung
4. Begriff der Pflegebedürftigkeit
5. Stufen der Pflegebedürftigkeit
5.1 Begutachtung durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK)
6. Versorgungsformen und Dienstleistungen
6.1 Die Tagespflege
6.2 Die Nachtpflege
6.3 Die Kurzeitpflege
6.4 Das Pflegeheim
6.5 Die Mobilen Dienste (Ambulante Pflegedienste)
6.6 Pflegeeinrichtungen für besondere Gruppen
6.7 Hospizeinrichtungen
6.8 Das betreute Wohnen
6.9 Leben im Generationenzentrum
6.10 Wohnen im Quartier
7. Demographische Entwicklung der Bevölkerung in Deutschland und zukünftige Entwicklung der Pflegebedürftigen
8. Handlungsbedarf in der Pflege
9. Kritische Auseinandersetzung - Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Mit der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 in Deutschland, ist die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen und die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit auf eine neue Grundlage gestellt worden. Seit über zehn Jahren hilft die Pflegeversicherung Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die persönlichen und finanziellen Lasten, die mit der Pflegebedürftigkeit verbunden sind, zu tragen. Die Pflegeversicherung ist somit die fünfte Säule der deutschen Sozialversicherung.
Aufgabe und Zielsetzung der Pflegeversicherung war unter anderem, den Dienstleistungsmarkt im Bereich der Pflege zu verbessern. Mein erstes Praxissemester habe ich in der Hauptverwaltung der Stiftung „Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg" in Stuttgart absolviert. Durch die Einrichtungen des Wohlfahrtswerks werden aktuell ca. 1700 (vorwiegend ältere) Menschen betreut. Hierzu stehen sowohl Pflegeplätze zur Verfügung, als auch Mobile Dienste die vor Ort in den Wohnungen der Klienten tätig sind. Ebenso unterhält das Wohlfahrtswerk eine hohe Zahl an Appartements, die den Klienten zum „Betreuten Wohnen" angeboten werden. Diese Dienstleistung entstand 1987 durch eine Idee des Wohlfahrtswerks und wurde durch Dieses erstmals in Baden Württemberg angeboten. Durch meinen Einsatz in dieser Praxisstelle lernte ich unter anderem die verschiedenen Versorgungssysteme im Bereich der Pflege kennen und bekam einen Eindruck davon, welche Bereiche sich seit Einführung der Pflegeversicherung entwickelt haben. Mein zweites Praxissemester habe ich im „Haus Guldenhof", einem Pflegeheim im Kreis Ludwigsburg mit 60 BewohnerInnen, absolviert. In dieser Einrichtung kam ich mit den „praktischen" Elementen der Pflegeversicherung in Berührung. Zum einen mit den unterschiedlichen Pflegestufen und zum anderen lernte ich ein Dienstleistungsunternehmen von „innen" kennen, dessen Betriebsabläufe maßgeblich durch die Pflegeversicherung mitbestimmt werden. Aus diesen beiden praktischen Erfahrungen entstand das Interesse im Seminar „Volkswirtschaftliche Aspekte der Sozialen Arbeit" die Pflegeversicherung theoretisch zu beleuchten.
Im ersten Teil meiner Arbeit beschäftigte ich mich mit der Entstehung und der Finanzierung der Pflegeversicherung. Im zweiten Teil erläutere ich wie der Gesetzgeber den Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert, welche gesetzlich festgelegten Stufen es in der Pflegebedürftigkeit gibt und wer dies begutachtet und festlegt. Im dritten Teil meiner Arbeit möchte ich die verschiedenen Versorgungsangebote und Dienstleistungen näher beschreiben, auf die Menschen mit Pflegebedürftigkeit zurückgreifen können. Im vierten Teil meiner Arbeit beschäftige ich mich mit der demografischen Entwicklung der Bevölkerung in Deutschland und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Pflegebedürftigkeit, sowie mit dem damit einhergehenden Handlungsbedarf in der Pflege. Am Ende dieser Arbeit erfolgt eine kritische Auseinandersetzung.
2. Entstehung der Pflegeversicherung
Der demographische Wandel in Deutschland führt zukünftig zu einer alternden Gesellschaft und damit verbunden zu höherer Pflegebedürftigkeit. Dies veranlasste die damalige Bundesregierung sich ernsthaft mit der Frage der künftigen Absicherung von Pflegebedürftigen auseinanderzusetzen. Vor Einführung der Pflegeversicherung übernahm die Sozialhilfe die Mehrkosten für einen „Pflegefall“, wenn die betreffende Person für ihre Pflegekosten alleine nicht aufkommen konnte. Rund 60% der Pflegebedürftigen erhielten im Jahre 1991 Sozialhilfe. Dies war auf lange Sicht gesehen kein akzeptabler Zustand, vor allem auch deshalb, weil die Gemeinden die Träger der Sozialhilfeleistungen waren[1]. Um eine weitere Belastung dieser Ausgaben zu mindern wurde gesetzgeberisches Handeln notwendig.
Wie auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung teilen sich auch bei der Pflegeversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zu je 50%. Die damit verbundenen erhöhten Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber wurden mit der Streichung eines gesetzlichen Feiertages kompensiert[2].
3. Träger, Finanzierung und Befreiung von der Pflegeversicherung
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet. Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Organe der Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen, bei denen sie errichtet sind. Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillig Mitgliedschaft besteht. Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge gedeckt. Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von den Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Juli 1996 bundeseinheitlich 1,7% vom Bruttolohn der Mitglieder (1,95% für Kinderlose); er wurde per
Gesetz festgesetzt. Nach aktuellen Angaben erhöht sich der Pflegebeitrag zum 1.1. 2008 um 0,25%. Versicherungspflichtige in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Familienangehörige und Lebenspartner sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei. Von der gesetzlichen Beitragspflicht können Mitglieder befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und Leistungen beanspruchen können, die mit der gesetzlichen Versicherung vergleichbar sind[3].
4. Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff Pflegebedürftigkeit ist im SGB XI festgeschrieben. Darin werden die Kriterien für den Anspruch von Pflegeleistungen nach der Pflegeversicherung definiert. Pflegebedürftig ist danach, „wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen".[4] Krankheiten oder Behinderungen in diesem Sinne sind:
- „Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderung"[5].
Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung
mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme folgender Verrichtungen:
- „im Bereich der Körperpflege das Waschen, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen".[6]
5. Stufen der Pflegebedürftigkeit
Die Pflegeversicherung richtet sich nicht nach der Schwere der Krankheit, die zu Pflegebedürftigkeit geführt hat, sondern nach dem Umfang des Pflegebedarfs. Aus diesem Grund wird die Pflegebedürftigkeit in drei Stufen unterteilt, dabei spielt der Zeitaufwand für die Durchführung von Pflegeleistungen eine große Rolle. Die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Wie oft am Tag wird Hilfe bei der Grundpflege (Ernährung, Körperpflege, Beweglichkeit) benötigt?
- Wie hoch ist der durchschnittliche Zeitaufwand, den eine unausgebildete Pflegekraft für Hilfeleistungen in der Grundpflege und im Haushalt täglich benötigt?
- Wie oft in der Woche werden Hilfeleistungen im Haushalt benötigt?
Nach diesen Kriterien und auf Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen, die ich nachfolgend erläutern möchte:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren der Bereiche Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe und zusätzlich mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, wovon mehr als 45 Minuten für die Grundpflege benötigt werden müssen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich Hilfe und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
[...]
[1] Vgl. Althammer/ Lampert S. 299
[2] Vgl. Althammer/ Lampert S. 300
[3] Vgl. Stascheit SGB XI §54ff auch Althammer/ Lampert S. 301
[4] Stascheit SGB XI § 14
[5] Stascheit SGB XI §14
[6] Stascheit SGB XI §14
- Arbeit zitieren
- Dipl. Sozialpädagogin (FH) Jennifer Nerlich (Autor), 2007, Die Pflegeversicherung: Entstehung - Pflegestufen - Versorgungsformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/184844
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