Wesen der Contingent-Convertible-Anleihen und kritische Würdigung als Bestandteil des Kernkapitals nach Basel III


Proyecto de Trabajo, 2011

17 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltverzeichnis

1 Einleitung

2 Kapitalanforderungen nach Basel III
2.1 Umsetzung und Ziele
2.2 Kernkapital im Kontext des Gesamtkapitals

3 Contingent-Convertible-Anleihen
3.1 Spezifika
3.2 Voraussetzungen für die Anerkennung als Kernkapitalbestandteil
3.3 Emissionen der Rabobank und der Lloyds Bank

4 Kritische Würdigung der Eignung als Kernkapitalbestandteil

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

1 Einleitung

Den Anfang machten die Immobilieneigentümer in den USA: als sie ihre im Rahmen der zumindest fragwürdigen Kreditvergabepraxis der Banken vergebenen Hypothekendarlehen nicht mehr bedienen konnten, mussten die Kreditinstitute die Werte ihrer Forderungsbestände drastisch korrigieren. Seit dann mit dem Fall der Investmentbank Lehman Brothers das globale Bankensystem in eine existenzbedrohende Krise geriet, entschieden sich viele Staaten dazu, für das Überleben des Finanzsystems mit exorbitanten Rettungsmaßnahmen einzustehen, womit letztlich der Steuerzahler im Risiko stand und steht. Auch einige Staaten befinden sich dadurch – teils durch die Rettungsmaßnahmen selbst, teils aber auch durch schon bestehende strukturelle finanzielle Defizite – mittlerweile in oder vor der Zahlungsunfähigkeit, sodass auch sie Gegenstand von Rettungspaketen geworden sind.

An der kriseninduzierten Welle neuer Regulierungsvorhaben ist auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beteiligt, der sich mit der aufsichtsrechtlichen Aufarbeitung der regulatorischen Schwachstellen der bisherigen Kapitalanforderungen an Banken befasst. Ein zentrales Anliegen ist es, über die deutliche Anhebung des als in quantitativer wie qualitativer Hinsicht zu gering erkannten Kernkapitals einer erneuten letztinstanzlichen Inanspruchnahme öffentlicher Gelder durch die Banken vorzubeugen und deren Kapitalgeber in die Pflicht zu nehmen, die durch staatliche Rettungsmaßnahmen im Wesentlichen keine Kapitalschnitte befürchten mussten.

In einem vorausgegangenen Konsultationspapier des Ausschusses zu Basel III wurde daher im Dezember 2009 der Vorschlag zur Diskussion gebracht, bedingt wandelbare Kapitalinstrumente für die Zurechnung zum regulatorischen Kapital zuzulassen.[1] Es handelt sich dabei um Hybridkapital in Form von Pflichtwandelanleihen, das im Krisenfall wie Eigenkapital Verluste tragen soll. In der Wirtschaftspresse hat sich dafür inzwischen die Bezeichnung Contingent-Convertible-Anleihen oder kurz CoCo-Bonds durchgesetzt. Erfahrungen mit diesen Anleihen sind begrenzt, da bisher nur die niederländische Rabobank sowie die britische Lloyds Bank eine solche emittierten. Obwohl derzeit im Basler Ausschuss noch in Prüfung befindlich, lohnt sich bereits vorab ein kritischer Blick auf die Auswirkung einer Einbeziehung dieser neuen Instrumente in den regulatorischen Rahmen von Basel III.

Daher soll diese Arbeit der Frage nachgehen, durch welche speziellen Merkmale sich Contingent-Convertible-Anleihen von herkömmlichen Kapitalbestandteilen unterscheiden und inwiefern sich diese Instrumente zur Zurechnung zum Kernkapital nach Basel III eignen. Dabei soll zuerst auf die neuen Kapitalanforderungen durch Basel III eingegangen werden, anschließend auf Spezifika der Anleihen sowie auf die beiden bisher erfolgten Emissionen, um abschließend die Eignung als Kernkapitalbestandteil zu prüfen.

2 Kapitalanforderungen nach Basel III

Im Dezember 2010 veröffentlichte der Basler Ausschuss das finale Regelwerk, bestehend aus jeweils einem Teil zu Kapitalanforderungen und Liquiditätsanforderungen, wovon nur ersteres Gegenstand der folgenden Ausführungen sein soll.[2]

2.1 Umsetzung und Ziele

Basel III soll im Frühjahr 2011 auf Ebene der Europäischen Union mit der Capital Requirements Directive IV übernommen werden und bis zum Ende des Jahres 2012 in nationales Recht umgesetzt werden.[3] Ab 2013 werden die neuen Kapitalnormen dann bis 2019 schrittweise eingeführt.[4]

Als Ziele werden die Erhöhung der Belastbarkeit des Bankensektors durch Steigerung der Quantität und Qualität der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel genannt. Dabei soll im Wesentlichen auf den drei Säulen von Basel II aufgebaut werden und das Kapitalrahmenwerk gestärkt werden.[5] Des Weiteren wird laut einem dazugehörigen Konsultationspapier die Sicherstellung der Verlustteilnahme des regulatorischen Kapitals verfolgt, da Banken in der Finanzkrise teilweise Wege gefunden haben, ihre Unternehmensfortführung durch öffentliche Gelder sicherzustellen, ohne dass aufsichtsrechtliches Kapital wie ursprünglich vorgesehen Verluste tragen musste. Deshalb sollen zukünftig prinzipiell sämtliche derartigen Kapitalinstrumente (auch auf Anordnung der Bankenaufsicht) Verluste tragen müssen, wenn eine Bank nicht mehr imstande ist, eigenständig zu überleben.[6]

2.2 Kernkapital im Kontext des Gesamtkapitals

Aber auch präventiv soll das regulatorische Kapital Verluste tragen und so verhindern, dass eine Bank überhaupt in Überlebensgefahr gerät. Dazu definiert der Basler Ausschuss, welche Kapitalbestandteile in welchem Fall haften. Kernkapital nimmt dabei Verluste aus dem laufenden Geschäftsbetrieb auf und wird als „going-concern“-Kapital bezeichnet. Darüber hinaus wird Ergänzungskapital als „gone-concern“-Kapital im Nichtüberlebensfall (wozu nach Auffassung des Basler Ausschusses auch der Fall der Stützung durch öffentliche Gelder zählt) zur Verlusttragung herangezogen.[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Mindestkapitalquoten nach Basel II und Basel III in % der risikogewichteten Aktiva, eigene Darstellung.

Quelle: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010a), S. 28 und 69 (siehe Internetverzeichnis).

Das harte Kernkapital stellt das nachrangigste Kapital dar und räumt lediglich den Anteil am Liquidationserlös ein, somit ist es hinsichtlich der Verlusttragefähigkeit das qualitativ hochwertigste Kapital.[8] Es wird im Basel-III-Kapitalrahmen zukünftig generell ein größeres Gewicht erhalten, um den Fortbestand der Kreditinstitute zu sichern. Die Drittrangmittel (Tier 3) werden dazu nicht mehr als aufsichtsrechtliche Eigenmittel anerkannt, die beiden bisher bestehenden Ergänzungskapitalklassen (Upper Tier 2 und Lower Tier 2) werden zu einem einheitlichen Ergänzungskapital verschmolzen. Das Kernkapital teilt sich in hartes und zusätzliches Kernkapital (Common Equity Tier 1 und Additional Tier 1) auf. Innerhalb des Gesamtkapitals (bestehend aus der Summe von Kern- und Ergänzungskapital) von 8 % der risikogewichteten Aktiva nimmt das Kernkapital mit einer Erhöhung von 4 % auf 6 % dabei größeren Raum ein, sowie innerhalb des Kernkapitals das harte Kernkapital mit einer Steigerung von 2 % auf 4,5 %, d.h. das Gewicht verlagert sich hin zu Kapital mit der höchsten Haftungsqualität und Verlustabsorptionsfähigkeit (vgl. Abbildung 1).

Zusätzlich zum gleichbleibenden Gesamtkapitalminimum in Höhe von 8 % ist ein Kapitalerhaltungspuffer in Höhe von 2,5 % zu bilden. Dieser soll bis zum Jahr 2019 aus hartem Kernkapital aufgebaut werden, um davon bei Verlusten in Krisenzeiten zehren zu können. Damit ergeben sich in Summe 7 % hartes Kernkapital, das von den Banken zu halten ist, zuzüglich 1,5 % zusätzliches Kernkapital.[9]

Neben der Reduzierung der Kapitaldefinitionen folgt die Möglichkeit der Zurechnung zu Kern- und Ergänzungskapital zukünftig einem Prinzipienkatalog. Als hartes Kernkapital werden nur eingezahltes Stammkapital (bei Nicht-Aktiengesellschaften äquivalentes Gesellschaftskapital) sowie Rücklagen anerkannt. Dies ist auf die dafür definierten 14 Prinzipien zurückzuführen, die in der Konsequenz als hartes Kernkapital nur bilanzielles Eigenkapital zulassen. Hybridkapital, das den 14 Prinzipien für zusätzliches Kernkapital (vgl. Kapitel 3.2) und 9 Prinzipien für Ergänzungskapital nicht genügt, wird ab 2013 stufenweise abnehmend nicht mehr anerkannt. Insbesondere das bisher zu 15 % als Kernkapital anrechenbare sogenannte innovative Hybridkapital (d.h. Hybridkapital mit Tilgungsanreizen für den Emittenten) wird künftig ebenso nicht mehr anerkannt.[10] Welche konkrete Rolle dafür Contingent-Convertible-Anleihen als bedingt wandelbares Kapital im Kernkapital einnehmen wird, ist derzeit noch nicht abschließend determiniert und wird vom Basler Ausschuss im Dezember 2010 einer Prüfung unterzogen. Im Anschluss sollen bis Mitte 2011 Vorschläge für die Behandlung dieser Kapitalinstrumente ausgearbeitet werden.[11]

Dieses Kapitel abschließend, ist als Zusammenfassung festzustellen, dass Basel III die Anforderungen an das Kernkapital sowohl in Qualität als auch in Quantität signifikant anhebt, um eine Unterkapitalisierung durch laufende Verluste zu verhindern. Speziell die Nichtanerkennung bislang dem Kernkapital zurechenbaren Hybridkapitals ist eine Herausforderung für Banken, gerade vor dem Hintergrund, dass sich diese Anleihen bis zur Finanzkrise bei den Banken großer Beliebtheit erfreuten.[12]

[...]


[1] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2009), S. 5 (siehe Internetverzeichnis).

[2] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), Hauptframe (siehe Internetverzeichnis).

[3] Vgl. Bundesbank (2011), Hauptframe (siehe Internetverzeichnis).

[4] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010a), S. 69, Annex 4 (siehe Internetverzeichnis).

[5] Vgl. ebenda, S. 2 (siehe Internetverzeichnis).

[6] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 1 und 4 (siehe Internetverzeichnis).

[7] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010c), S. 1 und 11 (siehe Internetverzeichnis).

[8] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010a), S. 14, Nr. 1 und 2 (siehe Internetverzeichnis).

[9] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010a), S. 55 f (siehe Internetverzeichnis).

[10] Vgl. ebenda, S. 2 und 28 f (siehe Internetverzeichnis).

[11] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010c), S. 15 (siehe Internetverzeichnis).

[12] Vgl. Ruhkamp (2009), Hauptframe (siehe Internetverzeichnis).

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Wesen der Contingent-Convertible-Anleihen und kritische Würdigung als Bestandteil des Kernkapitals nach Basel III
Universidad
Berlin School of Economics and Law
Calificación
1,0
Autor
Año
2011
Páginas
17
No. de catálogo
V197233
ISBN (Ebook)
9783656232919
ISBN (Libro)
9783656233756
Tamaño de fichero
400 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
wesen, contingent-convertible-anleihen, würdigung, bestandteil, kernkapitals, basel
Citar trabajo
Christopher Berg (Autor), 2011, Wesen der Contingent-Convertible-Anleihen und kritische Würdigung als Bestandteil des Kernkapitals nach Basel III, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197233

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